jeweils acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB für den Zeitraum vom
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 5. September 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln zu tragen. Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe
110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt
der Beklagten eine Mehrvergütung für Bauarbeiten am L. Kanal in B. . Randnummer 2 Im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung des Bauauftrags für das Bauvorhaben „...“, betreffend das rechte Ufer des L. Kanals im Bereich
km 2,5 bis km 2,95, erhielt die Klägerin
der Beklagten am 29.10.2010 den Zuschlag auf ihr Angebot vom 04.10.
sieben Stunden in Höhe
8.312,59 € brutto (entspricht 6.985,37 € netto). Randnummer 18 Am 30.06.2011 nahm die Beklagte die Bauarbeiten der Klägerin als vertragsgerecht erbracht ab. Randnummer 19 Die Klägerin erteilte der Beklagten am 16.03.2012 eine Schlussrechnung i.H.v. 941.663,80 € brutto, welche
der Beklagten bis auf einen Restbetrag
133.372,17 € brutto ausgeglichen wurde. Die Beklagte lehnte insbesondere die Bezahlung der geltend gemachten Kosten für die Räumung und Wiedereinrichtung der Baustelle ab. Randnummer 20 Die Klägerin hat mit ihrer der Beklagten am 05.09.2012 zugestellten Klage einen Anspruch auf Zahlung eines erstrangigen Teilbetrages in genannter Höhe aus dem Restbetrag der Schlussrechnung vom 16.03.2012 geltend gemacht; hierbei handelt es sich um die auf den Nachtrag Nr. 1 entfallende Restforderung nach Abzug der Teilzahlung
8.312,59 €. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Randnummer 22 Das Landgericht Magdeburg hat die Klage mit seinem am 20.12.2012 verkündeten Urteil vollständig als unbegründet abgewiesen und diese Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der zwischen den Prozessparteien geschlossene Bauvertrag eine Vergütung
Leistungen der vorübergehenden Winter-Baustellenberäumung weder ausdrücklich beinhalte noch deren Vergütung auf der Grundlage einer der Vorschriften des § 2 VOB/B verlangt werden könne. Für einen Anspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B fehle es an einer der Beklagten zurechenbaren Anordnung, die Vorschrift des § 2 Abs. 6 VOB/B sei nicht einschlägig, weil es sich bei den abgerechneten Leistungen nicht um zusätzliche, außerhalb des Vertrags liegende Leistungen handele, und einem Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B stehe entgegen, dass das Risiko der witterungsbedingten Baustellenberäumung
der vertraglichen Leistungspflicht der Klägerin bereits erfasst sei. Randnummer 23 Die Klägerin hat gegen das ihr am 02.01.2013 zugestellte Urteil mit einem am 28.01.2013 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist auch begründet. Randnummer 24 Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin den erstinstanzlich geltend gemachten Mehrvergütungsanspruch weiter. Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts im Hinblick auf die Voraussetzungen der Vorschriften in § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B und vertritt insbesondere die Ansicht, dass die vorübergehende Beräumung der Baustelle eine Abweichung vom vertraglichen Bausoll darstellte, dass sie, die Klägerin, im Vertrag das Risiko witterungsbedingter Mehraufwendungen nicht vollständig, sondern nur im Hinblick auf Stillstandskosten übernommen habe, und dass die Anordnung des WSA AB N. der Beklagten als eigene Anordnung zuzurechnen sei. Randnummer 25 Die Klägerin beantragt, Randnummer 26 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Randnummer 27 die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 28 a) einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe
