dem Beklagten nicht zustande gekommen sei. Denn – so das an sich unstreitige Faktum – die Fahrzeugidentifikationsnummer in den Zulassungspapieren und im Versicherungsvertrag über den fraglichen VW Golf des Zweitbeklagten stimme nicht
der tatsächlichen, nachträglich im Bereich der Karosserie veränderten Identifikationsnummer des Fahrzeugs überein. Wenn die Zulassungsbehörde die gebotene Überprüfung der Identität des Fahrzeuges anhand der in den Unterlagen ausgewiesenen Fahrzeugidentifikationsnummer unterlasse, seien die dort enthaltenen Angaben für die vertraglichen Willenserklärungen in der Kfz-Haftpflichtversicherung maßgeblich. Randnummer 3 Eine überobligatorische Leistungspflicht nach § 115 Abs. 1 Satz 2 VVG in Verb.
1 VVG sei in jedem Falle nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG ausgeschlossen, weil, wie sich aus der Klage ergebe, die kaskoversichert gewesene Unfallgegnerin eben von der Klägerin als anderem Schadensversicherer Ersatz ihres Schadens erlangt habe, womit sie, die Beklagte, leistungsfrei geworden sei. Im Übrigen beziehe sich die Kfz-Haftpflichtversicherung gerade auf das nicht mehr existierende Fahrzeug
der in den Unterlagen ausgewiesenen Fahrzeugidentifikationsnummer, weshalb auch, in Ermangelung des dafür notwendigen Nichtbestehens eines Versicherungsverhältnisses, ein Fall der Nachhaftung gemäß § 117 Abs. 2 VVG ausscheide. Randnummer 4 Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die – im Wesentlichen ausschließlich Rechtsfragen behandelnden – Schriftsätze der Parteien in zweiter Instanz gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO in Verb.
den §§ 313 a ZPO, 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen. II. Randnummer 5 Die nach § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung der Beklagten und vormaligen Erstbeklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 6 Zu Recht ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Klägerin gemäß § 86 Abs. 1 VVG kraft gesetzlichen Forderungsübergangs
der Regulierung des in Höhe von 8.641,26 € unstreitigen Pkw-Kaskoschadens ihrer Versicherungsnehmerin deren –
tlerweile rechtskräftig feststehenden – Ersatzanspruch, resultierend aus den §§ 7, 17 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verb.
VO, gegen den Zweitbeklagten als Fahrer und Halter des für den Unfall verantwortlichen VW Golf erworben hat und damit zugleich auch im Wege der Legalzession der hinsichtlich dieses Schadensersatzanspruchs nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verb.
VG bestehende Direktanspruch gegen die Erstbeklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer des Zweitbeklagten für den unfallursächlich gewordenen VW Golf auf die Klägerin übergegangen ist. Randnummer 7 Die nach § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG gesamtschuldnerische Haftung der Erstbeklagten neben dem Zweitbeklagten (als ihrem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer) besteht auch gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 VVG im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis
dem Landgericht davon aus, dass für das Unfallfahrzeug, den im Besitz und Eigentum des Zweitbeklagten stehenden VW Golf, ungeachtet der unstimmigen Fahrzeugidentifikationsnummer in den Versicherungsunterlagen und Zulassungspapieren ein vertraglicher Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung bestand und deshalb der nach § 115 Abs. 1 Satz 2 VVG im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis bestehende Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in Verb.
