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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat 4 L 162/14 Beschluss Eingliederungshilfe wegen drohender seelischer Behinderung - Leistungsz

Eingliederungshilfe wegen drohender seelischer Behinderung - Leistungszeitraum Leitsatz

  1. Für die Annahme einer drohenden seelischen Behinderung i.S.v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) ist eine Eintrittswahrscheinlichkeit von wesentlich mehr als 50 % erforderlich (Anschluss BVerwG, Urteil vom
  2. November 1998 - BVerwG 5 C 38/97 -). (Rn.33)
  3. Bei einem Rechtsstreit um die Gewährung von Jugendhilfe kann ebenso wie im Bereich der Sozialhilfe ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat; das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  4. Juni 1996 - BVerwG 5 B 222/95 -). (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale),
  5. September 2014, 7 A 260/13, Urteil nachgehend BVerwG,
  6. Juni 2016, 5 B 26/16, Beschluss Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Erstattung bzw. Übernahme der Kosten einer Dyskalkulietherapie im Rahmen der Jugendhilfe. Randnummer 2 Die 2004 geborene Klägerin leidet unter einer Rechenschwäche (Dyskalkulie). Sie besuchte ab August 2011 die Grundschule in D.. Am
  7. Februar 2013 begann die Klägerin eine Dyskalkulietherapie im Zentrum zur Therapie der Rechenschwäche (ZTR) Halle. Randnummer 3 Am
  8. Juli 2013 beantragten die Eltern der Klägerin beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII für die Klägerin wegen des Verdachts auf Rechenschwäche. Diesem Antrag waren von der Klägerin bzw. ihren Eltern ausgefüllte Fragebögen des Beklagten beigefügt, des Weiteren eine Stellungnahme der Schule der Klägerin, eine schulpsychologische Stellungnahme des Landesschulamtes sowie ein Lernstandsbericht des ZTR Halle. Randnummer 4 Daraufhin holte der Beklagte eine fachärztliche Stellungnahme des (...) Klinikums S. vom
  9. Juli 2013 ein, wonach sich bei der Klägerin Hinweise auf eine depressive Symptomatik mit Anzeichen einer Selbstwertstörung und dysphorischer Stimmungslage ergäben. Unter Einbeziehung dieser Stellungnahme gelangte der Beklagte in der Beraterkonferenz vom
  10. Oktober 2013 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht beeinträchtigt sei. Randnummer 5 Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
  11. Oktober 2013 den Antrag auf Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nach § 35a SGB VIII nicht gegeben seien, weil eine seelische Behinderung der Klägerin nicht habe festgestellt werden können. Die interpretierten psychosozialen Befunde und leichten sozialen Auffälligkeiten der Klägerin könne eine Rechentherapie nicht begleiten. Vielmehr sei es notwendig und geeignet, eine psychologische Psychotherapie fortführend anzunehmen. Randnummer 6 Die Klägerin hat am
  12. November 2013 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Sie habe einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form einer Dyskalkulietherapie gemäß § 35a SGB VIII, weil eine seelische Störung vorliege und eine neurotische Entwicklung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Sie habe Schulängste, die sich insbesondere darin zeigten, dass sie vor Mathematikarbeiten dauerhaft weine. Auch klage sie im Vorfeld über Schlafstörungen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich aufgrund der Versagensängste eine Schulphobie entwickele. Es zeichne sich schon jetzt eine Vereinzelung ab. Außerschulisch habe sie keinen Kontakt zu Gleichaltrigen oder anderen Kindern außerhalb der Familie. Feste Freundschaften bestünden nicht. Die im Bescheid des Beklagten genannten Freizeitaktivitäten Tanzen und Karate seien spezielle Angebote der Hortbetreuung gewesen. Während der Hortbetreuung suche sie sich stets jüngere Kinder als Spielgefährten, um sich ihnen gegenüber zu positionieren. Randnummer 7 Die Klägerin hat im Juli 2014 eine Schulstellungnahme zum Abschluss der
