Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit und Verletzung des Mitbestimmungsrechtes - Rechtsweg Leitsatz 1. Zum Rechtsweg bei Streitigkeiten aus Dienstvereinbarungen. (Rn.37) 2. Zur Auslegung von Dienstvereinbarungen. (Rn.46) 3. Zu Dienstvereinbarungen über die Arbeitszeit und deren Rechtsfolgen u. a. für das Mitbestimmungsverfahren. (Rn.46) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 20. August 2014, 11 A 17/13, Beschluss nachgehend BVerwG, 29. November 2016, 5 PB 7/16, Beschluss Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine „Mitarbeiterinformation“ des Beteiligten, mit welcher dieser gegen eine Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit der Mitarbeiter verstoßen soll. Randnummer 2 Der Antragsteller ist der bei dem Beteiligten gebildete Personalrat. Dieser schloss mit dem Beteiligten unter dem 9. August 2012 eine „Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit der Mitarbeiter der Handwerkskammer A-Stadt“. Ziel dieser Dienstvereinbarung war nach deren Präambel, durch eine zukunftsorientierte Arbeitszeitflexibilisierung die Weiterentwicklung und Stärkung der Handwerkskammer A-Stadt als Dienstleistungserbringer unter Berücksichtigung der Interessen der Mitarbeiter zu erreichen. Ziel sei weiter eine bestmögliche Erfüllung von Kundenanforderungen. Die Arbeitszeit sei daher dem Arbeitsanfall anzupassen. Gleichzeitig sollten den Mitarbeitern persönliche Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Arbeitszeit gegeben werden. Teamorientiertes Handeln sowie Identifikation mit den zu leistenden Aufgaben seien unersetzliche Prämissen für das Funktionieren einer zukunftsorientierten Dienstzeitvereinbarung. Die Dienstzeitvereinbarung fördere eine familienfreundliche Gestaltung der Arbeitszeiten, damit sich berufliche und familiäre Verpflichtungen besser vereinbaren ließen. Zukünftig sei beabsichtigt, zusätzlich zu dem Angebot von Teilzeitarbeit und den Gestaltungsmöglichkeiten, die sich aus dieser Dienstvereinbarung der Arbeitszeit der Mitarbeiter über die Regelung der variablen Arbeitszeit ergäben, den Beschäftigten durch die Installation von Vereinbarungen zu alternierender und mobiler Telearbeit, künftig zu ermöglichen, eine stärkere individuelle Arbeit zur Organisation zu nutzen. U. a. wurde geregelt: Randnummer 3 ,,§ 3 Rahmenarbeitszeit Randnummer 4 Die Rahmenarbeitszeit ist der Zeitraum, in dem der Mitarbeiter die vertraglich vereinbarte Sollarbeitszeit in der Regel erbringen kann. ... Randnummer 5 Folgende Rahmenarbeitszeit wird vereinbart: Randnummer 6 Mo. bis Fr. 06:00 Uhr - 22:00 Uhr Sa 06:00 Uhr - 14:00 Uhr. Randnummer 7 Wenn die Arbeitsleistung der Mitarbeiter innerhalb der Rahmenarbeitszeit, aber außerhalb der Rahmenöffnungszeiten der Infrastruktureinrichtungen der Handwerkskammer A-Stadt (siehe § 4) erbracht werden sollen, sind organisatorische Einzelregelungen zu beachten. Randnummer 8 § 4 Rahmenöffnungszeiten Randnummer 9 Rahmenöffnungszeiten sind die Zeiträume, an denen zur Erledigung der jeweiligen Arbeitsaufgaben die Infrastruktureinrichtungen der Handwerkskammer A-Stadt uneingeschränkt zugänglich sind. Die Rahmenöffnungszeiten werden wie folgt festgelegt: Randnummer 10 Kammergebäude A-Straße Randnummer 11 Mo. bis Do. 07:00 Uhr - 17:45 Uhr Fr. 07:00 Uhr - 14:00 Uhr. …“ Randnummer 12 Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 wandte sich der Hauptgeschäftsführer des Beteiligten an den Antragsteller mit einer „überarbeiteten Fassung der Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit der Mitarbeiter der Handwerkskammer A-Stadt“. Ein „Anpassungsbedarf“ folge aus der sich im Rahmen des audits „berufundfamilie“ ergebenden Verpflichtung, den Zugang zum Verwaltungsgebäude A-Straße zu prüfen. Dieses solle die Anspruchnahme der möglichen Arbeitszeiten innerhalb der Rahmenarbeitszeit, aber außerhalb der regulären Öffnungszeiten erleichtern. Dadurch ergäben sich Rückwirkungen auf die Rahmenarbeits- und Rahmenöffnungszeiten. Darüber hinaus gehende Änderungen in der Dienstvereinbarung resultierten aus den Erfahrungen der täglichen Anwendung der Regelungen und dienten ausschließlich der Konkretisierung und Klarstellung von Begrifflichkeiten und eindeutigen Vorgehensweisen. Randnummer 13 