Abs 8 S 2 SGB II kann nur erfolgen, wenn diese objektiv geeignet ist, die derzeit bewohnte Wohnung als Unterkunft langfristig und dauerhaft zu sichern, der Leistungsberechtigte seine zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat und zudem Wohnungslosigkeit droht. (Rn.40)
Abs 8 SGB II, wenn die derzeit bewohnte Wohnung unangemessen ist, neben den Energieschulden auch eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen gravierender Mietrückstände droht und angemessene Ersatzwohnungen auf dem Mietwohnungsmarkt vorhanden sind, die der Leistungsberechtigte anmieten kann. (Rn.39) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau,
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er brach in der Vergangenheit mehrere Berufsausbildungen ab. Wegen unregelmäßiger Teilnahme an Maßnahmen bzw. Nichterscheinen zu Terminen wurden mehrfach Sanktionen gemäß § 31 SGB II verhängt. Eine Ausbildung als Teilezurichter brach der Antragsteller ab. Für diese war ihm von der Agentur für Arbeit D. Berufsausbildungsbeihilfe (im Weiteren: BAB) ab September 2011 in Höhe von 178,00 EUR bewilligt worden.
dem Bescheid war auf den Gesamtbedarf von 583,72 EUR ein Einkommen des Antragstellers (248,69 EUR) und vom Einkommen der Eltern ein Unterhaltsbeitrag (157,48 EUR) monatlich angerechnet worden. Hierzu enthielt der Bescheid folgenden Hinweis: Randnummer 3 "Bei der Berechnung Ihrer Berufsausbildungsbeihilfe wurde Einkommen Ihrer Angehörigen angerechnet (siehe Anlage Berechnung). Wenn deren aktuelles Einkommen wesentlich niedriger ist als im Kalenderjahr 2009, können Sie beantragen, dass von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum ausgegangen wird. Der Antrag muss von Ihnen spätestens bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden". Randnummer 4
vorangegangener Wohnungslosigkeit bezog der Antragsteller zum 16. Juni 2012 (Mietbeginn) eine 49 m² große Zweiraumwohnung in der P. in D. Dazu hatte der Antragsgegner seine Zustimmung erst erteilt,
dem der Vermieter, die D. Wohnungsbaugesellschaft (im Weiteren: W.) die Nettokaltmiete um 11,85 EUR auf 208,65 EUR und die Betriebskostenvorauszahlung um 13,35 EUR auf 23,00 EUR abgesenkt hatte. Mit der Kabelgebühr von 8,35 EUR war anfänglich eine Miete von monatlich 240,00 EUR an die W. zu zahlen. Zum
der Berechnung im Bescheid wurde auf den Gesamtbedarf von 584,00 EUR (Lebensunterhalt: 572,00 EUR, Fahrkosten: 12,00 EUR) ein Einkommen des Antragstellers von 359,33 EUR sowie vom Einkommen der Eltern ein Betrag von 170,00 EUR angerechnet. Der Bescheid enthielt denselben Hinweis zum Elterneinkommen wie zuvor. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
dem BAB-Bescheid von den Eltern monatliche Unterhaltzahlungen von 170,00 EUR zu erbringen seien, die der Antragsteller zur Schuldentilgung nutzen könne. Randnummer 9 Mangels Antragstellung gewährte der Antragsgegner für den Zeitraum von April bis einschließlich August 2013 keine Leistungen
3 SGB II. Am
dem der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis am
einer Sperrzeit ab
träglich die geänderten Abschlagsbeträge, lehnte aber mit Bescheid vom
der Angemessenheitsrichtlinie unangemessen. Randnummer 18 Dagegen legte der dabei anwaltlich vertretene Antragsteller am
gesucht und geltend gemacht, aufgrund der Unterbrechung der Fernwärmeversorgung befinde er sich in einer akuten Notlage. Er habe die Schulden bei den Versorgern nicht zu vertreten, vielmehr habe der Antragsgegner ihm wegen der fiktiven Anrechnung von Unterhaltseinkommen nicht die ihm zustehenden Leistungen für die KdU gewährt. Der Antragsteller sei bereit, monatliche Raten von 10% der Regelleistung zur Tilgung einzusetzen. Er könne keine höheren Raten zahlen, da er nicht über Einkommen oder Schonvermögen verfüge. Er habe bereits mehrfach vergeblich Darlehen zur Schuldentilgung beantragt. Er habe sich auch bemüht, mit dem Versorger D. eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen. Mit Hilfe seiner Prozessbevollmächtigten habe er im Dezember 2012 eine Stundung für drei Monate erreicht. Eine Vereinbarung sei weder mit der D. noch mit dem Antragsgegner zustande gekommen. Er habe der D. zuletzt monatliche Raten von 20 EUR angeboten. Darauf habe sich diese jedoch
