Obsah (11)
§ 47§ 3§ 78§ 214§ 1§ 9§ 30§ 38§ 50§ 96§ 94Überplanung flussnaher Flächen Leitsatz 1. Auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB können in einem Bebauungsplan öffentliche Grünflächen mit temporärer Nutzung für Fr
Nutzungskonzept 07/02 einzubeziehen. Dies betreffe die Flurstücke 72/1, 72/2, 73/2, 73/3 und 73/
- Gegebenenfalls sei für die Erschließung der Grundstücke eine Überplanung des Flurstücks 107 vorzunehmen. Randnummer 19 Der vorhabenbezogene Bebauungsplan O 1 VE 1 „Intersport K.“ und VE 2 „Firma S.“ werde zwar erwähnt, jedoch in keiner Weise in der baulichen Fortführung berücksichtigt. Eine städtebauliche Idee sei nicht erkennbar. Es sei sinnvoll, die isolierte Wohnbebauung an der Elbe durch Baufelder für Mehrfamilienhäuser auf den oben benannten Flurstücken wieder an die D-Straße heranzuführen. Randnummer 20 Die Lage und Form des westlichen Baufeldes als Abschirmung und zur Bildung einer Hofsituation erscheine willkürlich und sei als räumlicher Abschluss des Bebauungszusammenhanges ungeeignet. Viel mehr noch würden die Gebäude des Wassersportvereins dadurch ausgeschlossen, obwohl diese großes Potenzial als Ergänzung für eine Touristik- und Freizeitanlage z.B. für Wasserwanderer bieten und eine wichtige Schnittstelle zwischen Stadt und Elbe bildeten. Die bebaubaren Flächen seien wieder bis an den westlichen Abschluss der Gebäude der ehemaligen Strombadeanstalt heranzuführen, die „gewünschte“ Fläche des Wassersportvereins könne dann in einen möglichen städtebaulichen Zusammenhang gebracht werden. Dabei könne die Bebauungsdichte und Höhe über die Nutzungsschablonen der Baufelder geregelt werden. Die aus nicht nachvollziehbaren Überlegungen heraus erfolgte Begrenzung der Baufelder auf einen Nord-Süd-Riegel direkt im Anschluss an das Kantinengebäude und die Kantine selbst sei auch aus städtebaulichen Gründen zu ändern. Die Baufelder seien so groß auszuweisen, dass verschiedene Nutzungsvarianten möglich seien und das Gebäude der Ausbildungsstätte als Gelenk des Quartiers einbezogen werde. Die seit Abriss der Kraftverkehrsgebäude entstandenen Grünflächen könnten an diesem für die Stadt wichtigen Ort nicht zum Anker einer städtebaulichen Planung unter der Überschrift „Erlebbarkeit Elbe“ werden. Etwaige notwendige Grünflächen könnten als Abstandsgrün zur angrenzenden Wohnbebauung östlich des ehemaligen Kantinengebäudes ausgewiesen werden. Die vorgesehene Abholzung des dort inzwischen ausgebildeten Grünzugs für eine völlig überdimensionierte LKW-Wendefläche stehe im krassen Widerspruch zu allen formulierten Planzielen und sei städtebaulich nicht vertretbar. Randnummer 21 Die Erhaltung der Terrasse an der Elbe am Gebäude der ehemaligen Kantine sei als Schluss- und Höhepunkt auf dem Weg aus der Stadt zum Fluss und vom Fluss in die Stadt zwingend erforderlich. Vor der ehemaligen Kaimauer könne eine Anlegestelle für Wasserwanderer und Flusskreuzfahrten eingerichtet werden. Die Terrasse sei Haltepunkt und Verpflegungspunkt für Radwanderer sowie Anlauf- und Ausgangspunkt für einen Ausflug in die Stadt. Die vorgesehene Führung des Radwegs ignoriere die bestehende Terrasse. Die Ausweisung von 820 Stellplätzen, die wenige Male im Jahr, und ohne Mitwirkung des Eigentümers nie, genutzt werden könnten, könnten nicht das Ergebnis eines Bebauungsplans mit dem Titel „Erlebbarkeit Elbe“ sein. Randnummer 22 Am 04.03.2013 beschloss die Antragsgegnerin einen gegenüber dem Vorentwurf geänderten Entwurf vom 25.01.
