gehend BVerwG, 30. Mai 2017, 6 B 41/16, Beschluss
gehend BVerwG, 27. Juli 2017, 6 B 41/17, Beschluss
gehend BVerwG, 14. September 2017, 6 B 60/17, Beschluss
gehend BVerfG,
V 2006 beteiligt sich das Land Sachsen-Anhalt mit einem Gesamtzuschuss (Landeszuschuss) an den Ausgaben der Jüdischen Gemeinschaft, die ihr für in Sachsen-Anhalt lebende jüdische Mitbürgerinnen und Mitbürger durch die Erfüllung von religiösen und kulturellen Bedürfnissen entstehen. Anspruchsberechtigt sind
Abs. 3 des Schlussprotokolls zu Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit dem Schlussprotokoll zu Art. 1 Abs. 2 StV 2006 neben dem Beklagten die drei ihm angehörenden beigeladenen jüdischen Gemeinden, ferner der Kläger, der kein Mitglied des Beklagten ist, sowie unter bestimmten Voraussetzungen neu entstehende jüdische Gemeinden. Gemäß Abs. 4 des Schlussprotokolls zu Art. 13 Abs. 1 StV 2006 erhalten der Beklagte einen Sockelbetrag von 10 v.H. und die der Jüdischen Gemeinschaft angehörenden Gemeinden einen solchen von jeweils 5 v.H. des jährlichen Landeszuschusses zur Abdeckung ihrer fixen Kosten. Die weitere Verteilung richtet sich
der Gesamtzahl der Gemeindemitglieder zum
. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
Abzug monatlich geleisteter Abschläge in Höhe von 7.500,00 € habe er noch Anspruch auf Zahlung von 54.610,72 €. An die Bestätigung von 247 Mitgliedern durch den Generalsekretär des Zentralrats sei der Beklagte gebunden. Ein eigenes Prüfungsrecht stehe ihm nicht zu, insbesondere nicht in der Frage, ob ein Gemeindemitglied dem Judentum zugehöre. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 10 den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung seines Bescheids vom
Abs. 4 Satz 6 des Schlussprotokolls zu Art. 13 Abs. 1 StV 2006 sei dem Generalsekretär des Zentralrats die Aufgabe übertragen, die Mitgliederzahlen schriftlich zu bestätigen. Dadurch habe deren Feststellung der Entscheidungsbefugnis des Beklagten entzogen werden sollen.
der Entstehungsgeschichte der Regelung sei damit bezweckt worden, die innerreligiösen Fragen der Zugehörigkeit zum Judentum und der Doppelmitgliedschaften durch den Generalsekretär des Zentralrats als neutrale Prüfinstanz mit Verbindlichkeit für die Beteiligten klären zu lassen. Eine daneben stehende eigene (kumulative) Prüfungskompetenz besitze der Beklagte diesbezüglich nicht. Er dürfe und müsse vielmehr lediglich prüfen, ob die vom Generalsekretär des Zentralrats bestätigten Gemeindemitglieder zum maßgeblichen Stichtag ihren Hauptwohnsitz im Land Sachsen-Anhalt gehabt hätten. Dass der Generalsekretär des Zentralrats nicht Partei des Staatsvertrags 2006 sei, ändere an dieser Beurteilung nichts. Wäre der Beklagte neben dem Generalsekretär des Zentralrats befugt, Fragen der Zugehörigkeit zum Judentum und der Doppelmitgliedschaft in verschiedenen Gemeinden zu prüfen, wäre die Regelung verfassungswidrig. Mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 und 2 Verf LSA und dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 2 Abs. 1 Verf LSA wäre unvereinbar, wenn dem Beklagten ein eigener Beurteilungs- oder Ermessenspielraum zugebilligt würde, der den Kläger in eine seine Glaubensfreiheit verletzende Abhängigkeit zum Beklagten brächte. Der Beklagte habe als Dachverband der beigeladenen Gemeinden ein institutionelles Eigeninteresse daran, dass die Anteile seiner Mitgliedsgemeinden an dem Landeszuschuss nicht durch die Beteiligung ihm nicht angehörender Gemeinden wie des Klägers geschmälert würden. Die notwendige Bestätigung der Mitgliederlisten durch den Generalsekretär des Zentralrats für das Jahr 2007 liege nicht vor. Die Sache sei deshalb nicht spruchreif. Der Generalsekretär bestätige zwar eine Mitgliederzahl von 247, jedoch mit dem Vorbehalt, dass die tatsächliche Existenz dieser Personen nicht habe abschließend geprüft werden können. In seinem weiteren Schreiben bringe er zum Ausdruck, dass die Prüfung nicht abgeschlossen sei, sondern abgebrochen werde. Randnummer 18 Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 wies der Generalsekretär des Zentralrats den Kläger (erneut) auf das Fehlen von für eine Prüfung und Bestätigung der Mitgliederliste des Klägers erforderlichen Unterlagen hin. Würden diese Unterlagen nicht spätestens bis zum 31. Juli 2012
gereicht, würden die betreffenden Personen in der abschließenden Entscheidung über die Mitgliederzahl für das Jahr 2007 nicht berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom
weise schriftlich zu begründen. Mit weiterem Schreiben vom
weise vorzulegen, und kündigte an, sodann abschließend über die eingereichten Listen zu entscheiden. Randnummer 19 Mit Urteil vom
GO erforderlichen Voraussetzung der mangelnden Spruchreife. Auch unter der Prämisse, dass der Beklagte
dem Staatsvertrag 2006 nicht befugt sei, selbst zu ermitteln und zu prüfen, wie viele Mitglieder die anspruchsberechtigten Gemeinden hätten, diese Feststellung vielmehr einem neutralen Dritten, dem Generalsekretär des Zentralrats, übertragen sei, der sie jedoch nicht verbindlich getroffen, sondern das Prüfungsverfahren abgebrochen habe, sei für eine solche Erstreckung des § 113 Abs. 5 VwGO kein Raum. Vielmehr sei das Gericht, auch wenn es keine verbindliche Bestätigung der Mitgliederliste des Klägers für das Jahr 2007 gebe, nicht daran gehindert, die Sache spruchreif zu machen. Der Generalsekretär des Zentralrats habe bei der Bestätigung der Mitgliederlisten als neutraler Dritter rechtlich die Stellung eines Schiedsgutachters. Ein Schiedsgutachten zur Feststellung einer entscheidungserheblichen Tatsache habe indes keinen grundsätzlichen Vorrang vor einer Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht. Im Gegenteil folge aus dem Rechtsgedanken des auch auf in Staatsverträgen enthaltenen Schiedsabreden entsprechend heranzuziehenden § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Verpflichtungsklage die erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen habe, wenn der Schiedsgutachter die ihm angetragene Überprüfung und Feststellung des Sachverhalts unterlasse. Der Herstellung der Spruchreife stünden im vorliegenden Fall auch keine verfassungsrechtlichen Gründe entgegen. Die Feststellung, wer Mitglied einer Religionsgemeinschaft sei, sei nicht als eine innerreligiöse Frage der Beurteilung und Feststellung durch staatliche Behörden und Gerichte gänzlich entzogen. Zwar umfasse das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft
137 Abs. 3 Satz 1 WRV das Recht, die Mitgliedschaft in ihr zu regeln. Soweit es bei der Anwendung einer staatlichen Rechtsnorm aber darauf ankomme, ob eine bestimmte Person aufgrund der selbstgesetzten Kriterien der Religionsgemeinschaft deren Mitglied geworden sei, sei dies im Streitfall durch staatliche Behörden und Gerichte zumindest im Ansatz
prüfbar. Das gelte in vollem Umfang für formale Voraussetzungen, von denen die Mitgliedschaft
innergemeinschaftlichem Recht abhänge. So könne von staatlichen Gerichten
geprüft werden, ob - wie es die Satzung des Klägers für eine Mitgliedschaft vorschreibe - ein Aufnahmeantrag gestellt worden und eine Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans über die Aufnahme in die Gemeinde ergangen sei. Auch seien die staatlichen Gerichte verfassungsrechtlich nicht gehindert, festzustellen, bei welcher Gemeinde eine Person als Mitglied zu berücksichtigen sei, das in den Mitgliederlisten mehrerer Gemeinden geführt werde, ohne dass es darauf ankomme, ob
dem innergemeinschaftlichen Recht eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren (jüdischen) Gemeinden zulässig sei.
