der Versicherungsscheinnummer ... verpflichtet ist, der Klägerin für das vor dem Sozialgericht Magdeburg unter dem Aktenzeichen S 12 R 364/12 gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund geführte Klageverfahren Versicherungsschutz zu gewähren.
den §§ 2, 3 und 6 Satz 1 ZPO). Gründe I. Randnummer 1 Die im Bereich der Veranstaltungslogistik gewerblich tätige Klägerin begehrt von der Beklagten Rechtsschutz für ein ihrerseits seit Juni 2012 vor dem Sozialgericht Magdeburg gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund geführtes Klageverfahren. Randnummer 2 Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten von Oktober 2001 bis Ende September 2006 eine Versicherung über Kompakt-Rechtsschutz für Unternehmen und freie Berufe , der nach § 2 Satz 2 lit. f in Verb.
3 der vereinbarten ARB 2000 (Bl. 22 bis 29 Bd. I d. A.) u. a. auch Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten
umfasste. Randnummer 3 Für den Anspruch auf Rechtsschutz galt bedingungsgemäß folgende Regelung: Randnummer 4 § 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz Randnummer 5 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
versicherten Person zur Folge hat; Randnummer 9
Schreiben ihrer Anwälte vom 6. Juni 2012 (Bl. 65 Bd. I d. A.) wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat um Deckungszusage für eine von ihr vor dem Sozialgericht Magdeburg
Schriftsatz vom
Bescheid vom
der Klägerin am
Hinweis auf anfallende Beitragsnachforderungen und auch ein an die Klägerin gerichtetes Anhörungsschreiben vom 26. Juli 2011 vorausgegangen. Randnummer 18
Schreiben vom 7. Juni 2012 (Bl. 66 Bd. I d. A.) lehnte die Beklagte das Rechtsschutzbegehren der Klägerin unter Verweis auf die Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 lit. b ARB 2000 ab, da ihr der Versicherungsfall erst über drei Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages gemeldet worden sei. Randnummer 19 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten und vertritt diese weiterhin, dass ihr die Beklagte Rechtsschutz für das vor dem Sozialgericht Magdeburg anhängige Klageverfahren schulde. Für den Eintritt des Rechtsschutzfalles sei nach § 4 Abs. 1 lit. c ARB 2000 auf den ersten ihr vorgeworfenen Verstoß, Sozialversicherungsbeiträge im Januar 2006 nicht abgeführt zu haben, abzustellen, welcher Verstoß unzweifelhaft noch in die versicherte Zeit falle. Randnummer 20 Die Ausschlussfrist nach § 4 Abs. 3 lit. b ARB 2000 habe sie zwar bei formaler Betrachtung nicht eingehalten, gleichwohl könne sich die Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hierauf nicht berufen, da ihr kein Verschulden an der Fristversäumung anzulasten sei. Erst
Zugang des ablehnenden Widerspruchbescheids vom
der Versicherungsscheinnummer ... Versicherungsschutz für das vor dem Sozialgericht Magdeburg geführte Klageverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund , Aktenzeichen: S 12 R 364/12, zu gewähren, Randnummer 24 und Randnummer 25 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.197,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 26 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 27 die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Die Beklagte hat eine Einstandspflicht negiert, da ein maßgeblicher Rechtsschutzfall erst
Erlass des Bescheids vom 23. Dezember 2011 und damit in nicht mehr versicherter Zeit eingetreten sei. Unbeschadet dessen könne sie sich aber auch auf die Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 lit. b ARB 2000 berufen, da ihr der Versicherungsfall nicht unverzüglich bei Kenntnis von einer drohenden Beitragsnachforderung im Jahr 2010 gemeldet worden sei und deshalb der Klägerin ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist zur Last falle. Randnummer 29 Das Landgericht hat die Klage