- Danach war nunmehr im östlichen Teil des Plangebiets ein Gewerbegebiet mit einem durch Baugrenzen gekennzeichneten Baufeld ausgewiesen. Am östlichen Rand des Plangebiets war nunmehr eine öffentliche Straßenverkehrsfläche vorgesehen, die von der D-Straße im Norden bis zur öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Rad- und Gehweg) im Süden des Plangebiets reicht, wo sie aufgeweitet ist. Wie im Vorentwurf wurden auf einem Streifen, der sich entlang der östlichen Plangebietsgrenze sowie teilweise an der südlichen Plangebietsgrenze erstreckt und weiter westlich das Plangebiet quert, Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich und Radweg) vorgesehen mit dem Zusatz „OK Fahrbahn 70,00 m ü. HN (HS 150)“. Ebenso war an diesem Streifen eine Umgrenzung von Flächen dargestellt, bei denen besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind, nunmehr mit dem Zusatz „Hochwasserschutz Elbe, Oberkante Gelände bzw. bauliche Anlagen mindestens 70,00 m HN“. In den Hinweisen wurde dazu im Abschnitt „wasserrechtliche Belange, Hochwasserschutz“ u.a ausgeführt, dass der Bebauungsplan zur Vermeidung von Schäden an Gebäuden und baulichen Anlagen die Festsetzung einer dammartigen Aufschüttung der festgesetzten Verkehrsfläche oberhalb des Steilufers unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages auf ein Geländeniveau von mindestens 70,00 m HN (HS 150) enthalte. Auch am nördlichen Rand des Plangebiets war nunmehr eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich) vorgesehen. Westlich des Baugebiets sollten weiterhin öffentliche Grünflächen entstehen, die außerhalb der Pflanzbindungen temporär als Parkplatz im Zusammenhang mit Großveranstaltungen (GF 1) und für Events bzw. Freiluftveranstaltungen oder als Parkplatz (GF 2) an maximal zehn Tagen im Jahr genutzt werden können. Ein Hubschrauberlandeplatz ist nicht mehr vorgesehen. Die Lage des Sondergebiets im Süden wurde dergestalt geändert, dass ein Teil der Grünfläche GF 1, wo ein Spielplatz angelegt werden soll, zwischen dem Sondergebiet und dem Gewerbegebiet liegt. Im nördlichen Teil des Plangebiets an der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung wurde eine Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen, in der nach der textlichen Festsetzung bauliche Anlagen der Infrastruktur wie Toilettenanlagen und touristische Information zulässig sind. Randnummer 23 Die der Antragstellerin zu 1 gehörenden Flurstücke 86/2 und 108 der Flur A liegen teilweise im Gewerbegebiet, teilweise im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsflächen. Das Flurstück 86/1 liegt teilweise im Gewerbegebiet, teilweise im Bereich des Sondergebiets und im Übrigen im Bereich der öffentlichen Grünfläche GF
- Das Flurstück 72/2 der Flur A liegt mit einem kleinen Teil im Gewerbegebiet und teilweise im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsfläche, zum ganz überwiegenden Teil aber außerhalb des Plangebiets. Das Flurstück 73/4 der Flur A liegt mit einem kleinen Teil im Südwesten im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsfläche, zum ganz überwiegenden Teil aber außerhalb des Plangebiets. Die Flurstücke 72/1 und 73/3 der Flur A liegen insgesamt außerhalb des Plangebiets. Randnummer 24 Das der Antragstellerin zu 2 gehörende Flurstück 88 der Flur A liegt zu einem kleinen Teil im Bereich der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, zu einem weiteren kleinen Teil im Bereich der Gemeinbedarfsfläche und im Übrigen im Bereich der öffentlichen Grünflächen. Die Flurstücke 13 und 87 der Flur B liegen im Bereich der Gemeinbedarfsfläche und der öffentlichen Grünfläche GF