Nach dem der Antragsteller mit Schreiben vom 12. August 2013 seine Zustimmung zur Änderung der Dienstvereinbarung verweigert hatte, erließ der Beteiligte unter dem 28. August 2013 eine „Mitarbeiterinformation“, wonach ab dem 1. September 2013 das Gebäude A-Straße in den Rahmenöffnungszeiten uneingeschränkt zugänglich sei. Das Betreten des Hauses in der Zeit vor 6.45 Uhr und nach 17.45 Uhr sei nur mit den bestehenden Zeiterfassungschips möglich. Die Zeiterfassung erfolge weiterhin an den dafür bestehenden Terminals. Die Zeitzählung erfolge grundsätzlich nur im Rahmen der oben genannten Öffnungszeiten. Sollte aufgrund dienstlicher oder familiärer Belange die Notwendigkeit bestehen, die Arbeitsleistung außerhalb dieser Rahmenöffnungszeiten erbringen zu müssen, seien dafür organisatorische Einzelregelungen zu treffen. Der Mitarbeiter habe dazu gegenüber dem Abteilungsleiter vorab die entsprechenden Gründe schriftlich vorzutragen. Im Genehmigungsfall seien die Arbeitszeiten vor 7.00 Uhr und nach 17.45 Uhr dem Personalreferat mittels eines Pendelbogens zur Erfassung anzuzeigen. Randnummer 14 Mit Beschlussfassung vom 4. September 2013 forderte der Antragsteller den Beteiligten zur Rücknahme der „Mitarbeiterinformation“ auf, weil diese einen Verstoß gegen die Dienstvereinbarung darstelle. Randnummer 15 Nachdem der Beteiligte diesem Begehren nicht nachgekommen war, hat der Antragsteller in seiner Sitzung vom 1. Oktober 2013 die Einleitung eines Beschlussverfahrens beschlossen und mit am 15. November 2013 bei dem Verwaltungsgericht Halle eingegangenen Schriftsatz das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Randnummer 16 Zur Begründung hat der Antragsteller im Wesentlichen ausgeführt: Die Dienstvereinbarung sei gültig und bestehe ungekündigt fort. Die nur noch eingeschränkte Berücksichtigung von Arbeitszeiten nach Maßgabe der „Mitarbeiterinformation“ verstoße gegen die Regelung in der Dienstvereinbarung. Diese sehe keine Ausnahmen und Genehmigungsvorbehalte seitens der Dienststelle vor. Die Rahmenöffnungszeiten regelten nur die Zeiten, in denen nach dem Wortlaut der Dienstvereinbarung die Infrastruktureinrichtungen uneingeschränkt zugänglich sein sollen. Dies bedeute indes nicht, dass die Erbringung der Arbeitszeit außerhalb der Rahmenöffnungszeiten Ausnahmecharakter trügen und einer vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers bedürften. Ausgehend von dem Ziel der Dienstvereinbarung sei angedacht gewesen, dass die Mitarbeiter gerade auch die Arbeitszeit in der Woche von Montag bis Freitag bereits um 6.00 Uhr beginnen und erst um 20.00 Uhr beenden dürften. Die in § 4 der Dienstvereinbarung festgelegten Rahmenöffnungszeiten hätten mit der in § 3 der Dienstvereinbarung geregelten Rahmenarbeitszeit nichts zu tun. Dies werde durch die Mitteilung, dass die Zählung der Arbeitszeit nur in den genannten Rahmenöffnungszeiten erfolgen würde, unterlaufen. Zwar werde den Beschäftigten gestattet, durch einen schriftlich begründeten Antrag einer Ausnahmeregelung zu erwirken. Eine solche Einschränkung lasse die Dienstvereinbarung allerdings gegenwärtig nicht zu. Auch der vorgeschriebene Pendelbogen als zu benutzendes Formular sei in der Dienstvereinbarung nicht vorgeschrieben. Randnummer 17 Die „Mitarbeiterinformation“ vom 28. August 2013 stelle daher einen unzulässigen Eingriff in die Regelung von § 3 der Dienstvereinbarung dar und verstoße außerdem ab dem 1. September 2013 gegen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 65 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA , da eine Zustimmung des Personalrates weder beantragt worden sei noch vorliege. Die Verletzung einer Dienstvereinbarung könne durch ihn - den Antragsteller - gerügt und gerichtlich festgestellt lassen werden. Die seitens des Beteiligten einseitig abgeänderten Regelungen führten auch zu Belastungen für die Arbeitnehmer. Anträge von Mitarbeitern würden durch den Beteiligten mit dem Hinweis abgelehnt, dass diese nicht zu der Zielgruppe gehörten, die an einer Flexibilisierung der Arbeitszeit aus Sicht der Dienststelle teilhaben könnten. Randnummer 18 Der Antragsteller hat beantragt, Randnummer 19 festzustellen, dass die Anweisung des Beteiligten, die von den Beschäftigten zu