  13. Klasse der Schuleingangsphase vorgelegt. Danach werde die Fortsetzung der externen Förderung empfohlen, weil der Lernerfolg nur durch intensive Förderung gegeben sei. Zum Verhalten der Klägerin heißt es, sie freue sich über Erfolge sichtbar, Misserfolge spornten sie zum weiteren Üben an. Sie sei sehr sozial und verfüge über ein großes Gerechtigkeitsempfinden. Außerdem suche sie ständig Kontakt zu anderen Kindern und möchte die Führungsrolle übernehmen, auch wenn es von anderen Kindern nicht gewünscht sei. Sie zeige solidarisches Verhalten, agiere allerdings mitunter übereifrig und bevormundend. Randnummer 8 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 9 den Beklagten zu verpflichten, die Kosten für die ZTR-Therapie, die seit Februar 2013 entstanden sind, zu erstatten und die Kosten für die Fortsetzung der ZTR-Therapie bis zum
  14. Oktober 2014 zu übernehmen und den Bescheid des Beklagten vom
  15. Oktober 2013 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Randnummer 10 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er hat vorgetragen: Die Dyskalkulie der Klägerin führe weder zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben noch zu einer drohenden Beeinträchtigung. Weder nach den Angaben der Mutter der Klägerin noch nach der Stellungnahme der Schule sei von einer Vereinzelung oder Ausgrenzung auszugehen. Der Schulbericht vom Juli 2014 gebe zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht hat mit dem auf die mündliche Verhandlung vom
  16. September 2014 ergangenen Urteil den Beklagten verpflichtet, der Klägerin die Aufwendungen für die Therapie ihrer Rechenschwäche im ZTR Halle für die Zeit ab dem
  17. Oktober 2013 zu erstatten und ihr Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die Fortsetzung dieser Therapie bis zum
  18. Oktober 2014 zu gewähren. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klägerin eine Erstattung der Kosten der Dyskalkulietherapie für die Zeit vom
  19. Oktober 2013 bis zum
  20. Oktober 2014 beanspruchen könne, hingegen nicht für die Zeit von Februar 2013 bis zum
  21. Oktober
  22. Soweit sich die Klägerin die Hilfe schon selbst beschafft habe, sei Rechtsgrundlage für die begehrte Kostenübernahme § 36a Abs. 3 SGB VIII. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt. Die Klägerin habe den Beklagten vor der Selbstbeschaffung über ihren Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung hätten auch die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorgelegen (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Rechtsgrundlage hierfür sei § 35a SGB VIII, dessen Voraussetzungen gegeben seien. Nach den Feststellungen des (...) Klinikums S. habe die Rechenstörung der Klägerin zu einer seelischen Störung im Sinne des § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII geführt. Außerdem sei davon auszugehen, dass aufgrund der altersuntypischen Abweichung der seelischen Gesundheit der Klägerin ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist bzw. zumindest eine solche Beeinträchtigung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Die (drohende) Teilhabebeeinträchtigung in den die Klägerin betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Freundeskreis, Schule und Freizeit ergebe sich aus der konkret diagnostizierten seelischen Störung. Es liege auf der Hand, dass die bei der Klägerin diagnostizierte Selbstwertstörung mit beginnender depressiver Symptomatik zu subjektiven Schwierigkeiten führe, aktiv am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Dass diese Schwierigkeiten bereits vorhanden seien, lege schon die in der fachärztlichen Stellungnahme geschilderte dysphorische Stimmungslage der Klägerin nahe. Als weiterer Beleg stellten sich die als „deutlich agitiert“ beschriebenen Verhaltensweisen der Klägerin dar. Dass die Klägerin bereits Schwierigkeiten habe, aktiv am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen, lasse sich auch den Ausführungen der Eltern der Klägerin sowie der schulischen Stellungnahme vom März 2013 entnehmen. Angesichts dessen greife die Argumentation des Beklagten, eine Teilhabebeeinträchtigung liege nicht vor, weil die Klägerin in der Schule nicht vereinzelt sei oder ausgegrenzt werde, zu kurz. Die Beantwortung der Frage nach dem Bestehen oder Drohen einer Teilhabebeeinträchtigung hänge auch nicht allein davon ab, ob eine schulische Vereinzelung oder Ausgrenzung bestehe. Zudem sei es das Ziel der Eingliederungshilfe, bereits den