- Die Flurstücke 102 und 106 der Flur A sowie die Flurstücke 81, 83 und 91 der Flur B liegen insgesamt im Bereich der öffentlichen Grünflächen. Randnummer 25 Der Beschluss und die öffentliche Auslegung des Entwurfs wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.03.2013 bekannt gemacht. Randnummer 26 Mit Schriftsatz vom 08.04.2013 wandte sich die Antragstellerin zu 1 erneut gegen die Planung unter Bezugnahme auf ihre im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemachten Äußerungen und beanstandete nochmals, dass eine Bebaubarkeit nach ihren Wünschen nicht ermöglicht werde. Randnummer 27 Am 26.06.2013 beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der Fassung vom 25.05.2013, der gegenüber dem Entwurf vom 25.01.2013 nur redaktionelle Änderungen enthielt. Die Satzung wurde am 10.07.2013 ausgefertigt und am 11.07.2013 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Randnummer 28 Am 06.02.2014 haben die Antragstellerinnen den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt: Randnummer 29 Der Bebauungsplan verletze den Grundsatz der Konfliktbewältigung. Er beziehe rechtswidrig das Flurstück 89 (ehemalige Strombadeanstalt) nicht mit ein. Ausweislich der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes und der Planerläuterung solle die Festsetzung des Sondergebiets ausschließlich den Bedürfnissen des auf dieser Fläche situierten Wassersportvereines gerecht werden, ein hochwassersicheres Lagergebäude für die Boote zu erhalten, da dieser seine jetzigen außerhalb des Planungsgebietes befindlichen Lagerplätze zeitnah verlieren werde. Um zu diesem geplanten Gebäude vom Vereinsgebäude aus zu gelangen, müsse aber zwingend die geplante Verkehrsanlage Radweg gequert werden. Mithin entstehe eine Konfliktlage, die die Einbeziehung dieser Fläche erzwinge. Die Planbegründung lasse nur darauf schließen, dass ein Gespräch mit dem Vereinsvorsitzenden maßgeblich gewesen sei, den Bereich nicht ins Plangebiet einzubeziehen. Dies stelle aber keinen abwägungsrelevanten Umstand dar. Vielmehr dränge sich auf, dass diese Fläche für die durch den Plan avisierte „optionale Schiffsanlegestelle“ einzig geeignet erscheine. Diese sei ohnehin durch eine Zuwegung erschlossen und dürfte zudem wegen des Gebotes der Außenbereichsschonung mit der Problematik des Eingriffs in den Uferbereich an dem insoweit vorbelasteten Ort des Wassersportvereins einzig sinnvoll realisiert werden können. Auch die geologischen Besonderheiten des Flurstücks 83 erzwängen eine Einbeziehung, da eine Entsiegelung zur Nutzbarmachung neben der vorgesehenen Renaturierung noch eine Melioration des Grundstücks erforderlich mache, wobei das Wasser sinnvoll in die Elbe zu leiten wäre, was wiederum nur über eine Einbeziehung des Nachbargrundstücks möglich wäre, da die Drainagerohre durch dieses geleitet werden müssten. Randnummer 30 Eine Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung liege auch deshalb vor, weil der Bebauungsplan willkürlich die von der Planung ebenfalls betroffenen Grundstücke unberücksichtigt lasse, die sich an die im Nordosten des Plangebiets liegende Verkehrsfläche auf dem Flurstück 107 anschließen (Flurstücke 72/1, 72/2, 73/3 und 73/4). Der enge Bezug dränge sich bereits aufgrund der Notwendigkeit der Zuwegung dieser Fläche über den Planbereich und deren Umschließung durch den Planbereich auf. Es bestehe eine enge Wechselwirkung dieser Grundstücke zum Plangebiet, die das grundsätzliche Planungsermessen dahingehend verdichte, dass eine Einbeziehung der Flurstücke in das Plangebiet geboten sei. Dies habe auch die Antragsgegnerin nach ihren ursprünglichen Planungen so gesehen. Sachlich geboten sei dies bereits durch die Zuwegungssituation über das Flurstück 107 und die damit verbundenen Konflikte. Diese verstärkten sich noch durch den geplanten großflächigen Lkw-Wendehammer, der sowohl für die östlich angrenzende