3 KVG LSA für die Erstellung des Kontenrahmenplans zuständig. Randnummer 3 Am 18.01.2011 wurde die Klägerin mit dem Rundbrief des Beklagten (06/2011 - Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen; Neufassung der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik und weitere Hinweise) angewiesen, die Liquiditätszuschüsse ihrer rechtlich unselbstständigen Eigenbetriebe als unterjährige Verbindlichkeiten im Kontenrahmenplan unter Konto 3315 „Verbindlichkeiten aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit bei verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen“ abzubilden. Grundsätzlich ist der vom Statistischen Landesamt vorgegebene Kontenrahmenplan als verbindlich anzuwenden (RdErl. des MI vom 1.7.2011 – 33.31-10401/201, MBl. LSA S. 375), sodass die Klägerin die Inanspruchnahme von liquiden Mitteln aus ihren Eigenbetrieben nicht wie zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz in der Kontengruppe 379 „Sonstige Verbindlichkeiten“, sondern im Konto 3315 „Verbindlichkeiten aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit bei verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen“ ausweisen muss. Diese Vorgabe blieb zunächst folgenlos für die Klägerin. Mit dem Inkrafttreten des neuen Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt am 01.07.2014 führte die Einstufung der Inanspruchnahme von Zahlungsmitteln der Eigenbetriebe als Liquiditätskredite zusammen mit der Ausweisung im Konto 3315 aber dann zur Genehmigungspflicht des Haushalts der Klägerin, wenn der Höchstbetrag der Liquiditätskredite ein Fünftel der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit im Finanzplan übersteigt. Randnummer 4 Um eine derartige Ausweisung im Kontenrahmenplan zu verhindern, hat die Klägerin am 20.06.2014 eine Ausnahmegenehmigung
1 KVG LSA beim Beklagten beantragt, welche beinhaltet, die Mittel der verbundenen Sonderkassen wie ursprünglich in der Kassenstatistik als „Sonstige Verbindlichkeiten“ (Konto 379) ausweisen zu dürfen. Randnummer 5 Die Ausnahmegenehmigung wurde mit dem nunmehr streitgegenständlichen Bescheid vom 11.08.2014 versagt. Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus: Randnummer 6 Nach der Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes solle der Begriff „Liquiditätskredite“ i.S.v. § 110 KVG LSA identisch mit dem alten Begriff „Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit“ bzw. „Kassenkredit“ im Sinne von § 102 GO LSA sein, sodass eine Ausweisung im Konto 3315 zu erfolgen habe. Dazu gehörten auch die liquiden Mittel der Eigenbetriebe, wenn diese von der Kommune in Anspruch genommen werden. Randnummer 7
3 KVG LSA gehöre das Vermögen der Eigenbetriebe zum Sondervermögen der Kommune. Sondervermögen seien Vermögensteile der Gemeinde, die getrennt vom freien Gemeindevermögen zu bewirtschaften und nachzuweisen seien. Die Eigenbetriebe seien zwar rechtlich unselbstständig, aber finanzwirtschaftlich und organisatorisch selbstständig. Für diese Sondervermögen könnten
Eine Verwendung der Mittel dieser Sonderkassen ergebe für die Kommune Liquiditätsvorteile und entspreche wirtschaftlich der Aufnahme eines Kredits, welche unter Konto 3315 zu buchen seien. Das Konto 379 stelle lediglich einen Auffangposten für nicht einzuordnende Verbindlichkeiten dar. Randnummer 8 Es handele sich vorliegend auch nicht um eine Form der Innenfinanzierung. Die Verwendung der Mittel der Sonderkasse stelle keine Form der Zufuhr von Eigenkapital dar, sondern diene ausschließlich der Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Schließlich sei eine Ausnahmegenehmigung wegen der Verbindlichkeit der Vorgaben des Kontenrahmenplans nicht möglich. Randnummer 9 Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 10.09.2014 Klage erhoben. Randnummer 10 Zur Begründung trägt sie vor: Randnummer 11 Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung, da die Versagung der Genehmigung rechtswidrig sei. Hilfsweise sei festzustellen, dass die Anweisung des Beklagten vom 18.01.2011 (Rundbrief 6/2011) aus denselben Gründen rechtswidrig