Eintritt einer drohenden seelischen Behinderung zu verhüten, so dass es die Anforderungen überspannen würde, wenn zunächst der Eintritt einer völligen Schulphobie, einer totalen Lern- oder Schulverweigerung oder ein Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und die Vereinzelung in der Schule festzustellen wäre. Schließlich duldete die Deckung des Bedarfs seit dem Ergehen des ablehnenden Bescheids auch keinen zeitlichen Aufschub (§ 36a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VIII). Die von der Klägerin selbstbeschaffte Hilfe sei auch geeignet und angemessen gewesen. Der Beklagte sei daher verpflichtet, die seit Oktober 2013 angefallenen Kosten für die Therapie der Klägerin zu erstatten. Darüber hinaus habe der Beklagte auch die Kosten der Fortsetzung der Therapie bis zum
  23. Oktober 2014 als Eingliederungshilfe zu übernehmen. Rechtsgrundlage hierfür sei § 35a Abs. 1 SGB VIII, wobei davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen für die Hilfegewährung unverändert vorlägen. Von der Ablehnungsentscheidung sei auch der Zeitraum umfasst, der - entsprechend der dem Verwaltungsgericht bekannten Verwaltungspraxis - bei einer Bewilligung hätte geregelt werden können. Dieser Zeitraum belaufe sich auf die Dauer eines Jahres ab Erlass des Bescheids. Randnummer 14 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, die der Senat durch Beschluss vom
  24. Juni 2015 ( 4 L 162/14 ) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen hat. Randnummer 15 Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, die seelische Störung der Klägerin habe nicht zu einer (drohenden) Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft geführt. Die Teilhabebeeinträchtigung könne nicht bloß auf die Annahme möglicher symptomatischer Erscheinungen gestützt werden. Die interpretierten psychosozialen Bedarfe und leichten sozialen Auffälligkeiten des Kindes, wie z. B. Dominanz von Gruppengefügen, Bestimmen sozialer Systeme, „Rechthaberei“ oder ressourcenorientierter Selbstwertaufbau, könne eine Rechentherapie nicht begleiten. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 17 das auf die mündliche Verhandlung vom
  25. September 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts -
  26. Kammer - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Klägerin trägt vor, sie leide aufgrund der Dyskalkulie an enormen Einschränkungen bei sozialen Interaktionen. Sie sei von ihren Mitschülern mit Missachtung gestraft worden, ihre Freunde seien stets weitaus jünger gewesen. Noch heute wirke sie im Schulalltag befangen und unsicher, die gewünschte Anerkennung ihrer Klassenkameraden erhalte sie weiterhin nicht. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. II. Randnummer 22 Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verfahren wirft weder in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf noch bestehen erhebliche Unklarheiten in tatsächlicher Hinsicht. Randnummer 23 Eine erneute Anhörung auf Grund des Schreibens der Klägerin vom
  27. Februar 2016 war nicht geboten. Die Verfahrensbeteiligten sind durch eine erneute Anhörungsmitteilung von der fortbestehenden Absicht des Gerichts in Kenntnis zu setzen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nach der entsprechenden Ankündigung ein erheblicher Beweisantrag gestellt wurde oder sich die prozessuale Lage des Rechtsstreits nach einer Anhörungsmitteilung wesentlich ändert, etwa dadurch, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  28. Juni 2011 - 9 B 94.10 -, juris, Rn. 5 m.w.N.). Eine solche möglicherweise entscheidungserhebliche Änderung der Prozesssituation lag nicht vor. Das vorgelegte Schreiben der Grundschule D. vom
  29. Dezember 2015 deckt sich inhaltlich mit den Erkenntnismitteln, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde lagen und die der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Soweit die Klägerin unter Vorlage eines Schreibens des Schulhortes vom
  30. Januar 2016 darauf hinweist, sie erfülle (auch) derzeit die Voraussetzungen von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, so betrifft dies einen Zeitpunkt, der nicht vom Regelungsgehalt des angegriffenen Bescheids umfasst und deshalb nicht entscheidungserheblich ist. Randnummer 24 Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe durch Erstattung bzw. Übernahme der Kosten ihrer Dyskalkulietherapie im ZTR Halle im Zeitraum vom