Wohnbebauung als auch für die derzeit unbeplanten Grundstücke der Antragstellerin zu 1 zusätzliche Lärmbeeinträchtigungen durch Lkw-Verkehr erwarten lasse, der nicht durch die spezifische Gebietsnutzung veranlasst sein werde. Dies gelte umso mehr, als das Plangebiet die Flurstücke 72/2 und 73/4 mit Teilflächen in das Plangebiet einbeziehe. Die Zuwegungssituation generell, insbesondere aber zu den zehnmal jährlich möglichen „Events“ oder zu den Parkplätzen, stellten zudem eine Wohnnutzung dieser im Flächennutzungsplan als Mischgebiet vorgesehenen Fläche in Frage. Randnummer 31 Der Satzungsgeber habe sich im Rahmen der Abwägung nicht mit den wirtschaftlichen Konsequenzen seiner Planung befasst. Es treffe entgegen der Begründung des Bebauungsplans nicht zu, dass über die Kosten keine konkreten Angaben gemacht werden könnten. Die Kosten seien im Wege einer Schätzung durchaus zumindest in der Größenordnung feststellbar. Die Kosten für den Grundstückserwerb, die sie bereits gutachterlich ermittelt hätten, betrügen für die Gemeinbedarfsflächen 228.744,- €. Die Satzungsbegründung sehe vor, dass die Flächen GF 1 und GF 2 mit einer Größe von 2,3 ha nach ihrer Entsiegelung als Rasenflächen einer breiten Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung stehen sollen. Allein für die vorgesehene Entsiegelung dieser Flächen werde die Planverwirklichung Kosten in Höhe von mindestens 475.000 € verursachen. Hinzutreten würden noch die ebenfalls kalkulierbaren Kosten für den Erwerb der ihnen gehörenden Fläche von ca. 15.000 m², die das benannte Gutachten mit 228.744,- € veranschlage, und die unbekannten Kosten für die Drainage, um die Versumpfung zu vermeiden. Auch die weiteren Kosten seien durchaus einer Kalkulation zugänglich. Die Antragsgegnerin hätte die zumutbaren Maßnahmen unternehmen müssen, um sich einen Überblick über die Kosten der Planverwirklichung zumindest im Groben zu verschaffen, weil sie verpflichtet sei, bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob der Umsetzung der Planung unüberwindbare finanzielle Schranken entgegen stehen. Ihr komme insoweit zwar ein Einschätzungsspielraum zu, der keine detaillierte Finanzplanung erzwinge, aus der sich eine Verwirklichungsperspektive ergebe. Dennoch habe sie die Wirtschaftlichkeit ihres Handelns in die Abwägung einzustellen. Die Antragsgegnerin habe sich jedoch bei der Planabwägung keinen Überblick darüber verschafft, ob das Vorhaben wirtschaftlich realisierbar sei. Den Kosten für die Entsiegelung der Flächen GF 1 und GF 2 stehe bei einer Nutzbarkeit der Flächen an nur 10 Tagen im Jahr keine Einnahmeerzielungsmöglichkeit gegenüber, welche die Planverwirklichung wirtschaftlich sinnvoll mache. Auch als Gesamtkonzept mit einer touristischen Nutzung der östlichen Gebiete, etwa als Hotelanlage mit touristisch nutzbaren und der Allgemeinheit ggf. zur Verfügung stehenden Grünflächen (Beachvolleyball, Freisitze, etc.), die bezüglich der mit dem Plangebiet erzielbaren Gesamtumsätze eine wirtschaftliche Sinnhaftigkeit erbrächte, sei wegen der eingeschränkten und eng begrenzten Nutzbarkeit der Gewerbegebietsflächen nicht möglich. Die engen Planvorgaben, die die Baufelder derart konkret vorschrieben, dass einem Investor keinerlei eigener Spielraum zur eigenen Projektkonzeption erlaubt sei, ließen es ausgeschlossen erscheinen, dass sich ein Investor für die Planverwirklichung auf den Gewerbegebietsflächen finden lasse. Dieser wäre zur Refinanzierung seiner auf zweistellige Millionenbeträge zu schätzenden Investitionen gezwungen, innerhalb der im Bebauungsplan als zulässig festgesetzten Nutzungen durch individuelle Gestaltung Besonderheiten zu schaffen, die eine Vermarktung der zu errichtenden Gewerbeflächen zu besonders lukrativen Entgelten