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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat L 3 R 90/15 B Beschluss Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht zur Bewilligung von Prozesskoste

Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Orientierungssatz

  1. Die zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG erforderliche Erfolgsaussicht ist zu versagen, wenn bei summarischer Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. (Rn.12)
  2. Nach § 88 Abs. 1 S. 2 SGB 6 werden bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende des Bezugs einer vorherigen Rente beginnt, mindestens die dem Versicherten für diese Rente angerechneten persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Wird dieser Zeitraum überschritten, so ist eine Berücksichtigung ausgeschlossen. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
  3. Februar 2015, S 6 R 361/14, Beschluss Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom
  4. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) für die Zeit vom
  5. Mai 2013 bis zum
  6. August
  7. Randnummer 2 Der am ... 1955 geborene Kläger bezog von der Beklagten bereits Rente wegen voller Erwerbsminderung vom
  8. August 2004 bis zum
  9. August 2006 gemäß Bescheid vom
  10. August
  11. Die laufende Rente betrug ab dem
  12. Oktober 2004 611,17 EUR. Der Rentenberechnung lagen 0,0862 persönliche Entgeltpunkte und 29,1082 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Ferner erhielt der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung vom
  13. März 2008 bis zum
  14. Oktober 2009 gemäß Bescheid vom
  15. März 2008 mit einem ab dem
  16. Mai 2008 laufenden Rentenzahlbetrag in Höhe von 678,54 EUR. Der Rentenberechnung lagen 0,0966 persönliche Entgeltpunkte und 32,6325 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Randnummer 3 In Ausführung des vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zwischen den Beteiligten in dem Verfahren L 3 R 339/12 am
  17. August 2013 geschlossenen Vergleichs bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom
  18. September 2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung vom
  19. Mai 2013 bis zum
  20. August
  21. Danach betrug die laufende Rente ab dem
  22. November 2013 598,70 EUR. Der Berechnung legte die Beklagte 0,2285 persönliche Entgeltpunkte und 25,6663 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am
  23. Oktober 2013 Widerspruch und machte geltend, aufgrund der im Bescheid vom
  24. September 2013 im Vergleich zum Bescheid vom
  25. März 2008 in Anrechnung gebrachten geringeren Entgeltpunkten sei die Rente zu niedrig berechnet worden. Mit Widerspruchsbescheid vom
  26. Februar 2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Berücksichtigung höherer persönlicher Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) bei der Berechnung der Rente des Klägers bestehe nicht. Da die Voraussetzung des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nicht erfüllt sei, hätten die vorherigen persönlichen Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) bei der Berechnung der dem Kläger ab
  27. Mai 2013 zu zahlenden Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht zugrunde gelegt werden können. Randnummer 4 Hiergegen hat der Kläger am
  28. März 2014 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt. Ihm stehe ab dem
  29. Mai 2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung persönlicher Entgeltpunkte von mindestens 0,0966 zum jeweils aktuellen Rentenwert und unter Berücksichtigung von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) von mindestens 32,6325 zum jeweils aktuellen Rentenwert zu. Seine persönlichen Entgeltpunkte aufgrund der zurückgelegten Erwerbszeiten könnten nicht geringer als zum Zeitpunkt der vorangegangenen Bewilligung der Rente im Jahr 2008 sein. Randnummer 5 Mit Beschluss vom
  30. Februar 2015 hat das Sozialgericht Magdeburg den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage zurückgewiesen. Die Beklagte habe die persönlichen Entgeltpunkte ausweislich der vorliegenden rentenrechtlichen Zeiten anhand ihrer Verwaltungsakte zutreffend zugrunde gelegt. Dem Vorbringen des Klägers sei nicht zu entnehmen, inwieweit die Beklagte für diesen anhand der gesetzlichen Vorschriften unzutreffende Entgeltpunkte festgesetzt habe. Randnummer 6 Gegen den ihm
  31. Februar 2015 zugestellten Beschluss hat der Kläger am
  32. Februar 2015 Beschwerde beim Sozialgericht Magdeburg eingelegt, welches diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Der Kläger macht geltend, eine Reduzierung der bereits erworbenen Entgeltpunkte mit der Folge einer niedrigeren Rente im Vergleich zum Rentenbezug zu einem früheren Zeitpunkt trotz gestiegener Werte für die jeweiligen Entgeltpunkte stelle eine ungerechtfertigte Reduzierung und Beeinträchtigung seines sozialen Besitzstandes dar. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
  33. Juli 2015 hat die Beklagte dem Kläger die Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum
