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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat 1 Ws (RB) 155/14 Beschluss Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Strafvollzug: Regelungsch

Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Strafvollzug: Regelungscharakter der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt über die Strafaussetzung zur Bewährung Orientierungssatz Mangels selbstständigen Regelungscharakters ist die Stellungnahme einer Justizbehörde gegenüber anderen Behörden, wenn sie im Rahmen eines rechtlich geregelten Verfahrens, (hier: nach § 454 Abs. 1 Satz 2 StPO) erfolgt ist, nicht im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG überprüfbar. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend LG Stendal,

  1. November 2014, 509 StVK 587/14 Tenor
  2. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom
  3. November 2014 (509 StVK 587/14) aufgehoben.
  4. Der Antrag auf Feststellung, dass die Darlegung der Tatsache der verschuldeten Ablösung des Antragstellers aus dem Unternehmerbetrieb B. und der hierfür maßgeblichen Umstände durch die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom
  5. Juli 2014 im Verfahren nach § 57 StGB (508 StVK 379/13) rechtswidrig war, wird als unzulässig verworfen.
  6. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
  7. Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller befindet sich seit dem
  8. Juli 2010 wegen Vergewaltigung und Betruges in der Justizvollzugsanstalt ... in Strafhaft. Als Haftende ist der
  9. Juli 2016 notiert. Randnummer 2 Der Antragsteller war im Rahmen des Strafvollzuges zeitweilig im Unternehmerbetrieb B. zur Arbeit eingesetzt. Aufgrund des Vorwurfs von Unregelmäßigkeiten wurde er von dieser Arbeit entbunden. Über die Rechtmäßigkeit dieser Ablösung stritten die Verfahrensbeteiligten in zwei Verfahren nach § 109 StVollzG vor dem Landgericht Stendal (508 StVK 1508/12, 508 StVK 1778/12). Randnummer 3 Während der im Rahmen dieser Verfahren durchgeführten richterlichen Anhörung vom
  10. April 2014 erklärte der Leiter der Antragsgegnerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage: Randnummer 4 "Ich erkläre mich hiermit einverstanden, dass der Sachverhalt beider Verfahren, also betreffend das Verhalten des Antragstellers in Bezug auf den Widerruf von der Arbeit im Unternehmensbetrieb B. nicht weiter verwendet wird." Randnummer 5 Daraufhin erklärten die Beteiligten beide Verfahren übereinstimmend für erledigt. Randnummer 6 Die Antragsgegnerin führte in ihrer Stellungnahme gemäß § 57 StGB an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom
  11. Juli 2014 zur Vollstreckungsakte 508 StVK 379/13 aus: Randnummer 7 " Voll z u g s v e r hal t e n un d V ol l z u g s v e r lau f Randnummer 8 Das vollzugliche Verhalten war nicht immer beanstandungsfrei. So hat der Verurteilte im Arbeitseinsatz schuldhaft gegen die ihm obliegenden Pflichten der Betriebsordnung verstoßen, indem er bewusst eine Produktmanipulation vornahm. Darüber hinaus entwendete er ohne Genehmigung betriebliche Unterlagen (Auftragsscheine) sowie Material (Kleinkabel) und nahm diese mit aus dem Beschäftigungsbetrieb. Da die Voraussetzungen für den Widerruf der zugewiesenen Arbeit vorlagen und mildere Mittel nicht in Betracht kamen, wurde dem Verurteilten mit Bescheid vom 10.12.2012 die zugewiesene Arbeit widerrufen. Lediglich vor dem Hintergrund, dass die endgültige Ablösung von der Arbeit einen erheblichen Einschnitt im Resozialisierungsprozess darstellt, wurde seinerzeit von der Anordnung einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme abgesehen. Die Rechtmäßigkeit der Ablösung von der Arbeit wurde gerichtlich bestätigt." Randnummer 9 Der Antragsteller hat hierin einen Verstoß gegen die Erklärung des Anstaltsleiters vom
  12. April 2014 gesehen und beantragt, Randnummer 10 festzustellen, dass es rechtswidrig war, die verschuldete Ablösung des Antragstellers aus dem Unternehmensbetrieb B. aus Dezember 2012 in der Stellungnahme zur vorzeitigen Entlassung gem. §§ 57 ff. StGB vom
  13. Juli 2014 durch die Antragsgegnerin – JVA ... – zu verwenden. Randnummer 11 Die Antragsgegnerin hat beantragt, Randnummer 12 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie räumt ein, das Verhalten des Antragstellers im Arbeitsbetrieb versehentlich in die Stellungnahe vom
  14. Juli 2014 beschrieben zu haben. Randnummer 14 Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal hat durch Beschluss vom
  15. November 2014 festgestellt, dass die Darlegung der Tatsache der verschuldeten Ablösung des Antragstellers aus dem Unternehmensbetrieb B. und der hierfür maßgeblichen Umstände auf Seite 2 der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom
  16. Juli 2014 an die Strafkammer 8 des Landgerichts Stendal zu Gesch.-Nr. 508 StVK 379/13 rechtswidrig gewesen sei. Randnummer 15 Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am
  17. November 2011 zugestellten Beschluss mit Schreiben vom
  18. Dezember 2014, eingegangen beim Landgericht Stendal am selben Tage, Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben. II. Randnummer 16 Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, § 116 StVollzG. Die Nachprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal ist zur Rechtsfortbildung sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Senat hat zu der aufgeworfenen Frage, ob eine Stellungnahme nach § 57 StGB, die entgegen einer früheren Erklärung des Anstaltsleiters, einen bestimmten Sachverhalt nicht zu verwerten, hierzu Ausführungen enthält, der Überprüfung nach § 109 StVollzG unterliegt, bislang noch nicht Stellung genommen. Die Abfassung des Beschlusses lässt besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer den Begriff der "Maßnahme" i.S.v. § 109 StVollzG grundlegend verkannt hat und sich hier eine unrichtige Rechtsprechung verfestigen könnte. Randnummer 17 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Randnummer 18 Unter den Begriff der Maßnahme fällt jedes vollzugsbehördliche Handeln, das im Einzelfall auf die Gestaltung von Lebensverhältnissen mit zumindest auch rechtlicher Wirkung gerichtet ist (OLG Hamm, Beschluss vom
  19. Juli 2014 – III-1 Vollz (Ws) 272/14, III-1 Vollz (Ws) 299/14, 1 Vollz (Ws) 272/14, 1 Vollz (Ws) 299/14 –, Rdnr. 32, zitiert nach juris). Randnummer 19 Hieran fehlt es vorliegend. Die Stellungnahme einer Justizbehörde ist, wenn sie im Rahmen eines rechtlich geregelten Verfahrens – wie hier nach § 454 Abs. 1 Satz 2 StPO – gegenüber anderen Behörden abgegeben wurde, mangels selbstständigen Regelungscharakter nicht im Verfahren nach § 109 ff. StVollzG zu überprüfen (so bereits OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.1996 – 1 Vollz (Ws 116/96) bei Matzke NStZ 1997, 428). Randnummer 20 Insoweit war der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG). Randnummer 21 Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach § 121 Abs. 2 StVollzG. Randnummer 22 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.