Wohnhaus und das Risiko
Wochenend-, Ferienhaus bezeichnet werden. Randnummer 3 Bei diesem, von der Klägerin nach der Wende erworbenen und abgeschieden in einem Waldgebiet der ... gelegenen Wochenend-, Ferienhaus handelt es sich um ein 1904 erbautes Jagdschlösschen, welches sich
weiteren 17 Nebengebäuden auf einem über 30.000 qm großen, während DDR-Zeiten als Ferienlager genutzten Areal, befand. Das Hauptgebäude dieses Jagdschlosses, welches schon seit mehreren Jahren, ebenso wie die übrigen Nebengebäude, leer stand, wurde am 03. Juli 2012 durch einen Brand vollständig zerstört. Randnummer 4 Bereits zuvor am 09. Juli 2011 war es in dem Hauptgebäude zu einem ersten Brand
allerdings überschaubaren Sachschaden gekommen, den die Klägerin dem Beklagten
einer im Oktober 2011 verfassten Schadensanzeige (Bl. 96 bis 98 Bd. I d. A.)
geteilt hatte und darin u. a, angab, dass das Gebäude zur Schadenszeit nicht bewohnt gewesen sei. Da die Klägerin jedoch einer von dem Beklagten
Schreiben vom
Urteil vom 06. März 2015 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte sei deshalb gemäß § 16 Nr. 1 a, Nr. 2, § 26 Nr. a) bb) Nr. 3, 27 Nr. 1 a), Nr. 2 a) und Nr. 5 a) VGB 2008 in Verbindung
den §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1 VGG leistungsfrei geworden, weil die Klägerin vorsätzlich eine nach Versicherungsabschluss eingetretene und auch für den Eintritt des Versicherungsfalls ursächlich gewordene Gefahrerhöhung dem Beklagten nicht angezeigt habe. Randnummer 13 Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sei erwiesen, dass nach Abschluss des Versicherungsvertrages mehrfach Vandalismusschäden vorgekommen seien und die Klägerin selbst nach dem Brandereignis vom 09. Juni 2011 keine wirksamen Sicherungsmaßnahmen, die ein weiteres Eindringen Dritter hätten verhindern können, ergriffen habe. Hierdurch sei die Gefahr eines erneuten unbefugten Eindringens Dritter sowie eines erneuten Brandes erhöht worden. Der Klägerin, der diese gefahrerhöhenden Umstände bewusst gewesen seien, habe zumindest bedingt vorsätzlich hiergegen nichts Ausreichendes unternommen und auch die Gefahrerhöhung gegenüber dem Beklagten nicht angezeigt. Randnummer 14 Hiergegen wendet sich die Klägerin
der Berufung und beanstandet vor allem, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass dem Beklagten bzw. den für ihn tätigen Versicherungsvermittler J. aufgrund ihrer Schilderungen bereits bei Vertragsschluss die sich aufgrund der abgeschiedenen Lage und des damals bereits vorliegenden Leerstandes des Objektes resultierende Gefahrträchtigkeit bekannt gewesen sei, weshalb es sich nicht um eine nachträgliche Gefahrerhöhung handeln könne. Daneben habe der Beklagte weitere Kenntnis über den Leerstand durch die anlässlich des Brandereignisses vom 9. Juni 2011 gefertigte Schadensanzeige erlangt. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass für eine maßgebliche Gefahrerhöhung allein der Zustand zwischen erstem und zweitem Brandereignis Berücksichtigung finden könne. Dessen ungeachtet sei aber auch die Beweiswürdigung des Landgerichts zu beanstanden, da ihr Sohn, der Zeuge H., regelmäßige Sanierungsmaßnahmen bestätigt habe, sodass von einer Verwahrlosung, vor allem bezogen auf das später durch den Brand zerstörte Hauptgebäude des Jagdschlosses, keineswegs die Rede sein könne. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 unter Abänderung des angefochtenen Urteils, wie in erster Instanz begehrt, zu entscheiden. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Randnummer 20 Die gemäß § 511 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 21 Das Landgericht ist zutreffend dazu gelangt, dass der Beklagte als Gebäudeversicherer für den eingetretenen Schaden nach § 27 Nr. 5 b) Satz 1 der zugrundeliegenden VGB 2008 in Verb.
2 Satz 1 VVG deshalb leistungsfrei geworden sei, weil die Klägerin als Versicherungsnehmerin eine nachträgliche Gefahrerhöhung vorsätzlich nicht angezeigt und damit gegen die aus § 27 Nr. 2 c) VGB 2008 in Verb.