dem Staatsvertrag 2006 könne für die Verteilung des Landeszuschusses jede Person nur einer Gemeinde und nicht mehreren Gemeinden zugerechnet werden. Die weitere Frage, ob ein vom Kläger geführtes Mitglied dem Judentum angehöre, sei einer gerichtlichen Überprüfung gleichfalls nicht gänzlich entzogen. Maßgeblich sei das Selbstverständnis des Klägers. Danach gehöre dem jüdischen Glauben an, wer durch Geburt der jüdischen Gemeinschaft angehöre oder in das Judentum aufgenommen worden sei. In diesem Zusammenhang könne auch gerichtlich festgestellt werden, ob ein Übertritt zum Judentum, gleich
welchem Ritus und unter welchen Voraussetzungen, überhaupt stattgefunden habe. Nichts anderes gelte für die Frage, ob ein Mitglied des Klägers durch Geburt dem Judentum zugehöre. Die dafür erforderliche Abstammung von einer jüdischen Mutter könne insbesondere durch Vorlage einer Geburtsurkunde belegt werden. Soweit die Feststellung, ob ein Mitglied des Klägers dem Judentum zugehöre, aufgrund des religiösen Selbstbestimmungsrechts an Grenzen stoße, sei dieses Mitglied gleichwohl zu berücksichtigen, weil insoweit allein das Selbstverständnis und das Selbstbestimmungsrecht des Klägers maßgeblich seien. Habe der Kläger ein Mitglied aufgenommen, das
den
prüfbaren formalen Merkmalen die Zugehörigkeit zum Judentum erfülle, könne durch staatliche Gerichte diese Zugehörigkeit nicht in Frage gestellt werden. Die Bewertung der Religionsgemeinschaft sei vielmehr hinzunehmen, solange nicht deutliche Hinweise auf Missbrauch offen lägen. Zuletzt unterliege voller gerichtlicher Kontrolle auch die Frage, ob ein Mitglied des Klägers seinen Hauptwohnsitz im Land Sachsen-Anhalt habe. Anhand der vorliegenden Listen könne bei den Einwohnermeldeämtern
gefragt werden, ob das in der Liste aufgeführte Mitglied dort gemeldet sei; darüber hinaus könne vom Kläger verlangt werden, Meldebescheinigungen der zuständigen Einwohnermeldeämter für die von ihm geführten Mitglieder vorzulegen. Personen, die sich illegal in A-Stadt aufhielten, seien bei der Verteilung des Landeszuschusses nicht zu berücksichtigen. Randnummer 20 Zur weiteren Begründung seiner Berufung
Zurückverweisung der Sache trägt der Beklagte unter anderem vor: Der Generalsekretär des Zentralrats habe mit Schreiben vom 22. Oktober 2012
fruchtlosem Ablauf einer von ihm bestimmten Ausschlussfrist verbindlich festgestellt, dass der Kläger zum Stichtag für das Jahr 2007 lediglich über 17 bei der Zuschussverteilung zu berücksichtigende Mitglieder verfügt habe. Daran müsse sich der Kläger ungeachtet der von ihm auf Anforderung des Senats im Fortgang des gerichtlichen Verfahrens vorlegten Mitgliederunterlagen
wie vor festhalten lassen. Unabhängig davon habe der Kläger mit diesen Unterlagen nicht
gewiesen, dass er auch nur für ein einziges Mitglied eine Beteiligung an dem mitgliederbezogenen Anteil der Landesmittel für die Jüdische Gemeinschaft beanspruchen könne. So habe er entgegen den Vorgaben des Senats durchweg keine Bestätigungen seiner Mitglieder über die Richtigkeit der sie betreffenden Angaben zur Beurteilung ihrer „Zuschussfähigkeit“ beigebracht. Für eine Vielzahl der aufgelisteten Mitglieder fehle es an einem datierten und unterzeichneten Aufnahmeantrag; mitunter seien die in den Akten vorgelegten Anträge gefälscht. Dass und zu welchem Zeitpunkt das satzungsmäßig vorgesehene Gemeindeorgan des Klägers, namentlich der ursprünglich zuständige Aufnahmeausschuss, über die Aufnahme entschieden habe, sei in keinem einzigen Fall belegt; den auf den Aufnahmeanträgen angebrachten „Aufnahmebestätigungen“ des Vorstandsvorsitzenden komme insoweit keine Aussagekraft zu. Ebenso wenig wie die Erfüllung der formalen Mitgliedschaftsvoraussetzungen habe der Kläger
gewiesen, dass seine Mitglieder dem Judentum angehörten. Entsprechende Bestätigungen der Zentralwohlfahrtsstelle seien in den Unterlagen nicht zu finden. Die stattdessen in diesem Zusammenhang formularmäßig verwendeten Erklärungen des vom Kläger herangezogenen vermeintlichen Rabbinatsgerichts seien als
weismittel bereits deshalb untauglich, weil sie weder auf konkrete Personen bezogen noch mit einem Ausstellungsdatum versehen seien. Auch handele es sich bei den drei Erklärungspersonen
übereinstimmender Auskunft jüdischer Institutionen in Deutschland nicht um ordnungsgemäß eingesetzte Rabbiner, sondern um Personen, die sich nur als solche bezeichneten, teilweise schon wegen Titelmissbrauchs strafrechtlich verurteilt worden und zudem nicht jüdisch seien. Darüber hinaus scheide die Berücksichtigung jedenfalls derjenigen 17 Personen als Mitglieder des Klägers aus, deren Aufnahme in eine Mitgliederliste vom
träglich manipuliert habe. Die in der so umgestalteten Liste erscheinenden Personen seien daher tatsächlich nie Mitglieder des Klägers geworden. Von den vorgenannten Einwänden abgesehen, enthalte die Mitgliederliste des Klägers etliche Personen, deren Hauptwohnsitz am Stichtag nicht im Land Sachsen-Anhalt gelegen habe, die ausweislich ihrer Personaldokumente,
Mitteilung der Zentralwohlfahrtsstelle oder den Angaben ihrer Familienangehörigen zufolge nicht dem Judentum angehörten, die dem Kläger zu keinem Zeitpunkt beigetreten, sondern Mitglied einer anderen jüdischen Gemeinde, etwa der Beigeladenen zu 2., (gewesen) seien oder sich jedenfalls erklärtermaßen einer anderen jüdischen Gemeinde zugehörig betrachteten. In Einzelfällen würden vom Kläger auch identische Personen mit unterschiedlicher Namensschreibweise doppelt oder sogar vor dem Stichtag verstorbene Personen weiterhin als Mitglieder verbucht. Der Kläger führe damit bewusst und in krimineller Absicht zum
teil der Beigeladenen Personen in seiner Mitgliederliste, für die ihm
dem Staatsvertrag 2006 öffentliche Mittel nicht zustünden. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, Randnummer 22 das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom
der teilweisen Zurückverweisung der Sache durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2013 ist nicht mehr die Verpflichtung des Beklagten
GO zur (endgültigen) Festsetzung des auf den Kläger entfallenden mitgliederbezogenen Anteils an dem Landeszuschuss für die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt für das Jahr 2007, sondern nur noch die Verpflichtung des Beklagten, über den entsprechenden Beteiligungsanspruch des Klägers (neu) zu entscheiden. Randnummer 31 Die Berufung des Beklagten mit dem Begehren, die Klage gänzlich abzuweisen, ist zulässig und in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 32 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Höhe seines Anteils an dem Landeszuschuss für das Jahr 2007 - zusätzlich zu dem ihm bereits zuerkannten und zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehenden Sockelbetrag in Höhe von 52.279,64 €- auf mehr als 17.367,42 € festgesetzt wird. Auf diesen betragsmäßigen Umfang beschränkt sich daher die Verpflichtung des Beklagten zur (Neu-)Bescheidung des Klägers. Randnummer 33
der am
V 2006 beteiligt sich das Land mit einem Gesamtzuschuss (Landeszuschuss) an den Ausgaben der Jüdischen Gemeinschaft, die ihr für in Sachsen-Anhalt lebende jüdische Mitbürgerinnen und Mitbürger durch die Erfüllung von religiösen und kulturellen Bedürfnissen entstehen.
