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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 9. Senat L 9 KA 18/15 B ER Beschluss Vertragsärztliche Versorgung - Streit um Praxisfortführung durch ein MVZ - soz

Vertragsärztliche Versorgung - Streit um Praxisfortführung durch ein MVZ - sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Zulassungsausschu

§ 103Nr.

12, Rn. 31) hat der Senat nicht; dies bezweifelt der Antragssteller auch nicht. Hierbei genügt es grundsätzlich, dass die fortführungsfähige Praxis zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ausschreibung des Sitzes durch die Kassenärztliche Vereinigung bestanden hat (BSG, 11. 12.2013 - B 6 KA 49/

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13, Rn. 38). Zu diesem Zeitpunkt praktizierte Herr B. noch uneingeschränkt. Randnummer 38 b) Voraussetzung für die Zulassung auf einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V ist u.a., dass der Bewerber den Willen hat, die zu übernehmende Praxis fortzuführen (BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/

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12, Rn. 25). Irgendwelche Hinweise, dass das MVZ diesen Willen nicht haben könnte, sind nicht ersichtlich. Die Anstellung von zwei Ärzten und die Zahlung des Kaufpreises sprechen zumindest deutlich dagegen. Randnummer 39 Im Übrigen es ist für eine Praxisfortführung im Sinne des § 103 Abs. 4 SGB V entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers nicht notwendig, dass der Nachfolger den Praxisbetrieb in der dargestellten Art und Weise auf Dauer fortführt. Die Rspr. hat anerkannt, dass es im Einzelfall durchaus sachliche Gründe dafür geben kann, die Praxis zumindest nicht am bisherigen Ort fortzuführen (BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/

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12). Dies gilt insbesondere, wenn es sich wie hier um ein MVZ handelt. Zutreffend hebt der Antragsteller hervor, dass dieses MVZ einen anderweitigen Sitz hat. Wenn auch nicht rechtlich zwingend, werden in einem MVZ zumindest die meisten Ärzte in einem Gebäude bzw. Gebäudekomplex tätig sein. In einer solchen Konstellation wäre eine Praxisfortführung im vorliegenden Fall mit besonderen Problemen verbunden. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber typischerweise ein MVZ von einer Praxisfortführung ausnehmen wollte. Hier wird in dem angegriffenen Bescheid zudem auf das besondere Problem hingewiesen, dass sich die Praxis von Herrn B. auf dem Gelände einer konkurrierenden Klinik befand. Zumindest in einem solchen Fall ist die Verlegung des Ortes der Praxis unproblematisch. Randnummer 40 Richtig und überzeugend wird in dem Bescheid vom

  1. Dezember 2015 zudem ausgeführt, dass es bei einer so hoch spezialisierten Fachgruppe nicht so sehr darauf ankommt, wo genau sich der Vertragsarztsitz innerhalb der Stadt befindet, da hier mit einem weiten Einzugsbereich der Patienten zu rechnen ist. Einwendungen hat der Antragsteller insoweit nicht erhoben. Randnummer 41 Wie der Antragsgegner in seinem Bescheid vom
  2. Dezember 2015 ausführt, wurde zudem eine Mitarbeiterin von Herrn B. übernommen. Eine weitere Mitarbeiterin war mittlerweile bereits bei dem MVZ tätig. Nicht ermessensfehlerhaft erscheinen dem Senat die Erwägungen in diesem Bescheid, dass die Patienten und Patientenkartei übernommen wurden. Dies ist maßgeblich für die Kontinuität der Behandlung und die Fortführung der Praxis. Randnummer 42 Warum der vorgelegte Praxisübernahmevertrag unwirksam sein sollte, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Allein ein eventuell unzutreffendes Datum auf der Kaufvertragsurkunde oder eine Rückdatierung des Vertrages würde die Wirksamkeit zumindest zukunftsgerichtet nicht beeinträchtigen. Eine eventuell fehlende interne Abstimmung beeinträchtigt nicht die Geschäftsfähigkeit und Vollmacht der Geschäftsführer des MVZ im Außenverhältnis. Randnummer 43 c) Auch unter Würdigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahrens ist nicht ersichtlich, warum ein MVZ (mit angestellten weisungsgebundenen Ärzten) nicht oder nachrangig zur Versorgung zugelassen sein könnte, obwohl ein MVZ hier ausdrücklich im Gesetz genannt wird. So lautet § 103 Abs. 4 Satz 10 SGB V in der Fassung vom
  3. Juli 2015: Randnummer 44 "Hat sich ein medizinisches Versorgungszentrum auf die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes beworben, kann auch anstelle der in Satz 5 genannten Kriterien die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums berücksichtigt werden." Randnummer 45 Abs. 4a dieser Norm regelt: Randnummer 46 "Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem
  4. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind." Randnummer 47 Schon das Sozialgericht hat auf diesen klaren Wortlaut hingewiesen. Insoweit fehlen nicht Darlegungen des Sozialgerichts zum Vortrag des Antragstellers, sondern umgekehrt ein Vortrag des Antragstellers zu der Argumentation des Sozialgerichts. Dem Gesetzgeber kann nicht verborgen geblieben sein, dass ein MVZ angestellte Ärzte haben kann und auch in dem vorliegenden Zusammenhang auf diese zurückgreift. Irgendwelche Anhaltspunkte für die vom Antragsteller postulierte Einschränkung kann der Senat weder im Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 103 SGB V noch in der Systematik des SGB V erkennen. Randnummer 48 Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation auch von einem Mitbewerber auf einen Vertragsarztsitz, der den Praxisbetrieb zwar am bisherigen Standort, jedoch lediglich als angestellter Arzt in der Zweigpraxis einer Berufsausübungsgemeinschaft oder eines MVZ fortzusetzen will. In solchen Fällen hängt die Fortführung der Praxis tatsächlich ganz maßgeblich nicht von dem Willen des Bewerbers ab, sondern aufgrund des Direktionsrechts seines Arbeitgebers von dessen Willen (dazu BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/