Urteil vom 6. Juni 2014 (Bl. 114 bis 119 Bd. I d. A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob ein Rechtsschutzfall in die versicherte Zeit falle oder nicht, da die Beklagte jedenfalls aufgrund der Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 lit. b ARB 2000 leistungsfrei geworden sei. Die dreijährige Ausschlussfrist, die nach Beendigung des Versicherungsvertrages im Oktober 2006 zu laufen begonnen habe, sei bereits abgelaufen gewesen, als sich die Anwälte der Klägerin erstmals
Schreiben vom 6. Juni 2012
der Bitte um Deckungsschutz an die Beklagte gewandt hätten. Es sei zwar zutreffend, dass sich der Rechtsschutzversicherer nur dann erfolgreich auf die Ausschlussfrist berufen könne, wenn den Versicherungsnehmer ein Verschulden an der Fristversäumung treffe. Eben ein solches Verschulden sei der Klägerin jedoch hier zur Last zu legen, da sie der Beklagten den Versicherungsfall bereits nach Anhörung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund am 26. Juli 2011, spätestens jedoch nach Erlass des Bescheides vom 23. Dezember 2011 hätte melden müssen, was es der Beklagten dann auch ermöglicht hätte, sich auf eine vertragliche Nachhaftung einstellen zu können. Randnummer 30 Hiergegen wendet sich die Klägerin
der Berufung . Sie beanstandet vor allem, das Landgericht habe ihr fehlerhaft ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist angelastet. Da nach dem zugrunde liegenden Klauselwerk ohnehin nur sozialgerichtlicher Rechtsschutz vertragsgegenständlich sei, habe sie den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abwarten dürfen, um erst anschließend nach Zurückweisung ihres Widerspruchs bei der Beklagten um Rechtsschutz einzukommen. Randnummer 31 Wegen der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten beruft sie sich auf zwei unstreitig von ihr beglichene anwaltliche Kostenvorschussnoten vom
Blick auf die verlangten Rechtsanwaltskosten, dass sich aus den beiden Gebührennoten vom
Ausnahme der geltend gemachten Zahlung von Rechtsanwaltskosten auch in der Sache Erfolg. Randnummer 40 Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Deckungsschutz für das vor dem Sozialgericht Magdeburg geführte Verfahren, da ein maßgeblicher Rechtsschutzfall in den versicherten Zeitraum fällt
1 Satz 2 VVG alter Fassung, da – wie weiter unten noch auszuführen sein wird – der gegenständliche Versicherungsfall bereits vor dem
a ARB 2000 noch Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht nach § 4 Abs. 1 lit. b ARB 2000 betrifft, ist für die Entstehung des Rechtsschutzfalls nach § 4 Abs. 1 lit. c der Zeitpunkt entscheidend, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll . Randnummer 44 Dieser Begriff des Rechtsverstoßes in der Rechtsschutzversicherung wird allgemein weit verstanden und umfasst ein Verhalten, das objektiv nicht
Rechtsvorschriften oder Rechtspflichten in Einklang steht und bereits den Keim des späteren Rechtskonflikts in sich trägt ( BGH , Urteil vom 17. Januar 2007, Az.: IV ZR 124/06, zitiert nach juris , Rdnr. 10
weiteren Nachweisen), wobei es weder auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Beteiligten Kenntnis von dem Verstoß erlangen, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden. Randnummer 45 Danach liegt der maßgebliche Rechtsverstoß bereits in dem Nichtabführen der Sozialversicherungsbeiträge der Klägerin für die Beschäftigten und ist nicht, wie die Beklagte meint, erst in dem Erlass des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 23. Dezember 2011,
