dem behaupteten Unfallhergang überein. Randnummer 5 Außerdem lägen weitere Anhaltspunkte vor, die bei einer Gesamtschau für einen gestellten Unfall sprächen. So seien die Parteien
einander bekannt. Es werde zudem auf Gutachtenbasis nach vorherigem Verkauf der beiden Fahrzeuge abgerechnet. Auf eine Hinzuziehung der Polizei sei verzichtet worden. Beide Unfallfahrzeuge seien kurz vor dem Unfall angemeldet bzw. angeschafft worden. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1 habe erhebliche Vorschäden aufgewiesen und sei deshalb als nur für den Unfall beschafftes Schrottfahrzeug anzusehen. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2 befänden sich in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen. Beide Fahrzeuge seien noch vor Geltendmachung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche verkauft worden, wodurch eine Nachbesichtigung unmöglich geworden sei. Randnummer 6 Das Landgericht hat der Klage
Urteil vom 01. April 2014 nach Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. in der Sache, abgesehen von einer zeitlichen Beschränkung des Zinsantrages, vollen Umfanges stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 7 Dem Kläger stehe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 7, 18 StVG in Verb.
VG in Höhe von 5.500,-- € nebst Zinsen sowie auf Freistellung von den Sachverständigenkosten in Höhe von 946,49 € zu, weil sich der Unfall, wie vom Zweitbeklagten bei seiner Anhörung bestätigt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich zugetragen habe und nicht als gestellt anzusehen sei. Denn der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. Z. habe ebenso wie zuvor auch schon der vom Kläger beauftragte Privatgutachter eine Kompatibilität zwischen der Unfallschilderung und den Beschädigungsbildern an den beteiligten Fahrzeugen festgestellt. Randnummer 8 Die Beklagten hingegen hätten demgegenüber nicht den von ihnen zu führenden Nachweis eines vorgetäuschten Unfalls erbracht, weil nicht genügend gewichtige Anzeichen für eine Unfallmanipulation vorlägen. Weder der kurze Zeitraum zwischen Zulassung bzw. Erwerb der beteiligten Fahrzeuge und dem Unfallgeschehen noch das Alter des klägerischen Pkw von fast 10 Jahren sowie dessen alsbaldiger Verkauf nach dem Unfall, noch die Bekanntschaft zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 reichten für die Annahme einer Unfallmanipulation aus. Dasselbe gelte für den Verzicht auf eine polizeiliche Unfallaufnahme und die vom Kläger vorgenommene Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis. Die bloße Bekanntschaft der einer Altersgruppe angehörenden Parteien sei bei einer Kleinstadt wie B. kein für einen gestellten Unfall sprechendes Indiz, zumal eine nähere Bekanntschaft oder gar eine Freundschaft nicht bestanden habe noch vorgetragen sei. Dass bei einem Unfall
klarer Schuldfrage die Polizei nicht hinzugezogen werde, liege nahe und sei nicht weiter verwunderlich. Randnummer 9 Auch eine Beweisvereitelung könne nicht angenommen werden, weil der Kläger den Pkw vor der Veräußerung habe begutachten lassen, bei welcher Gelegenheit Fotografien des Wagens angefertigt worden seien. Randnummer 10 Gegen die Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, wobei die Erst- und Drittbeklagten wiederum als Nebenintervenienten für den Zweitbeklagten tätig werden. Randnummer 11 Sie rügen, das Landgericht habe sich nicht
sämtlichen von ihnen vorgetragenen Indizien für eine Unfallmanipulation befasst und es unterlassen, eine notwendige Gesamtschau aller nur vereinzelt gewürdigten Umstände vorzunehmen, andernfalls die Klage hätte abgewiesen werden müssen. Randnummer 12 Auf das Alter oder den Wert des vom Kläger erworbenen BMW komme es nicht entscheidend an, vielmehr sei insoweit auf das Verhältnis der unfallbeteiligten Fahrzeuge zueinander abzustellen, wobei sich ein erheblicher Wertunterschied bemerkbar mache. Randnummer 13 Der anschließende Verkauf beider Fahrzeuge sei entgegen der Auffassung des Landgerichts sehr wohl als Beweisvereitelung zu werten, weil die Parteien es bewusst und gewollt unterlassen hätten, die Polizei zur Feststellung des Unfallhergangs und der Endstellung der Fahrzeuge unmittelbar nach dem Unfall herbeizurufen. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. Z. habe sein Gutachten ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass keine objektiv auswertbaren Beweisangebote hinsichtlich der kollisionsbedingten Endstellungen der beteiligten Fahrzeuge noch Spuren auf der Fahrbahn zur Verfügung gestanden hätten. Randnummer 14 Das Landgericht hätte zudem die weiteren Umstände, nämlich die Abrechnung auf Gutachtenbasis und die Bekanntschaft von Kläger und Zweitbeklagtem, anders werten bzw. gewichten müssen.