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12, Rn. 35; zum unterschiedlichen Status von zugelassenen und angestellten Ärzten vgl. schon BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 40/11 R - juris). Im vorliegenden Fall bewirbt sich aber das MVZ und nicht die bei ihm angestellten Ärzte. Randnummer 49

  1. d)Im Zeitpunkt der Bescheiderteilung (hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2005 - L 10 KA 29/05 - juris) erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners als rechtmäßig. Randnummer 50 Das Gericht prüft, ob der Beurteilung ein vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, kein Verfahrensfehler begangen wurde, die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten sind, kein Verstoß gegen höherrangiges Recht (insbesondere Grundrechte) vorliegt, die Subsumtionserwägungen in der Begründung des Verwaltungsakts verdeutlicht sind, sodass eine zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar ist, ob sachfremde Erwägungen angestellt wurden und ob allgemeine oder besondere Wertmaßstäbe, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern ist dem Antragsgegner ein Ermessen eingeräumt; hier prüft das Gericht, ob ein Ermessensfehler, ein Ermessensnichtgebrauch oder eine Ermessensreduzierung "auf Null" vorliegt (LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2005 - L 10 KA 29/05 - juris). Randnummer 51 Die Kriterien für die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Auswahlentscheidung listet § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V auf. Es sind: Randnummer 52 1. die berufliche Eignung, Randnummer 53 2. das Approbationsalter, Randnummer 54 3. die Dauer der ärztlichen Tätigkeit, Randnummer 55 4. eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, Randnummer 56 5. ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist, Randnummer 57 6. ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde, Randnummer 58 7. ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen, Randnummer 59 8. Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung. Randnummer 60 Bei den meisten hier aufgelisteten Kriterien unterscheidet sich der Antragsteller nicht von den vom MVZ angestellten Ärzten. Insoweit verweist der Senat bezüglich der Einzelheiten auf den angegriffenen Bescheid. Randnummer 61
  2. aa)Die Berufserfahrung und damit auch die Qualifikation könnten zwar für den Antragsteller sprechen. Allerdings findet eine beliebige bzw. die signifikante Vermehrung des beruflichen Erfahrungswissens jenseits einer gewissen Dauer ärztlicher Tätigkeit kaum mehr statt (vergl. LSG Schleswig-Holstein, 3.8.2006 - L 4 B 269/06 KA ER - juris; LSG Hamburg - 26.2.2009 - L 2 B 7/09 ER KA - juris). Hier war zum einen zu berücksichtigen, dass Frau N. immerhin bereits seit drei Jahren seit dem Abschluss ihrer Weiterbildung Berufserfahrung gesammelt hatte. Mit Herrn Dr. F. steht ihr zudem ein weiterer Arzt zur Seite, der hinsichtlich der Berufserfahrung dem Antragsteller mit 26 Jahren Berufserfahrung als gleichrangig angesehen werden muss. Dies gleicht die geringere Berufserfahrung von Frau N. teilweise aus. Randnummer 62 Hinzu kommt, dass Bewerber nicht nur Frau N., sondern zur Hälfte auch eben dieser erfahrene Herr Dr. F. ist. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass allein Herr Dr. F. außerdem die Zusatzbezeichnung Palliativmedizin führt. Nicht ermessensfehlerhaft sieht er darin speziell in Bezug auf das Fachgebiet Onkologie eine wichtige zusätzliche Qualifikation. Nicht ermessensfehlerhaft wird damit eine ähnliche Qualifikation von MVZ und dem Antragsteller festgestellt. Randnummer 63
  3. bb)Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Zulassungsgremien bei der Auswahl des Nachfolgers bzw. der Nachfolgerin auch den Umstand berücksichtigen, ob ein bestimmter Bewerber deutlich mehr die (prognostische) Gewähr für eine länger andauernde kontinuierliche Patientenversorgung ("Versorgungskontinuität") bietet als andere (BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/