  31. Oktober 2013 bis zum
  32. Oktober 2014 (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 25 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 35a Abs. 1 SGB VIII. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn Randnummer 26
  33. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und Randnummer 27
  34. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Randnummer 28 Bei Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer „seelischen Behinderung“ aus. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des SGB VIII sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Randnummer 29 Anknüpfend an die fachärztliche Stellungnahme des (...) Klinikums S. vom
  35. Juli 2013 sowie in Übereinstimmung mit den Beteiligten ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin unter der Teilleistungsstörung Dyskalkulie sowie hierin begründeter Sekundärfolgen im seelischen Bereich leide, womit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vorlägen. Es hat dabei die obergerichtlich präzisierten Maßstäbe für das Vorliegen einer seelischen Störung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII zugrunde gelegt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom
  36. Januar 2013 - 4 L 1/13 -, juris, Rn. 7 ; SächsOVG, Beschluss vom
  37. August 2009 - 1 B 432/09 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom
  38. August 2008 - 12 A 3019/11 -, juris, Rn. 46; jeweils zur Dyskalkulie). Einwände hiergegen sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Randnummer 30 Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht allerdings angenommen, dass die Voraussetzungen von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII erfüllt seien. Randnummer 31 Eine Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist (nur) dann gegeben, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  39. November 1998 - BVerwG 5 C 38/97 -, juris, Rn. 15; OVG LSA, Beschluss vom
  40. Januar 2013 - 4 L 1/13 -, juris, Rn. 10 ; SächsOVG, Beschluss vom
  41. August 2009 - 1 B 432/09 -, juris, Rn. 6; OVG Rh.-Pf., Urteil vom
  42. März 2007 - 7 E 10212/07 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom
  43. August 2014 - 12 A 3019/11 -, juris, Rn. 48 ff.). Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. OVG LSA, a.a.O., juris, Rn. 10; OVG NRW, a.a.O., juris, Rn. 52 f.; NdsOVG, Beschluss vom
  44. Juni 2008 - 4 ME 184/08 -, juris, Rn. 8; jew. m.w.N.). Die Feststellungen hierzu sind vom Beklagten aus eigener Sachkunde zu treffen gewesen und unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG LSA, a.a.O., juris Rn. 10; OVG Rh.-Pf., a.a.O., juris, Rn. 9; SächsOVG, Beschluss vom
  45. Juni 2009 - 1 B 288/09 -, juris, Rn. 8). Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht die einschlägigen rechtlichen Maßstäbe erkannt. Randnummer 32 Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Bedarfsdeckung die Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft nicht im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 SGB VIII beeinträchtigt war. Bei der Klägerin waren keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sie bereits nachhaltig in ihrer Fähigkeit zur aktiven, selbstbestimmten und altersgemäßen Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den sie betreffenden Lebensbereichen eingeschränkt war. Insbesondere folgt dies nicht quasi zwangsläufig aus der bei der Klägerin diagnostizierten Selbstwertstörung mit beginnender depressiver Symptomatik und sekundärer Neurotisierung. Vielmehr heißt es in der fachärztlichen Stellungnahme des (...) Klinikums S. vom
  46. Juli 2013 insofern ausdrücklich, aktuell sei „noch eine mäßige soziale Beeinträchtigung festzustellen, die jedoch bei zunehmenden Problemen progredient verlaufen kann.“ Weiterhin heißt es dort, durch die Wiederholung der
