Beweisanforderungen an den vorsätzlichen tätlichen Angriff zur Gewährung von Opferentschädigung Orientierungssatz
(2008)die Strafverfolgungsbehörden, wie es die Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend machen, unzureichend ermitteln haben sollten, dürften etwaige Defizite 2014 kaum zu beheben sein. Die Wahrheit werde in den Akten zu suchen sein, so, wie sie vorliegen und so, wie sie den Prozessbevollmächtigten auch bekannt seien. Randnummer 18 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 20 Die Bescheide des Beklagten vom
- Februar 2011 und
- März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2012 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. dem BVG wegen der Folgen eines tätlichen Angriffs mittels Faustschlags oder Schlags mit einem gefährlichen Werkzeug am
- Februar
- Randnummer 21 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält eine natürliche Person, die im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG besteht aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind. Randnummer 22 Als tätlicher Angriff ist grundsätzlich eine in feindseliger bzw. rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer – jedenfalls versuchten – vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt. Der tätliche Angriff i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG zeichnet sich durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein. Randnummer 23 Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennt das soziale Entschädigungsrecht drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit. Nach Maßgabe des § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind bei der Entscheidung die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung (also insbesondere auch mit dem tätlichen Angriff) in Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Eine Sache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, das alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. "Glaubhafterscheinen" im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG bzw. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, das heißt der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände viel für diese Möglichkeit spricht. Randnummer 24 Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Urteile vom
- November 2010, B 11 AL 35/09 R und vom
- April 2013, B 9 V 1/12 R; Beschluss vom
- August 2001, B 9 V 23/01 B, juris). Randnummer 25 Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Versorgungsleistungen wegen der Folgen eines tätlichen Angriffs am
- Februar
- Nach der Auffassung des Senats ist ein tätlicher Angriff auf den Kläger nicht bewiesen. Randnummer 26 Grundsätzlich müssen, wie oben dargestellt, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 OEG voll bewiesen sein. Der angeschuldigte Angriff ist aber nicht bewiesen. Keiner der im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen hat bekundet, dass der Kläger einen Faustschlag oder einen Schlag mit einem Gegenstand erhalten hat. Auch der Kläger hat dies weder unmittelbar am Tattag noch später zweifelsfrei angegeben. Seine spätere Darstellung, er habe unvermittelt von der Seite einen schweren Schlag erhalten, der vermutlich von einer jüngeren Person geführt worden sei, ist von keiner anderen Person auch nur annähernd bestätigt worden. Lediglich der Beschuldigte T. hat bei seiner Vernehmung eingeräumt, den Kläger möglicherweise geschlagen zu haben, was dann aber nicht in böswilliger Absicht geschehen sei. Aber auch dieser Geschehensablauf, den der Beschuldigte nicht bestätigt, sondern nur für möglich erklärt hat, ist von keinem der Zeugen bestätigt worden. In Auswertung der vorhandenen Unterlagen erscheint es als möglich, dass ein gegen den Kläger geführter Schlag von einer fremden Person die dreifache Fraktur des Unterkiefers verursacht hat. Allerdings ist auch die vom Beklagten angedeutete Möglichkeit, die Verletzungen im Gesicht des Klägers könnten von einem Sturz herrühren, nicht frei von einer gewissen Wahrscheinlichkeit. Bei dieser Sachlage kann von einem Nachweis im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG nicht die Rede sein. Auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises kann sich der Kläger dabei nicht berufen, denn diese greifen hier nicht ein. Der Anscheinsbeweis ermöglicht bei so genannten typischen Geschehensabläufen, von einer festgestellten Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder von einem festgestellten Erfolg auf eine bestimmte Ursache zu schließen; er beruht auf Erfahrungswissen, muss also einen Hergang zu Grunde legen, der erfahrungsgemäß in bestimmtem Sinne abläuft. Sind aber mehrere Geschehensabläufe oder Vorgänge möglich, dann ist diese Beweisregel ausgeschlossen, mag auch eine von mehreren Möglichkeiten, die für den beweisbelasteten Beteiligten günstiger wäre, wahrscheinlicher sein als eine andere (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2003 - B 9 VG 3/02 R, juris). Randnummer 27 Eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers greift ebenfalls nicht ein. Die Voraussetzungen des § 15 KOVVfG liegen hier nicht vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Randnummer 28 Diese besondere Beweiserleichterung kommt hier aber nicht in Betracht. § 15 KOVVfG sollte ursprünglich nur der Beweisnot Rechnung tragen, in der sich Antragsteller häufig befanden, weil sie durch die besonderen Kriegsverhältnisse die über sie geführten Krankengeschichten, Befundberichte usw. nicht mehr erlangen konnten. Die Beweiserleichterung ist jedoch auch dann anwendbar, wenn für den schädigenden Vorgang keine Zeugen vorhanden sind (BSG, Urteil vom
- Mai 1989, 9 RVg 3/89, juris). Nach dem Sinn und Zweck des § 15 KOVVfG sind damit nur Tatzeugen gemeint, die zu den zu beweisenden Tatsachen aus eigener Wahrnehmung Angaben machen können. Personen, die von ihrem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben, sind dabei nicht als Zeugen anzusehen. Entsprechendes gilt für eine als Täter in Betracht kommende Person, die eine schädigende Handlung bestreitet (BSG, Urteil vom
- April 2013, B 9 V 1/12 R, juris). Hier liegen umfangreiche Zeugenaussagen vor, sodass eine im Sinne der Grundsätze des § 15 KOVVG bestehende Beweisnot nicht gegeben ist. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Randnummer 30 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).