106.999,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe
acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.08.2011 bis zum 16.03.2012 und seit dem 21.04.2012 sowie Randnummer 29 b) weitere 1.780,20 € nebst Zinsen in Höhe
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit Randnummer 30 zu zahlen. Randnummer 31 Die Beklagte beantragt, Randnummer 32 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 33 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt insbesondere weiter die Ansicht, dass der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht gerechtfertigt sei, weil es sich bei der Beräumung und Wiedereinrichtung der Baustelle um sog. Winterbaumaßnahmen gehandelt habe, welche kalkulatorisch bereits in der ursprünglichen Auftragssumme berücksichtigt worden seien. Randnummer 34 Der Senat hat auf der Grundlage seines Beweisbeschlusses vom 21.11.2013, ergänzt am 03.04.2014, seines Auflagen- und Beweisbeschlusses vom 21.11.2014 und seines 3. Beweisbeschlusses vom 07.04.2015 eine Beweisaufnahme über die Erforderlichkeit der Baustellenberäumung insgesamt sowie der
der Klägerin durchgeführten Einzelmaßnahmen durch Einholung
Sachverständigengutachten durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 12.09.2014 und des Ergänzungsgutachtens vom 03.06.2015 des gerichtlich bestellten Sachverständige Dr.-Ing. J. K. aus B. Bezug genommen. Randnummer 35 Der Senat hat am 20.01.2016 erneut mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. Randnummer 36 Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 08.02.2016 ist Gegenstand der abschließenden Beratung des Senats gewesen. B. Randnummer 37 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache überwiegend Erfolg. Randnummer 38 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weitere Vergütung ihrer Leistungen im Bauvorhaben „...“ in Höhe
71.400,00 € brutto sowie auf Ersatz ihrer Verzögerungsschäden. Die weiter gehende Klage und damit auch das weiter gehende Rechtsmittel sind unbegründet. Randnummer 39 I. Der
der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Mehrvergütungsanspruch ist entgegen der Auffassung des Landgerichts dem Grunde nach gerechtfertigt nach § 2 Abs. 5 VOB/B
der Klägerin bestimmten neuen Verwahrungsort (neue Baustelle, Betriebsgelände o.ä.). Sie sollte nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragsparteien nur einmal erbracht und abgerechnet werden. Die hier streitgegenständliche vorübergehende Beräumung der Baustelle einschließlich der Verbringung aller schwimmenden Arbeitsgeräte an einen Winter-Liegeplatz wird
dieser Leistungsposition nicht erfasst. Randnummer 43 b) Die Leistungsposition 1.2.10 umfasst die erstmalige Einrichtung der Baustelle vor Beginn aller Bauarbeiten, d.h. einschließlich des Antransports aller eingesetzten Arbeitsgeräte
ihrem aktuellen Standort (z.T. aus den Niederlanden) zur Baustelle. Diese Leistung unterscheidet sich
der hier streitgegenständlichen Wiedereinrichtung der Baustelle nach dem Verlassen des Winter-Liegeplatzes und sollte nach dem übereinstimmenden Willen beider Vertragspartner ebenfalls nur einmal erbracht und abgerechnet werden. Randnummer 44 3. Die vorübergehende Beräumung der Baustelle und die Wiedereinrichtung der Baustelle sind entgegen der Auffassung der Beklagten aber auch nicht als Gemeinkosten vom ursprünglichen Bauvertrag i.S.
1 u. 2 VOB/B erfasst. Randnummer 45