ermögliche. Dies wäre beispielsweise durch die Nutzung der Bestandsbebauung „Kantine“ im östlichen Bereich nur möglich, wenn die ehemalige Terrasse als attraktiver Freisitz in den Sommermonaten genutzt und auch für den Winter eine Teilfläche als „Wintergarten“ errichtet werden könnte. Dieser hätte einen erheblichen Erholungswert für die Bevölkerung und würde durch die exponierte Lage auch eine touristische Attraktion darstellen. Dort könnten sich die Touristen, die sich die historischen Sehenswürdigkeiten ansehen, in Stadtnähe bei romantischem Flussblick erholen. Eine derartige Attraktion würde die wirtschaftliche Realisierbarkeit der Planung an dieser Stelle wegen der zu erwartenden höheren gastronomischen Jahreseinnahmen wesentlich erhöhen und erst ermöglichen. Statt dessen setze die Planung gerade am Ort der Terrasse den Radweg fort und gerade neben dieser, von der Aussicht reizvollen und exponierten Stelle, werde ein Wendehammer für Lkw geplant, der letztlich die durch den festgesetzten Radweg bereits eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Außenbereiches als Freisitzterrasse eines Gastronomiebetriebes gänzlich vereitele und die positive Möglichkeit der „Erlebbarkeit der Elbe“ an dieser Stelle – noch dazu in der Blickachse von der D-Straße aus – gänzlich zerstöre. Die Zerschneidung der Terrassenfläche erscheine auch willkürlich, da der Radweg wegen des Wendehammers in nördliche Richtung bis zur Höhe der nördlichen Wand der Bestandsbebauung geführt werde und kein Grund ersichtlich ist, warum er nicht zwischen den Baufenstern unter Verschiebung des westlichen Baufensters um 10 bis 15 m nach Westen – unter Planung von Fahrradparkvorrichtungen dort für die Gäste – geführt werden könne. Die Radwegführung in diesem Bereich rechtfertige sich auch nicht in der „dammartigen“ Schutzfunktion des Radweges für die Bestandsgebäude. Nach der Planbegründung liege das Höhenniveau dort 2,60 m über der Kaimauer und 1,30 m über der Höhenlinie 70 m HN. Die Zerschneidung der Terrassenbereiche durch den auf Radfernverkehr angelegten Radweg und die Entwertung der exponierten Lage durch den Wendehammer widersprächen zudem dem selbst definierten Planungsziel, eine Ergänzung der touristischen Infrastruktur mit Elementen der Beherbergung und der Gastronomie zu erreichen. Die in unzulässiger „Salamitaktik“ vorgesehene optionale Schiffsanlegestelle erzwinge keinen versiegelten Wendehammer. Ein begrünter Fuß-/Radweg wäre für die Anbindung insoweit ausreichend. Zudem erscheine aus naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten die Situierung der optionale Schiffsanlegestelle auf dem Gelände des ohnehin in den Naturhaushalt eingreifenden Wassersportvereins zur Ressourcenschonung zwingend geboten. Randnummer 32 Da der Plan zur Verwirklichung eines Hallenbaues des Wassersportvereines das Flurstück 86/1 in Anspruch nehme, erzeuge er eine enteignungsgleiche Vorwirkung, obwohl ca. 50 m weiter ein Grundstück im Eigentum der Antragsgegnerin auf dem der Wassersportverein derzeit situiert sei, als öffentlicher Grund zur Verfügung stehe. Randnummer 33 Ein Bedarf für eine 2,3 ha große Liegewiese sei nicht erkennbar. Da der Plan bereits dem Namen nach das Ziel verfolge, die „Erlebbarkeit der Elbe“ zu steigern, sei die Festsetzung als öffentliche Grünfläche mit temporärer Nutzungsmöglichkeit als Parkfläche nicht nachzuvollziehen. Zu den betreffenden Tagen der temporären Nutzung dürfte ein öffentliches Interesse der Antragsgegnerin daran bestehen, auch ihre landschaftlich reizvollen Stellen „erlebbar“ zu machen und sich den angereisten Besuchern effektvoll zu präsentieren. An diesen Tagen sei auch mit einer besonderen Auslastung der geplanten Beherbergungsbetriebe zu rechnen. Die Besetzung dieser Flächen