VG ihrer geschädigten Versicherungsnehmerin auf die Klägerin
tels Legalzession nach § 86 Abs. 1 VVG übergegangen ist. Randnummer 11 Vertragliche Willenserklärungen sind nach den §§ 157, 133 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben
Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, wobei der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Randnummer 12 Dem rein buchstäblichen Sinne des Ausdrucks würde allerdings entgegen der gesetzlichen Auslegungsregel in übergebührlicher Weise Tribut gezollt, wenn, wie die Beklagte meint, allein der auch wichtigen, aber
nichten allein und ausschließlich für die Identifikation des zu versichernden Fahrzeugs wichtigen Fahrzeugidentifikationsnummer eine derart übersteigerte Bedeutung zugemessen würde, dass sie allein den Gegenstand des Versicherungsvertrags zu bestimmen geeignet sein sollte. Der Versicherungsnehmer möchte und muss gemäß § 1 PflVG kraft Gesetzes für das konkret in seinem Besitz und Eigentum befindliche und sodann
einem amtlichen Kennzeichen ausgestattete Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung abschließen. Eine hinreichende Identifizierung des konkreten Versicherungsobjektes ist damit gewährleistet. Bezüglich der hier tatsächlich unstimmig aus den Zulassungspapieren in den Versicherungsvertrag übernommenen Fahrzeugidentifikationsnummer gilt der elementare, auf § 133 BGB fußende Auslegungsgrundsatz: Falsa demonstratio non nocet. Eine bloß falsche Bezeichnung ist demnach unschädlich, wenn sich die Beteiligten darüber im Klaren sind, was stattdessen tatsächlich Vertragsgegenstand sein sollte und gewesen ist (so statt vieler beispielhaft: BGH , NJW 2008, S. 1658, 1659 unter Rdnr. 12
zahlreichen weiteren Nachweisen). Und das war hier zweifelsfrei der dem Zweitbeklagten gehörende, in den streitgegenständlichen Unfall verwickelte VW Golf
dem jederzeit eine eindeutige Identifizierung ermöglichenden amtlichen Kennzeichen. Randnummer 13 Auch eine Auslegung des geschlossenen Vertrages nach Treu und Glauben, deren es nach § 157 BGB ausdrücklich bedarf, muss zu dem Ergebnis führen, dass der unter Umständen existenziell wichtige und gerade deswegen auch beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer – wie auch der Umfang des Schutzes der Geschädigten eines Verkehrsunfalls – nicht auf Gedeih und Verderb gewissermaßen von der richtigen Erfassung der Fahrzeugidentifikationsnummer im Vertrag abhängen darf. Randnummer 14 Im Übrigen verpflichtet sich der Versicherer nach § 1 Satz 1 VVG auch stets, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten abzusichern. Das Risiko wird bei der Kfz-Versicherung durch das konkret gegenständliche, im Straßenverkehr benutzte Fahrzeug und nicht durch dessen, ob nun richtig oder falsch, dafür in jedem Falle bedeutungslose Fahrzeugidentifikationsnummer bestimmt. Randnummer 15 Gleichermaßen irrelevant für die Frage des Vertragsabschlusses zwischen den Parteien ist eine von der Beklagten verquererweise in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückte angeblich zwingende Überprüfungspflicht der Zulassungsbehörde hinsichtlich der formellen und materiellen Konformität der Fahrzeugidentifikationsnummer bei Anmeldung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr. Ob eine Behörde,
welchen rechtlichen Konsequenzen auch immer, etwas tut oder nicht tun zu müssen meint, ist nicht von Belang für die stets inter partes und einzig nach den zivilrechtlich bindenden Auslegungsregeln zu beurteilende Frage des Vertragsabschlusses. Randnummer 16 Etwaige Probleme der Identifizierung eines
tels unstimmiger Fahrzeugidentifikationsnummer versicherten Fahrzeuges mögen schließlich im Entwendungsfalle für die Regulierung in der Teilkaskoversicherung virulent werden, berühren indes nicht die hier allein interessierende Frage des nach allem zu bejahenden Vertragsabschlusses in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Randnummer 17
1 und 2 VVG noch bestehen geblieben. Randnummer 18 Ist der Versicherer, wie zugunsten der Beklagten angenommen, von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt nach § 117 Abs. 1 VVG gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen, wobei nach § 117 Abs. 2 Satz 1 VVG ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, in Ansehung des Dritten erst wirkt
dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Randnummer 19 Hier geht oder ginge es exakt um einen Umstand, der das Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses hinsichtlich des konkret
einer unstimmigen Fahrzeugidentifikationsnummer genutzten Fahrzeuges zur Folge gehabt hätte, welcher Umstand indes in Ansehung des Dritten, das heißt letztlich der Klägerin als Legalzessionarin der anspruchsberechtigten Kaskoversicherungsnehmerin, erst einen Monat nach Anzeige gegenüber der Zulassungsstelle Wirksamkeit erlangt hätte. Mangels Anzeige des Umstandes bis zum Eintritt des streitgegenständlichen Unfalls bleibt oder bliebe damit kraft gesetzlicher Fiktion die Leistungspflicht hinsichtlich des Direktanspruchs bestehen. Randnummer 20 Die gegenteilige Auffassung der Beklagten, ein Fall des § 117 Abs. 2 Satz 1 VVG läge deswegen nicht vor, weil von einem Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses in concreto gar nicht gesprochen werden könne, sondern sehr wohl ein wirksamer Vertrag hinsichtlich eines nicht oder nicht mehr existierenden Fahrzeugs
