Strafvollzug: Anspruch auf Aufstellung von Telefonkabinen Orientierungssatz Weder § 32 StVollzG noch das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitende allgemeine Persönlichkeitsrecht gewähren einen Anspruch des Strafgefangenen auf Aufstellung abgeschirmter Telefonkabinen. (Rn.14) Einer ungestörten Kommunikation am Telefon hat die Vollzugsbehörde dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass sie die Telefone aus dem Wohnbereich ausgelagert und eine Entfernung hierzu gewahrt hat, so dass ein verdecktes Mithören von Gefangenen ausgeschlossen ist. (Rn.15) Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23.2.2015 wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragssteller hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen zu tragen. Der Streitwert wird auf bis 500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Aufstellung von Telefonkabinen. Randnummer 2 Der Antragsteller befindet sich in Haft in der JVA BB. Er ist derzeit im Wohngruppenvollzug untergebracht. Ihm wurde von der Antragsgegnerin die Möglichkeit zum Telefonieren eingeräumt. Im Wohngruppenvollzug besteht die Möglichkeit, in der Zeit von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr zu telefonieren. Dabei stehen den Gefangenen zwei Telefone zur Verfügung, die sich außerhalb der Wohnbereiche befinden und an Orten aufgestellt sind, die grundsätzlich nicht ständig von Gefangenen frequentiert werden. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 14.7.2014 beantragte der Antragsteller die Aufstellung von Telefonzellen in der Anstalt. Wörtlich führte er Folgendes aus: "Hiermit beantrage ich das Aufstellen von Telefonzellen zum Schutz vor dem Mithören Dritter; Art. 2 GG: "Das Grundrecht schützt generell gegen das heimliche Mitschneiden von Telefongesprächen, auch geschäftlicher Natur, und gegen das Mithörenlassen Dritter bei Telefongesprächen (BVerfGE 106, 28/39f; BGH, NJW 03, 127f; BAGE 87, 31/39)." Randnummer 4 Mit Bescheid vom 18.2.2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Hierin führte sie unter anderem aus, Bl. 47 d.A.: Randnummer 5 "Bei der Konzipierung der Anstalt waren keine geschlossenen Telefonzellen vorgesehen. Für die etwaige Nachrüstung stehen dem Land Sachsen-Anhalt zurzeit keine Haushaltsmittel zur Verfügung. Weiterhin verweise ich auf die allgemeinen Lebensbedingungen in der Freiheit. An öffentlichen Plätzen, wie an Bahnhöfen oder Flughäfen, ist es weithin üblich, dass vorhabende öffentliche Telefone freistehend aufgestellt werden ohne eine Art der Abschirmung. Die Fernsprecher auf den Stationen sind an Standpunkten aufgestellt, die grundsätzlich nicht ständig durch Gefangene frequentiert werden. Die Entfernung zu den Wohnbereichen ist ausreichend groß, so dass ein verdecktes Mithören von Gefangenen ausgeschlossen ist. Von einer Grundrechtsverletzung des Fernmeldegeheimnisses kann nicht ausgegangen werden, wenn Mitgefangene im Vorbeigehen Teile des Gespräches akustisch wahrnehmen könnten." Randnummer 6 Gegen die Weigerung der Antragsgegnerin zur Aufstellung von abgeschirmten Telefonkabinen wehrt sich der Antragsteller mit seinem Antrag vom 23.2.2015, nachdem sein ursprünglicher Untätigkeitsantrag vom 13.11.2014 (Bl. 31-32 d.A.) zwischenzeitlich beschieden worden war. Er ist der Ansicht, er hätte aus Gründen der Vertraulichkeit seiner Telefongespräche einen Anspruch auf Aufstellung von Telefonkabinen. Es sei nicht ausreichend, dass die bereitgestellten Telefone sich in wenig frequentierten Bereichen außerhalb des Wohnbereichs befänden und dass Dritte lediglich im Vorbeigehen einzelne Worte des Telefonats mithören könnten. Insbesondere bestehe die Möglichkeit, dass zwei Gefangene gleichzeitig telefonieren könnten. Darüber hinaus bestehe ein Schutz gegen das Mitschneiden von Telefongesprächen. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, wieso bei einzelnen Gesprächen ein Mithören durch die Antragsgegnerin zur Feststellung des Gesprächspartners ermöglicht sei. Randnummer 7 Der Antragsteller beantragt wörtlich, Randnummer 8 die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Bescheid vom 19.2.2015 aufzuheben und das Aufstellen von Telefonkabinen zur Einhaltung des Art. 2 GG anzuordnen bzw. zu veranlassen. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 10 den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie ist der Ansicht, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Aufstellung abgeschirmter Telefonkabinen. Es würden keine Ton- oder Bildaufnahmen von den Gesprächen angefertigt werden. Soweit durch Mitgefangene im Vorbeigehen einzelne Worte des Telefonats mitgehört werden könnten, sei darin keine Grundrechtsverletzung zu sehen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 18.2.2015, Bl. 44 d.A., Bezug genommen. Randnummer 12 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten in der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Randnummer 13 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 14 Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Aufstellung von abgeschirmten Telefonkabinen. Eine Anspruchsgrundlage bietet ihm hierfür weder die Regelung des § 32 StVollzG noch das sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ableitende Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Randnummer 15 Gemäß § 32 S.1 StVollzG kann dem Gefangenen gestattet werden, Ferngespräche zu führen. Der Anstalt steht damit ein Ermessen bei der Frage zu, ob einem Gefangenen die Möglichkeit zu Ferngesprächen einzuräumen ist oder nicht. Zwar hat die Anstalt im Falle einer solchen Einräumung auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des jeweiligen Gefangenen nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu achten, insbesondere in seinen Ausgestaltungen als "Recht auf Selbstbewahrung" und als "informationelles Selbstbestimmungsrecht". Als Recht der Selbstbewahrung verbürgt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dem einzelnen, sich zurückzuziehen, sich abzuschirmen und allein für sich zu bleiben. Dabei geht es um das Recht des Grundrechtsträgers, im weitesten Sinne in Ruhe gelassen zu werden, um den Schutz der Privatsphäre (BVerfGE 90, 255
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