der Bandscheibenoperation im Juli 2011 habe der Kläger weiterhin Schmerzen. Im Vordergrund stünden jetzt aber die Beschwerden der Halswirbelsäule (HWS) mit rezidivierenden Cervicocephalgien ohne neurologische Ausfälle. Im Oktober 2011 hätten im Bereich des linken Kniegelenks ein Erguss und ein Druckschmerz vorgelegen. Die Behandlung sei konservativ erfolgt. Außerdem bestehe ein Impingementsyndrom der linken Schulter.
dem beigelegten Arztbrief des Facharztes für Chirurgie Dr. G. vom
weis neurologischer Ausfallerscheinungen, Randnummer 9 Funktionseinschränkung der BWS bei Osteochondrose und vermehrter Brustkyphose ohne
weis neurologischer Ausfallerscheinungen, Randnummer 10 Funktionseinschränkungen des rechten und linken Schultergelenkes bei Engpasssyndrom beidseits und partieller Schultersteife rechts, Randnummer 11 Karpaltunnelsyndrom beidseits ohne objektivierbare neurologische Ausfallsymptomatik, jedoch mit
vollziehbaren Schmerzen, Randnummer 12 Geringe Verschleißerkrankung des linken Kniegelenks ohne Funktionseinschränkung, Randnummer 13 Verschleißerkrankung des rechten und linken Kreuzbein-/Darmbeingelenkes ohne Funktionseinschränkung, Randnummer 14 Diabetes mellitus Typ 2, medikamentös eingestellt, Randnummer 15 Bluthochdruck, medikamentös eingestellt. Randnummer 16 Im Bereich der LWS sei von mittelgradigen, allenfalls beginnenden schweren funktionellen Einschränkungen auszugehen. Dort bestünden eine deutliche Bewegungseinschränkung (Seitneige und Drehen jeweils 30/0/30 Grad, Finger-Bodenabstand 53 cm, Ott 30/30 cm, Schober 10/12,5 cm), positive Nervendehnungsschmerzen und eine Gefühlsminderung am linken Unterschenkel und Fuß. Da an der BWS bis auf eine Bewegungseinschränkung keine weiteren funktionellen Einschränkungen bestünden, seien hier geringe funktionelle Auswirkungen festzustellen. Im Bereich der HWS sei von geringen, allenfalls beginnenden mittelgradigen funktionellen Auswirkungen aufgrund der Bewegungseinschränkungen (Seitneige 20/0/30 Grad, Drehen 25/0/25 Grad) ohne neurologische Ausfallerscheinungen auszugehen. Insgesamt sei bei mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten ein GdB von 30 bis 40 vorzuschlagen. Vor dem Hintergrund der leichten bis beginnend schweren funktionellen Auswirkungen in drei Wirbelsäulenabschnitten sei von einem GdB von maximal 40 auszugehen. Besonders schwere Auswirkungen lägen im Bereich der Wirbelsäule aber nicht vor. Für die Schultergelenkseinschränkungen am rechten und linken Schultergelenk sei wegen der Engpasssymptomatik mit rechtsbetonter Bewegungseinschränkung (Vorheben rechts 95 Grad, links 110 Grad) ein GdB von 20 angemessen. Das Karpaltunnelsyndrom ohne neurologische Ausfallerscheinungen sei mit einem GdB von 10 zu bewerten. Wesentliche Funktionseinschränkungen aufgrund der degenerativen Erkrankung am linken Kniegelenk lägen nicht vor (Extension/Flexion 0/0/120 Grad), sodass auch kein GdB anzunehmen sei. Auch läge keine GdB-relevante Funktionseinschränkung durch die Verschleißerkrankung des rechten und linken Kreuzbein-/Darmbeingelenkes vor. Für den Diabetes mellitus und den medikamentös eingestellten Bluthochdruck sei auch kein GdB festzustellen. Der bisher festgestellte Gesamt-GdB von 40 sei korrekt, denn die Bewegungsstörungen und die Beschwerdesymptomatik in beiden Schultergelenken schränkten den Kläger nicht wesentlich über das Ausmaß der Funktionseinschränkungen ein, die im Zusammenhang mit dem HWS-Syndrom anzunehmen seien. Auch liege bei dem Kläger keine wesentliche