Abs. 3 des Schlussprotokolls zu Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit dem Schlussprotokoll zu Art. 1 Abs. 2 StV 2006 ist außer dem Beklagten, den drei beigeladenen jüdischen Gemeinden sowie gegebenenfalls - hier indes nicht relevant - neu entstehenden jüdischen Gemeinden auch der Kläger anspruchsberechtigt. Die Aufteilung des Landeszuschusses ist in Abs. 4 des Schlussprotokolls zu Art. 13 Abs. 1 StV 2006 geregelt. Danach erhält der Beklagte einen Sockelbetrag von 10 v.H. des jährlichen Landeszuschusses. Der verbleibende Betrag wird auf die der Jüdischen Gemeinschaft im Sinne des Vertrags angehörenden Gemeinden aufgeteilt. Sie erhalten einen Sockelbetrag von jeweils 5 v.H. des Landeszuschusses zur Abdeckung ihrer fixen Kosten. Für die weitere Verteilung ist die Gesamtzahl der Gemeindemitglieder maßgebend, soweit sie ihren Hauptwohnsitz im Land Sachsen-Anhalt haben. Dabei ist für die Bemessung der Stand der Mitgliederzahlen zum 31. Dezember des vorigen Jahres maßgeblich. Der Beklagte ist zur Bekanntgabe der durch den Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland schriftlich bestätigten Mitgliederzahlen an das Land verpflichtet. Randnummer 36 Wie der Senat in seinem Urteil vom 20. Juli 2011 ausgeführt hat, ist
Abs. 4 des Schlussprotokolls zu Art. 13 Abs. 1 StV 2006 dem Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland als neutraler Stelle die Prüfung übertragen, wie viele Mitglieder die Gemeinden jeweils haben. Der Beklagte ist für die Festsetzung des Anteils der jeweiligen Gemeinde an diese Bestätigung der Mitgliederliste gebunden. Ihm bleibt danach nur noch, die für ihn verbindliche Vorgabe unverändert in einen Festsetzungsbescheid umzusetzen. Dieses Verständnis der staatsvertraglichen Verteilungsregelung ist aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung im Hinblick auf das Grundrecht des Glaubensfreiheit und das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 9 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Verf LSA geboten und wird sowohl durch den Zweck der Bestimmung als auch durch ihre Entstehungsgeschichte entscheidend gestützt. Randnummer 37 Ferner hat der Senat in dem bezeichneten Urteil dargelegt, dass der Generalsekretär des Zentralrats die hiernach erforderliche verbindliche Bestätigung der Mitgliederliste des Klägers für das Jahr 2007 nicht erteilt, sondern die Überprüfung der Mitgliederzahl des Klägers zum Stichtag des 31. Dezember 2006 vielmehr ergebnislos abgebrochen hat. In diesem Fall trifft
dem Rechtsgedanken des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB das Gericht die Pflicht, die dem Generalsekretär des Zentralrats als Schiedsgutachter zugedachte Überprüfung und Feststellung der Gesamtzahl der Gemeindemitglieder vorzunehmen. Dem steht nicht von vornherein entgegen, dass das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft in ihren eigenen Angelegenheiten aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV auch das Recht umfasst, die Mitgliedschaft in ihr zu regeln. Abzustellen ist allerdings auf das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft, d. h. die von ihr selbstbestimmt festgelegten Kriterien für eine Mitgliedschaft. Insofern gilt im Übrigen nichts anderes als in dem Fall, dass der Beklagte unter Einbeziehung einer Bestätigung des Generalsekretärs abschließend den Anspruch der Gemeinden auf deren Beteiligung am Landeszuschuss festgesetzt hat und eine Gemeinde geltend macht, sie habe mehr Mitglieder, als der Generalsekretär ihr bestätigt habe. Auch dann ist bei einer Klage etwa auf Festsetzung eines höheren mitgliederbezogenen Anteils die Bestätigung der Mitgliederliste inzident durch das Gericht zu überprüfen. Eine solche Überprüfung kann der betroffenen Gemeinde nicht allein deshalb verwehrt werden, weil die Feststellung der Mitgliederzahl einem Schiedsgutachter übertragen ist. Schon aus diesem Grund ist dem Beklagten nicht darin zu folgen, dass sich der Kläger wegen Verstreichenlassens der ihm vom Generalsekretär des Zentralrats unter dem 28. Juni 2012 gesetzten (Ausschluss-)Frist auf die in dessen Schreiben vom 22. Oktober 2012 genannten Mitgliederzahlen verweisen lassen müsse. Davon abgesehen hat der Generalsekretär dem Kläger in dem Schreiben vom 22. Oktober 2012 ausdrücklich die Möglichkeit der Erhebung von Einwänden eröffnet und mit weiterem Schreiben vom 10. Januar 2013 eine abschließende Entscheidung über die eingereichten Listen für die Zeit
dem
seinem Ausscheiden aus der Union progressiver Juden in Deutschland (UpJ) im Jahr 2011 - nicht mehr zur Jüdischen Gemeinschaft gehöre bzw. nicht mehr als jüdische Gemeinde gelten könne, ist dies für die durch den Staatsvertrag 2006 begründeten - und
träglich nicht erloschenen - Teilhabeansprüche für das Jahr 2007 ohne rechtliche Bedeutung. Randnummer 39 Damit eine Person als Gemeindemitglied bei der Verteilung des Landeszuschusses berücksichtigt werden kann, müssen stichtagsbezogen sämtliche formalen (äußerlichen) Voraussetzungen erfüllt sein, von denen eine Mitgliedschaft in der jeweiligen jüdischen Gemeinde
deren innergemeinschaftlichem Recht abhängt. Zudem sind
dem Staatsvertrag 2006 nur solche Personen in die Ermittlung der Mitgliederzahlen aufzunehmen, die am Stichtag dem Judentum zugehörten. Darüber hinaus müssen diese Personen zum Stichtag ihren Hauptwohnsitz im Land Sachsen-Anhalt gehabt haben. Randnummer 40 2. Die Mitgliederliste des Klägers zum Stichtag des 31. Dezember 2006 umfasst (abzüglich der kenntlich gemachten vier Austritte) 295 Personen. Davon sind in die Aufteilung des Landeszuschusses für das Jahr 2007 jedoch nur 42 Personen einzubeziehen. Randnummer 41
dem innergemeinschaftlichen Recht eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren jüdischen Gemeinden zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass
dem Staatsvertrag 2006 für die Verteilung des Landeszuschusses jede Person nur einer Gemeinde und nicht mehreren Gemeinden zugerechnet werden kann. Eine mehrfache Berücksichtigung von Personen verminderte nämlich den Pro-Kopf-Anteil zu Lasten der übrigen Gemeinden. Der Senat hat dem Kläger und den Beigeladenen deshalb durch Verfügung des Berichterstatters unter Fristsetzung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1, § 87b Abs. 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgegeben, im Rahmen der Erbringung der den Mitgliederlisten beizufügenden mitgliederbezogenen
weise eine Erklärung des einzelnen Mitglieds vorzulegen, dass seine Mitgliedschaft in der jeweiligen Gemeinde zum Stichtag (fort-)bestand und es keiner weiteren jüdischen Gemeinde in Sachsen-Anhalt angehörte, bzw. im Fall des Bestehens einer jedenfalls formalen Doppelmitgliedschaft eine Erklärung des bei zwei Gemeinden aufgeführten Mitglieds beizubringen, aus der sich ergibt, welcher Gemeinde es sich zum Stichtag zugehörig betrachtet. Ohne eine solche Erklärung ist das doppelt geführte Mitglied mangels
weises der Mitgliedschaft in einer bestimmten Gemeinde bei der Mittelvergabe gänzlich unberücksichtigt zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil in dieser Sache vom 27. November 2013, a. a. O.). Randnummer 43 Damit eine Erklärung dieser Art als
weis der Zuordnung zu der einen oder anderen Gemeinde anerkannt werden kann, muss sie grundsätzlich von dem Mitglied selbst stammen und kann insbesondere bei verstorbenen Mitgliedern nicht durch eine Erklärung von Angehörigen oder sonstigen Dritten ersetzt werden. Auch muss sie hinreichend bestimmt sein und grundsätzlich auf den Stichtag verweisen. Keine gesicherte Zuordnung ermöglichen deshalb die inhaltlich vagen und nicht auf den Stichtag bezogenen Angaben in den Aufnahmeformularen des Klägers. Eine besondere Fallgruppe bilden diejenigen Personen, die in der Mitgliederliste der Beigeladenen zu
eigenem Bekunden vom Kläger zu Unrecht als Gründungsmitglieder verbucht sehen, haben deutlich gemacht, dass sie sich generell und mithin auch zu dem in Frage stehenden Stichtag der Beigeladenen zu 2. zuordnen. Randnummer 44 bb) In der Mitgliederliste des Klägers werden zum einen -
dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten - unter den Nrn. 0105 und 0134, zum anderen unter den Nrn. 0133 und 0288 dieselben Personen geführt, so dass jeweils eine Listennummer für diese Personen zu streichen ist. Randnummer 45
gewiesen werden, dass die in der Mitgliederliste benannten Personen zum Stichtag des
weis zu erbringen, dass das Mitglied am Stichtag mit dem Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde im Land Sachsen-Anhalt angemeldet war (vgl. BVerwG, Urteil in dieser Sache vom 27. November 2013, Rn. 66). Randnummer 53 bb) Soweit es dem Kläger nicht gelungen ist, eine positive Melderegisterauskunft für die von ihm geführten Mitglieder beizubringen, bleiben diese Mitglieder bei der Berechnung des mitgliederbezogenen Anteils am Landeszuschuss außer Betracht. Der Senat ist nicht gehalten, bei den Einwohnermeldeämtern selbst noch einmal gezielt
zufragen, ob die in Rede stehenden Personen dort nicht doch gemeldet sind, zumal er insoweit über keine anderen oder weitergehenden personenbezogenen Daten als der Kläger verfügt, die eine erneute Prüfung als aussichtsreich erscheinen lassen. Randnummer 54
folgestaaten der Sowjetunion stammenden Mitgliedern aus der kyrillischen in die lateinische Schreibweise haben, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. November 2013 (a. a. O.) darauf hingewiesen, dass die Mitglieder entweder Meldebescheinigungen bei ihrer Anmeldung erhalten haben oder sie sich selbst unschwer beschaffen können und dass der Kläger angesichts der von ihm erbrachten religiösen und kulturellen Leistungen von ihnen erwarten kann, dass sie ihn mit der Beibringung notwendiger Unterlagen unterstützen. Darauf hätte der Kläger sachgerechterweise bereits zeitnah
Inkrafttreten des Staatsvertrags 2006 (am 7. Juli 2006), der das Wohnsitzkriterium erstmals eingeführt hat, für seine ihm zu diesem Zeitpunkt schon angehörenden Mitglieder hinwirken können. Etwaige Übertragungsfehler aus dem kyrillischen Alphabet rechtfertigen es mithin nicht, auf Meldebescheinigungen zum
weis des Hauptwohnsitzes zu verzichten. Randnummer 55 Weiter können die Fehlanzeigen darauf beruhen, dass sich die Mitglieder nicht an- oder umgemeldet oder bei ihrer Aufnahme in die Gemeinde unrichtige Angaben gegenüber dem Kläger gemacht haben. Dies kann seinerseits darauf zurückzuführen sein, dass - wie vom Kläger geltend gemacht worden ist - eine erhebliche Anzahl seiner Mitglieder nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und sich illegal in A-Stadt aufhält. Allerdings sind diese Mitglieder bei der Verteilung des Landeszuschusses nicht zu berücksichtigen, weil der Staatsvertrag 2006 unter jüdischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern mit Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt ersichtlich nur solche versteht, die sich hier legal aufhalten (vgl. BVerwG, Urteil in dieser Sache vom 27. November 2013, Rn. 67). Randnummer 56 Wie nicht zuletzt die gelegentliche Vorlage scheinbar widersprüchlicher (positiver und negativer) Melderegisterauskünfte für identische Personen zeigt, ist überdies festzustellen, dass der Kläger den Einwohnermeldeämtern wiederholt (unbeabsichtigt) falsche oder für eine erfolgreiche Überprüfung nicht ausreichende Personendaten übermittelt hat. Auch ein solcher Geschehensablauf, bei dem die entsprechende Fehlanzeige regelmäßig Anlass geboten hätte, eine korrigierte Neuanfrage vorzunehmen (namentlich wenn das Antwortschreiben des Einwohnermeldeamts die ausdrückliche Bemerkung enthielt, dass Personen mit gleichem oder ähnlichem Namen gemeldet seien), liegt im eigenen Verantwortungsbereich des Klägers und kann ihn von der Erfüllung des
weises für den Hauptwohnsitz seiner Mitglieder nicht entlasten. Randnummer 57
diesen Grundsätzen genügt allein die Erklärung eines Mitglieds (etwa im Aufnahmeantrag), unter einer bestimmten Anschrift in einer sachsen-anhaltinischen Gemeinde zu wohnen, zum
weis des Hauptwohnsitzes auch dann nicht, wenn sie in zeitlicher Nähe zum Stichtag abgegeben wurde. Auch eine Erklärung des Vorstandsvorsitzenden des Klägers, ein seinerzeit in der Gemeinde aktives Mitglied habe glaubhaft oder sogar „definitiv“ wahrheitsgemäß versichert, in Sachsen-Anhalt zu wohnen, reicht mangels weiterer Belege oder Bezeichnung konkreter Belegtatsachen für die Richtigkeit dieser Behauptung sowie mangels Aussagegehalts hinsichtlich ihres zeitlichen Bezugspunkts nicht aus. Nur wenn die Meldebescheinigung
ihrem Inhalt ausnahmsweise eine zeitliche Zuordnung der Wohnsitznahme nicht erlaubt, kann in Zusammenschau mit der Erklärung des Mitglieds der
weis als erbracht angesehen werden, dass es seinen Hauptwohnsitz zum Stichtag im Land Sachsen-Anhalt hatte. So liegt es beispielsweise, wenn sich die Meldebescheinigung auf die Bestätigung beschränkt, dass der gegenwärtige Hauptwohnsitz eines Mitglieds (im Jahr 2015) in Sachsen-Anhalt liegt, dieses Mitglied jedoch dieselbe Wohnadresse oder wenigstens dieselbe Wohngemeinde schon in seinem Aufnahmeantrag angegeben hatte; denn dann liegt - unbeschadet der nicht auszuschließenden Möglichkeit des zwischenzeitlichen Wegzugs in ein anderes Bundesland oder ins Ausland und des erneuten Zuzugs von dort und unter der Voraussetzung, dass nichts Konkretes auf einen solchen Ablauf hindeutet - die Annahme nahe, dass die Hauptwohnung des Mitglieds auch zum fraglichen Stichtag, der notwendigerweise
dem Zeitpunkt des Aufnahmeantrags liegen muss, bereits in dem Wohnort der Anmeldung bestand. Geht aus der Meldebescheinigung aber hervor, dass ein Mitglied erst
dem Stichtag
Sachsen-Anhalt zugezogen oder vor dem Stichtag aus Sachsen-Anhalt weggezogen ist, oder lässt die Meldebescheinigung im Fall des Zuzugs
dem Stichtag den früheren Wohnsitz oder im Fall des Wegzugs vor dem Stichtag den späteren Wohnsitz des Mitglieds offen und fehlt es insoweit auch an anderweitigen tragfähigen Unterlagen, so ist der stichtagsbezogene
weis des Hauptwohnsitzes in Sachsen-Anhalt nicht erbracht. Randnummer 59 cc) Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben hat der Kläger für 165 der 295 in seiner Mitgliederliste aufgeführten Personen nicht
gewiesen, dass sie zum Stichtag des 31. Dezember 2006 ihren Hauptwohnsitz im Land Sachsen-Anhalt hatten. Diese Mitglieder sind in der Mitgliederliste des Klägers unter den folgenden Nummern erfasst (wobei diejenigen Nummern, die in runde Klammern gesetzt sind, auch und bereits wegen Doppelnennung oder Doppelmitgliedschaft aus der Zählung herausfallen): 0001 0002 0005 0010 0011 0012 0013 0014 0016 0017 0018 0020 0021 0022 0024 0025 0026 0028
weiserbringung durch den Kläger nicht berücksichtigungsfähig. Für die Mitglieder mit den Nrn. 0045, 0175, 0211, 0242 und 0274 hat der Kläger demgegenüber in seinen Mitgliederunterlagen jeweils Bescheinigungen des Einwohnermeldeamts vorgelegt, die belegen, dass sie ihren Hauptwohnsitz am Stichtag in Sachsen-Anhalt hatten. Randnummer 61 c) Eigenständige Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Mitglieds bei der Mittelverteilung ist
dem Staatsvertrag 2006 seine Zugehörigkeit zum Judentum (vgl. BVerwG, Urteil in dieser Sache vom
dem religiösen Selbstverständnis des Klägers, wie es in § 2 Buchst. a seiner Gründungssatzung vom
zuweisen sind, hat der Kläger in seinem Satzungsrecht nicht geregelt. Auch aus seinem schriftsätzlichen Vortrag zu den diesbezüglichen Erfordernissen - gleich ob sie nur für seine Gemeinde oder ob sie generell für das „Reformjudentum“ (wie er es versteht) gelten sollen - ergeben sich für den Senat insoweit keine verbindlichen Vorgaben. Randnummer 63 Hat der Kläger indes ein Mitglied aufgenommen, dass
den
prüfbaren formalen Kriterien die Zugehörigkeit zum Judentum erfüllt, kann diese Zugehörigkeit staatlicherseits nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil sie nicht voll
