2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Aufwand für den Versuch einer gütlichen Einigung durch die Gebühr für die Einholung der Vermögensauskunft oder für die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen mit abgegolten sein soll. (Rn.13) Orientierungssatz Zitierung: Entgegen OLG Stuttgart,
2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn der Gerichtsvollzieher war nur mit der Abnahme der Vermögensauskunft durch den Schuldner (§ 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), nicht aber auch mit der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen (§ 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO) beauftragt (z. B. OLG Düsseldorf, MDR 2014, 927; LG Stendal, DGVZ 2015, 86 und LG Kleve, DGVZ 2014, 134). Randnummer 13 Eine abweichende Auslegung dahin, dass die Gebühr auch dann nicht entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig
2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt wurde, ist nicht angezeigt (a. A. OLG Stuttgart, NJW-RR 2015, 1343 und OLG Köln, DGVZ 2014, 199). Denn bei der Frage der Gesetzesauslegung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt. Der Erfassung des objektiven Willens dienen dabei die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Bei diesen Auslegungsmethoden gibt es auch keine Vorrangstellung. Ausgangspunkt der Auslegung ist zunächst der Wortlaut der Vorschrift, wobei unter Umständen erst im Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten eine vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich wird. Diesem darf sich ein Richter nicht entgegenstellen. Dessen Aufgabe beschränkt sich darauf, die intendierte Regelungskonzeption bezogen auf den konkreten Fall (auch unter gewandelten Bedingungen) möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen. Dabei darf die richterliche Rechtsfindung das gesetzgeberische Ziel der Norm in keinem wesentlichen Punkt verfehlen, verfälschen oder an die Stelle der Regelungskonzeption des Gesetzgebers gar eine eigene treten lassen. Die Eindeutigkeit der im Wege der Auslegung gewonnenen gesetzgeberischen Grundentscheidung wird nicht dadurch relativiert, dass der Wortlaut der einschlägigen Norm auch andere Deutungsmöglichkeiten eröffnet, soweit diese eher fern liegen. Andernfalls wäre es für den Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeit, textlich Eindeutigkeit herzustellen, nahezu unmöglich, sein Regelungsanliegen gegenüber der Rechtsprechung über einen längeren Zeitraum durchzusetzen (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2014 – 2 BvR 2172/13, NStZ 2014, 592). Randnummer 14 Daraus lassen sich für den vorliegenden Fall folgende Feststellungen treffen: Randnummer 15 Das Verbindungswort „und“ zwischen der Nr. 2 und der Nr. 4 in § 802a Abs. 2 Satz 1 besagt unmissverständlich, dass nur - wenn gleichzeitig Maßnahmen nach den vorgenannten Nummern beauftragt werden - die Gebühr nicht entsteht. Der Argumentation des OLG Stuttgart (a. a. O.), dass man das Verbindungswort „und“ sprachlich durchaus im Sinne eines „oder“ verstehen könne, folgt der Senat nicht. Denn der Wortlaut ist hier schon deshalb einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich, weil es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, der grundsätzlich eng auszulegen ist (z. B. OLG Düsseldorf, MDR 2014, 927; BGH, NJW 1985, 2526). Randnummer 16 Auch die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/10069, S. 48; BR-Drucks. 304/08, S. 106 ff.) lassen keinen Schluss darauf zu, dass tatsächlich beabsichtigt war, dass der Aufwand für den Versuch einer gütlichen Erledigung durch die Gebühr für die Einholung der Vermögensauskunft oder für die Pfändung mit abgegolten sein sollte. Denn darin heißt es vielmehr: „Nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO-E kann der Gläubiger den Gerichts-vollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragen. In derartigen Fällen soll der Gerichtsvollzieher eine Gebühr in Höhe von 12,50 Euro erheben können, um den mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung verbundenen Aufwand abzugelten. Ohne diesen Gebührentatbestand würde der Gerichtsvollzieher bei einem erfolglosen Güteversuch für seine Tätigkeit keinerlei Gebühren erhalten. Nach der Anmerkung entsteht die Gebühr nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig
2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO-E gerichteten Amtshandlung beauftragt wird. In diesen Fällen wird sein Aufwand für den Versuch der gütlichen Erledigung, insbesondere das Aufsuchen des Schuldners, durch die Gebühren für die Einholung der Vermögensauskunft und für die Pfändung mit abgegolten“. Randnummer 17 Danach soll mit der Gebühr also der durch den Versuch einer gütlichen Einigung zusätzlich entstandene Aufwand des Gerichtsvollziehers abgegolten werden. Hatte - wie hier - der Gerichtsvollzieher durch den Versuch der gütlichen Erledigung tatsächlich einen zusätzlichen Aufwand, weil es aufgrund des Versuchs der gütlichen Erledigung zu einem (letztlich zusätzlichen) Termin gekommen ist, bei dem ein Zahlungsplan mit dem Schuldner vereinbart wurde, sprechen auch Sinn und Zweck der Gebührenvorschrift dafür, den Ausnahmetatbestand nicht einschränkend auszulegen, sondern die Gebühr im Regelfall zuzusprechen (z. B. LG Stendal, DGVZ 2015, 86 ). Randnummer 18 Da sich aus den Gesetzesmaterialien gerade nicht der Wille des Gesetzgebers ergibt, dass der Gebührentatbestand der KV Nr. 207 GvKostG nur entstehen kann, wenn der Gerichtsvollzieher isoliert mit der gütlichen Einigung, also ohne andere Maßnahmen des § 802 a Abs. 2 ZPO, beauftragt wird, ist hier für eine Rechtsfortbildung kein Raum. Das Verbindungswort „und“ kann jedenfalls nicht im Wege der Rechtsfortbildung als sprachliche Fehlleistung des Gesetzgebers i. S. v. „oder“ berichtigt werden. III. Randnummer 19 Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.