Einschränkung der Gehfähigkeit vor. Randnummer 17 Mit Urteil vom 14. August 2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung sich auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen gestützt. Randnummer 18 Gegen das ihm am 20. August 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. September 2013 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und vorgetragen: Die Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule sei mit einem GdB von 50 zu bewerten, denn es seien mindestens drei Wirbelsäulenabschnitte mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen betroffen. Auch die Funktionseinschränkungen der Schultergelenke seien mindestens mit einem GdB von 30 zu bewerten. Schließlich sei für das Karpaltunnelsyndrom ein GdB von mehr als 10 anzunehmen, da die notwendigen Schienen den
tschlaf und insgesamt das Wohlbefinden erheblich beeinträchtigten. Randnummer 19 Der Kläger beantragt
seinem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 20 das Urteil des Sozialgerichtes D.-R. vom
seinem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Er verweist auf das erstinstanzliche Urteil und sieht seine bisherige Bewertung auch durch die weiteren medizinischen Ermittlungen bestätigt. Randnummer 24 Der Senat hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt. Dr. H. hat am
dem Schreiben des MVZ K. einmalig im Dezember 2013 beim Schmerztherapeuten Dipl.-Med. S. in Behandlung gewesen. Danach bestünden eine Bewegungseinschränkung der linken Schulter und eine chronisches Schmerzsyndrom. Randnummer 25 In Auswertung der Befunde hat der Beklagte auf die prüfärztliche Stellungnahme seines ärztlichen Gutachters Dr. W. vom
einer Arthroskopie des linken Schultergelenks mit Fixation der Supraspinatussehne sowie einer subacrominalen Dekompression vorgelegt. Danach sei der Kläger im Bereich der linken Hand beschwerdefrei gewesen. Im Schultergelenk habe eine Funktionseinschränkung bestanden (Abduktion/Anteversion 130 bzw. 160 Grad). Randnummer 27 Der Senat hat den Entlassungsbericht der Klinik für ambulante Rehabilitation der MedReha D. (Abteilung Orthopädie) vom 12. Februar 2015 beigezogen. Danach habe der orthopädische Befund eine altersentsprechende frei bewegliche HWS, BWS und LWS bei deutlichen muskulären Dysbalancen gezeigt. Das Gangbild sei sicher gewesen. Bei Abschluss der Reha habe der Kläger noch über endgradige Bewegungseinschränkungen im linken Schultergelenk berichtet (Ante-/Retroversion rechts 140/0/40 Grad, links 90/0/30 Grad, Elevation rechts/links 100 bzw. 90 Grad.) Randnummer 28 Der Beklagte hat
Auswertung dieser Unterlagen unter Hinweis auf die prüfärztliche Stellungnahme des Dr. W. vom 9. April 2015 für die Funktionsminderung der Schultergelenke einen GdB von 20 vorgeschlagen, weil der Kläger seinen Arm maximal bis 90 Grad
vorn habe heben können. Anders als noch
dem Gutachten des Dr. Z. sei nunmehr eine altersentsprechende freie Beweglichkeit der Wirbelsäule angegeben worden, sodass von einer Besserung ausgegangen werden müsse. Sensible oder motorische Ausfallerscheinungen lägen nicht vor. Eine Schmerztherapie gehe aus dem Reha-Bericht nicht hervor, sodass sich ein GdB von mindestens 10 anhand der aktuellen Befunde nicht ableiten lasse. Hinsichtlich des Karpaltunnelsyndroms lägen keine neuen Befunde vor. Randnummer 29 Schließlich hat auf Antrag des Klägers
W. das Gutachten vom 16. Juni 2015 erstattet. Diese hat folgende Diagnosen gestellt: Randnummer 30 Lokales Lumbalsyndrom mit deutlicher Funktionseinschränkung