gewiesen werden könne. Vielmehr gebietet dann der Grundsatz staatlicher Neutralität, die Bewertung der jeweiligen Religionsgemeinschaft hinzunehmen, solange nicht deutliche Hinweise auf Missbrauch offenliegen (vgl. BVerwG, Urteil in dieser Sache vom 27. November 2013, Rn. 62 unter Hinweis auf VerfG Bbg, Urteil vom 24. April 2012 - 47/11 -, juris Rn. 52). Randnummer 64 aa)
jüdischem Religionsgesetz (sog. Halacha) gilt als Person jüdischen Glaubens jede Person, die von einer jüdischen Mutter abstammt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dies entspricht auch dem Verständnis des Klägers. So sieht das von ihm ausweislich seiner Mitgliederunterlagen verwendete Formular einer vom Bewerber zu unterzeichnenden „Aufnahmeerklärung [auch: Beitrittserklärung] zum Antrag auf Aufnahme als Mitglied“ alternativ zu der Angabe, als einstweilen kandidierendes Mitglied erst noch zum Judentum konvertieren zu wollen, die Erklärung „an Eides statt“ vor, „dass meine Mutter als Jüdin geboren wurde.“ Auch finden sich in den Mitgliederunterlagen des Klägers zahlreiche „eidesstattliche Versicherungen“ seiner Vorstandsmitglieder zur Frage der Zugehörigkeit einzelner Personen zum Judentum, in denen es heißt, dass der Kläger zwar „ausschließlich rassistische Kriterien zum
weis der Judentumszugehörigkeit einer Person [verwirft]“, er sich aber „gleichwohl an die hierzulande geübte Gepflogenheit [hält], dass Jude ist, der von einer jüdischen Mutter geboren oder durch Übertritt ins Judentum aufgenommen wurde.“ Die Abstammung allein von einem Vater, der Jude im Sinne des jüdischen Religionsgesetzes ist, reicht folglich nicht aus, um eine Person - gemessen an der Satzungslage des Klägers - kraft Geburt dem Judentum zuzurechnen. Randnummer 65
weis unberücksichtigt, es sei denn, dass die anderen Beteiligten sie in dieser Beziehung nicht in Frage und den Sachverhalt des Urkundeninhalts damit aufgrund eigener Fremdsprachenkenntnisse gewissermaßen unstreitig gestellt haben. Zwar sind ungeachtet dessen, dass
GO in Verbindung mit § 184 Satz 1 GVG die Gerichtssprache deutsch ist, fremdsprachige Urkunden nicht allein deshalb unbeachtlich, weil sie nur im fremdsprachlichen Original oder in einer Fotokopie des Originals ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984 - 9 C 875.81 -, juris Rn. 16, und Beschluss vom 8. Februar 1996 - 9 B 418.95 -, juris Rn. 6). Das folgt unmittelbar aus der
GO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Vorschrift des § 142 Abs. 3 ZPO,
der es im Ermessen des Gerichts liegt, ob es die Beibringung einer Übersetzung anordnen will. Wenn jedoch eine angeordnete Übersetzung nicht vorgelegt wird, hat das die Unbeachtlichkeit der fremdsprachlichen Urkunde zur Folge (vgl. BVerwG, Urteil vom
den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Von dieser Anordnung waren die Beigeladenen - wie die Beigeladene zu 3. meint - nicht etwa deshalb entbunden, weil sie gemäß § 142 Abs. 3 Satz 5 ZPO nur gegenüber Parteien, nicht aber gegenüber Dritten getroffen werden kann. Da die Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (notwendige Beiladung), stehen sie
GO den Parteien gleich und sind keine Dritten im Sinne des § 142 Abs. 3 ZPO (s. auch BVerwG, Beschluss vom
gewiesen sein, dass die betreffende Person aufgrund ihrer jüdischen Herkunft aus den
folgestaaten der ehemaligen Sowjetunion
Deutschland einreisen durfte (vgl. BVerwG, Urteil in dieser Sache vom
diesem auf die
weisführung zielenden Ansatz kommt es nicht darauf an, dass der Kläger selbst der Auffassung ist, den bestätigenden oder gerade nicht bestätigenden Bescheinigungen der Zentralwohlfahrtsstelle sei keine Bedeutung beizumessen, weil dieser Einrichtung
jüdischem Religionsgesetz nicht die Befugnis zustehe, über die Zugehörigkeit zum Judentum zu befinden. Randnummer 68
weis der Zugehörigkeit seiner Mitglieder zum Judentum aufgefordert, für den Fall, dass die Zugehörigkeit durch Geburt begründet worden sein soll, die Abstammung von einer jüdischen Mutter, insbesondere durch Beibringung einer Geburtsurkunde, zu dokumentieren sowie gegebenenfalls die Aufnahme der Mitglieder in die Bundesrepublik Deutschland als Emigranten jüdischer Herkunft aus den
folgestaaten der ehemaligen Sowjetunion im Zusammenwirken mit jüdischen Einrichtungen, z. B. durch Bescheinigungen der Zentralwohlfahrtsstelle, zu belegen. Randnummer 69
seinen Mitgliederunterlagen für den Aufnahmeantrag vielfach einen Vordruck mit der eidesstattlichen Versicherung verwendet, dass die Mutter des Bewerbers als Jüdin geboren wurde. Regelmäßig enthält dieser Vordruck daneben jedoch die Erklärung, die Aufnahme in die Gemeinde diene dazu, erst die Voraussetzungen für einen lange schon „innerlich“ vorbereiteten formellen Beitritt zum Judentum zu schaffen, und stellt hierbei klar, dass der Betreffende bis dahin kandidierendes Gemeindemitglied bleibe. Von der durch Sternchenhinweis und Fußnote angezeigten Möglichkeit, „Nichtzutreffendes [zu] streichen“, wurde zumeist kein Gebrauch gemacht. Unter diesen Umständen liegen in sich widersprüchliche Erklärungen der das Formular unterzeichnenden Person darüber vor, ob sie aufgrund ihrer (matrilinearen) Abstammung dem Judentum zugehört oder ob dies gerade nicht der Fall ist. Wer erklärt, dem Judentum erst beitreten zu wollen, weil die einen Beitritt ermöglichenden Voraussetzungen gegenwärtig noch nicht erfüllt seien, bekundet der Sache
, nicht von einer jüdischen Mutter abzustammen. Denn die kandidierenden Mitglieder des Klägers (vgl. die entsprechenden Regelungen in den Präambeln bzw. Eingangsbestimmungen vor § 1 der Satzungen des Klägers vom 26. Juli 1996, 14. April 2000 und 6. November 2006) bekennen sich zwar zum Judentum, wollen aber erst noch
halachischem Recht zum Judentum übertreten; sie können daher auch in der Zählung als Mitglieder des Klägers nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil in dieser Sache vom 27. November 2013, Rn. 57). Der
weis der Zugehörigkeit zum Judentum wird mit einer solchen widersprüchlichen Erklärung bzw. eidesstattlichen Versicherung nicht geführt. Randnummer 70 Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied in seiner Aufnahmeerklärung gegenüber dem Kläger angegeben hat, dass seine Vorfahren, die Vorfahren seines Ehegatten, seine Großmutter oder sein Großvater väter- oder mütterlicherseits oder seine Mutter oder sein Vater jüdischer Abstammung sind, und zwar erst recht, wenn sich daran die Mitteilung anschließt, der Erklärende habe sich auf den formellen Beitritt zum Judentum „lange schon innerlich vorbereitet.“ Nur wenn die eidesstattliche Versicherung
ihrem Wortlaut im Gesamtzusammenhang schlüssig, eindeutig und unmissverständlich besagt, dass der Betreffende von einer jüdischen Mutter geboren wurde, und keine gegenläufigen Anhaltspunkte von Substanz und hinreichendem Gewicht ersichtlich sind oder durchgreifen - so etwa im Fall einer explizit anderslautenden Auskunft der Zentralwohlfahrtsstelle, nicht aber allein wegen des Umstands, dass sich in Personalpapieren russischer oder sowjetischer Herkunft als Nationalitätsangabe (der Mutter) nicht der Eintrag einer „jüdischen Nationalität“ findet -, kann von einer durch Abstammung vermittelten Zugehörigkeit zum Judentum ausgegangen werden. An einer solchen Würdigung ist der Senat dann auch nicht deshalb gehindert, weil eine eidesstattliche Versicherung lediglich auf Glaubhaftmachung (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 294 Abs. 1 ZPO) angelegt ist und somit keinen vollen Beweis erbringen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 9 B 41.07 -, juris Rn. 7) oder weil die Versicherung in dem an den Kläger gerichteten Aufnahmegesuch nicht mit Wissen und Wollen des Bewerbers vor einer zur Abnahme zuständigen Behörde im Sinne des Straftatbestands des § 156 StGB abgegeben worden wäre. Hat der Kläger eine Person als Mitglied aufgenommen, die ihre Abstammung von einer jüdischen Mutter unterschriftlich erklärt und überdies noch unter Berufung auf die besondere gesetzliche