  47. Klassenstufe sei eine Stabilisierung erreicht worden, der Verlauf des neuen Schuljahres bleibe abzuwarten. Auch den Ausführungen der Eltern lässt sich eine nachhaltige Teilhabebeeinträchtigung nicht entnehmen. Wenngleich sich feste Freundschaften noch nicht ergeben hätten, so beständen doch freundschaftliche Beziehungen zu anderen Kindern mit gegenseitigen Besuchen und gemeinsamer Freizeitgestaltung. Dass sich die Klägerin dabei gezielt jüngere Kinder als Spielgefährten aussuche, kann im Hinblick auf den für die Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung erforderlichen Rückzug aus „jedem sozialen Kontakt“ nicht ausschlaggebend sein. Darüber hinaus interagiert die Klägerin im schulischen Bereich durchaus auch mit gleichaltrigen Kindern, wie sich den Stellungnahmen der Schule vom März 2012 und Juli 2014 entnehmen lässt. Randnummer 33 Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht auch nicht deshalb, weil eine Beeinträchtigung der Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gemeinschaft zu erwarten war (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 SGB VIII). Nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind diejenigen Kinder von einer seelischen Behinderung bedroht, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Einschätzung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Insofern ist eine Prognosebeurteilung dahingehend nötig, ob und gegebenenfalls wann bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit der Eintritt einer Behinderung zu erwarten ist (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 16). Die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit einer Teilhabebeeinträchtigung und damit einer seelischen Behinderung ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine bloß allgemein oder theoretisch bestehende Möglichkeit einer seelischen Behinderung im Sinne einer abstrakten Gefahrenlage gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom
  48. November 1997 - 9 S 1462/96 -, juris, Rn. 29). Vielmehr ist eine Wahrscheinlichkeit der Teilhabebeeinträchtigung von wesentlich mehr als 50 % erforderlich (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 16). Dies setzt voraus, dass über die abstrakte Gefährdungslage hinaus bereits konkrete Anzeichen dafür vorhanden sind, dass ohne eine entsprechende Hilfe die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und damit eine seelische Behinderung eintreten würde (vgl. auch VG München, Urteil vom
  49. Oktober 2014 - M 18 K 13.3666 -, juris, Rn. 33). Daran fehlt es. Randnummer 34 Zwar ergeben sich aus den Schilderungen der Eltern der Klägerin, aus der fachärztlichen Stellungnahme des (...) Klinikums S. und auch aus den Schulstellungnahmen gewisse Verhaltensauffälligkeiten der Klägerin wie Versagensängste, Kontaktarmut zu gleichaltrigen Kindern oder ein mitunter bevormundendes Verhalten gegenüber anderen Kindern. Doch ist andererseits festzustellen, dass nach den Angaben der Eltern im Elternfragebogen freundschaftliche Beziehungen - wenn auch keine festen Freundschaften - zu anderen Kindern bestehen und die Klägerin in Veranstaltungen im Dorf oder in der Umgebung stets integriert sei. Entsprechend der Angaben zeigte die Klägerin keine Verweigerungshaltung gegenüber der Schule, sondern war in den Klassenverband und in die Schule allgemein gut integriert. In den Schulstellungnahmen wird hervorgehoben, dass die Stärken der Klägerin gerade im sozialen Bereich lägen. Damit korrespondiert das in den Leistungsdokumentationen beschriebene Interesse der Klägerin am Unterrichtsstoff mit ihrer Freude am Lernen in kleinen Arbeitsgruppen, an neuen Lerninhalten und ihrer Fähigkeit sowohl selbstständig als auch im Team zu arbeiten. Es wird das Bild einer zwar gelegentlich unkonzentrierten, im Großen und Ganzen aber aufgeweckten, leistungsbereiten und motivierten Schülerin gezeichnet. Randnummer 35 All dies spricht gegen eine (sich andeutende) totale Schul- und Lernverweigerung und einen drohenden Rückzug aus jedem sozialen Kontakt sowie gegen eine sich andeutende Vereinzelung in der Schule und vermag insofern konkrete Anzeichen für derartig nachhaltige Einschränkungen der sozialen Funktionsfähigkeit der Klägerin nicht zu begründen. Solche ergeben sich auch nicht aus den schulischen Leistungen der Klägerin. Nach der Schulstellungnahme vom Juli 2014 liegt der Zensurenschnitt der Klägerin im Fach Mathematik - unter Verwendung von Hilfsmitteln und Nachteilsausgleichen - bei 2,