Erlass des Versäumnisurteils nicht mehr eingelassen. Randnummer 20 Mit Bescheid vom
der gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf ein Darlehen über 1.668,87 EUR. Die Voraussetzungen von § 22 Abs. 8 SGB II seien nicht glaubhaft gemacht worden. Die Vorschrift setze in Satz 1 eine Ermessensreduzierung des Antragsgegners auf Null voraus. Diese sei
Satz 2 der Vorschrift dann zu bejahen, wenn das Darlehen zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt und notwendig sei und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten drohe. Wohnungslosigkeit setze neben dem drohenden Verlust der gegenwärtigen Unterkunft voraus, dass kostenangemessener Ersatzwohnraum nicht ohne weiteres anzumieten sei.
den vom Antragsgegner vorgelegten aktuellen Wohnungsangeboten und einer Internetrecherche des Vorsitzenden bestünden im Bereich des Antragsgegners hinreichende Möglichkeiten, eine angemessene Ersatzwohnung anzumieten. Hindernisse für einen Wohnungswechsel habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es sei auch nicht ersichtlich, dass allein aufgrund der Energiekostenrückstände die Begründung eines neuen Mietverhältnisses unmöglich werde. Unabhängig davon, ob die Schulden vom Antragsgegner durch zu geringe SGB II-Leistungen verursacht worden seien, habe jedenfalls der Antragsteller die Einstellung der Fernwärmeversorgung erheblich mitverursacht. Denn die Jahresabrechnungen vom 20. Mai 2014 habe er erst Mitte Januar 2015 beim Antragsgegner eingereicht. Auch im Weiterbewilligungsantrag vom 24. September 2014 habe er die Erhöhung der Abschlagszahlungen und die
zahlung nicht angezeigt. Zudem habe er sich im amtsgerichtlichen Verfahren offensichtlich nicht gegen die Klage der D. verteidigt. Randnummer 23 Gegen den ihm am
Einstellung der Fernwärmeversorgung befinde er sich in einer akuten Notlage. Die derzeitige Wohnsituation ohne Heizung und Warmwasserversorgung sei menschenunwürdig. Eine Wiederaufnahme der Fernwärmeversorgung erfolge erst
vollständiger Begleichung der Schulden. Er sei auf das Darlehen angewiesen, denn aus eigener Kraft könne er die Schulden nicht tilgen. Er sei erstmalig und unverschuldet mit Abschlägen in Rückstand geraten. Im Übrigen stehe auch ein Mitverschulden der Darlehensgewährung
8 SGB II nicht entgegen. Nur ein zielgerichtetes oder missbräuchliches Verhalten schließe eine Schuldenübernahme aus. Die KdU seien angemessen, denn schließlich habe er die Wohnung mit Zustimmung des Antragsgegners angemietet. Er könne keine andere Wohnung anmieten, denn regelmäßig seien Kautionen oder Genossenschaftsanteile zu bezahlen, die er nicht aufbringen könne. Im Übrigen würden die meisten Wohnungen im Bereich der Stadt D., die den Angemessenheitskriterien entsprächen, mit Fernwärme von der D. versorgt. Diese sei jedoch nicht bereit, einen neuen Vertrag mit ihm zu schließen. Randnummer 24 Die Jahresrechnung der D. für das Jahr 2014 vom
3 SGB II fehlerhaft berechnet. Zwar sei dieser nur in Höhe der Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf
SGB II und dem im BAB enthaltenen Unterkunftsbetrag zu leisten, da vorliegend jedoch nur BAB in Höhe von 43,00 EUR gewährt worden sei, müsse der Antragsgegner die Differenz von 287,00 EUR vollständig leisten. Randnummer 27 Unter dem
dem vorgelegten Arbeitsvertrag handelt es sich um eine Vollzeitbeschäftigung (40-Stunden-Woche) mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR zuzüglich etwaiger Zuschläge bei
t-, Sonntags- oder Mehrarbeit. Randnummer 29 Der Antragsteller beantragt
seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß, Randnummer 30 den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. April 2015 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm vorläufig ein Darlehen in Höhe von 1.863,24 EUR zur Tilgung der Schulden bei der D. zu gewähren. Randnummer 31 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 32 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 33 Er weist darauf hin, dass der Antragsteller nunmehr ein monatliches Bruttogehalt von ca. 1.475,00 EUR erziele. Zudem sei ihm für ab Dezember 2015 für die Dauer von sechs Monaten Einstiegsgeld in Höhe von 199,50 EUR monatlich bewilligt worden. Wegen der Einkommenserzielung seien die SGB II-Leistungen ab Januar 2016 vorläufig eingestellt worden, denn voraussichtlich bestehe keine Hilfebedürftigkeit