weisform der eidesstattlichen Versicherung bekräftigt hat, ohne dass er Grund zu der Annahme gehabt hätte, dass diese Person sich über die Bedeutung des Erklärten oder die Judentumszugehörigkeit ihrer Mutter im Unklaren befand oder ihn darüber zu täuschen beabsichtigte, ist ihm ein Verstoß gegen selbstgesetzte Aufnahmeregeln und damit ein Missbrauch nicht vorzuwerfen. Randnummer 71 Der Kläger hat seinen Mitgliedern zum
weis ihrer Zugehörigkeit zum Judentum in den Akten jeweils Bestätigungen zugeordnet, die von drei als Rabbiner bezeichneten Personen unterzeichnet und mit deren Stempeln versehen sind. Darin wird gleichlautend ausgeführt, dass „das Rabbinatsgericht - Beth Din -, bestehend aus den drei
folgend unterzeichnenden Rabbinern, […] anhand der vorliegenden persönlichen Unterlagen, anhand von Zeugenbefragungen oder anderen wirksamen Maßnahmen festgestellt [hat], dass die im beigehefteten Antrag bezeichnete Person zweifelsfrei dem Judentum im Sinne der Halakka (Halacha) zugehört.“ Unabhängig davon, ob mit diesem Schriftstück eine Zugehörigkeit zum Judentum durch Geburt bestätigt oder ein wirksamer Übertritt zum Judentum dokumentiert werden soll (sog. Gijur-Urkunde), kommt ihm im vorliegenden Kontext kein
weiswert zu. Da es in den Mitgliederunterlagen des Klägers an einem „beigehefteten Antrag“, d. h. an einer festen Verbindung mit dem Aufnahmeantrag eines Mitglieds, entgegen dem Inhalt der Bescheinigung fehlt, ist bereits nicht erkennbar, für welche Person sie gelten soll. Diese Bedenken werden noch dadurch verstärkt, dass die „Rabbinatsbestätigung“ auch für Mitglieder vorgelegt wurde, deren Mitgliedschaft nicht durch Abschluss eines Aufnahmevertrags, sondern schon durch Beteiligung an der Gründung des Klägers entstanden sein soll (Gründungsmitglieder). Denn in diesen Fällen existiert gar kein Aufnahmeantrag, auf den - wie es in der Bestätigung standardmäßig geschieht (vgl. auch die Überschrift „Zum Aufnahmeantrag […]“) - sinnvollerweise Bezug genommen werden kann. Hinzu kommt, dass sich in den Vorgängen des Klägers - wenngleich vereinzelt - auch mehrere, ungleich signierte Bestätigungen finden, die für dieselbe Person erteilt worden sein sollen (vgl. etwa Beiakte C, Unterlagen zum Mitglied Nr. 0096). Dass ein Rabbinatsgericht - ohne sichtbaren Anlass - individuelle Doppelüberprüfungen von Mitgliedern vorgenommen haben soll, erscheint aber höchst unwahrscheinlich. Des Weiteren zeigen die Schriftzüge der aufgebrachten Unterschriften, dass der Kläger jeweils für eine größere Anzahl seiner Mitglieder Kopien identischer Originalvorlagen beigebracht hat, so dass es sich bei diesen günstigstenfalls um „Sammelbestätigungen“ handeln könnte. Dem steht indes entgegen, dass der Urkundentext insoweit ausdrücklich im Singular („zum Aufnahmeantrag“, „die im beigehefteten Antrag bezeichnete Person“) formuliert ist. Abgesehen von diesen Zweifeln hinsichtlich des konkreten Personenbezugs sind die Bescheinigungen aber auch und jedenfalls deswegen kein tauglicher Zugehörigkeitsnachweis, weil sie kein Ausstellungsdatum aufweisen. Das hat zur Folge, dass der Zeitpunkt der Wirksamkeit einer etwaigen Konversion, der für die stichtagsbezogene Feststellung
dem Staatsvertrag 2006 unverzichtbar ist, offen bleibt. Weder eine Zugehörigkeit durch Geburt noch durch Übertritt kann auf diese Weise belegt werden. Randnummer 72 Erweisen sich die angesprochenen „Rabbinatsbestätigungen“ danach - wie der Beklagte und die Beigeladene zu 2. zu Recht rügen - schon
ihrem Inhalt als unergiebig, muss nicht noch der Frage
gegangen werden, ob sie vorliegend auch deshalb als brauchbarer Beleg ausscheiden, weil sie nicht von ordinierten Rabbinern im Rahmen eines ordnungsgemäßen religiösen Statusverfahrens, sondern vielmehr von Personen erstellt und unterzeichnet wurden, die keinerlei religiöse Verbindung zum Judentum haben. Hat dagegen ein auch von den anderen Beteiligten anerkannter Rabbiner die Zugehörigkeit eines Mitglieds des Klägers zum Judentum individuell bestätigt, ist mangels augenscheinlichen Missbrauchs der darauf fußenden Bewertung dieses Mitglied auch dann zu berücksichtigen, wenn die Überprüfung durch die Zentralwohlfahrtsstelle zu einem abweichenden Befund geführt hat. Dies gilt zumal dann, wenn jenem Rabbiner satzungsgemäß die religiöse Leitung des Klägers zugewiesen (gewesen) ist (vgl. Abs. 2 und 3 der Präambel zur Satzung des Klägers vom 6. November 2006). Randnummer 73 Auch die formularmäßig gestalteten eidesstattlichen Versicherungen der Vorstandsmitglieder des Klägers „betreffend Angaben zur Judentums-Zugehörigkeit“, die mit den Mitgliederunterlagen überreicht wurden, sind als
weismittel ungeeignet. In ihnen versichern die drei Vorstandsvorsitzenden des Klägers „
bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben des Mitglieds in seinem Antrag auf Aufnahme [in den Kläger] von ihm richtig gemacht wurden.“ Daraufhin wird erklärt: „Das Mitglied wurde von einer jüdischen Mutter geboren, wie Recherchen, eingeholte bzw. die Mitglieds-Angaben und Auskünfte, zweifelsfrei ergeben.
Glaubwürdigmachung sind infolge der Kriegs-, Vertreibungs-, Flucht-,
kriegs- bzw. sonstiger Wirren die Geburtsurkunden der Vorverfahren des Mitglieds
matrimonialer Linie verloren gegangen oder diese befinden sich noch in den Akten der jüdischen Gemeinde, in welchem das Mitglied zuvor registriert war und diese Vorgemeinde gibt die Akten nicht heraus, bzw. bedrängt das Mitglied, seine Mitgliedschaft dort zu erneuern. Die Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden auf ihre Judentumszugehörigkeit überprüft, bevor sie die Einreise
Deutschland erhielten.“ Gegenstand dieser Ausführungen, die erstaunlicherweise auch für Mitglieder zutreffen sollen, die in ihrem Aufnahmeantrag eine Abstammung von einer jüdischen Mutter selbst gar nicht behauptet haben (vgl. etwa Beiakte D, Unterlagen zum Mitglied Nr. 0172), ist eine Verknüpfung von Tatsachen und Wertungen, in der die Übergänge fließend sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
1991 eine Überprüfung der Zugehörigkeit zum Judentum stattgefunden hat, sagt schließlich nichts darüber aus, ob dem im Einzelfall benannten Mitglied - falls es zu diesem Personenkreis gehört - die Einreise tatsächlich wegen einer erfolgreichen Berufung auf die Abstammung von einer jüdischen Mutter erlaubt wurde. Randnummer 74
gewiesenermaßen dessen leibliches Kind ist, nicht mehr in Frage. Randnummer 75
diesen Maßstäben für folgende 43 Mitglieder den
weis erbracht, dass sie der jüdischen Gemeinschaft durch Geburt angehören: 0003 0004 0007 0029 0038 0041 0044 0063 0064 0075 0080 0091 0100 0128 0132 0133 0139 0146 0175 0184 0195 0198 0199 0200 0201 0209 0212 0213 0216 0217 0221 0223 0226 0235 0250 0257 0264 0281 0282 0287 0289 0290 0296 Randnummer 76 bb) Soweit der Kläger Konvertiten als zum Judentum zugehörig betrachtet, kann ihm zwar nicht ein religiöses Verständnis entgegengehalten werden, das eine Konversion zum Judentum überhaupt nicht oder nur unter anderen Voraussetzungen anerkennt, als sie
dem Verständnis des Klägers erfüllt sein müssen. Dass und unter welchen Voraussetzungen der Kläger Übertritte zum Judentum als wirksam anerkennt, richtet sich
seinem religiösen Selbstverständnis und ist deshalb einer Kontrolle durch staatliche Gerichte entzogen (vgl. BVerwG, Urteil in dieser Sache vom 27. November 2013, Rn. 58). Ob ein Übertritt zum Judentum, gleich
welchem Ritus und unter welchen Voraussetzungen, überhaupt stattgefunden hat, ist aber einer gerichtlichen Feststellung zugänglich. Dabei handelt es sich lediglich um die Feststellung einer äußeren Tatsache ohne eine inhaltliche Bewertung. Entzogen ist dem Staat lediglich die Bewertung, ob die Konversion als eine religiöse (kultische) Handlung wirksam ist (vgl. BVerwG, Urteil in dieser Sache vom 27. November 2013, Rn. 59).