mehreren Wirbelsäulenoperationen mit Gefühlsstörungen am linken Fuß und Unterschenkel, Randnummer 31 Lokales Cervicalsyndrom mit Funktionseinschränkung und Fehlhaltung bei degenerativen Veränderungen ohne neurologische Störungen, Randnummer 32 Lokales Thorakalsyndrom bei degenerativen Veränderungen ohne neurologische Störungen, Randnummer 33 Karpaltunnelsyndrom rechts mit
tschmerz, Randnummer 34 Meniskopathie linkes Kniegelenk ohne wesentliche Funktionseinschränkungen, Randnummer 35 Impingementsyndrom beider Schultergelenke mit Funktionsstörungen rechts/links, Randnummer 36 Diabetes mellitus, medikamentös eingestellt, Randnummer 37 Bluthochdruck, medikamentös eingestellt. Randnummer 38
ihrer Ansicht seien leichte Funktionseinschränkungen der BWS, mittlere der HWS und mittlere bis beginnende schwere der LWS festzustellen. Dafür sei insgesamt ein GdB von 40 vorzuschlagen. Folgende Bewegungsmaße hat die Sachverständige erhoben: HWS: Seitneige rechts/links 0/0/20 Grad, Rotation rechts/links 10/0/30 Grad; BWS: Ott 30/33 cm; LWS: Finger-Boden-Abstand 53 cm, Schober 10/14 cm, Seitneige 10/0/10 Grad. Für die Funktionseinschränkungen der Schultergelenke sei ein GdB von 20 festzustellen. Der Arm könne 90 bzw. 100 Grad
vorn gehoben werden. Das Karpaltunnelsyndrom rechts mit nächtlichen Schmerzen und Empfindungsstörungen sei mit einem GdB von 10 zu bewerten. Die Kniegelenksbeschwerden ohne Funktionseinschränkung (frei beweglich, keine Schwellung, kein Erguss, Bänder fest, kein Reiben) rechtfertigten keinen GdB. Auch für den Diabetes mellitus und den Bluthochdruck sei kein GdB festzustellen. Da es durch die Schultererkrankungen keine Verstärkungen oder Überschneidungen mit dem Wirbelsäulenleiden gebe, sei ein Gesamt-GdB von 40 vorzuschlagen. Es seien seit Dezember 2011 keine wesentlichen Veränderungen aufgetreten, sodass diese Einschätzung für den gesamten Zeitraum zutreffe. Ihre Einschätzungen stimmten mit denen des Dr. Z. überein. Randnummer 39 Der Kläger hat keine Einwände gegen das Gutachten erhoben, aber an seinem Berufungsbegehren festgehalten. Mit Schreiben vom
2, 153 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Randnummer 42 Die form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 143 SGG auch statthafte Berufung des Klägers ist unbegründet. Randnummer 43 Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom Beklagten vom 24. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29. Mai 2012 ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
1 SGG statthaft. Die Klage ist aber unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung eines höheren GdB als 40 hat. Randnummer 44 Da der Beklagte bereits mit Bescheid vom 19. August 1992 einen GdB von 40 festgestellt und damit über den Behinderungsgrad des Klägers entschieden hat, richten sich die Voraussetzungen für die Neufeststellung
Abs.1 des Zehnten Buches des (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn sich durch eine Besserung oder Verschlechterung eine Herabsetzung oder Erhöhung des Gesamtbehinderungsgrades um wenigstens 10 ergibt. Im Vergleich zu den Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheids vom 19. August 1992 vorgelegen haben, ist keine Änderung eingetreten. Die Funktionsstörungen des Klägers rechtfertigen auch weiterhin keinen höheren GdB als 40. Randnummer 45 Rechtsgrundlage für den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 ist § 69 Abs. 1 und 3 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX).
