Sozialgerichtliches Verfahren - Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Änderung des § 73a SGG durch das PKH/BerHRÄndG - Behandlung von Altfällen - Grundsätze des intertemporalen Prozessrec
§ 73a
Rdn 12 b; Littmann in Lüdtke, SGG 4, Auflage 2012, zu § 73a Rdn 24 sowie Leopold in Roos/Wahrendorf, SGG,
§ 73aRdn 90) und hält die Beschwerde bei PKH-Aufhebungen generell für statthaft.
Randnummer 13 Diese Frage hat der
- Senats des LSG Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom
- August 2014, L 2 AS 226/14 B (juris), noch offengelassen, aber die Ansicht vertreten, dass für Altverfahren (bis
- Dezember 2013) sowohl materiell-rechtlich als auch verfahrensrechtlich stets das alte Recht anzuwenden sei. Gemäß § 40 ZPOEG finde auf laufende Verfahren noch das alte (bis zum
- Dezember 2013 geltende) materielle Recht der §§ 114-127 ZPO Anwendung. Damit gälten nach dem gesetzgeberischen Willen auch die veränderten verfahrensrechtlichen Regelungen des § 73a Abs. 4 bis 9 SGG erst für Neuverfahren (so auch Straßfeld, SGb 2014 176
(177)). Die geänderten materiell-rechtlichen Regelungen und auch die neuen verfahrensrechtlichen Regelungen seien nur auf PKH-Anträge anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2013 im jeweiligen Rechtszug gestellt worden seien. Randnummer 14 Diese Auffassung führt verfahrensrechtlich zu erheblichen Verunsicherungen und unterläuft den gesetzgeberischen Zweck der geschaffenen Neureglungen in § 73a SGG. Der Kostenbeamte der Geschäftsstelle muss schließlich bei Altverfahren – entgegen der an sich geltenden neuen Regelungen in § 73a SGG – keine eigene, mit der Erinnerung angreifbare Entscheidung treffen. Dies zeigt exemplarisch gerade der vorliegende Fall. Das gesetzgeberische Ziel war es, mit der Neuregelung des § 73a SGG gerade in den Fällen der Absätze 4 bis 9 den Richter zu entlasten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer
- Auflage,
§ 73aRdn 6i).
Dieses Ziel würde für sog. Altfälle unterlaufen. Der Rechtsprechung des
- Senats des LSG Sachsen-Anhalt kann daher nicht gefolgt werden. Randnummer 15 Die Übergangsregelung des § 40 ZPOEG hat im sozialgerichtlichen Verfahren keine verfahrensrechtliche Bedeutung. Denn der Gesetzgeber hat zwischen den materiell-rechtlichen, in den §§ 114 bis 127 ZPO verankerten Regelungen (wohl nur hierauf bezieht sich der in der o. g. Entscheidung herangezogene Hinweis bei Straßfeld, SGb 2014, 176) und den verfahrensrechtlichen Neuerungen (hier vor allem die Übertragung bestimmter Entscheidungen auf den Urkundsbeamten nach § 73a Abs. 4 und 5 SGG) sehr wohl unterschieden. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der eigenen Regelung über das Inkrafttreten der Änderungen in Art. 20 PKH/BerHÄndG, die zudem ursprünglich ein abweichendes Inkrafttreten u.a. der Änderungen des SGG in Art. 20 Satz 2 PKH/BerHÄndG (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.11.2012, BT-Drs. 17/11472, Seiten 15, 52) vorsah und erst auf Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (vgl. den Bericht vom 15.05.2013, BT-Drs. 17/13538, Seiten 23, 29) vereinheitlicht wurde. Für einen Gleichlauf der materiell-rechtlichen und prozessualen Änderungen besteht daher weder in systematischer Hinsicht noch aus der den Gesetzesmaterialien abgeleiteten Intention des Gesetzgebers ein Bedürfnis (so auch Sächsisches Landessozialgerichts im Beschluss vom
- Februar 2015, L 8 AS 78/15 B PKH, juris). Randnummer 16 Der Ansicht des
