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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat L 8 SO 27/14 Urteil Erstattung von Leistungen der Sozialhilfe durch den endgültig zuständigen Leistungsträ

Erstattung von Leistungen der Sozialhilfe durch den endgültig zuständigen Leistungsträger gegenüber dem vorleistenden Träger Orientierungssatz 1. Hat ein unzuständiger Leistungsträger Leistungen erbra

§ 98Abs.

2 SGB XII, der nach § 109 SGB XII außer Betracht bleibt und damit die Grundlage für die Anknüpfung an einen gewöhnlichen Aufenthalt der S.S. in Sachsen-Anhalt bilden könnte. Randnummer 49 Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels (Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe) und des Dreizehnten Kapitels Zweiter Abschnitt (Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe) gelten nach § 109 SGB XII nicht der Aufenthalt

§ 98Abs.

2 SGB XII und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt. S.S. befand sich weder in einer Vollzugsanstalt noch

§ 98Abs.

2 SGB XII. Hierbei bedarf nur die Frage eines Aufenthalts

§ 98Abs.

2 SGB XII einer näheren Betrachtung. Randnummer 50 Ein Aufenthalt

§ 98Abs.

2 SGB XII wird nach § 107 SGB XII fingiert, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist. Grundsätzlich findet § 109 SGB XII auch bei der Familienpflege im Sinne des § 107 SGB XII Anwendung (vgl. z.B. W. Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII Kommentar, 19. Aufl. 2015, § 109 RdNr. 6). § 107 SGB XII fingiert für den Aufenthalt in einer Pflegefamilie den gewöhnlichen Aufenthalt

§ 98Abs.

2 SGB XII nach dem eindeutigen Wortlaut nur bis zur Volljährigkeit. Denn für den Begriff des "Kindes" und des "Jugendlichen" im Sinne der Vorschrift ist die Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII maßgebend (vgl. z.B. W. Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., § 107 RdNr. 5 m.w.N.). Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII ist ein Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ist ein Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Randnummer 51 Die Voraussetzungen des Aufenthalts von S.S. in einer stationären Einrichtung waren nach Vollendung der Volljährigkeit bei S.S. auch im Sinne einer unmittelbaren Anwendung des § 98 Abs. 2 SGB XII nicht erfüllt. Eine Einrichtung im Sinne der Vorschrift ist ein in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefasster Bestand an personellen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist (so Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom

  1. April 1995 - 5 C 12/93 - BVerwGE 98, 132 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom
  2. Februar 1994 - 5 C 24/92 - juris). Maßgebend ist, welche Hilfe dort tatsächlich, d.h. unabhängig von der Bezeichnung der Leistungsform, geleistet wird (vgl. z.B. Hohm in: Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., § 98 RdNr. 33). Familienpflegestellen erfüllen diese Voraussetzungen regelmäßig nicht. Das lässt sich bereits aus der gesetzgeberischen Notwendigkeit der Regelung einer Fiktion in § 107 SGB XII entnehmen. Auch in Bezug auf Sonderpflegestellen für behinderte Kinder ergeben sich insoweit keine Abweichungen, da nicht die Art der Hilfe, sondern deren Intensität hier von einem besonderen Gewicht ist (vgl. im Ergebnis: Hohm in: Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., § 98 RdNr. 34). Auch in dem hier zu entscheidenden Fall erfüllt die Versorgung von S.S. in der Gastfamilie nicht die Voraussetzungen einer stationären Einrichtung. Ihre Versorgung erfolgt in einem Einfamilienhaus, das gleichzeitig dem Wohnen der Gasteltern dient und damit nicht institutionell von deren eigener Bedarfsdeckung zu trennen ist, wie es bei einer stationären "Einrichtung" der Fall wäre. Entsprechend finden auch keine "Leitung" der Einrichtung, sondern eine Erziehung und ein Miteinanderleben wie in einer Familie statt. Zwischen S.S. und ihren Gasteltern besteht eine Vertrauensbindung, die insbesondere durch die von S.S. ihrem Gastvater zunächst erteilte Vorsorgevollmacht und seine nachfolgende - schon in der Vorsorgevollmacht von S.S. erbetene - Bestellung zum Betreuer dokumentiert ist. Eine entsprechende Bevollmächtigung oder Betreuerbestellung von Mitarbeitern/Trägern einer stationären Einrichtung wäre auf Grund des Interessenkonflikts, der in solchen Fällen nicht durch eine innere Verbindung der Beteiligten überbrückt wird, ausgeschlossen. Randnummer 52 Soweit erkennbar, hat S.S. nicht nahtlos an ihre Volljährigkeit durchgehend eine WfbM besucht. Im Übrigen führt der Besuch einer WfbM durch einen Hilfebedürftigen bei einer Trennung von Unterbringung und Arbeit nur dann zur Einstufung als stationäre Versorgung, soweit die Unterbringung für sich genommen in einer Einrichtung erfolgt (vgl. Hohm in: Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O. § 98 RdNr. 35). Allein durch den Besuch einer WfbM wird im vorliegenden Fall die Versorgung von S.S. in der Gastfamilie nicht zu einer solchen in einer stationären Einrichtung. Randnummer 53 Der Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 109 SGB XII endet mit dem gewöhnlichen Aufenthalt

§ 98Abs.