leistende Arbeitszeit in dem Verwaltungsgebäude der Beteiligten in der A-Straße ab dem 1. September 2013 nur noch in der Zeit von Montag bis Donnerstag ab 7.00 Uhr bis 17.45 Uhr und am Freitag nur noch in der Zeit von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr anzuerkennen und nur in Ausnahmefall und nach Genehmigung des Beteiligten eine andere Regelung zuzulassen, gegen die Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit der Mitarbeiter der Handwerkskammer A-Stadt vom 9. August 2012 und das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA verstößt. Randnummer 20 Der Beteiligte hat beantragt, Randnummer 21 den Antrag abzulehnen. Randnummer 22 Er hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der Antrag sei bereits unzulässig, da das Verwaltungsgericht vorliegend nicht nach den §§ 9 , 27 , 46 oder 78 PersVG LSA zuständig sei. Insbesondere werde nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen gestritten. Weder der Inhalt von Dienstvereinbarungen noch die konkrete Anwendung einer Dienstvereinbarung im Einzelfall sei durch die Personalvertretung gerichtlich überprüfbar. Randnummer 23 Ungeachtet dessen sei der Antrag jedenfalls unbegründet, denn vorliegend gehe es im Kern nur darum, ob er berechtigt sei, die Zeiterfassung auf der Grundlage der Dienstvereinbarung grundsätzlich erst ab 7.00 Uhr zu berücksichtigen. Insoweit handele es sich um eine Auslegung der getroffenen Vereinbarung in § 3. Aus den Formulierungen in § 4 der Dienstvereinbarung werde deutlich, dass die Mitarbeiter ihre Sollarbeitszeit in der Zeit abzuleisten hätten, in der die Räumlichkeiten uneingeschränkt zugänglich seien. Abweichungen von den Rahmenöffnungszeiten seien möglich, dies jedoch nur aufgrund eines Antrages des Mitarbeiters und Vorabgenehmigung des Abteilungsleiters. Damit sei der Wille der vertragsschließenden Parteien verdeutlicht, dass eine Ableistung der Arbeitszeit außerhalb der Rahmenöffnungszeiten Ausnahmecharakter trüge und einer vorherigen Genehmigung bedürfe. Ihre entsprechende Anweisung bewege sich daher im Rahmen der Dienstvereinbarung. Randnummer 24 Die Fixierung des Beginns der Arbeitszeit im Regelfall auf 7.00 Uhr sei auch nicht willkürlich; insbesondere werde die Anwesenheit von Mitarbeitern auch in den Nachmittagsstunden als erforderlich angesehen. Im Kern gehe es ihm - dem Beteiligten - darum, dass die Mitarbeiter in der Regel nicht bereits vor 7.00 Uhr ihre tägliche Arbeitszeit ableisten können, da er befürchte, dass die Mitarbeiter bei Ableistung ihrer regelmäßigen 40-Stunden-Arbeitszeit ansonsten an den Nachmittagstagen regelmäßig nicht bzw. nicht mehr für die Mitgliedsbetriebe als Ansprechpartner zur Verfügung ständen. Vor dem Hintergrund „Familienfreundlichkeit“ sei es aber im Einzelfall möglich, eine entsprechende Genehmigung für einen vorzeitigen Arbeitsbeginn zu erhalten. Randnummer 25 Mit - dem Beteiligten am 4. November 2014 zugestellten - Beschluss vom 20. August 2014 hat das Verwaltungsgericht antragsgemäß festgestellt, dass die Anweisung der Beteiligten gegen die Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit der Mitarbeiter der Handwerkskammer A-Stadt vom 9. August 2012 und das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA verstößt. Randnummer 26 Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei zulässig, insbesondere sei die Entscheidungsbefugnis für diese Streitigkeiten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 78 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 PersVG LSA gegeben. Darüber hinaus sei der Antragsteller auch antragsbefugt, denn er mache geltend, dass er von der Beteiligten die abredegemäße Durchführung der mit ihm getroffenen Dienstvereinbarung verlangen könne und deswegen die Anweisung der Beteiligten sein entsprechendes Recht verletze. Die Verletzung dieser Rechte sei möglich. Der Antrag sei auch begründet. Die Anweisung des Beteiligten verstoße gegen § 3 der Dienstvereinbarung und das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 65 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA. Mit der entgegenstehenden Anweisung des Beteiligten werde die Inanspruchnahmemöglichkeit der Mitarbeiter nach § 3 der Dienstvereinbarung in Teilen unmöglich gemacht. Für