der Abrechnung auf Gutachtenbasis habe der Kläger einen deutlichen finanziellen Gewinn erzielt, weil er das Fahrzeug unrepariert veräußert und sich danach ein deutlich günstigeres Auto angeschafft habe. Randnummer 15 Die Beklagten beantragen dementsprechend, Randnummer 16 das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 01. April 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen, Randnummer 19 und verteidigt die seines Erachtens zutreffende Entscheidung des Landgerichts, im Wesentlichen unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Randnummer 20 Im Übrigen wird von der Darstellung des Sachverhalts gemäß § 540 Abs. 2 in Verb.
1 Satz 1 ZPO und § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO Abstand genommen. II. Randnummer 21 Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 22 Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch in der vom Landgericht zuerkannten Höhe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu, und zwar wegen schuldhafter Verletzung seines Eigentums an dem BMW durch den unversehens rückwärts am 11. Januar 2012 auf dem M. -Parkplatz in B.
dem Lancia Lybra ausparkenden Zweitbeklagten. Dessen Haftung folgt sowohl grundlegend aus § 823 Abs. 1 BGB wie auch des Weiteren aus § 823 Abs. 2 BGB in Verb.
VO und aus der vermuteten Verschuldenshaftung für den Fahrer eines in Betrieb befindlichen Pkw nach § 18 Abs. 1 StVG (in Verb.
den §§ 7, 17 Abs. 1 StVG), welche schuldhafte Pflichtverletzung sich die Erstbeklagte als Halterin des Fahrzeugs gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 und 1 StVG und die für beide, Fahrer wie Halter, nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 und 4 VVG (in Verb.
VG) – und nicht, wie vom Landgericht rechtsirrig, aber folgenlos angenommen, § 3 Nr. 1 PflVG a. F. – haftende Drittbeklagte entgegenhalten lassen müssen. Randnummer 23 Die gesamtschuldnerische Haftung aller drei Beklagten folgt aus § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG in Verb.
einer entsprechenden Anwendung des § 840 Abs. 1 BGB. Randnummer 24 Die für den Haftungstatbestand an sich unstreitige Eigentumsverletzung durch den Zweitbeklagten indiziert zugleich deren notwendige Rechtswidrigkeit, die auch nicht, wie die Erst- und Drittbeklagte behaupten, aufgrund einer Einwilligung des Klägers in einen bloß inszenierten Unfall entfallen sein kann. Das Landgericht hat vielmehr zu Recht einen bewusst und manipulativ herbeigeführten Unfall des Klägers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles verneint und den Beklagten die volle Haftung für den hieraus dem Kläger entstandenen Schaden zugewiesen. Randnummer 25 Indizien, die bei isolierter Betrachtung noch für einen manipulierten und damit die Rechtswidrigkeit der Eigentumsverletzung entfallen lassenden Unfall sprechen mochten
geringen Geschwindigkeiten und ohne nennenswertes Verletzungsrisiko, bei dem Schäden an den gewünschten Stellen und in der angestrebten Größenordnung leicht herbeigeführt werden können. Beide am Unfall beteiligten Fahrzeuge waren relativ alt und ihr Wertunterschied – auch wenn der Zeitwert des bei der Drittbeklagten versichert gewesenen Lancia Lybra unbekannt geblieben ist – wohl erheblich. Zudem wies das Fahrzeug der Erstbeklagten auf der gesamten rechten Seite erhebliche Beschädigungen auf, die nach den Feststelllungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht durch den streitgegenständlichen Unfall hervorgerufen worden sind. Der Kläger und der Zweitbeklagte als unmittelbar Unfallbeteiligte kannten sich zudem vom Sehen und haben trotz des einen Bagatellfall übersteigenden Schadens nicht die Polizei hinzugezogen. Beide Unfallfahrzeuge sind auch verdächtigerweise erst kurze Zeit vor dem Unfall angemeldet bzw. angeschafft worden, der BMW am
