dem SGB III zu berücksichtigen. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg, 9. September 2013, S 20 AL 5/09, Urteil
gehend BSG,
Abschluss ihrer schulischen Ausbildung absolvierte die am ... 1988 geborene Klägerin in der Zeit vom
der mit dem Träger im Mai 2007 abgeschlossenen "Vereinbarung über die Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ)" verpflichtete sich die Klägerin, die Dienst- und Hausordnung der Einsatzstelle anzuerkennen und deren Weisungen zu befolgen sowie die Aufgaben in der Einsatzstelle verantwortungsbewusst zu erfüllen. Der Träger verpflichtete sich, der Klägerin ein monatliches Taschengeld in Höhe von 150,00 EUR sowie einen Zuschuss von monatlich 55,00 EUR für Verpflegung und Fahrkosten zu zahlen und für die Zeit des freiwilligen sozialen Jahres in Frankreich "eine angemessene Unterbringung zu stellen." Weiter verpflichtete sich der Träger, die Sozialabgaben zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu beiden Teilen zu übernehmen und im Krankheitsfall das Taschengeld gemäß den arbeitsrechtlichen Bestimmungen weiterzuzahlen. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Blatt 49 bis 51 der Gerichtakten Bezug genommen. Während des freiwilligen sozialen Jahres erhielt die Klägerin vom Träger für den vollen Monat jeweils einen Betrag von 205,00 EUR. Weiter stellte der Träger der Klägerin unentgeltlich eine möblierte Unterkunft in einer als Zwei-Personen-Wohngemeinschaft zu nutzenden Wohnung zur Verfügung. In der Einrichtung erhielt die Klägerin zudem ein kostenfreies Mittagessen. Randnummer 3 Am
der Qualifikationsstufe 4 zu berechnen. Bei anderen Arbeitslosen in der gleichen Lage sei so verfahren worden. Randnummer 6 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
einem Versicherungspflichtverhältnis ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligengesetzes leisteten, als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße gelte. Die Voraussetzungen für eine fiktive Bemessung
SGB III seien nicht gegeben, da bei der Klägerin im einjährigen Bemessungszeitraum mehr als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt gegeben seien. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes seien für die Bemessung somit das ihr bescheinigte Arbeitsentgelt in Höhe von 2.460,00 EUR sowie die erhaltenen Sachbezüge zugrunde zu legen. Es ergebe sich ein Bemessungsentgelt von 5.810,96 EUR für 366 Tage bzw. von 15,87 EUR pro Tag. Daraus folge
Das SG hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Wegen der näheren Einzelheiten des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird auf Blatt 140 bis 146 der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 9 Gegen das ihr am
der Bezugsgröße zumeist deutlich über dem liegen werde, was sich bei einer fiktiven Bemessung ergebe, sei dieser Personenkreis immer noch stärker begünstigt als die anderen Teilnehmer des freiwilligen sozialen Jahres, bei denen das Arbeitsentgelt fiktiv zu bemessen sei. Die Regelung zur fiktiven Bemessung sei gerade geschaffen worden, um für den begünstigten Personenkreis in den Fällen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, in denen überhaupt kein Arbeitsentgelt gezahlt werde, ein Mindestarbeitslosengeld zu gewährleisten. Es sei unstreitig, dass auch Praktikanten oder bestimmte Auszubildende in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis Anspruch auf eine solche Bemessung haben könnten. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
Randnummer 17 Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat im von der Klägerin angefochtenen Urteil die Leistungshöhe für das im Streit stehende Alg der Klägerin zutreffend bestimmt. Randnummer 18 Die Klägerin hatte sich ab dem
1 SGB III Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.
1 Satz 1 SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigung). Beschäftigung ist
der gesetzlichen Definition im § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind dabei eine Tätigkeit
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Klägerin stand in der Zeit, in der sie das freiwillige soziale Jahr absolvierte nicht in einem Arbeits- sondern in einem besonderen Dienstverhältnis. Sie leiste aber eingegliedert in die Arbeitsorganisation des Altenheimes Arbeit und war vertraglich verpflichtet, den Weisungen der weisungsberechtigten Personen dieser Einsatzstelle Folge zu leisten. Die genannten Vorschriften über das Bestehen einer Versicherungspflicht galten
1 SGB IV, obwohl die Klägerin im Ausland eingesetzt war. Denn die Vereinbarung über die Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres war zwischen der Klägerin und dem Träger im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches (im Inland) abgeschlossen worden, so dass auch ein Beschäftigungsverhältnis im Inland begründet wurde. Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses war die Klägerin für eine von vornherein begrenzte Zeit zur Ableistung des Dienstes vom Träger
Frankreich entsandt und die Weisungsbefugnis auf die dortige Einrichtung übertragen worden. Randnummer 19 Die Klägerin war auch gegen Arbeitsentgelt beschäftigt.
