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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat L 5 AS 25/16 B ER Beschluss Grundsicherung für Arbeitsuchende - Pflicht zur Beantragung der vorzeitigen Al

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Pflicht zur Beantragung der vorzeitigen Altersrente - keine Unbilligkeit - Verfassungsmäßigkeit - Europarechtskonformität - Fristsetzung - Antrag durch Grundsicheru

§ 12aNr.

1 m.w.N.): Randnummer 33

  1. Als Voraussetzung für eine Verpflichtung nach § 12a SGB II ist danach zunächst zu prüfen, ob die Inanspruchnahme von Sozialleistungen eines anderen Trägers zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich und ob hierfür eine Antragstellung nötig ist. Erforderlich in diesem Sinne ist jede Inanspruchnahme, die Hilfebedürftigkeit vermeidet, also nicht eintreten lässt, beseitigt, also eine bestehende Hilfebedürftigkeit beendet bzw. wegfallen lässt, verkürzt, also die Dauer begrenzt, oder vermindert, also die Höhe verringert. Jeweils geht es mit der Beeinflussung der Hilfebedürftigkeit um eine Beeinflussung des nachrangigen Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II durch die Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungen eines anderen Trägers. Die Erforderlichkeit einer Antragstellung für diese Leistungen bestimmt sich nach dem für sie geltenden Recht (BSG, Urteil vom
  2. August 2015, B 14 AS 1/15 R,

§ 12aNr.

1). Randnummer 34 Die Antragstellerin kann – nach Antragstellung (§ 115 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) – eine vorzeitige Altersrente beanspruchen, wie die erfolgte Bewilligung durch Bescheid der DRV vom

  1. Dezember 2015 belegt. Durch den Zahlbetrag von 478,56 EUR netto wird die Hilfebedürftigkeit jedenfalls auch gemindert. Randnummer 35
  2. Bei einer Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente ist zusätzlich zu prüfen, ob die Anwendbarkeit von § 12a SGB II ausnahmsweise ausgeschlossen ist, und ob die nach § 12a SGB II den Regelfall bildende Verpflichtung zur Antragstellung und Inanspruchnahme i.S.d. § 13 Abs. 2 SGB II ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht besteht. Randnummer 36 Einer Anwendbarkeit von § 12a SGB II kann die sog 58er-Regelung entgegenstehen (§ 65 Abs. 4 Satz 3 SGB II i.V.m. § 428 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III), wobei die Antragstellerin nicht zum geschützten Personenkreis gehört. Randnummer 37 Eine weitergehende, von der 58er-Regelung unabhängige Ausnahme von der Verpflichtung nach § 12a SGB II dahin, dass diese das Fehlschlagen von Bemühungen um eine Eingliederung des Leistungsberechtigten in Arbeit voraussetzt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. § 12a SGB II liegt vielmehr die Typisierung zugrunde, dass die erwerbsbiographische Lebensphase des Leistungsberechtigten, der nach Vollendung des
  3. Lebensjahres Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente hat, abgeschlossen ist (BSG, Urteil vom
  4. August 2015, B 14 AS 1/15 R,

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1). Dies hat die Antragstellerin hinzunehmen. Randnummer 38 Die von ihr bemühte Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom

  1. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) führt dabei zu keiner anderen Bewertung. Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters stellt gemäß Erwägungsgrund 25 der genannten Richtlinie zwar ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele der beschäftigungspolitischen Leitlinien und zur Förderung der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung dar. Ungleichbehandlungen wegen des Alters können unter bestimmten Umständen jedoch gerechtfertigt sein und erfordern daher besondere Bestimmungen, die je nach der Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können. Es ist daher zu unterscheiden zwischen einer Ungleichbehandlung, die insbesondere durch rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung gerechtfertigt ist, und einer Diskriminierung, die verboten ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) RL 2000/78/EG gilt dieselbe für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, auch in Bezug auf den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung, einschließlich der praktischen Berufserfahrung. Gerechtfertigte Ungleichbehandlungen wegen des Alters können gemäß Art. 6 RL 2000/78/EG von den Mitgliedstaaten allerdings vorgesehen werden, sofern sie objektiv und angemessen sind. Im Rahmen des nationalen Rechts müssen diese durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein. Zu diesen Zielen zählt z.B., die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen (Art 6 Abs.1 Buchst. a RL 2000/78/EG). Randnummer 39 Vorliegend ist eine Ungleichbehandlung zwar zu erkennen, sie ist aber gerechtfertigt. So ist mit einem Fortfall der Vermittlungsaktivitäten von Personen, deren erwerbsbiographische Lebensphase typisierend abgeschlossen ist (s.o.), eine Konzentration auf andere Gruppen von Vermittlungsbedürftigen möglich. Das können auch ältere Arbeitnehmer sein, aber eben nicht unbedingt solche an der Schwelle zur Altersrente. Entsprechendes gilt hinsichtlich der GRCh. Randnummer 40 Im Übrigen regelt die UnbilligkeitsV Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen Leistungsberechtigte gleichwohl zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht verpflichtet sind. Diese Regelungen sind abschließend (BSG, Urteil vom
  2. August 2015, B 14 AS 1/15 R,