ist. Randnummer 12 Nach dem bis 1998 geltenden Runderlass des Beklagten vom 20.03.1991 (Az.: 33.2-10245, MBI. LSA 1991, 106) seien Kassenkredite gleichzusetzen gewesen mit Darlehen (bei Kreditinstituten) i.S.d. § 488 BGB, welche nur nach Ausschöpfung anderer Deckungsmöglichkeiten, also in zweiter Linie in Betracht kämen. Die Inanspruchnahme von Zahlungsmitteln von Sondervermögen (Eigenbetrieben) und Treuhandvermögen, die im Haushalt als verbundene Sonderkasse abgewickelt werden, sei der Aufnahme eines Kredites zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit vorgegangen. Diese Art der kommunalen Liquidität sei als Innenfinanzierung gewertet worden, somit als eigene Liquidität, und sei in der Eröffnungsbilanz unter dem Konto „Sonstige Verbindlichkeiten” ausgewiesen worden. Der Ausweis dieser Innenfinanzmittel im Konto „Sonstige Verbindlichkeiten“ sei bisher seitens des Rechnungsprüfungsamtes der A. und des Landesrechnungshofes Sachsen-Anhalt zur Eröffnungsbilanz nicht bemängelt worden. Die kurzfristige Inanspruchnahme von Zahlungsmitteln der Eigenbetriebe seien eigene finanzielle Mittel im Rahmen der internen Liquiditätssicherung (Innenfinanzierung) und keine Liquiditätskredite. Randnummer 13 Ein Kredit sei ein Verpflichtungsgeschäft auf Grundlage dessen der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung stellen müsse und der Darlehensnehmer Rückerstattung des Betrages sowie Zinsen schulde. Ein Kredit im Sinne des § 488 BGB läge somit nur vor, wenn der Kreditnehmer und der Kreditgeber zwei rechtlich selbstständige Personen seien. Jedoch seien die Eigenbetriebe juristisch nicht selbständige Betriebe. Sobald eine Forderung und eine Schuld sich auf die gleiche Person vereinige, liege ein Fall der Konfusion vor, sodass die Leistungspflicht erlösche. Der Beklagte beachte im vorliegenden Fall nicht, dass die Eigenbetriebe der Klägerin rechtlich keine selbstständigen juristischen Personen seien. Die Eigenbetriebe seien unselbstständiger Teil der Klägerin, sodass eine Schuld im Sinne von § 362 BGB nicht entstehen könne, die Zahlungen nicht als Liquiditätskredite anzusehen seien und somit nicht im Konto 3315 verbucht werden müssten. Zugleich würde die Inanspruchnahme von Zahlungsmitteln von Sondervermögen (Eigenbetrieben) und Treuhandvermögen, die im Haushalt als verbundene Sonderkasse abgewickelt werden, der Aufnahme eines Kredites zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit vorgehen. Randnummer 14 Der Gesetzgeber habe die Unterscheidung zwischen beiden Finanzierungsmitteln vorgesehen. Liquiditätskredite seien in § 99 KVG LSA (ehemals § 91 GO LSA) von den Leistungen der Eigenbetriebe unterschieden worden und diesen gerade nicht gleichzusetzen. § 99 KVG LSA stelle die Stufung der Finanzbeschaffung der Kommunen klar und lege fest, wie die Gemeinden ihren Haushalt zu finanzieren haben. In § 99 Abs. 2 Nr. 1 KVG LSA werde grammatikalisch zwischen Entgelten aus ihren Leistungen, zum Beispiel den Gebühren des Eigenbetriebs für die Abfallentsorgung, und Krediten gem. §§ 99 Abs. 5; 110 Abs. 1 KVG LSA unterschieden. Randnummer 15 Weiterhin sei es Sinn und Zweck von § 110 Abs. 2 KVG LSA , die übermäßige Beanspruchung von Liquiditätskrediten zu vermeiden, um die Überschuldung der Gemeinen zu verhindern. Ein solche Überschuldung könne jedoch nur eintreten, wenn die Verbindlichkeiten bei einem Dritten und nicht bei einem selbst bestünden. Randnummer 16 Darüber hinaus widerspreche die Rechtsansicht des Beklagten den Regeln der Doppik. Die bei Gemeinden eingeführte doppelte Buchführung Doppik sei aus der Buchführung für kaufmännische Unternehmen und somit mit den Grundsätzen des HGB übernommen worden. Demnach seien auch die Grundsätze der kaufmännischen Buchführung entsprechend übernommen worden. Das HGB kenne eine ähnliche Problemstellung, nämlich die Verbindlichkeiten von einem Mutterkonzern gegenüber Tochterunternehmen. Zahlungen zwischen der Klägerin und den Eigenbetrieben seien genauso zu behandeln wie Zahlungen zwischen einem Mutterkonzern und der Tochterunternehmen.