der weiten Definition des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden und einmaligen Einnahme aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit dieser erzielt werden. In diesem Sinne stellten die Geldzahlungen und auch die Sachleistungen, die die Klägerin während des freiwilligen sozialen Jahres vom Träger (Taschengeld, Zuschuss zu Verpflegung und Fahrkosten, Stellung der Unterkunft) bzw. in der Einrichtung (Mittagessen) erhielt, Arbeitsentgelt dar. Bei der der Klägerin unter der Bezeichnung "Taschengeld" gezahlten Leistung handelt es sich auch nicht um eine besondere Zuwendung, die unabhängig von der Erbringung der Arbeit in der Einrichtung durch den Träger gezahlt wurde.
dem Inhalt der zwischen der Klägerin und dem Träger geschlossenen Vereinbarung bestand ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der vereinbarten Zahlung von Taschengeld und Zuschuss einerseits und der Arbeitserbringung anderseits. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Fortzahlungsanspruch im Krankheitsfall gesondert geregelt war und die Weiterzahlung in entsprechender Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen zu erfolgen hatte. Zudem ergibt sich das Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen den Leistungen auch aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen Jahres vom
1 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen Jahres dürfen Freiwillige für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld erhalten oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldleistungen, wobei ein Taschengeld dann angemessen ist, wenn es sechs vom Hundert der in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Die Worte "für den Dienst" weisen klar auf ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen dem Dienst bzw. der Dienstleistung einerseits und den während des freiwilligen sozialen Jahres zu erbringenden Leistungen andererseits hin. Weil die Begrenzung der Leistungen auf einer gesetzlichen Regelung beruht kann gegen die Annahme des Entgeltcharakters auch nicht eingewandt werden, die Leistungen hätten nicht in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Arbeit gestanden. Für die gesetzgeberische Wertung, dass die Leistungen der Träger bzw. Einsatzstellen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis erbracht werden, spricht auch die Regelung im § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III, wonach die Versicherungsfreiheit für Personen in einer geringfügigen Beschäftigung nicht für diejenigen gilt, die
dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen soziales Jahr bzw. in der ab dem 1. Juni 2008 geltenden Fassung
dem Jugendfreiwilligendienstgesetz beschäftigt sind. Diese Regelung belegt, dass der Gesetzgeber das
den genannten Gesetzen abgeleistete freiwillige soziale Jahr grundsätzlich als Beschäftigung ansieht und die dort erbrachten Leistungen als Arbeitsentgelt. Randnummer 20 Für die Berechnung der Höhe des Alg ist im Regelfall das Bemessungsentgelt
1 SGB III zu bestimmen. Danach ist als Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt maßgeblich, dass der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungszeitraum umfasst die bei Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III). Im Falle der Klägerin ist
diesen Vorschriften der Bemessungszeitraum das Jahr ihrer Beschäftigung im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres, also der Zeitraum vom
2 Nr. 2 SGB III bei Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige im Sinne des Gesetz zur Förderung eines freiwilligen soziales Jahr bzw. in der ab dem 1. Juni 2008 geltenden Fassung
dem Jugendfreiwilligendienstgesetz nur dann der Fall, wenn sich die beitragspflichtigen Einnahmen
2 SGB III bestimmen. Dort ist geregelt, dass für Personen, die unmittelbar
einem Versicherungspflichtverhältnis ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße gilt. Die Klägerin fällt nicht unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift, weil sie das freiwillige soziale Jahr unmittelbar
Ende ihrer schulischen Ausbildung absolvierte und nicht vor dem Beginn des freiwilligen sozialen Jahres Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses zurückgelegt hatte. Randnummer 21 Die Voraussetzungen für eine Bemessung unter Zugrundelegung eines fiktiven Arbeitsentgelts lagen nicht vor. Voraussetzung für eine solche Bemessung ist
1 SGB III, dass innerhalb eines auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens kein Bemessungszeitraum mit mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden kann. Wie oben ausgeführt, war ein solcher Bemessungszeitraum für den Anspruch der Klägerin aber schon innerhalb des einjährigen Bemessungsrahmens festzustellen. Insofern lag eine andere Konstellation vor als in dem vom BSG mit Urteil vom
den Vorgaben der zumindest entsprechend anzuwendenden Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 3385) zu berücksichtigen.
EV ist das Mittagessen, das die Klägerin in der Einrichtung, in der sie tätig war, erhielt, mit einen monatlichen Wert von 80,00 EUR zu berücksichtigen. Für die der Klägerin gestellte Unterkunft sind
EV monatlich 198,00 EUR zu berücksichtigen. Die Minderung
EV greift nicht ein. Auch wenn die Klägerin in einer aus zwei Personen bestehenden Wohngemeinschaft lebte, hatte sie dort doch innerhalb der Wohnung ihre eigene, nur von ihr belegte Unterkunft. Insgesamt sind somit die Sachbezüge mit monatlich 278,00 EUR zu berücksichtigen. Randnummer 23 Für den Bemessungszeitraum vom
2 SGB III unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse I und des allgemeinen Leistungssatzes von 60 Prozent ein täglicher Leistungssatz von 7,51 EUR. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 193 SGG. Randnummer 25 Der Senat hat die Revision
2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.