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1), greifen aber im Falle der Antragstellerin nicht. Randnummer 41 Die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente würde nicht zum Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) führen (§ 2 UnbilligkeitsV), weil sie keinen Anspruch auf Alg nach dem SGB III hat. Randnummer 42 Sie ist auch nicht deshalb unbillig, weil die Antragstellerin in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen kann (§ 3 UnbilligkeitsV). Denn abschlagsfrei in Anspruch nehmen könnte sie eine Altersrente nach derzeitigem Sach- und Streitstand erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze (Anhebung der Altersgrenze um sieben Monate durch § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Ein Zeitraum von zwei Jahren zwischen Beginn der vorzeitigen Inanspruchnahme mit Abschlägen nach Vollendung des

  1. Lebensjahres bis zur abschlagsfreien Inanspruchnahme ist aber nicht eine bevorstehende abschlagsfreie Altersrente "in nächster Zukunft" bzw. "alsbald" (vgl. § 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 UnbilligkeitsV), sondern vielmehr der zunächst längst mögliche Zeitraum bis zur abschlagsfreien Altersrente. Randnummer 43 Schließlich greifen auch die Ausnahmebestimmungen in den §§ 4 und 5 UnbilligkeitsV nicht. Weder ist die Antragstellerin erwerbstätig i.S.d. § 4 UnbilligkeitsV, noch steht i.S.d. § 5 UnbilligkeitsV eine Erwerbstätigkeit nach § 4 UnbilligkeitsV in nächster Zukunft bevor. Dies war im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise (Prognose) zu entscheiden, wobei alle bei Prognosestellung für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu berücksichtigen waren. Diese Prognose bleibt auch dann maßgebend, wenn das Bevorstehen der Erwerbsaufnahme rückblickend zu ermitteln ist. Spätere Entwicklungen, die zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung noch nicht absehbar waren, können eine Prognose weder bestätigen noch widerlegen (allgemein zu Prognoseentscheidungen BSG, Urteil vom
  2. Oktober 2012, B 13 R 1/12 R, BSGE 112, 116). Randnummer 44 Hier hatte die Antragstellerin beim Antragsgegner lediglich Bewerbungsschreiben vorgelegt, ohne auf konkrete Einstellungszusagen verweisen zu können. Da die Antragstellerin seit Oktober 2013 weder in eine Erwerbstätigkeit vermittelt werden konnte, noch Eigenbemühungen fruchteten, bestand keine Aussicht, dass sich dies demnächst ändern würde. Randnummer 45
  3. Die Aufforderung an Leistungsberechtigte zur Beantragung einer vorrangigen Leistung steht im Ermessen der Leistungsträger. Relevante Ermessensgesichtspunkte können dabei nur solche sein, die einen atypischen Fall begründen, in dem vom gesetzlichen Regelfall der Aufforderung zu einer Antragstellung zur Durchsetzung der Verpflichtung der Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen abzusehen ist. Dafür kommen bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung nur besondere Härten im Einzelfall in Betracht, die keinen Unbilligkeitstatbestand i.S.d. UnbilligkeitsV begründen, aber die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzumutbar erscheinen lassen. Soweit sich Umstände für solche Härten nicht aufdrängen, ist es am Leistungsberechtigten, atypische Umstände seines Einzelfalls vorzubringen, die der Leistungsträger zu erwägen hat. Randnummer 46 Der Antragsgegner hat ausweislich des Bescheids vom
  4. Oktober 2015 erkannt, dass er Ermessen hat, denn er spricht dort von Ermessenserwägungen und publiziert damit die in den Verwaltungsakten angestellten Überlegungen (s. Ergebnis der Ermessensausübung, Bl. 1889 der Verwaltungsakten). Atypische Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragstellerin wurde vor Erlass des Aufforderungsbescheids vom
  5. Oktober 2015 durch den Antragsgegner auch angehört. So wurde das Thema ausweislich der Protokolle über persönliche Vorsprachen u.a. am
  6. April und
  7. August 2015 hinreichend erörtert. Auf Bl. 1726 und 1753 der Verwaltungsakten wird verwiesen. Eine bestimmte Form wird für die Anhörung nicht vorgeschrieben (Siefert in von Wulffen/Schütze, SGB X,
  8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 14). Randnummer 47
  9. Die vom Antragsgegner gesetzte Frist zur Antragstellung ist als noch ausreichend anzusehen. Ihre Länge ist gesetzlich nicht geregelt, wobei eine starre Vorgabe auch nicht sachgerecht wäre (ähnlich Bieback in Gagel, Stand September 2015, § 5 SGB II Rn. 88). Standen der Betroffene und das Jobcenter seit längerem im Austausch über das Für und Wider der Antragstellung, kann eine kurze Frist, die allerdings eine Woche nicht unterschreiten darf, noch angemessen sein. Ein Abwarten der Widerspruchsfrist (so aber Breitkreuz, ASR 2015, 2, 6) ist angesichts der Regelung des § 39 Nr. 3 SGB II nicht erforderlich. Jedenfalls würde eine zu kurz gesetzte Frist die Aufforderung nicht unwirksam machen, die ersatzweise Antragstellung würde aber erst nach Ablauf der angemessenen Frist möglich. Randnummer 48 Hier standen die Beteiligten seit Juni 2014 und damit seit über einem Jahr über die Frage der Antragstellung im Kontakt. Daher war die nach Zustellung des Aufforderungsbescheids am