1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Regelung knüpft materiell-rechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
B die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.
der damit in Bezug genommenen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des Schweregrades – dort des "Grades der Schädigungsfolgen" (GdS) –
den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am
MedV sind die auch für die Beurteilung des Schweregrades
1 BVG maßgebenden Grundsätze in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG, Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren Bestandteil festgelegt. Randnummer 46 Soweit der streitigen Bemessung des GdB die GdS-Tabelle der VMG (Teil A) zugrunde zu legen ist, gilt Folgendes:
den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil B 1) sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Nr. 2 e (Teil A) genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1 a). Randnummer 47
diesem Maßstab ist bei dem Kläger weiterhin ein GdB von 40 ab 17. November 2011 bis zum jetzigen Zeitpunkt festzustellen. Dabei stützt sich der Senat auf das Gutachten des Dr. Z., die eingeholten Befundberichte nebst Anlagen, den Reha-Entlassungsbericht der MedReha D. und die versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Beklagten. Auch das Gutachten von Dipl.-Med. W. rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. a) Randnummer 48 Der Kläger leidet an Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, die dem Funktionssystem Rumpf zuzuordnen sind. Dafür ist maximal ein GdB von 40 festzustellen. Randnummer 49 Für Wirbelsäulenfunktionseinschränkungen sind die maßgeblichen Bewertungskriterien in Teil B, Nr. 18.9 VMG vorgegeben. Danach folgt der GdB bei Wirbelsäulenschäden primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung, der Wirbelsäuleninstabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Abschnitte der Wirbelsäule.
Teil B, Nr. 18.9 VMG rechtfertigen erst mittelgradige funktionelle Auswirkungen von Wirbelsäulenschäden in einem Wirbelsäulenabschnitt, z.B. eine anhaltende Bewegungseinschränkung oder eine Instabilität mittleren Grades, einen Einzel-GdB von
dem Gutachten des Dr. Z. vom 28. Mai 2013 leidet der Kläger im Bereich der LWS und der HWS an Osteochondrose und Spondylarthrose sowie im Bereich der BWS an Osteochondrose und vermehrter Brustkyphose. Die damit verbundenen Funktionseinschränkungen hat der Sachverständige anhand seiner erhobenen Befunde für die LWS als mittelgradig, allenfalls beginnend schwer eingeschätzt. Der Senat geht von mittelgradigen Funktionseinschränkungen in diesem Bereich aus. So waren das Seitneigen und Drehen der LWS mit jeweils 30/0/30 Grad noch im Normalbereich. Doch lassen der Finger-Bodenabstand von 53 cm und das Zeichen
Schober von 10/12,5 cm den Rückschluss auf eine geringe Verkürzung des thorakolumbalen Übergangs und eine mäßiggradige Entfaltungsstörung der LWS zu. Über diese Bewegungseinschränkungen hinaus sind positive Nervendehnungsschmerzen sowie eine Gefühlsminderung am linken Unterschenkel und Fuß zu berücksichtigen, sodass insgesamt von mittelgradigen Funktionseinschränkungen im Bereich der LWS auszugehen ist. Da im Bereich der BWS außer der Entfaltungsstörung (stark verkürzte Messstrecke
Ott mit 30/30 cm) keine weiteren funktionellen Einschränkungen festgestellt werden konnten, hat Dr. Z. nur geringe funktionelle Auswirkungen im Bereich der BWS angenommen. Dem schließt sich der Senat