dem SGB II mehr. Aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln könne der Antragsteller aus eigener Kraft mit nur wenigen Raten seine Schulden tilgen. Mit dem Ausscheiden aus dem SGB II-Leistungsbezug komme eine Darlehensgewährung nicht mehr in Betracht. Randnummer 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen. II. Randnummer 35 Die Beschwerde ist
Sie ist auch statthaft gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.
1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung (ohne weiteres) zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EUR übersteigt. Der begehrte Darlehensbetrag übersteigt die Wertgrenze. Randnummer 36 Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner voraussichtlich keinen Anspruch auf die Übernahme seiner Schulden bei der D. im Wege eines Darlehens. Randnummer 37 Das Gericht kann
2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Voraussetzung einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile) und eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet. Randnummer 38 Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG,
8 Satz 1 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die Entscheidung
Satz 1 steht im pflichtgemäßen Ermessen des SGB II-Leistungsträgers. Dieses Ermessen verdichtet sich zu einem sog. gebundenen Ermessen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 der Vorschrift vorliegen. Dann verbleibt dem Leistungsträger im Regelfall – abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmen – kein Ermessensspielraum mehr.
8 Satz 2 SGB II sollen Schulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II). Vom Regelungsgehalt der Vorschrift ist nicht nur die Übernahme von Mietschulden, sondern darüber hinaus auch eine Übernahme von sonstigen Schulden – insbesondere von Energiekostenrückständen – erfasst. Regelmäßig setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit wegen der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle von Ermessensentscheidungen voraus, dass der Tatbestand von § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II erfüllt ist. Randnummer 40 Bei den Forderungen der D. handelt es sich um Zahlungsrückstände des Antragstellers für die Fernwärme- und Warmwasserversorgung der Wohnung. In Betracht kommt eine Schuldenübernahme
8 Satz 2 SGB II nur, wenn diese objektiv geeignet ist, die derzeit bewohnte Wohnung als Unterkunft langfristig und dauerhaft zu sichern, wenn der Leistungsberechtigte seine zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat und zudem Wohnungslosigkeit droht. Daneben sind sonstige Umstände, wie die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, der konkrete von der Sperrung betroffene Personenkreis oder das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten zu berücksichtigen (so auch: Beschluss des
summarischer Prüfung ist zum einen die vom Antragsteller derzeit bewohnte Wohnung unangemessen und kann zum anderen nicht festgestellt werden, dass es ihm nicht möglich ist, eine angemessene Ersatzwohnung zu finden. Die seit Juni 2015 vom Antragsteller zu zahlende Bruttokaltmiete von 296,60 EUR (Kaltmiete: 242,60 EUR, Betriebskosten: 28,00 EUR, Wasser/Abwasser: 26,00 EUR) übersteigt die Angemessenheitsgrenze des Antragsgegners (283,50 EUR). Soweit der Antragsteller im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahren behauptet hat, der Antragsgegner verfüge nicht über ein der Rechtsprechung des BSG entsprechendes "schlüssiges Konzept", sodass die Höchstbeträge
Wohngeldgesetz maßgeblich seien, vermag der Senat dem Vorbringen ohne weitere Substantiierung der Gründe, die
Auffassung des Antragstellers zur Unschlüssigkeit des Konzepts führen, nicht zu folgen. Es besteht daher auch keine Notwendigkeit der Überprüfung des KdU-Konzepts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Hinzu kommt, dass es