- Senats des LSG Sachsen-Anhalt a.a.O. ist weiter entgegenzuhalten, dass – wie er selbst ausführt – sich eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch auf alle anhängigen Verfahren auswirkt. Wird das Prozessrecht im laufenden gerichtlichen Verfahren geändert, so richtet sich das anzuwendende Recht nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts. Danach ist eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch auf anhängige Rechtsstreitigkeiten anzuwenden, sofern nicht ein verfassungskonform abweichender Geltungswille des Gesetzgebers festzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2011, B 8 SO 18/09 R, juris). Nur in Fällen eines konkreten Rechtsnachteils der betroffenen Prozessbeteiligten darf aus Gründen der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes von diesem verfahrensrechtlichen Grundsatz abgewichen werden. Es ist hier nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit für eine Differenzierung von Alt- und Neufällen gesehen hat. Auch hat der
- Senat des LSG Sachsen-Anhalt (a.a.O.) nicht nachvollziehbar begründet, worin der verfahrensrechtliche Rechtsnachteil bei Anwendung des § 73a SGG n.F. für Altfälle bestehen soll. Ein schutzwürdiger Nachteil der Prozessbeteiligten ist bei einer PKH-Aufhebung in sog. Altfällen auch nicht festzustellen. Die Neuregelung der §§ 73a Abs. 4 bis 9 SGG n.F. führt im Gegenteil sogar zu einer verfahrensrechtlich verbesserten Position, da jetzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine eigenständige Entscheidung treffen muss. Der von einer PKH-Aufhebung Betroffene hat dann nicht nur das eigenständige Erinnerungsrecht, sondern gegen die richterliche Entscheidung auch das weitere Beschwerderecht. Die Neuregelung des § 73a SGG begründet daher verfahrensrechtlich bei PKH-Aufhebungen keinen Rechtsnachteil der Prozessbeteiligten bei Altfällen, so dass kein Grund besteht, von der verfahrensrechtlichen Grundregel abzuweichen. § 73a SGG n.F. ist daher auch auf sog. Altfälle anzuwenden. Der Rechtsprechung des
- Senats des LSG Sachsen-Anhalt ist daher nicht zu folgen. Randnummer 17 Die Beschwerde ist auch begründet. Das SG hat zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Randnummer 18 Das SG hat einen beachtlichen und entscheidungserheblichen Verfahrensverstoß dadurch gegangen, dass es den Kläger vor der belastenden Aufhebungsentscheidung nicht angehört hat. Dies verstößt gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und rechtfertigt bereits allein die Aufhebung des Beschlusses. Randnummer 19 Auch sonst lagen die Voraussetzungen für eine Aufhebung nicht vor. Entgegen der Ansicht des SG darf nicht die Neuregelung des § 124 Nr. 3 ZPO n.F. ab dem
- Januar 2014 durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom
- August 2013 angewandt werden (§ 40 EGZPO). Nach dem vielmehr anzuwendenden § 124 Nr. 3 ZPO in der bis zum
- Dezember 2013 geltenden Fassung (ab dem
- Januar 2014 § 124 Nr. 3 ZPO n.F.) "kann" das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben. In seiner Begründung ist das SG daher zu Unrecht von einer gebundenen Entscheidung im Sinne der Neufassung des Gesetzes ausgegangen und hat folgerichtig, jedoch fehlerhaft, keine Ermessenserwägungen angestellt. Auch dies rechtfertigt die Aufhebung des Beschlusses. Fraglich ist auch, ob ein bloßer Rechtsirrtum bzw. eine später abweichende Beurteilung des Gerichts bei unveränderten Tatsachen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen allein genügen kann, um eine PKH-Aufhebung zu rechtfertigen. Dagegen könnten gewichtige Vertrauensschutzinteressen sprechen, die einer denkbaren Aufhebungsentscheidung entgegenstehen. Randnummer 20 Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).