8 AO verlängerten Festsetzungsfrist) (Rn.14) (Rn.17) . 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 8/15) Verfahrensgang
gehend BFH, 20. September 2016, VII R 8/15, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides vom..., mit dem der Beklagte eine Marktordnungsabgabe in Höhe von... € festgesetzt hat. Randnummer 2 Die Z mit Sitz in Y (Rechtsvorgängerin der Klägerin; im Folgenden: GmbH) produzierte im Zuckerwirtschaftsjahr 2000/2001 über die
der Zuckermarktordnung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Höchstquote, sog. „C-Zucker“. Eine Partie dieses Zuckers mit einem Gewicht von... dt (Marktordnungs-Warenlistennummer 1701 9910) veräußerte die GmbH
Mali. Der Zucker war in insgesamt 9.890 Polypropylensäcke verpackt, diese wiederum in 23 Container verladen und wurden von der GmbH am 6. September 2001 mit der Bahn zwecks Verschiffung
A/Senegal von T. in den Hamburger Hafen versandt. Die GmbH meldete dies beim Hauptzollamt L. –Zollamt T.- unter Vorlage des Kontrollexemplars T 5 zur Ausfuhr
Mali an. Zwar hatte das Zollamt T. in der Eisenbahnübernahmebestätigung bestätigt, dass in den Beförderungspapieren die Vermerke T 1 und T 5 angebracht waren. Aufgrund eines Abfertigungsfehlers einer neu eingesetzten und unerfahrenen Abfertigungsbeamtin war das Kontrollexemplar T 5 tatsächlich im Zollamt T. verbleiben. Der Zug erreichte in der Folgezeit den Hamburger Hafen ohne dass das Kontrollexemplar T 5 -entgegen den Beförderungspapieren- die Ware begleitet hätte.
Angaben der Klägerin ist der Zucker am
der Verladung in T. zuvor noch einmal im Hamburger Hafen gestellt worden war. Randnummer 3 Bei einer weiteren Abfertigung der GmbH im Zollamt T. am
träglich zum Zollamt U zu senden. Randnummer 4 Das Hauptzollamt Hamburg-Hafen lehnte die Erteilung einer Ausfuhrbestätigung für die im Kontrollexemplar T 5 bezeichnete, am
träglich nicht erteilt werden. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom
dem Verfahrensstand und bekam von diesem eine Kopie des Urteils des FG Hamburg übersandt mit dem Hinweis, dass dieses wegen einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) noch nicht rechtskräftig sei.
dem das HZA am
erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die Festsetzungsfrist sei abgelaufen.
2 i.V.m. Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 habe die zuständige nationale Behörde bis zum
Ablauf der Festsetzungsfrist sei der Anspruch auf die Binnenmarktabgabe ausgeschlossen. Randnummer 8 Im Übrigen bestünden Zweifel, ob die Fristverlängerung für die Vorlage der Ausfuhrbescheinigung wirksam erfolgt sei. Die Verordnung gehe in Art. 3 Abs. 2 davon aus, dass das Fristende kalendermäßig bestimmbar sei. Die Bestimmung der Frist unter Bezugnahme auf ein unbestimmtes Ereignis ohne Festlegung eines fixen Endtermins erscheine nicht zulässig. Damit habe die Festsetzung der Marktordnungsabgabe nicht mehr erfolgen dürfen. Randnummer 9 Soweit das HZA darauf abstelle, es habe erst am
Bekanntwerden der Entscheidung des BFH erlassen wurde. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 14 Das HZA war befugt, wegen Fehlens des erforderlichen Ausfuhrnachweises für... dt C-Zucker eine Marktordnungsabgabe in Höhe von... € festzusetzen. Die Festsetzung mit Bescheid vom... erfolgte innerhalb der Festsetzungsfrist. Im Einzelnen: Randnummer 15 Die Marktordnungsabgabe Zucker ist in der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 –geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3892/88- geregelt.
1 der Verordnung (EWG) Nr. 3892/88 ist der Ausfuhrnachweis vor dem 1. April, der auf das Ende des jeweiligen Zuckerwirtschaftsjahres folgt, zu erbringen. Die Behörde hat die zu zahlende Abgabe vor dem
folgenden 1. Mai festzusetzen und die Zahlung hat vor dem
folgenden
3892/88 eine geänderte Frist für die Festsetzung und die Zahlung der Abgabe festzulegen. Der Klägerin ist wiederholt, zuletzt bis zum 31. Dezember 2003 Fristverlängerung gewährt worden.
Auffassung des Senats ist eine weitere kalendermäßig bestimmbare Fristverlängerung mit Schreiben vom
Auffassung des Senats jedoch – da die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) auf Abgaben zu Marktordnungszwecken gem. § 12 Marktorganisationsgesetz entsprechend anzuwenden sind - um die Aussetzung einer Abgabenfestsetzung gem. § 165 Abs. 1 Satz 4 AO. Gem. § 171 Abs. 8 AO läuft die Festsetzungsfrist in diesen Fällen nicht vor Ablauf eines Jahres ab,
dem die Ungewissheit beseitigt und die Behörde hiervon Kenntnis erlangt hat. Da die Festsetzungsfrist zumindest nicht vor dem 12. Oktober 2007 ablief (1 Jahr
Ergehen der Entscheidung des BFH), erging der Bescheid vom 15. März 2007 innerhalb der Festsetzungsfrist. Randnummer 18 Die Höhe der festgesetzten Marktordnungsabgabe ist nicht zu beanstanden. Kann der Ausfuhrnachweis nicht ordnungsgemäß geführt werden, gilt der Zucker als auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt.
1 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 beträgt der Abgabensatz 52,33 € je dt, mithin waren für... dt insgesamt... € festzusetzen. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 20 Die Zulassung der Revision erfolgt im Hinblick auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.