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12). Dass der Gesetzgeber der Kooperation von Ärzten erhebliche Bedeutung beimisst, zeigt z.B. § 87b Abs. 2 Satz 2 SGB V in der Fassung des GKV-VStG, der die Förderung von Praxisnetzen bei der Honorarverteilung ermöglicht. Diese und andere erwünschte und geförderte Formen der Zusammenarbeit setzen - unabhängig von der Intensität des Arzt-Patienten-Kontakts im jeweiligen Fachgebiet - ein gewisses Maß an personeller Kontinuität voraus (BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 49/

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13, Rn. 57). Randnummer 64 Zutreffend führte die angefochtene Entscheidung aus, dass die gesetzliche Regelung keine abschließende Aufzählung der Auswahlkriterien enthalten (so auch BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/

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12, Rn. 50 m.w.N.). Insbesondere kann auch der Umstand berücksichtigt werden, ob ein bestimmter Bewerber deutlich mehr die prognostische Gewähr für eine länger andauernde kontinuierliche Patientenversorgung bietet als andere Bewerber (BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/

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12). Randnummer 65 Es steht außer Zweifel, dass eine 1961 geborene Bewerberin prospektiv einen weitaus längeren Zeitraum für die kontinuierliche Versorgung der Patienten zur Verfügung stehen wird als ein 1943 geborener - also 21 Jahre älterer und zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits deutlich im regulären Rentenalter stehender - Bewerber (vgl. BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/

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12). Dies ist genauso wenig altersdiskriminierend wie das Abstellen auf das Approbationsalter, dass isoliert gegen Frau N. spricht, wie der Antragsgegner zutreffend festgestellt hat. Randnummer 66 Soweit der Antragsteller meint, diese auch vom Sozialgericht mehrfach zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/

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12) sei nicht einschlägig, so verkennt er ebenso die vom Antragsgegner (und zuvor vom Sozialgericht) ausdrücklich ausgeführte Gleichstellung eines MVZ in dem vorliegenden Zusammenhang. Wenn § 103 SGB V auf die Qualifikation der Mitbewerber abstellt, kann insoweit auch nur an die Qualifikation der anzustellenden Ärzte angeknüpft werden. Ein Approbationsalter des MVZ kann es nicht geben. Randnummer 67 Allein ausschlaggebend darf dieser Aspekt allerdings nicht sein, weil das auf eine - unter Diskriminierungsgesichtspunkten problematische - strukturelle Bevorzugung des jüngeren vor dem älteren Bewerber hinauslaufen könnte und weil auch der an sich für eine Kontinuität einstehende Bewerber rechtlich nicht gehindert ist, nach kürzerer oder längerer Zeit die übernommene Praxis zu verlegen (BSG, 20.3.2013 - B 6 KA 19/

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12). Richtig verweist der Antragsteller auch auf den Umstand, dass den angestellten Ärzten gekündigt werden könnte bzw. diese selbst kündigen könnten. Allerdings ist - wie es gerade die Erfahrung mit Herrn B. zeigt - auch möglich, dass ein Vertragsarzt seinen Sitz verlegt. Der Senat weist darauf hin, dass der Antragsteller auch selbst hierfür ein Beispiel bietet, ohne dass der Senat deshalb grundsätzliche Zweifel an seinem Praxisfortführungswillen hätte. Randnummer 68