  34. August 2018 weitergewährt. Randnummer 8 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, welche sämtlich Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen sind, Bezug genommen. II. Randnummer 9 Die Beschwerde ist unbegründet. Randnummer 10 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das von ihm geführte Klageverfahren. Randnummer 11 Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Randnummer 12 Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens des Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar,
  35. Aufl. 2014, § 73a RdNr. 7a m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom
  36. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
  37. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R -; SozR 1500, § 72 Nr. 19). Randnummer 13 Die Klage bot zu keinem Zeitpunkt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem vorgenannten Sinne. Randnummer 14 Bei summarischer Prüfung dürfte die Entscheidung des Sozialgerichts rechtmäßig sein und dem Kläger kein Anspruch auf eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem
  38. Mai 2013 zustehen. Randnummer 15 Entgegen dem Vortrag des Klägers sind in den Bescheiden vom
  39. März 2008 und vom
  40. September 2013, jeweils gemäß der Anlage 3, für die Zeit vom
  41. September 1991 bis zum
  42. August 2007 Entgeltpunkte gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der gleichen Höhe zugrunde gelegt worden. In den Bescheiden vom
  43. März 2008 und
  44. September 2013 sind jeweils insgesamt 23,2795 Entgeltpunkte für Beitragszeiten vom
  45. September 1971 bis zum
  46. August 2007, im Bescheid vom
  47. September 2013 insgesamt 23,8195 Entgeltpunkte für Beitragszeiten vom
  48. September 1971 bis zum
  49. Dezember 2010 zugrunde gelegt worden. Randnummer 16 Durch die nach den §§ 71 bis 74 SGB VI vorgeschriebene Bewertung der Zeiten fällt die ab dem
  50. Mai 2013 - aufgrund eines späteren Leistungsfalls - gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung jedoch niedriger aus als die zuvor ab dem
  51. März 2008 bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung. In den Bescheiden vom
  52. März 2008 und
  53. September 2013 werden jeweils in der Anlage 4 1,9273 zusätzliche Entgeltpunkte für Zeiten beruflicher Ausbildung berücksichtigt. Diese werden addiert mit den oben ermittelten Entgeltpunkten für Beitragszeiten, so dass in dem Bescheid vom
  54. September 2013 höhere Entgeltpunkte für die Grundbewertung zugrunde gelegt werden. So ergeben sich allerdings bereits bei der Ermittlung des Durchschnittswertes von Entgeltpunkten aus der Grundbewertung Unterschiede im Hinblick auf eine niedrigere Bewertung der Zeiten für die spätere Rente. Die nichtbelegungsfähigen Kalendermonate (beitragsfreie Zeiten, die nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeiten sind) betragen bis zum
  55. Januar 2004 zwei Monate (Bescheid vom
  56. August 2004), bis zum
  57. August 2007 22 Monate (Bescheid vom
  58. März 2008), nämlich weitere 20 Monate Rentenbezug mit Zurechnungszeit vom
  59. August 2004 bis zum
  60. März 2006, und bis zum
  61. Oktober 2012 64 Monate (Bescheid vom
  62. September 2013), nämlich weitere 20 Monate Rentenbezug mit Zurechnungszeit vom
  63. März 2008 bis zum
  64. Oktober 2009, der Juni 2006 sowie 21 Monate Bezug von Arbeitslosengeld II vom
  65. Januar 2011 bis zum
  66. Oktober 2012 (Anlage 2 Seite 5 des Bescheides vom
  67. September 2013). Aufgrund der höheren Anzahl von belegungsfähigen Kalendermonaten für die Grundbewertung im Bescheid vom
  68. September 2013 ergibt sich ein geringerer Durchschnittswert für die Grundbewertung mit 0,0599 Punkten im Vergleich zum Bescheid vom
  69. März 2008 mit 0,0615 Punkten (jeweils Anlage 4 Seite 2). Aus der Vergleichsbewertung, die sich nach § 73 SGB VI richtet, errechnet sich gegenüber der Grundbewertung ein höherer Durchschnittswert, d.h. im Bescheid vom
  70. September 2013 von 0,0606 Entgeltpunkten und im Bescheid vom
  71. März 2008 von 0,0634 Entgeltpunkten. Nach diesem sogenannten Gesamtleistungswert ergibt sich für die Rentenberechnung eine niedrigere Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten ab dem
  72. Mai 2013 als ab dem
  73. März
  74. Zudem hat sich bei der Bewertung beitragsfreier Zeiten unter Anwendung des § 59 SGB VI die der Berechnung zugrunde liegende Zurechnungszeit von 136 Monaten im Bescheid vom
  75. August 2004 (Anlage 4 Seite 4) auf 93 Monate im Bescheid vom
  76. März 2008 (Anlage 4 Seite 4) und dann auf 32 Monate im Bescheid vom
  77. September 2013 (jeweils Anlage 4 Seite 4) reduziert. Randnummer 17 Die Vorschrift des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI findet keine Anwendung. Danach werden bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs einer vorherigen Rente beginnt, dem Versicherten für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Zwischen dem
  78. Oktober 2009 (Ende der vorherigen Rente) und dem
  79. Mai 2013 (Beginn der streitgegenständlichen Rente) liegen mehr als 24 Monate. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Randnummer 19 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.