  50. Im Fach Deutsch liegt der Zensurenschnitt bei 1,
  51. Zwar bestehen danach bestimmte Leistungsdefizite in beiden Fächern - insbesondere im Fach Mathematik -, doch zeige die Klägerin dafür besondere Leistungsstärken in anderen Schulfächern (Musik, Ethik). Im 14-tägigen Förderunterricht Mathematik arbeite die Klägerin angestrengt, fleißig und sehr konzentriert und bemühe sich, fehlerlos zu bleiben. Gerade das Bestreben im Förderunterricht reduziert die Gefahr, dass sich die Klägerin aufgrund ihrer Schwierigkeiten beim Rechnen in eine Verweigerungshaltung zurückziehen und so in ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt werden könnte. Randnummer 36 Gegen eine zu erwartende Teilhabebeeinträchtigung spricht auch, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Schwierigkeiten beim Rechnen von ihrer Familie viel Unterstützung und Rückhalt erfährt und die mit den Schwierigkeiten verbundene Belastung dadurch wesentlich gemildert wird. Sie wird in ihrer Familie aufgefangen. Zudem wird sie von ihren Eltern in ihrer Entwicklung fortlaufend beobachtet, womit zu erwarten ist, dass eine konkret drohende Verschlechterung der Situation frühzeitig erkannt wird und dadurch rechtzeitig die Möglichkeit zur Gegensteuerung besteht. Auch dies ist bei der Prognosebeurteilung zu berücksichtigen. Ist es nämlich Ziel der Eingliederungshilfe für von einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche, den Eintritt einer solchen Behinderung zu verhüten, so ist der Beginn der Bedrohung so früh, aber auch nicht früher anzusetzen, dass noch erfolgversprechende Eingliederungshilfemaßnahmen gegen den Eintritt der Behinderung eingesetzt werden können (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 16). Randnummer 37 Abgesehen davon ist das erstinstanzliche Urteil, soweit der Klage stattgegeben worden ist, auch deshalb fehlerhaft, weil es einen Zeitraum betrifft, der vom Regelungsgehalt des angegriffenen Bescheids nicht umfasst ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, kann bei einem Rechtsstreit um die Gewährung von Jugendhilfe ebenso wie im Bereich der Sozialhilfe ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung. Eine Ausnahme von der Regel, dass Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung nur die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides ist, gilt allerdings für den Fall, dass die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zahlungszeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat. Ein solcher weiterreichender Bewilligungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  52. Juni 1996 - BVerwG 5 B 222/95 -, juris, Rn. 5; Urteil vom
  53. April 1992 - BVerwG 5 C 1/88 - , juris, Rn. 11 ff.; OVG LSA, Beschluss vom
  54. April 2013 - 4 L 25/13 -, juris, Rn. 18 ; jew. m.w.N.). Randnummer 38 Wegen des Ausschlusses des Vorverfahrens gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 AG VwGO LSA , § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 3 KJHG LSA stellt der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom
  55. Oktober 2013 zugleich die letzte Behördenentscheidung dar. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Hilfeleistung über diesen Zeitpunkt hinaus kommt vorliegend nicht in Betracht. Dem Bescheid des Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass die Ablehnung der begehrten Hilfe abweichend von der Regel auch einen bestimmten Zeitraum nach Erlass des Bescheids erfassen sollte. Der Beklagte hat eine Hilfegewährung schon dem Grunde nach und damit ohne Aussage zu einem Hilfezeitraum abgelehnt. Randnummer 39 Der Klägerin war und ist es allerdings unbenommen, bei konkreten Anzeichen für den Eintritt einer seelischen Behinderung erneut einen Antrag auf Eingliederungshilfe zu stellen, der vom Beklagten zu prüfen und zu bescheiden (gewesen) wäre und ggf. einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könnte (vgl. § 20 Abs. 3 SGB X). Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO. Randnummer 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 42 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

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