2 SGB XII bzw. in der Vollzugsanstalt bzw. der Fiktion eines solchen Aufenthalts. Begründet ein Hilfebedürftiger tatsächlich durch einen längeren Aufenthalt in einer Einrichtung dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, kann nach Beendigung des (hier fingierten) Aufenthalts in der Einrichtung nur unter den Bedingungen des § 106 und § 98 Abs. 2 SGB XII auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor dem Einrichtungseintritt zurückgegriffen werden (vgl. zum Verlassen der Einrichtung: BVerwG, Urteil vom

  1. Februar 2004 - 5 C 39/02 - juris). Randnummer 54 Einer Zuständigkeit des Beklagten steht auch nicht § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII entgegen. Nach dieser Vorschrift ist für die Leistungen nach dem SGB XII an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor In-Kraft-Treten des SGB XII begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon nach der rückwirkend zum
  2. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelung in § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII unberührt. Der Senat sieht die Betreuung von S.S. in der Gastfamilie ab dem Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit bereits nicht als ambulant betreutes Wohnen im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII an. Gegen diese Zuordnung des Aufenthalts von S.S. in der Gastfamilie spricht die innere Bindung der beteiligten Personen. S.S. ist hier im Übrigen mit ihrer Volljährigkeit, d.h. am
  3. Mai 2004, in die Gastfamilie im Rahmen der "ambulanten Betreuung" eingetreten, hat indes erst nach In-Kraft-Treten des SGB XII Sozialhilfeleistungen bezogen. Würde man das Wohnen selbst als Anknüpfungspunkt nehmen, wäre nach § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII hier auf die Zuständigkeit nach dem BSHG abzustellen, das eine Anknüpfung an die Einrichtung vor Eintritt in das ambulant betreute Wohnen nicht kannte (vgl. BSG, Urteil vom
  4. April 2013, a.a.O., RdNr. 16). Stellt man auf den Beginn des Sozialhilfebezuges ab, ergäbe sich hier keine durch § 98 Abs. 5 SGB XII bedingte Änderung der Zuständigkeit, weil S.S. zum Zeitpunkt des Einsetzens der Leistung bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt in O. begründet hatte. Damit konnte mit Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem SGB XII an die spätestens mit dem
  5. Mai 2004 beendete Zuständigkeit für S.S. zu gewährende Sozialleistungen nicht mehr angeknüpft werden. Randnummer 55 Einer Leistungspflicht des Beklagten steht hier auch nicht ein für ihn eingreifender eigener Kostenerstattungsanspruch im Fall einer Leistungserbringung entgegen, sodass offen bleiben, in welcher Form dieser geltend gemacht werden müsste, um eine Berücksichtigung durch den Senat zu fordern. Randnummer 56 Ein möglicher Erstattungsanspruch des Beklagten nach § 107 i.V.m. § 106 SGB XII ist nicht erkennbar. Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 SGB XII die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 106 Abs. 1 SGB XII die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 SGB XII hatte. Die Erstattungspflicht endet nach § 98 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 SGB XII spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung. Diese Regelung ist entsprechend auch in den Fälle der Fiktion eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einer Einrichtung nach § 107 SGB XII anwendbar (vgl. z.B. W. Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider, § 107 RdNr. 15). S.S. bezog im Zeitraum von zwei Monaten nach Verlassen der Einrichtung, d.h. dem Eintritt ihrer Volljährigkeit, keine Leistungen der Sozialhilfe. Der Bezug von Leistungen der Jugendhilfe löst einen Erstattungsanspruch nach § 106 SGB XII nicht aus, unabhängig von der Frage, ob ggf. die rechtlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Sozialhilfe vorgelegen hätten (vgl. W. Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., § 106 RdNr. 16). Im Übrigen betreffen die im vorliegenden Rechtsstreit streitigen Erstattungsforderungen des Klägers nicht den Zeitraum von zwei Jahren nach Verlassen der Einrichtung. Randnummer 57 Die vorgenannten Erwägungen stehen auch einem eigenen Erstattungsanspruch des Beklagten aus § 14 Abs. 4 SGB IX entgegen. Damit bedarf es keiner näheren Erörterung, ob ein tatsächlich zuständiger erstangegangener Träger einen Erstattungsanspruch allein auf der Grundlage der durch die Weiterleitung begründeten Zuständigkeit des zweitangegangenen Trägers verlangen könnte, wenn diesem Erstattungsanspruch ein eigener Erstattungsanspruch des zweitangegangen Trägers gegenüberstünde. Randnummer 58 Der Beklagte ist hier zur Erstattung der Leistungen nach dem SGB XII verpflichtet, die der Kläger tatsächlich für S.S. erbracht hat. Diese sind gleichartig nach Art und Zeitraum mit den Leistungen, die der Beklagte zu bewilligen gehabt hätte. Soweit sich der Beklagte gegen eine Erstattungspflicht mit der Begründung wendet, die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung seien fraglich, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Für welchen Zeitraum hier die Prüfung vorrangiger Leistungen nach dem SGB II von dem Kläger versäumt worden sein könnte, ist nicht erkennbar. Für die Leistungen der Eingliederungshilfe für den Aufenthalt von S.S. in der Pflegefamilie und der WfbM ist eine vorrangige Leistungspflicht eines anderen Sozialleistungsträgers, insbesondere nach dem SGB II, nicht gegeben. Die Erstattungsforderung für Leistungen zum Lebensunterhalt erstreckt sich hier lediglich auf den Zeitraum von Mai bis Dezember
