G. Darüber hinaus fehlt es an den weiteren Voraussetzungen einer Wohnsitznahme im Sinne dieser Vorschrift, wenn die Aufenthalte am Beschäftigungsort (hier: Übernachtungen im Hotel) jeweils nur vorübergehend angelegt sind und die Unterkunft im Wesentlichen als Schlafstätte dient (Rn.17) (Rn.18) (Rn.19) . Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig sind das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung und der Werbungskostenabzug
Klägers für Familienheimfahrten. Randnummer 2 Die Kläger sind ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar, die ihren Wohnsitz in S. haben. Der Kläger übt eine nichtselbständige Tätigkeit als Gleisbauer bei der DB AG aus. Im Streitjahr unternahm er insgesamt 66 Fahrten von seinem Wohnsitz zu Gleisbaustellen, die ihm sein Arbeitgeber ersetzte bzw. im Rahmen von kostenlosen Dienstfahrten mit der DB ermöglichte. Randnummer 3 Nachdem der Beklagte die Einkommensteuererklärung 2012 der Kläger zunächst antragsgemäß mit Einkommensteuerbescheid vom 08. Oktober 2013 festgesetzt hatte, machten die Kläger nach fristgerecht erhobenem Einspruch im Einspruchsverfahren unter – erstmaliger - Vorlage der Aufstellung Bl. 15 f der Einkommensteuerakten Werbungskosten für die aus der Aufstellung ersichtlichen „Heimfahrten“
Klägers geltend. Randnummer 4 Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom
Bundesfinanzhofes (BFH) die pauschalierten Aufwendungen
Klägers für die Wege „vom Beschäftigungsort zum Ort
eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten)“ entgegen der Bestimmung
1 Satz 3 Nr. 5
Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht berücksichtigt. Aus der mit dem Einspruch vorgelegten Auflistung ergebe sich, dass der Kläger im Veranlagungszeitraum insgesamt 66 Familienheimfahrten zu insgesamt jeweils "1.167" Kilometern sowie die dazugehörigen Rückfahrten, nach Berechnung
Klägers insgesamt "20.114" Kilometer „im Rahmen der doppelten Haushaltsführung“ zurückgelegt habe. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen sei eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort
eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsort anzusetzen. Die Kläger verweisen insoweit „auch für Mitarbeiter der DB, die diese Familienheimfahrten nicht selbst bezahlen müssen“, auf die Entscheidung
BFH vom 18. April 2013 (AZ VI R 29/12). Der Kläger habe die auf den Blättern 15 und 16 der Einkommensteuer-Akten angegebenen Einsatzorte regelmäßig am ersten Tag der Kalenderwoche, in der Regel einem Montag durch — kostenlose — Anreise mit Fernzügen der Deutschen Bahn aufgesucht. Der Arbeitseinsatz habe dann „in der Regel“ bis zum letzten Werktag der jeweiligen Kalenderwoche, üblicherweise einem Freitag gedauert. Während dieser Montagetätigkeit habe der Kläger am Einsatzort regelmäßig in einem Hotel übernachtet, welches vom Arbeitgeber bezahlt worden sei – ausgenommen die Kosten der Verpflegung oder sonstigen Lebensführung (die allerdings vorliegend auch nicht geltend gemacht werden). Dies möge belegen, dass dem Kläger erhebliche zusätzliche Kosten durch die doppelte Haushaltsführung entstanden seien. Randnummer 6 Die Kläger beantragen fast wörtlich, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom … und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung
Finanzamtes S. vom …. aufzuheben und die Einkommenssteuer für das Jahr 2012 unter Berücksichtigung von insgesamt 66 Familienheimfahrten zu insgesamt … Kilometer nach einem zu versteuernden Einkommen von …€ auf … € und den Solidaritätszuschlag auf … € festzusetzen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen und verweist zur Begründung auf seinen Einspruchsbescheid. Danach liege keine doppelte Haushaltsführung
Klägers vor. Randnummer 8 Eine doppelte Haushaltsführung setze voraus, dass der Arbeitnehmer außerhalb
Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt sei und auch am Beschäftigungsort wohne. Das sei typischerweise dann der Fall, wenn sich der Arbeitnehmer am Ort einer Arbeitsstätte i.S.
G eine Unterkunft nehme. Beschäftigungsort i. S.
G sei der Ort der regelmäßigen, d. h. langfristig und dauerhaft angelegten Arbeitsstätte. Der Bezug einer Unterkunft an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten i. S.