dem der Klägerin die Nachforderungen auferlegt worden sind, zu sehen. Randnummer 46 Denn der Erlass dieses Bescheids, für sich genommen, ist nicht geeignet, den nunmehr vor dem Sozialgericht ausgetragenen Rechtskonflikt in tatsächlicher Hinsicht zu kennzeichnen. Dies vermag nur das dem Bescheid zugrunde liegende der Klägerin angelastete Verhalten, ab Januar 2006 bis Ende des Jahres 2009 die ihr als Arbeitgeber für ihre Beschäftigten obliegenden Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt zu haben, zu leisten. Allein dieses Nichtabführen der Sozialversicherungsbeiträge gibt dem Rechtsverstoß hier sein charakteristisches Gepräge und umschreibt auch in der sozialgerichtlichen Auseinandersetzung als entscheidendes Momentum den dortigen Verfahrensgegenstand. Randnummer 47 Ungeachtet dessen verkennt die Beklagte bei ihrer Argumentation aber auch Funktion und Zweck der Regelung in § 4 Abs. 1 lit. c ARB 2000 . Denn danach soll Anknüpfungspunkt des Rechtsschutzfalles stets die erste Rechtsverletzung sein, damit – was nach dem Verständnis der Beklagten ansonsten drohte – der Abschluss solcher Versicherungsverträge verhindert wird, in denen der künftige Versicherungsnehmer schon
der späteren konkreten rechtlichen Auseinandersetzung rechnet ( OLG Hamm , Urteil vom
einem gegenläufigen, zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch des Versicherers konfrontiert sah, nicht
der hier streitgegenständlichen Sachverhaltskonstellation vergleichbar ist. Randnummer 49 Der Einstandspflicht der Beklagten steht weiterhin nicht entgegen, dass, anders als die zeitlich nachfolgenden Fälle, nur die von Januar bis einschließlich September 2006 nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge in den noch versicherten Zeitraum fallen. Randnummer 50 Denn ganz gleich, ob man hier – vor allem
Blick auf die Vorstellung der Klägerin, für die ihrer Auffassung nach als selbständige Subunternehmer (vgl. Bl. 58 Bd. I d. A.) tätig gewordenen Personen nicht beitragspflichtig gewesen zu sein – von einem Dauerverstoß im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 ARB 2000 oder aber von mehreren rechtlich selbständigen, allerdings dann in dieselbe rechtliche Auseinandersetzung vor dem Sozialgericht Magdeburg einmündenden Rechtsschutzfällen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ARB 2000 ausginge, käme es für eine Einstandspflicht der Beklagten stets auf den zeitlich ersten, noch in die versicherte Zeit fallenden Verstoß des Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen im Januar 2006 an. Randnummer 51 Demgegenüber findet die eine Einstandspflicht in zeitlicher Hinsicht eingrenzende Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ARB 2000 deshalb keine Anwendung, weil hier der zeitlich erste, im Januar 2006 eingetretene bzw., bei Annahme eines Dauerverstoßes, zu dieser Zeit begonnene Rechtsschutzfall nicht in die Zeit vor Versicherungsbeginn, sondern bereits in den versicherten Zeitraum fällt.
der Ansicht des Landgerichts und der beiden Parteien, nicht nur für die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 4 ARB 75, sondern in gleicher Weise auch für die nachfolgenden Fassungen der ARB , wie hier für die Regelung in § 4 Abs. 3 lit. b ARB 2000, zu gelten. Randnummer 55 Anders als die Beklagte und das Landgericht jedoch meinen, lässt sich ein danach erforderliches Verschulden wegen eines Versäumens der Ausschlussfrist allerdings nicht damit begründen, vorliegend habe es die Klägerin schuldhaft verabsäumt, der Beklagten den Rechtsschutzfall rechtzeitig zu melden . Hierbei bleibt nämlich vollkommen unberücksichtigt, dass die ARB 75 in § 4 Abs. 4 eine Einstandspflicht für Versicherungsfälle, die nicht fristgemäß gemeldet werden, beschränkt haben, demgegenüber aber § 4 Abs. 3 lit. b ARB 2000 einen anderen Wortlaut aufweist und lediglich eine Begrenzung des Versicherungsschutzes für nicht fristgemäß geltend gemachte Rechtsschutzfälle vorsieht. Randnummer 56 Eine derartige vom Landgericht nicht weiter problematisierte und ohne Begründung angenommene Gleichstellung der Meldung eines Versicherungsfalls und der Geltendmachung eines Anspruchs auf Rechtsschutz verbietet sich bereits nach dem deutlich abweichenden Wortverständnis der beiden Begriffe und findet zudem auch in der bisherigen Rechtsprechung des BGH keinerlei Stütze. Denn