, 303 HGB gebe es keine Kredite zwischen den Gesellschaften, sondern diese Leistungen seien entsprechend zu konsolidieren. Randnummer 17 Auch sei zu berücksichtigen, dass die Kommune mit Eigenbetrieben nicht schlechter gestellt werden als solche, die die Aufgabe durch Regiebetriebe/Ämter erledigen. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 11.08.2014 (Az.: 32.22-10405/368) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Ausnahmegenehmigung zu erteilen, dass die Mittel der verbundenen Sonderkassen in der Kassenstatistik als sonstige Verbindlichkeiten ausgewiesen werden können, Randnummer 20 hilfsweise festzustellen, dass die Anweisung des Beklagten vom 18.01.2011 (Rundbrief 6/2011) rechtswidrig ist. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen Randnummer 23 und verteidigt die streitgegenständliche Verfügung vertiefend. Die Voraussetzungen von § 157 KVG LSA seien nicht erfüllt. Die beantragte Ausnahmegenehmigung führe zu einer Aushebelung des Kontenrahmenplans und beseitige die interkommunale Vergleichbarkeit. Sie diene weder der Erprobung neuer Steuerungsmodelle noch der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung. Unter Dritte im Sinne des Haushaltsrechtes bei der Kreditaufnahme würden neben rechtlich selbstständigen Einrichtungen auch gesondert nachzuweisende Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gefasst. Ein solches läge bei den liquiden Mitteln der Eigenbetriebe vor. Der Eigenbetrieb sei
BG finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Zudem wäre die Klägerin wie bei der Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten rechtlich und wirtschaftlich zur Rückzahlung verpflichtet, sofern die liquiden Mittel vom Eigenbetrieb benötigt würden. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 26 Die zulässige Klage ist sowohl hinsichtlich ihres Haupt- (I.) als auch ihres Hilfsantrages (II.) unbegründet. Randnummer 27 I. Die Ablehnung des Verwaltungsakts ist nicht rechtswidrig und die Klägerin deshalb auch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Randnummer 28
Absatz 3 dieser Vorschrift Voraussetzung für die Genehmigung, dass die Vergleichbarkeit des kommunalen Rechtsvollzuges auch im Rahmen der Erprobung nach Möglichkeit gewahrt und die Ergebnisse der Erprobung für andere Kommunen nutzbar gemacht werden können. Die Regelung des § 157 Abs. 1 KVG LSA verlangt mithin, dass die mit der Ausnahmegenehmigung zuzulassende Abweichung als Ziel ggf. zu einer Gesetzesänderung führt (Kommentar zum Kommunalverfassungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt, Bücken-Thielmeyer/Grünberg/Miller/Schneider/Wiegand/Grundlach/Fenzel, § 157 KVG LSA , Nr. 2), wobei von dieser Zielsetzung vorrangig Maßnahmen zur effizienten, transparenten und kostengünstigen Gestaltung des Verwaltungsverfahrens sowie der Verwaltungsabläufe erfasst werden. Eine derartige Absicht der Klägerin ist nicht ersichtlich. Die Klägerin begehrt - in Wahrheit - vielmehr die Klärung der kassenrechtlichen Einordnung der Inanspruchnahme von Mitteln der Eigenbetriebe, mithin einer materiellen Haushaltsvorschrift und keine Weiterentwicklung der Verwaltungsabläufe. Die beantragte Genehmigung dient nicht der Erprobung neuer Steuerungsmodelle und der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung. Randnummer 30 Schließlich ist auch eine Vergleichbarkeit nicht gegeben. Die Vorschrift des § 157 Abs. 3 KVG LSA verlangt für die Genehmigung, dass die Vergleichbarkeit des kommunalen Rechtsvollzuges auch im Rahmen der Erprobung nach Möglichkeit gewahrt und die Ergebnisse der Erprobung für andere Kommunen nutzbar gemacht werden können. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass die Möglichkeit der Vergleichbarkeit genügt. Allerdings verkennt sie dabei, dass vom Gesetzgeber mit der Vorschrift und dem Ziel einer erstrebten Gesetzesänderung eine Ausnahme nicht in Betracht kommt, wenn lediglich für die antragstellende Kommune oder wenige andere Kommunen eine praxistaugliche Selbstverwaltungsregelung geschaffen werden würde (vgl. Wiegand/Grimberg, Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt, Kommentar, 3. Auflage, § 137 Rn. 1 f.). Zudem dienen die Vorschriften zur kassenrechtlichen Einordnung geradezu der Gewährleistung der interkommunalen Vergleichbarkeit. Bei dem Kontenrahmenplan, welcher nach dem Runderlass des Beklagten als verbindlich anzuwenden ist (RdErl. des MI vom 1.7.2011 – 33.31-10401/201, MBl. LSA S. 375), handelt es sich um eine haushaltsrechtliche Vorgabe nach § 153 KVG LSA , welche die in den §§ 113 Abs. 2 Satz 3, 116 KVG LSA aufgeführte Buchführung präzisiert.
3 KVG LSA gibt das Statistische Landesamt im Einvernehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium einen Kontenrahmenplan sowie die dazu erforderlichen Zuordnungskriterien vor. Kontenrahmenpläne sind Organisationspläne für die Buchführung, die der Übersichtlichkeit dienen und den interkommunalen Vergleich sowie die Nachprüfbarkeit der Aufgabenerledigung erleichtern sollen (vgl. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Mecklenburg- Vorpommern vom 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage1, Seite 2; Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) der Stadt Halle (Saale) - Kleines ABC der Doppik und des Controllings, S. 29). Randnummer 31 II. Die Klägerin dringt ebenso nicht mit der durch Hilfsantrag begehrten Feststellung, dass die Anweisung des Beklagten zur kassenrechtlichen Einordnung vom 18.01.2011 (Rundbrief 6/2011) rechtswidrig ist, durch. Insofern kann das Gericht die Zulässigkeit des Hilfsantrages dahinstehen lassen. Randnummer 32 Entgegen der klägerischen Ansicht ist die Vorgabe zur kassenrechtlichen Einordnung der von den Eigenbetrieben verwendeten liquiden Mittel rechtmäßig. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es der Klägerin vorrangig darum geht, die sich aus der so vorzunehmenden Buchung gegebenenfalls ergebenden Rechtsfolgen (vgl. § 110 Abs. 2 KVG LSA ) abzuwenden, mithin im Ergebnis - im Vorgriff auf ansonsten gegebenenfalls zu führende Rechtsstreitigkeiten - den Begriff der Liquiditätskredite im Lichte der Inanspruchnahme von liquiden Mitteln der Eigenbetriebe, gerichtlich klären zu lassen. Randnummer 33 Gegen die kassenrechtliche Einordnung der Inanspruchnahme von liquiden Mitteln der Eigenbetriebe durch die Kommune im Konto 3315 „Verbindlichkeiten aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit bei verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen“ bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine Buchung im Konto 3315 geht einer Buchung im Konto 379 vor. Denn eine Einschlägigkeit des Kontos 379 setzt eine fehlende Einordnungsmöglichkeit der Verbindlichkeit in die spezielleren Konten voraus. Das Konto 379 ist ein Auffangbestand, das nur bei nicht einzuordnenden Verpflichtungen Berücksichtigung findet. Vorliegend ist die Inanspruchnahme von liquiden Mitteln der Eigenbetriebe