  10. noch verbleibende Frist bis zum
  11. November 2015 (zehn Tage) als ausreichend anzusehen. Randnummer 49
  12. Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente sieht der Senat nach summarischer Prüfung nicht. Randnummer 50 Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Die Antragstellerin wird als Frau gegenüber anderen (männlichen) SGB II-Leistungsberechtigten nicht benachteiligt (vgl. Senatsbeschluss vom
  13. April 2015, L 5 AS 42/15 B ER, Juris, m.w.N.). Randnummer 51 § 12a SGB II greift auch nicht in den Schutzbereich des Art. 14 GG ein. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn der Bestand an individuell geschützten vermögenswerten Rechten aufgrund einer gesetzlichen oder auf einem Gesetz beruhenden Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt vermindert wird (vgl. BVerfG zur Arbeitslosenhilfe, Nichtannahmebeschluss vom
  14. September 2005, 1 BvR 1773/03, Rn. 14, Juris). Randnummer 52 Der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen unterfällt nicht diesem Grundrechtsschutz, weil es an dem Beruhen auf nicht unerheblichen Eigenleistungen fehlt (vgl. BVerfG zur Arbeitslosenhilfe, Beschluss vom
  15. Dezember 2010, 1 BvR 2628/07, Rn. 33, Juris). Randnummer 53 Das Anwartschaftsrecht auf eine Altersrente ist zwar eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte vermögenswerte Rechtsposition (BVerfG, Urteil vom
  16. Juli 1985, 1 BvL 5/80 u.a., BVerfGE 69, 272, 298 m.w.N.). Die Antragstellerin hat aber als Bezieherin von Sozialleistungen die Verpflichtung, vorrangig Vermögen zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes einzusetzen (vgl. § 12 SGB II). In diesem Sinne sind die Rentenanwartschaften Vermögen, welches sie durch den Rentenantrag aktivieren kann. Bei einer Anrechnung von Vermögen oder Einkommen auf Grundsicherungsleistungen hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  17. November 2011, 1 BvR 2007/11, Rn. 8, Juris). Randnummer 54 Auch die fehlende Möglichkeit, ihre Rentenanwartschaften nach verpflichtender Rentenantragstellung erhöhen zu können, stellt keinen Verstoß gegen Art. 14 GG dar. Denn Art. 14 Abs. 1 GG verleiht dem Gesetzgeber die Befugnis, Inhalt oder Schranken des Eigentums zu bestimmen, und damit auch die gesetzlichen Regeln über den Erwerb von und den Zugang auf Anwartschaftsrechten zu ändern. Voraussetzung für eine solche Inhalts- oder Schrankenbestimmung ist, dass sie dem Gemeinwohl dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  18. Dezember 2014, L 7 AS 1775/14, Rn. 40, Juris, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Randnummer 55
  19. Der Vortrag der Antragstellerin, es bestehe kein Interesse mehr am Vollzug des Aufforderungsbescheids vom
  20. Oktober 2015, weil sie den Vollzugsverwaltungsakt (im Drittwiderspruch vom
  21. Dezember 2015 als "Antragsbescheid" bezeichnet) mit aufschiebender Wirkung angefochten habe, geht ins Leere. Denn die Antragstellung durch den Grundsicherungsträger stellt keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X dar, da sie keine Regelung enthält. Randnummer 56 Im Übrigen hat die Antragstellerin entgegen ihres Vortrags selbst am
  22. November 2015 einen Rentenantrag gestellt. Diesen konnte sie im Rahmen der §§ 12a, 5 Abs. 3 SGB II nicht mehr ohne Zustimmung des Antragsgegners zurücknehmen (vgl. zur vergleichbaren Vorschrift des § 51 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung – BSG, Urteil vom
  23. Dezember 2004, B 1 KR 6/03 R, BSGE 94, 26). Randnummer 57
  24. Raum für eine weitergehende Folgenabwägung verbleibt nach alldem nicht. Randnummer 58 C. Da der angegriffene Verwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheids nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist und damit die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht anzuordnen war, hat der Senat bei der Berücksichtigung des ihm eingeräumten Ermessens keinen Anlass gesehen, die Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG anzuordnen. Ob er für diesen Antrag, der erstinstanzlich noch nicht gestellt war, überhaupt zuständig wäre, konnte daher offen bleiben. Randnummer 59 D. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 60 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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