dem Vortrag des Beklagten unterscheiden sich zwar die orthodoxe und die liberale Richtung des Judentums unter anderem in der Gestaltung des Verfahrens eines Übertritts, jedoch werde der Übertritt sowohl bei den orthodoxen als auch bei den liberalen Juden von Rabbinern in jedem Einzelfall dokumentiert (Gijur-Urkunde, s.o.). Der Kläger setzt
seinen Satzungen bei der Aufnahme eines Mitglieds dessen Zugehörigkeit zum Judentum voraus. Er muss deshalb selbst feststellen, ob der Aufnahmewillige dem jüdischen Glauben angehört. Er muss sich im Falle eines behaupteten Übertritts hierüber vergewissern und sich entsprechende Unterlagen vorlegen lassen. Er ist deshalb imstande, dem Gericht auf Anforderung den
weis zu erbringen, dass ein Übertritt zum Judentum stattgefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil in dieser Sache vom 27. November 2013, Rn. 60). Demgemäß hatte die gegenüber dem Kläger und den Beigeladenen erlassene Senatsverfügung, soweit sie diesen Punkt betrifft, zum Inhalt, im Fall einer geltend gemachten Konversion den Übertritt „insbesondere durch Vorlage der datierten und unterzeichneten Gijur-Urkunde“ zu dokumentieren. Randnummer 77 Der Kläger hat in seinen Mitgliederunterlagen keine Dokumente vorgelegt, die belegen, dass von ihm als Mitglieder geführte Personen zum Judentum übergetreten sind. Den „Rabbinatsbestätigungen“, auf die er sich insoweit stützt, mangelt es - wie oben dargelegt - an einem hinreichenden Personenbezug; da sie kein Datum tragen, ist außerdem nicht erkennbar, dass eine behauptete Konversion nicht erst
dem Stichtag, auf den es für die Anwendung des Staatsvertrags 2006 ankommt, stattgefunden hat. Randnummer 78 d) Die Feststellung und das Vorliegen der formalen (äußerlichen) Voraussetzungen für die Mitgliedschaft einer Person in einer jüdischen Gemeinde sind durch den Senat in vollem Umfang
prüfbar. Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften wird durch ein solches staatliches Vorgehen, das an die nähere Bestimmung der Mitgliedschaft durch die einzelnen Gemeinden anknüpft, nicht berührt (vgl. BVerwG, Urteil in dieser Sache vom 27. November 2013, Rn. 50 f.). Randnummer 79 aa) Mitglieder des Klägers sind
a und b seiner Gründungssatzung vom
c seiner Satzung vom 6. November 2006 die Gründungsmitglieder und jene Personen, die als Gemeindemitglieder aufgenommen worden sind. Die Aufnahme als Mitglied in den Kläger setzt
b Nr. 1 der Satzungen vom
d Nr. 1 der Satzung vom
weis dafür vorzulegen, dass diese Person zum maßgeblichen Stichtag wirksam Gemeindemitglied war. Dem hat der Kläger mit den von ihm vorgelegten Mitgliederunterlagen nur teilweise entsprochen. Insbesondere fehlt es in den Fällen, in denen die Mitgliedschaft nicht bereits durch Teilnahme an der Gründung des Klägers erworben worden sein soll, an Belegen, dass und zu welchem Zeitpunkt das zuständige Gemeindeorgan über die Aufnahme des Mitglieds entschieden hat. Insoweit wird in den Unterlagen auf den Vorblättern der Register zu den betreffenden Mitgliedern lediglich mitgeteilt, die Aufnahmeentscheidung des Klägers sei stets an demselben Tag erfolgt, an dem der Aufnahmeantrag gestellt worden sei, und weiter durch eine auf dem Aufnahmeantrag angebrachte, nicht datierte „Aufnahmebestätigung“ des Vorstandsvorsitzenden jeweils die Aufnahme des Mitglieds „vom Zeitpunkt des Aufnahmeantrags“ im Namen des Gemeindevorstands bestätigt. Dies genügt nicht, um
zuweisen, dass der ursprünglich zuständige Aufnahmeausschuss oder der später zuständige Vorstand des Klägers vor dem in Rede stehenden Stichtag die Aufnahme des Mitglieds beschlossen haben. Randnummer 81 cc) Damit ist die Annahme einer formal wirksamen Mitgliedschaft beim Kläger jedoch nicht ausgeschlossen. Maßgebend für das Zustandekommen des erforderlichen Aufnahmevertrags zwischen dem Kläger und dem Bewerber ist, ob eine rechtswirksame Annahme des Aufnahmeantrags, bei der es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, vorliegt. Der Aufnahmebeschluss des für die Aufnahme zuständigen Vereinsorgans hat dagegen nur die Bedeutung eines internen Willensbildungsakts (vgl. Stöber/Otto, Handbuch des Vereinsrechts,
den Regeln der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft eine Vereinszugehörigkeit gegeben. Randnummer 83 Mit der Heranziehung dieser zivilrechtlichen Grundsätze weicht der Senat nicht unter Verletzung von § 144 Abs. 6 VwGO von der rechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat erkannt, dass der Senat die Wahrung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Kläger überprüfen und zu diesem Zweck von ihm die Vorlage der Aufnahmeanträge und der Entscheidungen des zuständigen Gemeindeorgans verlangen könne (vgl. BVerwG, Urteil in dieser Sache vom 27. November 2013, Rn. 51 f.). Damit ist keine Aussage dahingehend getroffen, dass die fehlende Beibringung der Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans des Klägers über die Aufnahme einer Person als Mitglied unabweislich deren Nichtberücksichtigung bei der Verteilung der Landesmittel zur Konsequenz haben müsse. Randnummer 84 Die Möglichkeit der stillschweigenden und faktischen Vereinsmitgliedschaft betrifft allerdings nur die Frage, ob eine Person überhaupt wirksam Gemeindemitglied geworden ist, besagt aber konkret nichts darüber, zu welchem Zeitpunkt dies geschehen ist. Weist der Aufnahmeantrag eines Mitglieds etwa ein Datum auf, das
dem Stichtag liegt, kann dieses Mitglied für das auf den Stichtag folgende Kalenderjahr bei der Verteilung des Landeszuschusses nicht mitgezählt werden. Schon aus Gründen der zeitlichen Zuordnung kann von der Vorlage des datierten und unterzeichneten Aufnahmeantrags auch nicht abgesehen werden, wenn der Kläger keine datierte und unterzeichnete Aufnahmeentscheidung des zuständigen Gemeindeorgans beigebracht hat. Randnummer 85 dd) Mit Ausnahme des Mitglieds Nr. 0223 (unklare Antragsdatierung) hat der Kläger für die Mitglieder, für die er hinreichend das Bestehen des Hauptwohnsitzes in Sachsen-Anhalt und die Zugehörigkeit zum Judentum
gewiesen hat, jeweils einen unterzeichneten Aufnahmeantrag vorgelegt, dessen Datum vor dem Stichtag liegt (es sei denn, es handelt sich um ein Gründungsmitglied); für diese Personen ist deshalb auch von einer in formaler Hinsicht wirksam begründeten Mitgliedschaft auszugehen. Randnummer 86
den darin getroffenen Feststellungen enthielt eine insgesamt 217 Personen umfassende Mitgliederliste des Klägers vom
BGB soll die Eintragung nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt. Der Beklagte macht nicht substantiiert geltend, dass der Kläger seine Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht gerade durch die Erklärung „erschlichen“ hätte, er betrachte alle Personen in der Liste vom 26. Juli 1996 als seine Gründungsmitglieder. Welche dieser Personen, unabhängig von der Frage des Zustandekommens der Liste, aus welchen Erwägungen keine Gründungsmitglieder des Klägers sein können, wird - soweit diese Personen nicht ohnehin als zuschussrelevante Mitglieder des Klägers
den vom Senat angelegten Kriterien außer Acht bleiben - nicht dargelegt. Randnummer 89 cc) Der Beklagte rügt ferner, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren eine nur 211 Personen, dem Senat jedoch eine 299 (richtiger: 295) Personen umfassende Mitgliederliste zum Stichtag des 31. Dezember 2006 vorgelegt und diese erhebliche Abweichung nicht
vollziehbar erläutert habe. Die „Steigerung“ der Mitgliederzahl im laufenden Klageverfahren um mehr als 80 Personen ist zwar in der Tat auffällig. Daraus allein ergeben sich aber keine tragfähigen Hinweise darauf, welche Personen der zuletzt vorgelegten Liste bei der Verteilung des Landeszuschusses nicht als Mitglieder des Klägers zu Buche schlagen dürften. Liegen nicht bezogen auf Einzelpersonen konkrete Ausschlussgründe vor, so sind diese Personen in die Zählung aufzunehmen. Auch der Einwand divergierender Listen bleibt damit letztlich substanzlos. Randnummer 90
dem der Senat auf die fehlende Postulationsfähigkeit des Klägers hingewiesen hatte, mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 erklärt, dass sie sich den vorgenannten Schriftsatz „auf ausdrücklichen Wunsch“ des Klägers „zu eigen machen.“ In dieser pauschalen Bezugnahme auf die vom Kläger unter eigenem Namen verfassten und von seinem Vorstandsvorsitzenden unterzeichneten Ausführungen liegt eine unzulässige Umgehung des Vertretungszwangs
GO. Das ergibt sich insbesondere aus dem Zweck dieser Vorschrift. Sie dient ersichtlich dem Schutz des Vertretenen und dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege, insbesondere einem geordneten Gang des Verfahrens, dessen Vereinfachung, Beschleunigung und Sachlichkeit. Der Vertretungszwang fördert bei typisierender Betrachtung eine sachkundige Erörterung des Streitfalls vor dem Oberverwaltungsgericht. Dies ist vor allem bei Prozessparteien von Bedeutung, denen es an hinreichenden Rechtskenntnissen und der Bereitschaft zur sachlichen und strukturierten Erörterung der maßgeblichen Rechtsfragen mangelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
vollziehbar sind und sich nicht in mehr oder weniger polemischen und neben der Sache liegenden Angriffen gegen die anderen Verfahrensbeteiligten, Behörden und Gerichte erschöpfen, unsubstantiiert oder jedenfalls offensichtlich unbegründet. Randnummer 93 Ein Haupteinwand des Klägers bezieht sich auf die Frage, ob die Beigeladenen hinreichende