  1. bb)Zugunsten von Frau N. ist es aber nicht ermessensfehlerhaft, auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass diese in der Zeit vom 8. Oktober 2014 bis 30. September 2015 zur Behandlung der Patienten des Praxisabgebers ermächtigt war. Dies hat nichts mit ihrem Alter zu tun. Hinzu kommt unabhängig hiervon, dass sie zusammen mit Herrn Dr. F. zum 1. August 2015 ihre Tätigkeit im Rahmen der Praxisnachfolge aufgenommen hatte. Die Berücksichtigung solcher Aspekte der Versorgungskontinuität ist nicht ermessensfehlerhaft. Randnummer 69 Ermessensfehlerfrei stellt der Antragsgegner auch darauf ab, dass gerade häufig schwer erkrankte Patienten möglichst kontinuierlich den gleichen ärztlichen Ansprechpartner haben sollten. In solchen Fällen kommt dem Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient eine nochmals höhere Bedeutung zu, als dies ohnehin schon der Fall ist. Dies gleicht nach der rechtsfehlerfreien Einschätzung des Antragsgegners das geringere Approbationsalter von Frau N. von drei Jahren gegenüber dem Antragsteller von 42 Jahren zumindest erheblich aus. Randnummer 70
  2. cc)Der Hinweis des Antragstellers auf den Kaufpreis ist nicht nachvollziehbar; insbesondere erhöht dies weder seine Qualifikation noch wird insoweit ein anderes in § 103 SGB V genanntes Merkmal tangiert. Zutreffend führt der Antragsgegner aus, dass erst wenn keine Einigung zwischen dem Veräußerer und dem am besten geeigneten Bewerber über den Kaufpreis erzielt wird, sich für das Zulassungsgremium die Frage des Verkehrswertes stellt. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt (BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 39/10R - juris). Spätestens seit dem Vertragsschluss des ausscheidenden Arztes mit dem MVZ hat dieser sein Einverständnis mit der Übernahme durch das MVZ eindeutig signalisiert. Der Antragsteller ist nicht berufen, Interessen von Herrn B. zu vertreten, die dieser selbst nicht mehr verfolgt. Eine Kommerzialisierung der Zulassung will das SGB V nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausdrücklich vermeiden. Randnummer 71
  3. dd)Die zeitliche Beschränkung und die Vorläufigkeit ergeben sich - entgegen der Ansicht des Antragstellers - bereits aus der von ihm selbst erhobenen Klage. Die vorliegende Entscheidung des Antragsgegners ist nicht irreparabel wie beispielsweise die Einweisung eines Drittbegünstigten in eine Planstelle nach dem Beamtenrecht. Vielmehr kann die Entscheidung des Antragsgegners durch die Gerichte revidiert werden, in der Regel dahin gehend, dass der Antragsgegner eine neue Entscheidung zu treffen hat. Die Begünstigung eines Dritten führt daher nicht zum Untergang des eigenen Anspruches des nicht berücksichtigten Bewerbers (so auch LSG Thüringen, 12.2.2015 - L 11 KA 1626/14 B ER - juris Rn. 49). Randnummer 72 3. Schließlich ist der Sofortvollzug formell rechtmäßig angeordnet worden. Die Voraussetzungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG sind ausreichend dargetan. Danach erfordert die Anordnung der sofortigen Vollziehung, dass das hieran bestehende besondere Interesse schriftlich begründet wird. Randnummer 73 An die Begründung sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie muss erkennen lassen, warum im konkreten Fall das öffentliche Interesse oder das Individualinteresse eines Beteiligten am Sofortvollzug überwiegt und warum dies dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entspricht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86a Rn. 21b). Das den Sofortvollzug tragende öffentliche oder individuelle Interesse ("besonderes Interesse") muss mehr als das den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigende Interesse sein, denn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsaktes reichen für die Begründung des Sofortvollzugs nicht aus (LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2004 - L 10 B 14/04 KA - juris). Randnummer 74 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Nachvollziehbar und überzeugend hat der Antragsgegner auf das hier besonders