  6. Ein Anspruch von S.S. auf Arbeitslosengeld II ist von dem Beklagten zwar behauptet, aber nicht näher begründet worden. S.S. erfüllt zur Überzeugung des Senats nicht die Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II. Sie lebt weder in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II) noch ist sie selbst eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nur ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II schließt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII aus. Durch die - nach der hier streitigen Leistungsbewilligung erfolgte - gutachterliche Feststellung, dass S.S. tatsächlich dauerhaft nicht erwerbsfähig war und ist und damit ab Leistungsbeginn Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hatte, bestand keine Grundlage, den Träger der SGB II-Leistungen auf Erstattung in Anspruch zu nehmen. Einer näheren Erläuterung bedarf hier nur die Frage einer sachlichen Zuständigkeit des Klägers für die Leistungen für die Aufwendungen des Lebensunterhalts von S.S. Der Kläger ist im Land Sachsen-Anhalt zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII als überörtlicher Sozialhilfeträger (§ 97 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - AG SGB XII - vom
  7. Januar 2005, GVBl. LSA 2005, S. 8; § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 98 Abs. 4 SGB XII indes nur, soweit die Leistungen in Zusammenhang mit einer stationären Maßnahme gewährt werden. Es kann offen bleiben, ob im Rahmen der vom Gesetzgeber gewollten Einheitlichkeit der Zuständigkeit für die Hilfen nach § 8 Nr. 1 bis 6 SGB XII, die auch in § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ihren Ausdruck findet, eine weite Auslegung des § 97 Abs. 4 SGB XII dahin gehend möglich ist, dass auch bei der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen oder in einer WfbM eine einheitliche Leistungserbringung nach § 97 Abs. 4 SGB XII möglich ist (vgl. zur gebotenen weiten Auslegung dieser Regelung: Hohm in: Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., § 97 RdNr. 18). Im vorliegenden Fall war zumindest vor dem Hintergrund der zunächst zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfrage, ob S.S. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten stationäre Leistungen erhält, keine offenkundige Unzuständigkeit des Klägers als überörtlicher Sozialhilfeträger gegeben, die es rechtfertigen würde, die im Namen des Klägers bewilligten und von diesem geleisteten Aufwendungen für den Lebensunterhalt von S.S. für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2008 von der Erstattung auszunehmen. Randnummer 59 Ausführungen zur Höhe der Aufwendungen sind im Rechtsstreit von beiden Beteiligten unterblieben. Vor dem Hintergrund der im Wesentlichen durch gerichtliche Entscheidungen begründeten Leistungspflichten wird auf diese Entscheidungen Bezug genommen. Eine abschließende Festlegung der Leistungsansprüche von S.S. steht noch aus. Randnummer 60 Die Voraussetzungen des § 111 SGB X für einen Erstattungsanspruch des Klägers sind hier gegeben, da die maßgebende Jahresfrist bereits mit der im Oktober 2007 bei dem Beklagten angemeldeten Erstattungsforderung gewahrt wurde. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Kostenfreiheit der Sozialhilfeträger gilt nach § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X nicht im Anwendungsbereich des § 197a SGG, d.h. insbesondere nicht bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialhilfeträgern (vgl. hierzu z.B. Roos in: von Wulffen/Schütze, SGB X Kommentar,
  8. Aufl. 2014, § 64 RdNr. 18d). Randnummer 62 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Der Senat weicht insbesondere nicht von der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom
  9. April 2015 (a.a.O.) ab. Das LSG Baden-Württemberg hat die Frage, ob der Antrag an den Beklagten fristgerecht weitergeleitet worden ist, ausdrücklich offen gelassen. Die dortigen Ausführungen zu einer ggf. durch Rücksendung des Antrags begründeten erneuten Zuständigkeit stellen insoweit keine tragenden Gründe der Entscheidung dar. Für die Entscheidung durch einen erstangegangenen Träger würde der hier erkennende Senat die Rechtsfragen in derselben Weise wie das LSG Baden-Württemberg bewerten.

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