eigener Prüfung an. Da auch im Bereich der HWS von geringen, allenfalls beginnenden mittelgradigen funktionellen Auswirkungen aufgrund der Bewegungseinschränkungen (Seitneige 20/0/30 Grad – Norm: 45/0/45 Grad, Drehen 25/0/25 Grad – Norm: 60-80/0/60-80 Grad) ohne neurologische Ausfallerscheinungen ausgegangen werden kann, kann insgesamt ein GdB von 30 für die Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule angenommen werden. Unter Berücksichtigung der Schmerzsymptomatik, die weiterhin symptomatisch behandelt wird und auch zu einer Vorstellung beim Schmerztherapeuten Dipl.-Med. S. Anlass gegeben hat, erscheint der Vorschlag des Dr. Z. vertretbar, wohlwollend einen GdB von maximal 40 für das Wirbelsäulenleiden anzunehmen. Randnummer 51 In Anbetracht der insgesamt nur geringen bis mittelgradigen Bewegungseinschränkungen kann aber auch unter Berücksichtigung der Schmerzen keinesfalls ein GdB von 50 allein für das Wirbelsäulenleiden angenommen werden. Besonders schwere Auswirkungen hat Dr. Z. ausdrücklich verneint. Die vorliegenden Auswirkungen sind auch nicht mit denen vergleichbar, die bei einer Versteifung großer Teile der Wirbelsäule, einer anhaltenden Ruhigstellung durch Rumpforthese oder einer schweren Skoliose vergleichbar sind. Randnummer 52 Ein höherer GdB lässt sich auch nicht für die Zeit vor der Gutachtenerstellung durch Dr. Z. begründen. Zuvor waren die Bewegungsmaße noch weitaus besser, wie sich aus dem Reha-Entlassungsbericht B. K. vom 19. August 2011 ergibt (HWS: Seitneige rechts/links 30/0/30 Grad, Rotation rechts/links 70/0/70 Grad, BWS/LWS: Seitneige rechts/links 30/0/20 Grad, Rotation rechts/links 20/0/20 Grad). Auch die am 20. Dezember 2011 durch Dr. H. übermittelten Befunde (HWS: Rotation rechts/links 60/0/40 Grad, Seitneige beidseits 10 Grad) zeigen keine schweren Auswirkungen, sodass sich auch für den Zeitraum vor der Untersuchung durch Dr. Z. ein höhere Bewertung rechtfertigen lässt. Randnummer 53 Auch für den
folgenden Zeitraum ist kein höherer GdB als 40 anzunehmen. Durch den Entlassungsbericht der Klinik für ambulante Rehabilitation der MedReha D. vom 12. Februar 2015 lässt sich sogar eine vorübergehende Besserung
weisen. Dort war eine in allen Abschnitten altersentsprechende frei bewegliche Wirbelsäule bei lediglich deutlichen muskulären Dysbalancen festgestellt worden. Eine andere Bewertung lässt sich auch nicht aus dem Gutachten der Orthopädin Dipl.-Med. W. vom 16. Juni 2015 ableiten. Die Ärztin hat keine anderen medizinischen Diagnosen als Dr. Z. erhoben. Auch sie hat sich im Ergebnis für einen GdB von 40 wegen der Wirbelsäulenfunktionseinschränkungen ausgesprochen. Ihre erhobenen Bewegungsmaße entsprechen im Ergebnis denen von Dr. Z., wobei sowohl Verbesserungen (Ott nunmehr 30/33 cm, Schober 10/14
Teil B, Nr. 18.13 VMG berücksichtigt. Sofern der Arm nur bis zu 90 Grad angehoben werden kann, erfolgt danach die Bewertung mit einem GdB von
folgenden Befunde angenommen werden.
dem Bericht der MedReha D. vom 12. Februar 2015 waren die dort erhobenen Befunde nicht wesentlich schlechter als bei Dr. Z. (Ante-/Retroversion rechts 140/0/40 Grad, links 90/0/30 Grad, Elevation rechts/links 100 bzw. 90 Grad). Dem entsprechen die Befunderhebung durch Dipl.-Med. W. (Elevation rechts/links 100 bzw. 90 Grad) und auch ihr Vorschlag, für die Funktionseinschränkungen der Schultergelenke einen GdB von 20 anzunehmen. Randnummer 55 Darüber hinaus ist im Funktionssystem Arme für das Karpaltunnelsyndrom ein GdB von 10 festzustellen, weil der Kläger Empfindungsstörungen und nächtliche Schmerzen hat. Auch insoweit schließt sich der Senat der Einschätzung von Dr. Z. an. Dabei waren die Vorgaben von Teil B, Nr. 3.11 VMG (Polyneuropathie) vergleichsweise heranzuzuziehen. Die neurologisch nicht objektivierbaren Empfindungsstörungen führen zu keinen motorischen Ausfällen, sodass auch keine höhere Bewertung angezeigt ist. Auch diese Bewertung des Senates stimmt mit dem Vorschlag von Dipl.-Med. W. überein. Randnummer 56 Für das Funktionssystem Arme ist aufgrund der Einschränkungen im Schulterbereich (Einzel-GdB 20) und des Karpaltunnelsyndroms (Einzel-GdB 10) insgesamt ein GdB von 20 festzustellen, da