Personal und Ausrüstung während der Unmöglichkeit bzw. der Untersagung der Fortsetzung der Bauarbeiten wegen der winterlichen Witterungsverhältnisse (vgl. Ziffern 2.3, 2.8 und 3.9). Solche Stillstandskosten werden mit der Klage nicht geltend gemacht. Randnummer 46 bb) Dem gegenüber enthielten die Vergabeunterlagen keine unmittelbaren Aussagen über die Risikoverteilung im Hinblick auf Witterungseinflüsse und auch keine Angaben, die Rückschlüsse auf die gewollte Risikoverteilung zuließen, beispielsweise die im Verlaufe des Rechtsstreits vorgelegten Unterlagen über mögliche Winter-Liegeplätze im L. Kanal in räumlicher Nähe zur Baustelle. Hieran änderte auch der Umstand nichts, dass die Baubeschreibung die Aufforderung an die Bieter enthielt, sich über die Witterungsverhältnisse vor Ort jeweils selbst zu informieren. Nach dem Inhalt der Vergabeunterlagen war insoweit
der üblichen Risikoverteilung im Bauvertrag auszugehen, welche sich u.a. in der Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B widerspiegelt und wonach Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen ein Bauunternehmer bei Abgabe seines Angebots normalerweise nicht rechnen musste, in den Risikobereich des Bestellers fallen (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil v. 26.06.2013, 11 U 36/12, in juris Tz. 38). Randnummer 47 cc) Das Ergebnis dieser Auslegung der Vergabeunterlagen, also der nicht uneingeschränkten Abgeltung
zusätzlichen Kosten wegen Winterschutzmaßnahmen durch den ursprünglichen Vertrag, wird gestützt durch die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 12.09.2014, der davon ausgeht, dass anders, als das Landgericht meint, aus seiner fachlichen Sicht zusätzliche Leistungen wie die vorübergehende Beräumung der Baustelle
der Leistungsbeschreibung nicht erfasst worden seien (vgl. S. 27). Randnummer 48
einem Bauvertrag auch dann, wenn der öffentliche Auftraggeber die Anforderungen an die Aufstellung einer eindeutigen und erschöpfenden Baubeschreibung nach § 9 VOB/A missachtet, gleichwohl alle Leistungen und Erschwernisse umfasst, mit denen der potenzielle Bieter nach dem objektiven Empfängerhorizont eines fachkundigen Unternehmens rechnen musste (vgl. BGH, Urteil v. 22.12.2011, a.a.O., in juris Tz. 22; OLG Schleswig, Urteil v. 31.10.2006, 3 U 28/05, BauR 2007, 1879). Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht erfüllt. Randnummer 51
der nicht geräumten Baustelle ausgegangen wäre. Randnummer 55 4. Unter Berücksichtigung der Vorausführungen ist die kostenaufwendige Beräumung und Wiedereinrichtung der Baustelle als eine Zusatzleistung zu bewerten, welche in technischer Hinsicht mit der Ausführung der vereinbarten Leistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang stand, was dazu führt, dass die Voraussetzungen eines Mehrvergütungsanspruchs nach § 2 Abs. 5 VOB/B zu prüfen waren (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.08.2002, 22 U 25/02, nachgehend BGH, Beschluss v. 30.09.2004, VII ZR 165/04, in juris Tz. 56), und nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 VOB/B für eine nachträglich geforderte selbständige Leistung, die nur anlässlich der Ausführung der beauftragten Leistungen erbracht wurde. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Mehrvergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B sind hier gegeben. Randnummer 56 a) Allerdings wurde eine Änderung des Bauentwurfs i.S.
3 VOB/B nicht angeordnet, die nach § 2 Abs. 5 Alt. 1 VOB/B einen Mehrvergütungsanspruch zu rechtfertigen geeignet wäre. Der Bauentwurf selbst blieb unverändert. Randnummer 57 b) Die Klägerin kann sich jedoch mit Erfolg auf eine „andere Anordnung" i.S.
4 VOB/B berufen und damit auf die Voraussetzungen des Mehrvergütungsanspruchs nach § 2 Abs. 5 Alt. 2 VOB/B (vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 23.06.2011, 2 U 113/09 , BauR 2012, 255 ). Randnummer 58 aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist als Anordnung des Auftraggebers i.S.