bestehende Interesse an einer Fortführung und möglichst sogar kontinuierlichen Fortführung der ärztlichen Behandlung hingewiesen. Randnummer 75 Der Senat vermag die vom Antragsteller vorgeschlagenen Versorgungsalternativen nicht nachzuvollziehen. Eine Versorgung über Dr. B. ist angesichts der bestehenden Unterversorgung nicht möglich. Diese ist bereits bindend festgestellt und wäre im Übrigen auch Grundlage für eine Zulassung des Antragsstellers. Immerhin fehlt ein kompletter vertragsärztlicher Sitz. Hierauf weist der angefochtene Bescheid überzeugend hin. Randnummer 76 Die Ermächtigung von Frau N. war befristet und war zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits ausgelaufen. Randnummer 77 Ob eine neue Ermächtigung von Frau N. (und ggfs. von Herrn Dr. F.) ein milderes Mittel zu sehen wäre, erschließt sich dem Senat nicht. Denn auch dann würde sich der Status quo verfestigen, was der Antragsteller verhindern will. Zumindest setzt diese Argumentation voraus, dass die beiden vorgenannten Ärzte bereit wären, im Rahmen einer solchen Ermächtigung tätig zu sein. Angesichts der hierfür notwendigen Befristung würde sich hier für diese Ärzte die vom Antragsteller beklagte Unsicherheit ergeben. Dies würde sogar ohne Nutzen des Antragstellers zu Brüchen in der Patientenversorgung führen. Auch insoweit ist kein Ermessensfehler erkennbar. Randnummer 78 Sofern der Antragsteller darauf hinweist, eine Versorgung der Patienten sei über eine entsprechende Ermächtigung eines (unbenannten) Fachkollegen möglich gewesen, so setzt dies implizit voraus, dass ein solcher ermächtigender Arzt zur Verfügung steht. Angesichts des Umstandes, dass hier Unterversorgung besteht, ist dies nicht selbstverständlich. Woher der Antragsteller die Gewissheit nimmt, dass dies möglich sein könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Hier können der Senat und der Antragsgegner nicht ins Blaue hinein ermitteln; die Ermächtigung eines unbekannten Arztes ist im Übrigen rechtlich und faktisch nicht möglich. Randnummer 79 F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt der unterliegende Antragsteller die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 80 Es gibt auch im Übrigen keine Gründe für eine andere Kostenverteilung. Der Senat weist darauf hin, dass seiner Ansicht nach auch bereits der Zulassungsausschuss berechtigt war, die sofortige Vollziehung anzuordnen und es daher das Sozialgericht auch unter diesem Aspekt zutreffend entschieden hat, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 81 Der Senat schließt sich hier dem BSG an (5.6.2013 - B 6 KA 4/13 B – juris; a. A. LSG Nordrhein-Westfalen 4.9.2013 - L 11 KA 48/13 B ER - juris Rn. 14). Dieses hat ausgeführt: Randnummer 82 "Ungeachtet des Fehlens der Entscheidungserheblichkeit weist der Senat aus Gründen der Klarstellung daraufhin, dass auch der ZA - und nicht erst nur der BA - als Behörde im Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die Kompetenz hat, eine VzA zu erlassen (so auch BayLSG vom 19.9.2012 - L 12 KA 59/11 - in Abkehr von BayLSG vom 22.8.2008 - L 12 B 650/07 KA ER - MedR 2009, 565; vgl auch zB Pawlita in: Schlegel/Voelzke/Engelmann, juris-PK SGB V, 2. Aufl 2012, § 97 RdNr. 70; Schiller, Entscheidungsanmerkung MedR 2009, 566 f; Clemens, Aufschiebende Wirkung und sofortige Vollziehbarkeit, in: Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht (Hrsg), Festschrift 10 Jahre Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV, 2008, S. 339; offengelassen in BSG SozR 4-2500 § 96 Nr. 1 RdNr. 30 m.w.N.). Danach kann Sinn und Funktion des § 97 Abs. 4 SGG, der mit der Einführung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG bestehen blieb, darin gesehen werden klarzustellen, dass der Berufungsausschuss ungeachtet der abweichenden Terminologie des § 86 Abs. 2 Nr. 5 SGG ("Stelle, die über den Widerspruch zu entscheiden hat"; anders § 96 Abs. 4 SGB V: "den Berufungsausschuss anrufen") die Kompetenz zum Erlass einer VzA behalten hat." Randnummer 83 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.