weise dafür vorgelegt haben, dass ihre Mitglieder dem Judentum angehören. Der Kläger macht insoweit geltend, da es sich bei den Beigeladenen um jüdisch-orthodoxe Vereinigungen handele, könnten sie den
weis der Zugehörigkeit ihrer Mitglieder zum Judentum nur durch Vorlage entweder der Heiratsurkunden (sog. Ketubba, pl. Kettubot) der Mutter und Großmutter des Mitglieds als matrilinearer Abstammungsnachweis oder einer Übertrittsurkunde erbringen, die ein aus drei orthodoxen Rabbinern - in Deutschland mit Mitgliedschaft in der Orthodoxen Rabbinerkonferenz Deutschland (ORD) - bestehendes Rabbinatsgericht (sog. Beth Din) ausgestellt habe; andere Bescheinigungen, etwa auch solche der Zentralwohlfahrtsstelle, seien als
weismittel „im orthodoxen Judentum“ ausgeschlossen. Diese Auffassung verkennt, dass im gegebenen Zusammenhang ausschließlich darauf abzustellen ist, welche Anforderungen
dem Selbstverständnis der (einzelnen) Beigeladenen, das in erster Linie ihren jeweiligen Satzungen zu entnehmen ist, an die Erfüllung des Merkmals der Zugehörigkeit zum Judentum zu stellen sind. Darum reicht es nicht aus, wenn sich der Kläger zur Begründung seiner Rüge bloß allgemein auf (vermeintliche) jüdisch-orthodoxe Traditionen beruft, sondern es müsste sich konkret aus den Satzungen der Beigeladenen ergeben, dass diese Gemeinden eine Person nur dann als dem Judentum zugehörig ansehen, wenn ihre jüdische Abstammung durch die mütterliche sowie großmütterliche Heiratskunde oder ihr Übertritt zum Judentum durch eine von drei orthodoxen Rabbinern bzw. drei Rabbinern der ORD ausgestellte Urkunde belegt werden. Dem ist aber nicht so. Weder die Satzungen der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. noch der Beigeladenen zu 3. machen in ihren hier in den Blick zu nehmenden Fassungen die Zugehörigkeit von Mitgliedsbewerbern zum Judentum von den vom Kläger für jüdisch-orthodoxe Gemeinden postulierten formalen
weisbedingungen abhängig; im Gegenteil sehen diese Satzungen (Hauptsatzungen) oder die zu ihrer näheren Konkretisierung getroffenen Aufnahmeregelungen die Einbeziehung gerade der Zentralwohlfahrtsstelle in dem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung, ob eine Person die religionsrechtlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der jeweiligen Gemeinde erfüllt, teilweise sogar ausdrücklich vor (vgl. § 3 Nr. 2 Satz 3 der Satzung der Beigeladenen zu
folgestaaten ausgestellt worden seien, handele es sich um „gekaufte“ Falsch- oder Gefälligkeitsurkunden, deren Inhaber in Wahrheit nicht über jüdische Wurzeln verfügten, ist dem mangels jeglicher Substantiierung nicht weiter
zugehen. Randnummer 95 An der für eine weitere Sachaufklärung erforderlichen Substantiierung, nicht zuletzt in zeitlicher Hinsicht, fehlt es auch dem Vortrag des Klägers, die Beigeladenen hätten in ihren Listen Personen als Mitglieder benannt, deren Mitgliedschaft (infolge Austritts) nicht mehr bestehe, die keine Verbindung mehr zur Gemeinde unterhielten bzw. seit Jahren nicht mehr zu Gottesdiensten, Versammlungen oder sonstigen Veranstaltungen der Gemeinde erschienen seien oder die bereits verstorben, aus Sachsen-Anhalt weggezogen oder in eine andere jüdische Gemeinde übergetreten seien. Es bleibt schon ganz überwiegend unklar und wird nur in Einzelfällen spezifiziert, welche der alternativ geschilderten Sachverhaltsvarianten für welche Personen zutreffen sollen. Aus Anwesenheitslisten zu Gottesdiensten, wie der Kläger sie von den Beigeladenen fordert, oder aus der von ihm behaupteten geringen Teilnahme an anderen (freiwilligen) Veranstaltungen lassen sich zudem von vornherein keine Rückschlüsse auf den Mitgliederbestand dieser Gemeinden ziehen. Auch gibt der Kläger nicht an, zu welchem Zeitpunkt bestimmte in den Mitgliederlisten der Beigeladenen geführte Personen verstorben und aus welchen Listen (für welches Jahr bzw. zu welchem Stichtag) sie daher zu streichen sein sollen. Der vom Kläger wiedergegebene Brief der Jüdischen Gemeinde zu C-Stadt e. V. an den Zentralrat der Juden in Deutschland vom
gewiesen, dass die in ihrer Mitgliederliste verzeichneten Personen ihren Hauptwohnsitz zum Stichtag in Sachsen-Anhalt hatten. Für eine insoweit lückenhafte
weisführung bietet der Streitstand keine Anhaltspunkte. Randnummer 99 cc) Wer
dem Selbstverständnis der Beigeladenen zu 1. dem Judentum zugehört, ist in ihren Satzungen näher bestimmt.
2 Satz 1 der Satzung vom 16. November 2003 gehören dem jüdischen Glauben Personen an, die
der Halacha von Geburt an dem Judentum zugehören (Buchst. a), sowie Personen, die den jüdischen Glauben
jüdischem Rechtsverständnis angenommen haben (Buchst b). Die Entscheidung darüber, ob ein Antragsteller die für die Mitgliedschaft erforderlichen religionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, obliegt
2 Satz 2 dem Gemeinderabbiner. Ist ein Gemeinderabbiner nicht bestellt, ist
2 Satz 3 durch den Gemeindevorstand die Entscheidung eines anderen Rabbiners im Zusammenwirken mit der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V. herbeizuführen. Die Beigeladene zu 1. setzt damit für die Anerkennung der jüdischen Glaubenszugehörigkeit entweder die Abstammung von einer jüdischen Mutter oder eine wirksame Konversion voraus. Dies entspricht der Sache
den am halachischem Recht orientierten Anforderungen, die bereits in ihren Vorgängersatzungen normiert waren (vgl. § 2 Nr. 1 Satz 2 der Satzung vom
weis der Zugehörigkeit ihrer Mitglieder zum Judentum zustimmende Bescheinigungen der Zentralwohlfahrtsstelle beigebracht.
weislücken oder Umstände, die geeignet wären, das darin liegende Indiz für eine Zugehörigkeit einzelner Gemeindemitglieder zur religiös verstandenen Jüdischen Gemeinschaft zu entkräften, wurden von den anderen Beteiligten nicht vorgetragen und sind für den Senat auch anderweitig nicht ersichtlich. Randnummer 101 dd)
3 Satz 1 der Satzung der Beigeladenen zu
zu Recht weist der Kläger zwar darauf hin, dass in der Mitgliederliste der Beigeladenen zu
denen diese ihren Hauptwohnsitz am Stichtag im Land Sachsen-Anhalt hatten. Einzelfallbezogene Bedenken im Hinblick auf diese
weisführung sind auch von Seiten des Klägers nicht erhoben worden. Randnummer 109 cc)
1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Hauptsatzung (Fassung 3) der Beigeladenen zu
dem
diesen Vorgaben an den
weis der Abstammung von einer jüdischen Mutter oder des von Rabbinern im Einzelfall beurkundeten Übertritts zum Judentum gebunden ist. Abweichende, insbesondere engere Zugehörigkeitsvoraussetzungen sind auch den Vorgängersatzungen der Beigeladenen zu
weis der Zugehörigkeit ihrer Mitglieder zum Judentum erbracht. Randnummer 111 dd)
1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Hauptsatzung (Fassung 3) vom
gewiesen, dass sie sowohl die datierten und unterzeichneten Aufnahmeanträge als auch die gleichfalls datierten und unterzeichneten Aufnahmebestätigungen ihres Vorstands bzw. Vorstandsvorsitzenden vorgelegt hat. Randnummer 113
gewiesen, ohne dass hiergegen erhebliche Einwände geltend gemacht worden und Mängel für den Senat anderweitig ersichtlich sind. Randnummer 116 cc)
Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. a der Satzung der Beigeladenen zu
der Halacha Jude sind. Die Zugehörigkeit zum Judentum
der Halacha - d. h. die Abstammung von einer jüdischen Mutter oder der Übertritt zum Judentum
halachischen Vorschriften - war im Satzungsrecht der Beigeladenen zu
Nr. 2.2 Satz 1 und 4 der Satzung der Beigeladenen zu
weis der formal ordnungsgemäßen Aufnahme ihrer Mitglieder geführt. Randnummer 120 4.
alledem beläuft sich die Gesamtzahl der Gemeindemitglieder, auf die der Landeszuschuss für die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt für das Jahr 2007 in Höhe von 1.045.592,83 €
Abzug der Sockelbeträge in einem Umfang von insgesamt 30 v.H. zu verteilen ist, auf (42 + 599 + 690 + 439 =) 1.770. Bei einer verbleibenden Verteilungssumme in Höhe von 731.914,98 € entfällt danach auf jedes dieser Mitglieder ein Betrag von (731.914,98 € ./. 1.770 =) 413,51 €. Da der Kläger für 42 Personen die Voraussetzungen der Berücksichtigungsfähigkeit
dem Staatsvertrag 2006
gewiesen hat, steht ihm insoweit ein Beteiligungsanspruch in Höhe von (413,51 € x 42 =) 17.367,42 € zu. Allerdings war er selbst der Auffassung, dass sein mitgliederbezogener Anteil am Landeszuschuss für das Jahr 2007 auf 92.331,08 € festzusetzen sei. Im Umfang der Differenz dieser Beträge kann der Kläger deshalb nicht - wie vom Verwaltungsgericht ausgesprochen - eine (Neu-)Bescheidung durch den Beklagten verlangen, sondern ist seine Klage abzuweisen. Mit der endgültigen Festsetzung des mitgliederbezogenen Anteils des Klägers am Landeszuschuss aufgrund des vorliegenden Urteils erledigt sich im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG der Bescheid, durch den der Beklagte diesen Anteil bereits vorläufig festgesetzt hatte (vgl. BVerwG, Urteil in dieser Sache vom
GO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt; zum anderen haben sie durch Vortrag von Sachargumenten und Vorlage von Mitgliederunterlagen an der Rechtsfindung aktiv und wesentlich mitgewirkt. Randnummer 122
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.