seiner bisherigen, allein zu § 4 Abs. 4 ARB 75 ergangenen Rechtsprechung hat der BGH gerade am Wortlaut der damaligen Klausel angeknüpft und klargestellt, dass das Melden noch keine Geltendmachung eines Anspruches bedeute , sondern es dafür vielmehr ausreiche, wenn der Versicherungsnehmer einen konkreten Sachverhalt
teilt und dazu angibt, welche rechtlichen Interessen er insoweit wahrzunehmen beabsichtigt (Urteil vom
dem Begriff des Geltendmachens in § 17 Abs. 3 ARB 2000 . Danach kommt eine Geltendmachung des Rechtsschutzanspruches erst dann in Betracht, wenn eine vollständige und wahrheitsgemäße Unterrichtung über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles unter Angabe von Beweismitteln möglich ist , die es dem Versicherer erlaubt, eine abschließende Prüfung und Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren vorzunehmen. Folglich ist eine Geltendmachung des hier in Frage stehenden Anspruchs auf Sozialgerichts-Rechtsschutz erst frühestens dann denkbar, wenn ein Widerspruch in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren zurückgewiesen worden ist, da ansonsten weder die Möglichkeit, geschweige denn die Notwendigkeit einer Geltendmachung des zuvor noch gar nicht objektiv feststehenden Rechtsschutzbedürfnisses für ein sozialgerichtliches Verfahren gegeben sein kann. Randnummer 58 Im Ergebnis kann der Klägerin, der hier nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom
weiteren Nachweisen). So verhält es sich hier wegen der von der Klägerin unstreitig bereits für die sozialgerichtliche Klage eingezahlten Gerichtskosten in Höhe von 21.018,-- € (Bl. 67 Bd. I d. A.), die nach § 5 Abs. 1 lit. c ARB 2000 von der Beklagten zu tragen sind. Randnummer 61 Auch die insoweit ab Rechtshängigkeit der Forderung
Zustellung der Klageschrift am 12. September 2013 (Bl. 69 Rs. Bd. I d. A.) nach § 291 Satz 1 und 2 in Verb.
1 Satz 2 BGB und den §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO in gesetzlicher Höhe angefallenen Prozesszinsen unterliegen keinen Bedenken und sind der Klägerin deshalb ebenfalls zuzusprechen. b) Randnummer 62 Etwas anderes gilt hingegen für die verlangten Rechtsanwaltskosten, deren Erstattung die Klägerin nicht verlangen kann. Randnummer 63 Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Klägerin ihre unstreitig in Höhe von insgesamt 11.900,-- € erbrachten Zahlungen auf Vorschussnoten ihres Rechtsanwalts geleistet hat, da auch Kostenvorschüsse gemäß § 9 RVG zur gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a ARB 2000 zählen und damit vom Leistungsumfang einer Rechtsschutzversicherung
erfasst sind. Einem Zahlungsanspruch steht vielmehr entgegen, dass nach dem Vortrag der Klägerin trotz der hierzu vom Senat in den Beschlüssen vom
1 lit. a ARB 2000 vonnöten, auf das sozialgerichtliche Verfahren beziehen oder nicht stattdessen bereits für das vorangegangene Tätigwerden der Rechtsanwälte im Verwaltungsverfahren (vgl. Bl. 95 Bd. I d. A.) angefallen sind. Die beiden Kostennoten vom
Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil der Rechtssache in Bezug auf die Notwendigkeit und den Umfang einer einschränkenden Auslegung der Ausschlussklausel des § 4 Abs. 3 lit. b. ARB 2000 grundsätzliche Bedeutung zukommt. Randnummer 67 Im Gegensatz zu der nach Auffassung des Senats im Wortlaut und damit auch in der Sache entscheidend abweichenden Ausschlussklausel des § 4 Abs. 4 ARB 75 liegt zur hier streitbefangenen Auslegung des § 4 Abs. 3 lit. b ARB 2000 und den sich daraus für einen versicherungsvertraglichen Anspruch auf Rechtsschutz ergebenden Grenzen bisher keine höchstrichterliche Entscheidung vor. Deren bedarf es umso mehr, als sich die Rechtsfrage weiterhin für eine größere, nicht weiter bestimmbare Anzahl von Rechtsschutzfällen auch in Zukunft, auf nicht absehbare Zeit, deshalb stellen wird, weil sich die Nachfolgeklausel in § 4 Abs. 3 lit. b ARB 2008 von der auch gleich lokalisierten Regelung in den ARB 2000 nicht unterscheidet, sondern wortwörtlich identisch geblieben ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.