eine Einschränkung der weiteren Rahmenarbeitszeit mag der Beteiligte gute sachliche Gründe haben, die getroffene Dienstvereinbarung lasse die auf der Grundlage der Anweisung der Beteiligten eingeführte Verfahrensweise aber nicht zu. Randnummer 27 Hiergegen hat der Beteiligte mit am 11. November 2014 bei dem beschließenden Senat eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Randnummer 28 Zur Begründung seiner Beschwerde macht er innerhalb der vom Vorsitzenden verlängerten Begründungsfrist geltend: Der Antrag sei unzulässig; insoweit werde auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen. Unzutreffend gehe das Verwaltungsgericht im Übrigen davon aus, dass seine Anweisung gegen die Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit verstoße. Tatsächlich unzutreffend sei, dass mit der streitgegenständlichen Anweisung ein allgemeiner Genehmigungsvorbehalt eingeführt worden sei, der zuvor nicht bestanden hätte. Vielmehr sehe bereits die Dienstvereinbarung eine voraussetzungslose Arbeitszeitleistung außerhalb der Rahmenöffnungszeit nicht vor, sondern diese stehe unter Prüfungsvorbehalt, wie es auch der bisherigen Verfahrensweise entsprochen habe. Dies ergebe sich insbesondere aus der Auslegung der Dienstvereinbarung, und zwar nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 3 und 4 sowie nach Sinn und Zweck der Dienstvereinbarung, namentlich der in der Präambel aufgeführten Gründe. Lediglich in der Zeit, in denen die Räumlichkeiten uneingeschränkt zugänglich seien, solle die Arbeitszeit grundsätzlich in den Rahmenöffnungszeiten erbracht werden können. Sie stehe danach gleichwohl unter Genehmigungsvorbehalt durch den Abteilungsleiter, der die organisatorischen Einzelfallregelungen treffe. Darüber habe auch in Vorbereitung der Dienstvereinbarung Einigkeit zwischen den verhandelnden Vertretern der Beteiligten bestanden. Demgemäß sei auch in der Folgezeit verfahren worden. Bedienstete hätten sich hiernach bei dem zuständigen Abteilungsleiter einen Schlüssel geben lassen, mit welchem ihnen der Zutritt zu dem Gebäude ermöglicht und die sodann erbrachte Arbeitszeit angerechnet worden sei. Diese tatsächliche Handhabung sei lediglich mit der Mitarbeiterinformation wiederholt worden. Sofern zuvor Mitarbeiter das Gebäude A-Straße bereits vor 6.45 Uhr betreten hätten, sei dies ohne bzw. gegen den Willen der Dienststelle erfolgt. Dass sodann die Arbeitszeiten auch noch durch das Zeiterfassungssystem anerkannt worden seien, habe lediglich auf einem Programmierfehler beruht. Dieses sei nun mehr durch eine entsprechende Programmierung des Zeiterfassungssystems behoben. Verstoße die Mitarbeiterinformation damit nicht gegen die Dienstvereinbarung, so könne auch ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA nicht angenommen werden. Randnummer 29 Der Beteiligte beantragt, Randnummer 30 den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle vom 20. August 2014 abzuändern und den Antrag abzuweisen. Randnummer 31 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 32 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 33 Er führt in Ergänzung zu seinem bisherigen Vorbringen aus: Der Beteiligte verkenne nach wie vor den Gegenstand des Verfahrens. Es gehe lediglich um die Annahme der Arbeit durch die Dienststelle in dem Zeitfenster von § 3 der Dienstvereinbarung. Es werde bestritten, dass die Vertreter des Antragstellers im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluss der hier maßgeblichen Dienstvereinbarung erklärt hätten, dass nur bei Vorliegen dienstlicher oder familiärer Gründe nach Rücksprache mit den Abteilungsleitern außerhalb der Rahmensöffnungszeiten gearbeitet werden dürfe. Ebenso werde bestritten, dass die Arbeitszeiterfassung außerhalb der Rahmenöffnungszeiten durch das Zeiterfassungssystem lediglich ein Versehen dargestellt haben solle. Dagegen spreche bereits die sehr lange Duldung des dargestellten Zustandes. Randnummer 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die darin gewechselten Schriftsätze der Beteiligten mit ihren Anlagen, verwiesen. II. Randnummer 35 1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers zu Unrecht stattgegeben. Randnummer 36
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