4, 2 Abs. 5 Alt. 2 VOB/B nicht nur jede eigene Erklärung des Auftraggebers anzusehen, sondern auch jede fremde Erklärung, die eine Anweisung über die Modalitäten der Auftragsausführung enthält und hinsichtlich der objektiv erkennbar ist, dass sie dem Auftraggeber zurechenbar ist und dass der Auftraggeber die Befolgung dieser Anweisung erreichen will (vgl. Senat, a.a.O.). Randnummer 59
5 Alt. 2 i.V.m. 1 Abs. 4 VOB/B ansähe, sich ein Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B ergäbe. Randnummer 62 a) Die vom Landgericht vertretene Auffassung, wonach die Anwendung dieser allgemeinen Vertragsbedingung bereits deswegen ausgeschlossen sei, weil die Beräumung der Baustelle wegen der Witterungsverhältnisse
der Leistungspflicht des Vertrags erfasst sei, trifft nach den Vorausführungen nicht zu. Randnummer 63 b) Bei Annahme einer Leistungsausführung der Klägerin ohne eine der Beklagten zurechenbare Anordnung, d.h. ohne Auftrag, besteht zwar nach § 2 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B grundsätzlich keine Vergütungspflicht. Etwas Anderes gilt jedoch nach Abs. 8 Nr. 2 u.a. ausnahmsweise dann, wenn die Leistung für die Erfüllung des Vertrags notwendig war, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprach und ihm unverzüglich angezeigt wurde. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Randnummer 64 Die Notwendigkeit der Beräumung der Baustelle nach dem Ergehen der schifffahrtspolizeilichen Anordnung vom 29.11.2010 hat der gerichtliche Sachverständige bestätigt (vgl. Gutachten v. 12.09.2014, S. 21 f.). Selbst wenn man nicht davon ausginge, dass die Anordnung der Beklagten zurechenbar war und die Beklagte deren Befolgung wollte, so entsprach die Beräumung der Baustelle zum Beginn der Frostperiode und das Wiedereinrichten der Baustelle bei Möglichkeit der Fortsetzung der Arbeiten zumindest dem mutmaßlichen Willen der Beklagten. Hiergegen hat die Beklagte auch im Rechtsstreit keine Einwendungen erhoben. Die Klägerin zeigte die möglichen Zusatzkosten auch unverzüglich mit der Baubehinderungsanzeige unter dem 02.12.2010 an. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügte die vorgenannte Baubehinderungsanzeige der Klägerin den rechtlichen Anforderungen, welche auch der Senat als konstitutiv ansieht. Aus dem Gesamtzusammenhang der Mitteilung der Anordnung des WSA AB N. und der hierauf bezogenen Baubehinderungsanzeige einerseits und aus der Ankündigung
Mehrvergütungsansprüchen für die Beräumung und die spätere Wiedereinrichtung der Baustelle andererseits war ohne weiteres darauf zu schließen, worin die zusätzlichen Leistungen bestehen würden, deren Anfall die Klägerin anzeigte. Randnummer 65 II. Im Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist festzustellen, dass der Anspruch auf Mehrvergütung in Höhe
60.000,00 € netto bzw. 71.400,00 € brutto begründet ist. Die Nebenforderungen sind in Anpassung an diesen Hauptanspruch begründet. Randnummer 66
60.000,00 € geführt haben, sind auch geeignet, hierauf eine gerichtliche Entscheidung zu stützen. Randnummer 68 a) Die
der Klägerin geltend gemachten höheren Mehrvergütungsansprüche sind nicht gerechtfertigt. Der gerichtliche Sachverständige hat letztlich eine Verbringung der Arbeitsgeräte in den Westhafen, wie geschehen, nicht für erforderlich erachtet, sondern es als notwendig, aber ausreichend erachtet, die Geräte Nr. 2 und Nr. 10 an der Liegestelle bei km 1,8, die Geräte Nr. 1, Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 7 an der Liegestelle km 3,2 und die Geräte Nr. 4, Nr. 8, Nr. 9, Nr. 11 und Nr. 12 an der Liegestelle km 7,5 festzumachen (vgl. Gutachten v. 12.09.2014, S. 23). Die Verbringung der Geräte dorthin war Anfang Dezember 2010 auch möglich (Ergänzungsgutachten v. 03.06.2015, S. 14 ff.). Gegen diese Feststellungen, welche sich der Senat zu Eigen macht, hat die Klägerin zuletzt keine Einwendungen mehr erhoben. Randnummer 69
der (ungekürzten) Nachtragsberechnung der Klägerin und nicht
dem auf ca. 52 % reduzierten Betrag des Sachverständigen ausgegangen. Insoweit unterstützen diese Erwägungen die Tendenz des gutachterlichen Ergebnisses, ohne dessen Größenordnung in Frage stellen zu können. Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass auch keine der Prozessparteien eine Anhörung des Sachverständigen beantragt hat. Randnummer 72
71.400,00 € ergibt sich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2300 RVG in Höhe
1.560,00 € und eine Telekommunikationspauschale nach VV Nr. 7002 RVG in Höhe
20,00 €, woraus sich der im Urteilsausspruch bezifferte Betrag ergibt. C. Randnummer 74 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 75 Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. Randnummer 76 Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.