3 VVG folgende Obliegenheit verstoßen hat. Randnummer 22 Im Ausgangspunkt ihrer Betrachtung rügt die Klägerin indessen nicht unberechtigt, das Landgericht habe nur unzureichend beachtet, dass gewisse gefahrträchtige Umstände des versicherten Objekts bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages vorlagen und diese Umstände deshalb keine nachvertragliche Gefahrerhöhung begründen könnten. Randnummer 23 Dies betrifft etwa den Leerstand des Objekts, aber auch eine wohl zumindest damals bereits einsetzende Verwahrlosung der Nebengebäude auf dem Areal sowie das zeitweilige, unbefugte Betreten durch Dritte. Randnummer 24 Wegen dieser Umstände wäre es allein Aufgabe des Beklagten als Versicherer gewesen, eine entsprechende Risikobewertung vor Vertragsschluss vorzunehmen. In diesem Zusammenhang mag man zwar dem Beklagten zugute halten, dass die von der Klägerin unterschriebenen Angaben in dem Versicherungsantrag teilweise unzutreffend, zumindest aber unvollständig waren, etwa was die Gebäudenutzung als Anfang Wohnhaus – eine solche Nutzung war allenfalls beabsichtigt, tatsächlich stand das Gebäude leer – anbelangt. Versicherungsrechtliche Weiterungen ergeben sich hieraus jedoch nicht. Denn ungeachtet dessen, dass der Beklagte von dem Leerstand des Objekts über die Schadensanzeige der Klägerin nach dem ersten Brand Kenntnis erlangte (vgl. Bl. 97 Bd. I d. A.), fehlt es in jedem Fall aber auch an einer ordnungsgemäßen Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG (vgl. Bl. 14 Bd. 1 d. A.), sodass sich allein deshalb der Beklagte auf die ihm möglicherweise aus § 19 Abs. 2 und 3 VVG zukommenden Rechte nicht erfolgreich berufen könnte. Randnummer 25 Verabsäumt der Versicherer, wie hier offenbar der Beklagte, eine ordnungsgemäße Risikoprüfung vor Vertragsschluss, kann er sich von dem übernommenen Risiko nicht dadurch lösen, dass er dieses über vermeintlich nachträglich bestehende Obliegenheiten versucht, wieder auf den Versicherungsnehmer zu verlagern. Dies wird in § 27 Nr. 1 a) VGB 2008 dadurch klargestellt, als dort allein von Risiko erhöhenden Umständen, die nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eintreten, die Rede ist. Randnummer 26 Ist ein versichertes Gebäude bereits bei Vertragsschluss derart heruntergekommen, dass es seinem äußeren Anschein nach quasi nur noch als Abbruchhaus gelten kann, scheidet eine weitere – zumindest
Blick auf die Regelung in § 27 Nr. 1 c) VGB 2008 – erhebliche Gefahrerhöhung regelmäßig aus (vgl. etwa OLG Hamm , Urteil vom
fremdem Eigentum recht sorglos umgehen und auch im erhöhtem Maße einer mutwilligen oder fahrlässigen Brandstiftung durch Kinder, Jugendliche oder auch Erwachsene ausgesetzt ist. Randnummer 30 In diesem Sinne sind zu dem bloßen Leerstand und dem baulichen Zustand des Jagdschlosses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch unbefugte Dritte hervorgerufene nachteilige Veränderungen an dem Gebäude nachträglich hinzugetreten, die eine erhebliche Risikoerhöhung für eine Brandgefahr beinhalteten und deshalb ungeachtet der Verletzung einer möglichen Instandhaltungsobliegenheit aus § 16 Nr. 1
Brettern und die zunehmende Verwahrlosung des übrigen Geländes, etwa durch die gravierenden Vandalismusschäden an den übrigen Gebäuden, den Leerstand bereits offenkundig machten und deshalb für den Entschluss, in das Jagdschloss unbefugt einzudringen, eine besondere Rolle spielten. Randnummer 34 Wirksame Gegenmaßnahmen, die einer derartigen Brandgefahr hätten begegnen können, hat die Klägerin, bzw. ihr Sohn, der das Objekt vornehmlich, allerdings auch nur an den Wochenenden nutzte und dem die Klägerin die Beseitigung von Schäden im Wesentlichen überlassen hatte, nicht ergriffen. Dies gilt angesichts der gegebenen Umstände, vor allem wegen der abgeschiedenen Lage, sowohl für die unzureichenden Kontrollgänge an den Wochenenden, aber auch für das Verschließen der Gebäudeöffnungen durch angebrachte Bretter, da diese Bretter anschließend wieder durch Dritte beseitigt wurden und folglich ein zumindest zeitweiligen Offenstehen des Jagdschlosses nicht verhindern konnten. Randnummer 35 Einer danach entsprechend § 27 Nr. 2 c) VGB 2008 bestehenden Anzeigeobliegenheit ist die Klägerin auch nicht
ihrer Schadensanzeige zu dem ersten Brand (Bl. 96 bis 98 Bd. I d. A.) nachgekommen. Ungeachtet dessen, das es sich hierbei um keine Risikoerhöhungsanzeige, sondern um eine Schadensmeldung handelte, werden darin die hier maßgeblichen risikoerhöhenden Umstände gerade nicht genannt. Der anschließenden Aufforderung des Beklagten, eine nähere Schadensschilderung beizubringen, ist die Klägerin hingegen nicht nachgekommen. Randnummer 36 Darüber hinaus ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin eine vorsätzliche, zur Leistungsfreiheit des Beklagten führende Anzeigepflichtverletzung begangen hat. Hierfür genügt zwar noch nicht die schlichte Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände, sondern erforderlich ist zudem, dass der Versicherungsnehmer sich auch der gefahrerhöhenden Eigenschaft dieser Umstände bewusst ist (vgl. BGH , Urteil vom
ihrem Rechtsmittel erfolglos bleibenden Klägerin beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 40 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Urteils ebenso wie des erstinstanzlichen Urteils entspricht den §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711, 713 ZPO in Verb.
8 Satz 1 EGZPO. Randnummer 41 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die vornehmlich von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Randnummer 42 Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb.
den §§ 2, 6 Satz 1 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.