hin für die Beteiligten ein beträchtliches Risiko, an diesem Ort und zu dieser Zeit unliebsame Zeugen zu haben, denen der inszenierte Parkplatzunfall auch als solcher oder zumindest als ungewöhnlich hätte auffallen können. Überdies hat der Kläger hier sogar für den von ihm geschilderten Unfallhergang in erster Instanz B. H. als gleichsam neutralen Zeugen benannt, von dessen Vernehmung das Landgericht indes zu Recht – wegen der bereits anderweitig letztlich unergiebigen Umstände für eine Unfallmanipulation – abgesehen hat. Randnummer 32 Besondere Hervorhebung verdient des Weiteren auch der Umstand, dass die gerade erstinstanzlich von der Drittbeklagten zentral in den Vordergrund des Manipulationsvorwurfes gerückte Behauptung der vermeintlichen Inkompatibilität der Fahrzeugschäden – in zweiter Instanz lautet die Argumentation dann diametral anders, die Plausibilität der Fahrzeugschäden sei ein geradezu typisches Kennzeichen fingierter Unfälle – sich nach der eigens hierzu durchgeführten Beweisaufnahme als nicht stichhaltig erwiesen hat. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist das Unfallgeschehen vom Schadensbild der Unfallfahrzeuge her aus technischer Sicht plausibel und widerspruchsfrei nachzuvollziehen und weist keine irgendwie gearteten Auffälligkeiten für eine Manipulation auf. Dem entspricht das vom Kläger einen Tag nach dem Unfall in Auftrag gegebene Privatgutachten der C. GmbH wie auch die Unfallschilderung des erstinstanzlich angehörten Zweitbeklagten. Randnummer 33 Die Entscheidung der Unfallbeteiligten, die beiden Fahrzeuge nach der Kollision zur Seite zu fahren, ist wegen des generell nachmittags hohen Pkw-Aufkommens auf dem M. -Parkplatz und ausweislich der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. gefertigten Fotografien der Unfallörtlichkeit, die für Fahrzeuge anderer Restaurantbesucher im Fall eines Verharrens der Unfallfahrzeuge am Kollisionsort keine Ausweichmöglichkeiten gelassen hätte, ebenfalls ohne Weiteres nachvollziehbar und nichts weniger als verdächtig. Randnummer 34 Dass sich im Übrigen der Kläger und der etwa gleichaltrige Zweitbeklagte schon vor dem Unfall vom Sehen her kannten, ist nach zutreffender Ansicht des Landgerichts in einer Kleinstadt wie B. nichts Ungewöhnliches und ein eher unverfängliches Indiz. Als ambivalent, d. h. im Ergebnis neutral und
nichten für einen gestellten Unfall sprechend hat des Weiteren zu gelten, dass die Unfallbeteiligten wegen ihrer Bekanntschaft sowie der eindeutigen Verursachung des Unfalls durch den Zweitbeklagten von einer Einschaltung der Polizei zum Zwecke der ihnen müßig erscheinenden Unfallaufnahme abgesehen haben. Randnummer 35 Es verhält sich entgegen der Darstellung der Drittbeklagten auch nicht etwa so, dass der Kläger sich seines Fahrzeugs bereits kurze Zeit nach dem Unfall durch Verkauf entledigt hätte, um auf diese Weise eine ihm unliebsame Begutachtung des Pkw zu vereiteln oder unmöglich zu machen. Der von ihm beauftragte Kfz-Sachverständige der C. GmbH hat den Pkw vielmehr einen Tag nach dem Unfall in Augenschein nehmen können und dabei eine umfangreiche Bilddokumentation angefertigt, die den gerichtlich bestellten Sachverständigen in die Lage versetzte, ein Unfallrekonstruktionsgutachten zu erstellen. Der anschließende Verkauf