G unterscheide sich von der Begründung eines Zweitwohnsitzes am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte bereits durch die nur vorübergehende räumliche Bindung. Randnummer 9 Der Berichterstatter hat am
Einverständnisses der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 12 Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Randnummer 13 Einkünfte sind bei nichtselbständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Randnummer 14 Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 EStG
Abzugs der tatsächlichen Kosten eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale, während bei sonstigen dienstlich veranlassten Fahrten nur entweder die tatsächlichen Kosten in der nachgewiesenen Höhe oder - bei entsprechendem Nachweis der Kilometerlaufleistung - die pauschalen Kilometersätze als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Randnummer 15 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für die Fahrten
Klägers von seinem Wohnsitz zu den jeweiligen Einsatzorten/ Gleisbaustellen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG keine Entfernungspauschale anzusetzen. Denn der Kläger hatte bei seiner Tätigkeit als Gleisbauer im Streitjahr keine regelmäßige Arbeitsstätte inne. Vielmehr hat er eine sog. Einsatzwechseltätigkeit ausgeübt, bei der die jeweiligen Einsatzstellen – wie sich auch aus der eigenen Übersicht
Klägers auf Bl. 15 f der Einkommensteuerakten ergibt - gerade nicht auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt gewesen sind. Randnummer 16 Regelmäßige Arbeitsstätte ist jede ortsgebundene dauerhafte betriebliche Einrichtung
Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die fortwährend und immer wieder, also nachhaltig aufgesucht wird. Dies ist regelmäßig der Betrieb
Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (vgl. BFH-Urteile vom
Weisungsrechts
Arbeitgebers nicht entziehen kann (vgl. BFH-Urteil vom
Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Beschäftigungsort i. S.
G ist der Ort der regelmäßigen, d. h. langfristig und dauerhaft angelegten Arbeitsstätte (vgl. auch BFH in BFHE 175, 553, 559, BStBl II 1995, 137, 140). Randnummer 18 Im Streitfall ist das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung schon
halb zu verneinen, weil der Kläger nach dem oben Gesagten bei seiner Tätigkeit als Gleisbauer im Streitjahr keine regelmäßige Arbeitsstätte innehatte. So der BFH in Abkehr von seiner vorherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 11. Mai 2005 – VI R 7/02 entschieden, dass durch den Bezug einer Unterkunft an einer nur vorübergehenden beruflichen Tätigkeitsstätte keine doppelte Haushaltsführung i. S.
G begründet werden kann (BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782). Randnummer 19 Darüber hinaus fehlt es im Streitfall aber auch an der weiteren Voraussetzung der Wohnsitznahme i. S.
G. Diese liegt typischerweise dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer am Ort einer Arbeitsstätte i. S.
G eine Unterkunft nimmt. Das bedeutet, dass eine zweite Wohnung vorgehalten und unterhalten werden muss. Ein eigener Hausstand wird dann unterhalten, wenn der Arbeitnehmer eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht und in der hauswirtschaftliches Leben herrscht. Dient die Wohnung am Beschäftigungsort dagegen dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte, ist davon auszugehen, dass dort regelmäßig weder der Haupthausstand noch der Mittelpunkt der Lebensinteressen
Steuerpflichtigen liegt (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BStBl II 2013, 627). Nach der Rechtsprechung
BFH erfüllen
halb gelegentliche Pensions- oder Hotelübernachtungen nicht die Voraussetzungen einer Wohnsitznahme (vgl. BFH-Urteile vom
Umstandes, dass auch die Hotelaufenthalte bislang nicht belegt sind. Selbst für den Fall
Nachweises der Hotelaufenthalte an den jeweiligen Einsatzorten wären aber - unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze - auch die Mindestvoraussetzungen für ein "Wohnen" an den jeweiligen Einsatzorten nicht erfüllt, da die Hotelaufenthalte jeweils nur vorübergehend angelegt waren und den Charakter einer Schlafstätte hatten. Randnummer 20 Das von den Klägern zitierte Urteil
BFH vom 16. Januar 2013 – VI R 46/12 –, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627 führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn im dort entschiedenen Fall ging es nur um die Frage, ob ein Hauptwohnsitz weiter am Heimatort
Klägers im Elternhaus begründet werden kann, während der dortige Kläger am Ort seiner ständigen Beschäftigung einen zweiten Wohnsitz begründet hatte. Randnummer 21 Auch das weitere von den Klägern zitierte Urteil
BFH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.