der nur noch in den Zulassungspapieren vorhandenen Fahrzeugidentifikationsnummer zustande gekommen sei, mutet einigermaßen bizarr an. Der für einen Vertragsabschluss stets primär maßgebliche Wille der Vertragsparteien – denen es
nichten bei interessengerechter Auslegung ihrer Willenserklärungen darum zu tun sein konnte und je zu tun sein wird, einen derartigen Phantomvertrag sinnlosen Inhaltes abzuschließen – würde damit ebenso ad absurdum geführt wie der gerade
der Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge (und nicht Phantomfahrzeuge) nach dem Pflichtversicherungsgesetz und der vertraglichen wie überobligatorischen Direkthaftung des Kfz-Haftpflichtversicherers tunlichst umfassend bezweckte und zu gewährleistende Schutz der Verkehrsteilnehmer. Randnummer 21 3. Die bei Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses in Ansehung des Dritten gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 VVG eingreifende gesetzliche Nachhaftung des Versicherers wäre zwar wieder aufgehoben, weil der Versicherer nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG leistungsfrei ist, soweit der Dritte, hier also die Versicherungsnehmerin der Klägerin von dieser unstreitig als Schadensversicherer in Form der Kaskoversicherung Ersatz seines bzw. ihres Schadens erlangt hat. Randnummer 22 Es kann mangels entscheidungserheblicher Bedeutung letztlich offen bleiben, ob die Beklagte als Versicherer entsprechend § 3 Satz 1 PflVG , wie das Landgericht
dem Verweis auf jene Vorschrift hilfsweise angenommen zu haben scheint, den geschädigten Dritten nicht mehr auf die Möglichkeit nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG verweisen kann, von einem anderen Schadensversicherer Ersatz seines Schadens zu verlangen, weil das Fahrzeug ob seines hier gerade sehr speziellen Bauzustandes nicht den – eventuell auch entsprechend heranzuziehenden – Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, im Einzelnen geregelt in den §§ 30 bis 67 StVZO, entsprochen haben könnte. Randnummer 23 Ebenso wenig bedarf es einer näheren Vertiefung und mag folglich auch auf sich beruhen, ob bei der Kfz-Haftpflichtversicherung als Versicherung für fremde Rechnung, bei der dem Halter und dem Fahrer als
versicherten Personen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 KfzPflVV das Recht auf selbständige Geltendmachung ihrer Ansprüche nach § 2 Abs. 3 KfzPflVV zusteht, die Regelung des § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG unter den Besonderheiten des konkreten Falles nach § 123 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VVG in Verb.
Abs. 1 der Vorschrift nicht anzuwenden ist. Randnummer 24 4. Schließlich sei jenseits des unmittelbar Entscheidungserheblichen noch angemerkt, dass die Beklagte unter Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung eines im vorliegenden Falle überhaupt nicht zustande gekommenen Versicherungsverhältnisses auch dem nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geltenden Verbot des Venire contra factum proprium zuwiderhandeln oder zuwidergehandelt haben dürfte. Randnummer 25 Denn es erscheint widersprüchlich und lässt sich nur schwerlich
einander vereinbaren, wenn die Beklagte sich einerseits darauf beruft, wegen der divergierenden Fahrzeugidentifikationsnummer in den Zulassungspapieren und am Fahrzeug selbst sei überhaupt kein wirksamer Versicherungsvertrag hinsichtlich des Unfallfahrzeugs
dem vormals Zweitbeklagten als Versicherungsnehmer zustande gekommen, andererseits aber gleichwohl die Prämien für den sachlich gegenstandslosen Vertrag in Anspruch genommen hat, ohne, soweit erkennbar, der Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VVG Rechnung zu tragen, wonach bei Fehlen des versicherten Interesses vom Versicherungsnehmer keine Prämien zu entrichten sind und diese folglich, abzüglich einer angemessenen Geschäftsgebühr gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VVG, zurückzuerstatten gewesen wären. Genau das scheint allerdings nicht geschehen zu sein. III. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung zulasten der
ihrem Rechtsmittel erfolglos bleibenden Beklagten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 27 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Urteils ebenso wie des erstinstanzlichen Urteils, soweit es die Beklagte betrifft, entspricht den §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711, 713 ZPO in Verb.
8 Satz 1 EGZPO. Randnummer 28 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die gerade maßgeblich von den Besonderheiten des Einzelfalles geprägte Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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