insbesondere des BMW hat somit die Aufklärung des Unfallhergangs nicht oder jedenfalls nicht nennenswert beeinträchtigt. Ohnedies kann dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls, sofern dieser nicht gerade seine eigene Kasko-Versicherung in Anspruch nimmt, gegenüber der Haftpflichtversicherung des Gegners kein langwieriges Zuwarten bezüglich der wie immer vonstattengehenden Schadensbeseitigung angesonnen werden, jedenfalls dann nicht, wenn sich für die Unfallbeteiligten, wie im vorliegenden Fall, die Sachlage und Schuldfrage als völlig eindeutig darstellen. Randnummer 36 Als weiterhin auch noch nachhaltig gegen eine Unfallmanipulation sprechendes Indiz fällt schließlich, zumal im Kontext
den übrigen Begleitumständen, ins Gewicht, dass der Kläger – entgegen der unerfindlich bleibenden Behauptung der Drittbeklagten von einem seinerseits deutlichen Gewinn – durch den Unfall keinen oder bestenfalls einen äußerst geringen wirtschaftlichen Vorteil gehabt hat, ein fingierter Unfall für ihn daher nicht profitabel gewesen wäre. Für den von ihm
finanzieller Hilfe der Eltern gekauften Pkw BMW des Typs 320d – als Auszubildender verfügte er seinerzeit altersgemäß und nicht, wie die Drittbeklagte zu suggerieren scheint, etwa zwielichtiger Umstände halber über keine eigenen nennenswerten Einkünfte oder Ersparnisse – zahlte er ausweislich des vorgelegten Kaufvertrages vom 14. Dezember 2011, dessen Echtheit die Drittbeklagte nicht in Zweifel zieht und die zu bezweifeln auch sonst kein Anhalt besteht, einen Betrag von 7.100 €. Den Wiederbeschaffungswert des BMW abzüglich des Restwertes hat der vom Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige auf 5.000 € veranschlagt. Nach den nicht bestrittenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er für den unrepariert nach dem Unfall privat verkauften Pkw noch einen Betrag in Höhe von 1.500 bis 1.600 € erzielen können, sodass er zusammen
der reklamierten Entschädigungsleistung, wenn man auch noch die Entschädigung für den Nutzungsausfall in Höhe von insgesamt 500 € hinzunimmt, summa summarum gerade einmal den Betrag erhalten hat, den er für den Kauf des BMW ca. einen Monat vor dem Unfall hat aufwenden müssen. Dass dem Kläger die Inszenierung des streitgegenständlichen Unfalls überhaupt, geschweige denn in lohnenswertem Ausmaße zum Vorteil gereicht hätte, kann demnach nicht festgestellt werden. Randnummer 37 3. Die Beklagten haben den Schaden des Klägers, wie vom Landgericht erkannt, vollen Umfanges zu ersetzen. Randnummer 38 Angesichts dessen, dass der Zweibeklagte allein schuldhaft unter Hinwegsetzung über die besonderen Sorgfaltsanforderungen beim Rückwärtsfahren gemäß § 9 Abs. 5 StVO den Unfall verursacht hat, kann eine Betriebsgefahr auf Seiten des Klägers nicht anspruchsmindernd gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG oder § 254 Abs. 1 BGB zum Zuge kommen. Randnummer 39 Der dem Kläger antragsgemäß zu ersetzende Schaden unterliegt auch der Höhe nach gemäß den §§ 249 Abs. 2, 251 Abs. 1 BGB keinen Bedenken, die auch im Berufungsverfahren nicht mehr erhoben werden. III. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in Verb.
den §§ 100 Abs. 4 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO. Randnummer 41 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Urteils wie auch des angefochtenen Urteils nunmehr ohne Sicherheitsleistung entspricht den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO in Verb.
8 Satz 1 EGZPO. Randnummer 42 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.