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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 136/13 Urteil Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens - ablehnender Bescheid nach einem erneut

Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens - ablehnender Bescheid nach einem erneuten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit während eines laufenden Rentenverfahrens Leitsatz Ein able

§ 1246Nr. 41; Urteil vom 16. November 2000 – B 13 RJ 79/99 R – Soz

R 3-2600 § 43 Nr. 23, S. 78). Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dabei ist nicht unbedingt auf die letzte Berufstätigkeit abzustellen, sondern auf diejenige, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Oktober 1985 – 4a RJ 53/84 – SozR 2200 § 1246 Nr. 130). Bisheriger Beruf der Klägerin in diesem Sinne ist deren Tätigkeit als Adjustiererin, die sie zuletzt versicherungspflichtig und unbefristet ausgeübt hat. Dies ist dem Arbeitsvertrag mit der Klägerin aus dem Jahr 1991 und dem Änderungsvertrag aus dem Jahr 1987 zu entnehmen, die von der ... GmbH zu den Gerichtsakten gereicht wurden. Diese Tätigkeit kann die Klägerin nicht mehr verrichten, da sie nicht ihrem Restleistungsvermögen entspricht. Es handelt sich nach den Angaben der ... GmbH um eine mittelschwere Arbeit, die teilweise unter Zwangshaltungen erfolgt. Randnummer 44 Damit ist die Klägerin jedoch noch nicht berufsunfähig. Sie ist zumutbar auch auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Auf welche anderen Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R – juris). Die soziale Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs richtet sich nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe in Gruppen eingeteilt, wobei der Stufenbildung im Ansatz die zur Erreichung einer bestimmten Qualifikation normalerweise erforderliche Ausbildung zugrunde gelegt wurde. Sozial zumutbar sind grundsätzlich nur Tätigkeiten der im Verhältnis zum bisherigen Beruf gleichen oder nächst niederen Stufe (vgl. BSG, Urteil vom
  3. September 1991 – 5 RJ 34/90 –

§ 1246Nr.

17). Dabei werden folgende Stufen unterschieden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahre (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6; zu diesen Stufen: BSG, Urteil vom

  1. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R – juris). Die Stufe 2, auch als Gruppe der Angelernten bezeichnet, unterteilt die Rechtsprechung des BSG wegen der Vielschichtigkeit und Inhomogenität dieser Berufsgruppe in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil vom
  2. März 1994 – 13 RJ 35/93 –

§ 1246Nr.

45). Bei Angelernten des oberen Bereichs sind im Gegensatz zu Angelernten des unteren Bereichs sowie Ungelernten Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (Niesel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB VI, § 240 Rdnr. 101, 102). Randnummer 45 Der Senat geht bei der Klägerin von einer ungelernten Tätigkeit mit einer Anlernzeit von bis zu drei Monaten (Ungelernte, Stufe 1) aus. Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Mehrstufenschemas ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde qualitative Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 – 13/5 RJ 14/90, juris). Erforderlich ist eine Gesamtschau aller möglichen Bewertungskriterien, insbesondere der Ausbildung, der tariflichen Einstufung, der Dauer der Berufsausübung, der Höhe der Entlohnung und der Anforderungen des Berufs. Dabei waren für den Senat die Angaben des Rechtsnachfolgers des ehemaligen Arbeitgebers der Klägerin maßgeblich. Danach ist für eine Tätigkeit als Adjustiererin, die in der Verpackung von Versandfertigmaterial mittels Handschere, Bindeband, Messmittel und Abbindegerät besteht, eine Anlernzeit von bis zu drei Monaten zu durchlaufen. Die Tätigkeit wurde im Allgemeinen von ungelernten Arbeitern verrichtet. Eine einschlägige Ausbildung kann die Klägerin nicht vorweisen. Sie hatte die Anlernzeit von bis zu drei Monaten absolviert. Angesichts der nur kurzen Einarbeitungsdauer für ungelernte Arbeitnehmer vermag auch die tarifvertragliche Entlohnung der Klägerin nach der Lohngruppe V (Angelernte) nichts an dieser Beurteilung zu ändern. Die Wertigkeit der Tätigkeit bewegt sich in Auswertung der Arbeitgeberauskunft im ungelernten Bereich. Als Ungelernte ist die Klägerin auf andere ungelernte Tätigkeiten - mithin den allgemeinen Arbeitsmarkt - sozial zumutbar verweisbar. Randnummer 46 Eine Lösung vom Beruf als Gabelstaplerin aus gesundheitlichen Gründen ist angesichts der Arbeitgeberauskunft nicht belegt, da hier von betrieblichen Gründen die Rede ist. Darüber hinaus handelte es sich nicht um eine höherwertige Tätigkeit. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 48 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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