aber bereits im Konto 3315 „Verbindlichkeiten aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit bei verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen“ zu buchen. Denn eine Verwendung der Mittel des Eigenbetriebs ergibt für die Kommune Liquiditätsvorteile und entspricht wirtschaftlich der Aufnahme eines Kredits, welcher unter Konto 3315 zu buchen ist, und dies ungeachtet des Wortlautes der Kontenbeschreibung. Randnummer 34 Der Beklagte stellt insoweit zu Recht auf die wirtschaftlichen Folgen der Inanspruchnahme der Mittel des Eigenbetriebs ab, da die so vorzunehmende Buchführung einen schnellen Überblick über die Vermögenslage ermöglichen und eventuellen Handlungsbedarf verdeutlichen soll. Das erkennende Gericht stimmt der Klägerin zwar zu, dass ein Darlehen
Allerdings treffen die Klägerin wirtschaftlich mit der Rückzahlung sowie der eventuellen Verzinsung die gleichen Verpflichtungen und eine insoweit vergleichbare Drittstellung der Eigenbetriebe ergibt sich aus § 12 EigBG . Die Klägerin ist bei der Inanspruchnahme der liquiden Mittel ihrer Eigenbetriebe wie bei der Kreditaufnahme zur Rückzahlung verpflichtet, wobei diese Pflicht das Hauptabgrenzungskriterium zur Auflösung von (eigenen) Liquiditätsreserven bietet. Bei der Auflösung dieser Liquiditätsreserven werden zum Beispiel fest angelegte Gelder oder Wertpapiere zur Finanzierung eingesetzt, wobei keine Pflicht zur Wiederbeschaffung der aufgelösten Rücklagen, mithin des Kapitals besteht. Im Gegensatz dazu sind dem Eigenbetrieb die beanspruchten Finanzmittel wieder zur Verfügung zu stellen. Die beanspruchten Mittel sind bei Bedarf sogar unverzüglich zurück zu gewähren, mithin besteht in Relation zum Darlehen insofern eine Verschärfung, da
1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 BGB eine Rückzahlung erst bei Fälligkeit zu leisten und im Regelfall nicht von der wirtschaftlichen Situation des Darlehensgebers abhängig ist. Die vorübergehend nicht benötigten Geldmittel der Eigenbetriebe sind zwar unter Beachtung der Kassenlage der Gemeinde anzulegen oder von den Kommunen zu beanspruchen, jedoch geht die Zahlungsfähigkeit/-bereitschaft des Eigenbetriebs dem Finanzbedarf der Gemeinde vor. Schließlich wird teilweise sogar angenommen, dass die Gemeinde bei vorübergehender Bewirtschaftung der Mittel des Eigenbetriebs, diese Finanzmittel zu verzinsen hat (Bolsenkötter/Dau/Zuschlag, Gemeindliche Eigenbetriebe und Anstalten – Länderübergreifende Darstellung,
3 KVG LSA gehört das Vermögen der Eigenbetriebe zum Sondervermögen der Kommune. Zum Sondervermögen zählen Vermögensteile der Gemeinde, die getrennt vom freien Gemeindevermögen zu bewirtschaften und nachzuweisen sind. Die Eigenbetriebe sind rechtlich unselbstständig, aber finanzwirtschaftlich und organisatorisch selbstständig, mithin wird in Kongruenz zur Außenfinanzierung der Gemeinde Kapital von außen zugeführt. Randnummer 40 Darüber hinaus greift auch der klägerische Einwand, dass es sich um einen antizipativen Rechnungsbuchungsposten handele, nicht durch. Denn diesem steht die bedarfsorientierte und jederzeit drohende Rückzahlungsverpflichtung der Buchung im Konto 379 entgegen, welches bestehende, aber definitiv erst im zukünftigen Haushaltsjahr fällige Verbindlichkeiten erfasst. Randnummer 41 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 42 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.1.2 und 22.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.