einer Internetrecherche der Berichterstatterin vom 20. Januar 2016 ein großes Angebot an Mietwohnungen für einen Einpersonenhaushalt (max. 50 m² Wohnfläche) zu den vom Antragsgegner vorgegebenen Angemessenheitswerten auf dem Mietwohnungsmarkt in Dessau-Roßlau gibt. Innerhalb weniger Minuten ließen sich mehr als 10 Wohnungen unterschiedlichen Zuschnitts, Größe, Lage und Baualters ermitteln. Das SG hat den Antragsteller im angegriffenen Beschluss zu Recht auf die Möglichkeit eines Wohnungswechsels und den Bezug einer angemessenen Wohnung verwiesen. Insoweit wird auf die Begründung Bezug genommen und von einer erneuten Darstellung abgesehen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Randnummer 43 Soweit der Antragsteller dagegen im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, der Umzug sei ihm nicht möglich, da üblicherweise bei Neuanmietung einer Wohnung eine Kaution bzw. Genossenschaftsanteile zu erwerben seien, die er nicht finanzieren könne, ist dies nicht stichhaltig. Vorliegend handelte es sich um einen erforderlichen Umzug, sodass ggf. im Wege von Darlehensleistungen
dem SGB II eine Mietsicherheit finanziert werden könnte (§ 22 Abs. 6 SGB II). Randnummer 44 Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren weiter ausgeführt hat, im Bereich der Stadt D. sei der weit überwiegende Anteil der Mietwohnung fernwärmebeheizt, so dass die D. quasi ein Monopol auf dem Markt habe. Da diese – ohne vorherige Schuldentilgung – nicht bereit sei, mit dem Antragsteller einen neuen Vertrag über die Lieferung von Heizenergie zu schließen, komme ein Umzug nicht in Betracht. Insoweit treffen –
der o.g. Internetrecherche – zwar die Angaben zur überwiegenden Versorgung der Wohnungen auf dem Mietwohnungsmarkt mit Fernwärme zu, jedoch waren schnell auch mindestens sechs größen- und preisangemessene Wohnungen zu finden, deren Zentralheizung mit anderen Energieträgern (zumeist Heizöl oder Gas) erfolgt. Insoweit steht die fehlende Bereitschaft der D., den Antragsteller ohne vorherigen Schuldentilgung erneut mit Fernwärme zu versorgen, der Anmietung einer anderen Wohnung nicht entgegen. Insoweit kann eine drohende Wohnungslosigkeit iSv § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II nicht festgestellt werden. Randnummer 45 Schließlich ist eine Darlehensgewährung zur Tilgung der Schulden beim Fernwärmeversorger gemäß § 22 Abs. 8 SGB II objektiv nicht geeignet, die bisherige Wohnung des Antragstellers dauerhaft zu sichern. Insoweit hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zukünftig neben den verpflichtenden Darlehensraten gemäß § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 10% des maßgebenden Regelbedarfs (seit Januar 2016: 40,40 EUR) noch den über der Angemessenheitsgrenze des Antragsgegners zu tragenden KdU-Anteil von zuletzt 13,10 EUR monatlich zu tragen hat. Zudem hat der Antragsteller noch Mietschulden bei der W. in beträchtlicher Höhe (April 2014: 1.316,12 EUR). Zwar ist insoweit der aktuelle Schuldenstand, den der Antragsteller
eigenen Angaben in kleinen Raten zurückführt, nicht bekannt, jedoch ist davon auszugehen, dass der Antragsteller auch weiterhin mit deutlich mehr als zwei Monatsmieten in Verzug ist, sodass der Vermieter das Mietverhältnis immer noch fristlos kündigen kann. Randnummer 46 Darüber hinaus besteht – jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats – kein Anordnungsgrund (mehr), denn der Antragsteller hat die ihm zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten zur Abwendung der Notlage (Wiederherstellung der Heizungsversorgung) nicht ausgeschöpft. Derzeit erzielt er
der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 1. Dezember 2015 und der begleitenden Bewilligung von Einstiegsgeld durch den Antragsgegner Einnahmen, die seinen Bedarf deutlich (um ca. 240 EUR monatlich) übersteigen und es ihm ermöglichen, seine Schulden binnen kurzer Frist aus eigener Kraft zu tilgen. Randnummer 47 Der arbeitsvertraglich vereinbarte Stundenlohn von 8,50 EUR führt – ohne Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Zuschläge für
tarbeit bzw. Arbeit an Wochenenden – bei einer 40-Stunden-Woche zu einem durchschnittlichen Bruttoarbeitseinkommen von 1.475 EUR.
Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen von insgesamt ca. 385 EUR verbleibt ein Nettoarbeitseinkommen von 1.090 EUR.
Bereinigung um die Freibeträge von insgesamt 300 EUR verbleibt unter Einbeziehung des Einstiegsgelds in Höhe von 199,50 EUR ein anrechenbares Einkommen von 989,50 EUR, das den Bedarf des Antragstellers in Höhe von 753,60 EUR (404 EUR Regelleistung und 349,60 EUR tatsächliche KdU) um 235,90 EUR monatlich übersteigt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller 300 EUR aus Freibeträgen zur Verfügung stehen, die nicht durch konkrete Bedarfspositionen aufgezehrt werden. Er ist somit in der Lage, monatlich mehr als 500 EUR einzusetzen, um seine Schulden bei der D. in Raten zurückzuführen. Damit kann er in weniger als vier Monaten seine Schulden vollständig tilgen. Insoweit ist es dem Antragsteller zuzumuten, sich erneut um eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der D. zu bemühen. Denn diese hatte
seinen Angaben im Verfahren zuvor den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung insbesondere wegen der vom Antragsteller angebotenen Ratenhöhe (von nur 20 EUR) abgelehnt. Dies dürfte sich bei monatlichen Raten von etwa 500 EUR anders darstellen. Insoweit bedarf der Antragsteller aktuell keines Eingreifens des SGB II-Leistungsträgers. Randnummer 48 Im Übrigen ist der Einwand des Antragsgegners im letzten Schriftsatz vom 5. Januar 2016 insoweit richtig, als aus Rechtsgründen eine Darlehensgewährung
8 SGB II nicht mehr möglich ist, sobald der Antragsteller (endgültig) aus dem SGB II-Leistungsbezug ausscheidet, bzw. der Antragsgegner an den Antragsteller keine KdU-Leistungen mehr erbringt. Maßgeblich insoweit ist, ob ein Anspruch auf SGB II-Leistungen für die KdU (weiter) besteht; allein die vorläufige Zahlungseinstellung ist insoweit nicht relevant (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 22 RN 190). Randnummer 49 Angesichts der vorstehend dargelegten Sachlage kann es dahinstehen, ob die Zahlungsrückstände allein durch das Verschulden des Antragstellers entstanden sind, oder ob den Antragsgegner ggf. durch unzureichende Beratung – ein Mitverschulden trifft. Jedenfalls hat dieser – entgegen der Auffassung des Antragstellers – die ihm zustehenden SGB II-Leistungen (seit April 2014) sowie den KdU-Zuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGB II (im Zeitraum von September 2012 bis März 2013 und von September 2013 bis Februar 2014), der gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht als Arbeitslosengeld II gilt,
summarischer Prüfung in zutreffender Höhe gewährt. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass dem Antragsteller seit dem ersten BAB-Bezug im Jahr 2011 – u.a. aufgrund der Hinweise in den Bewilligungsbescheiden – bekannt war, dass BAB als Ausbildungsförderung in Abhängigkeit vom Elterneinkommen gewährt wurde. Ebenso musste ihm bekannt sein, wie er sich bei einem Ausbleiben der Unterhaltsleistungen der Eltern bzw. einer aktuellen Verringerung des Elterneinkommens zu verhalten hatte. Randnummer 50 Vorliegend bestanden
den obigen Ausführungen für das einstweilige Rechtsschutzverfahren keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg iSv § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO. Daher war die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren abzulehnen. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 52 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.