Teil A, Nr. 3
Teil B, Nr. 9.3 VMG als leichte Form der Hypertonie, bei der keine oder eine geringe Leistungsbeeinträchtigung und höchstens leichte Augenhintergrundveränderungen vorliegen, ein GdB von 0 bis zu 10 anzunehmen. Da beim Kläger der medikamentös eingestellte Blutdruck
den Angaben von Dr. H. weder mit Leistungsbeeinträchtigungen noch mit Folgeerkrankungen einhergeht, kann dafür kein GdB festgestellt werden. Dies entspricht auch den Vorschlägen von Dr. Z. und Dipl.-Med. W ... Schließlich kann für den Diabetes mellitus
Teil B, Nr. 15.1 VMG kein GdB festgestellt werden, da dieser medikamentös behandelt wird. Diese Therapie kann keine Hypoglykämien auslösen. Eine GdB-relevante Teilhabebeeinträchtigung durch diese Erkrankung ist nicht erkennbar. Blutzuckermessungen sind
dem Bericht von Dr. H. nur gelegentlich erforderlich. Auch Dr. Z. und Dipl.-Med. W. haben keinen GdB für den Diabetes mellitus vorgeschlagen. e) Randnummer 59 Da bei dem Kläger Einzelbehinderungen aus verschiedenen Funktionssystemen mit einem messbaren GdB vorliegen, ist
3 Satz 1 SGB IX der Gesamtbehinderungsgrad zu ermitteln. Dafür sind die Grundsätze
Teil A, Nr. 3 der VMG anzuwenden.
Nr. 3c ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad bedingt und dann zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Zehnergrad ein oder mehr Zehnergrade hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Randnummer 60 Danach kommt ausgehend von dem Einzel-GdB von 40 für das Funktionssystem Rumpf wegen der Wirbelsäulenfunktionseinschränkungen keine weitere Erhöhung aufgrund der Funktionsstörungen im Funktionssystem Arme in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass
Teil A Nr. 3 ee VMG auch Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 als leichte Funktionsstörungen angesehen werden, die es vielfach nicht rechtfertigen, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
diesem Maßstab führt die Einschränkung aufgrund des Engesyndroms im Schulterbereich und der Einschränkungen aufgrund des Karpaltunnelsyndroms, die insgesamt mit einem GdB von 20 zu bewerten sind, nicht zur Verstärkung des Gesamtausmaßes der Behinderung. Dabei hat der Senat die medizinische Feststellung des Dr. Z. zugrunde gelegt, wonach die Bewegungsstörungen und die Beschwerdesymptomatik in beiden Schultergelenken den Kläger nicht wesentlich über das Ausmaß der Funktionseinschränkungen hinaus einschränkten, die im Zusammenhang mit dem HWS-Syndrom anzunehmen seien. Daher hat der Senat sich seinem Vorschlag, einen Gesamt-GdB von 40 anzunehmen,
eigener Prüfung angeschlossen. Ein Gesamt-GdB von 40 wird letztlich auch von Dipl.-Med. W. vorgeschlagen, weil es auch
ihrer Ansicht durch die Schultererkrankungen keine Verstärkungen oder Überschneidungen mit dem Wirbelsäulenleiden gebe. Eine weitere Erhöhung, die zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft führen würde, widerspräche auch dem
Teil A, Nr. 3b VMG zu berücksichtigenden Gesamtmaßstab. Die Schwerbehinderteneigenschaft kann nur angenommen werden kann, wenn die zu berücksichtigende Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsstörungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft so schwer wie etwa die vollständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule beeinträchtigen. Vergleichbar schwere Funktionsstörungen liegen bei dem Kläger auch unter Berücksichtigung von Wirbelsäulen- und Schulterfunktionseinschränkungen nicht vor. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 62 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.