mit hunderten Autos führe indes sowohl für die Gäste der Beherbergungsstätten und Gastronomiebetriebe wie auch die erholungssuchenden Einwohner und Stadtgäste zu einem Horrorszenario, der die Intention, die Elbe erlebbar zu machen, schlicht vereitele. Bereits der An- und Abreiseverkehr an diesen Tagen dürfte zu chaotischen Zuständen auf der einzigen, sackgassenartigen Zuwegung führen. Die geplanten Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe würden durch die visuellen und akustischen Beeinträchtigungen durch den Großparkplatz in ihrem Betrieb beeinträchtigt. Die Planung und zu erwartende Nutzung der Flächen sei insoweit rücksichtslos. Die Planbegründung führe nur aus, dass die Fläche geeignet sei, weil sie sich nah zum Stadtgebiet befinde. Dass die Festsetzung auch erforderlich sei, welcher Parkbedarf bei derartigen Veranstaltungen bestehe und warum dieser auf den im Eigentum der Antragstellerinnen stehenden Grundstücken erfüllt werden müsse, wäge die Antragsgegnerin nicht ab. Das unmittelbar daneben liegende Grundstück der Antragsgegnerin decke den Platzbedarf allein ab, wie sich 2013 erwiesen habe. Randnummer 34 Da nach der Satzungsbegründung die derzeit vorhandene Umfriedung der Planflächen zurückgebaut würde und eine öffentlich zugängliche Rasenfläche entstehen solle, sei die planerische Festsetzung der zeitlichen Einschränkung der Nutzung der Rasenfläche als Parkfläche auch nicht umsetzbar. Es dränge sich auf, dass die Beherbergungsbetriebe ganzjährig mit der ästhetischen Beeinträchtigung durch die riesigen Parkflächen beeinträchtigt werden. Da sich diese außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes befinden, bestünde auch keinerlei Handhabe der Grundstückseigentümer oder -besitzer, diesen Auswüchsen zu begegnen. Diese planerische Festsetzung sei damit nicht als Eingrenzung der Nutzungsmöglichkeit zu verwirklichen. Da die „Störer“ insofern unbekannte Dritte seien und auch der/die Grundstückseigentümer der GF 1 sich nicht durch Umfriedungen etc. vor derartigen Inanspruchnahmen schützen könnten, würden auch zivilrechtliche Ansprüche insoweit schwer oder nicht durchsetzbar sein. Zudem enthalte die Planbegründung keinerlei Anhaltspunkte, warum im Rahmen der Abwägung eine Beschränkung auf zehn Tage letztlich erfolgt sei. Insoweit erfolge keinerlei Darstellung, ob dies unter Lärmschutzgesichtspunkten oder unter ästhetischen Aspekten als erforderlich angesehen worden und inwieweit dies wirtschaftlich vertretbar sei. Auch habe die Antragsgegnerin die Frage nicht einbezogen, wie die Unterlassung der Nutzung sichergestellt werden könne, wenn die Flächen zu besonderen Anlässen einmal der Bevölkerung als Parkplätze offeriert würden. Eine dauernde, wenn auch räumlich beschränkte Errichtung geschotterter Parkflächen, die ganzjährig bewirtschaftet werden könnten (und damit evtl. wirtschaftlich wären), erwäge der Plan nicht ansatzweise, was aber im privaten Interesse des Eigentümers veranlasst wäre. Randnummer 35 Rechtswidrig sei ferner die Festsetzung von Flächen für Event- und Freiluftveranstaltungen und von Gemeinbedarfsflächen, die sie in ihren Eigentumsrechten verletze. Die Begründung zur Satzung enthalte keine Ausführungen, weshalb diese Festsetzung planerisch erforderlich sei und warum sie, die Antragstellerinnen, die enteignungsähnliche Wirkung für die Durchführung von Großveranstaltungen, die überwiegend im privaten, kommerziellen Interesse durchgeführt werden dürften, der Gemeinbedarfsfestsetzung mit den Konsequenzen insbesondere aus § 85 BauGB erdulden müssten. „Events und Großveranstaltungen“ seien auch keine Ereignisse, die in den Bereich der gemeindlichen Aufgaben fielen und mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gemeint seien. Sie seien als „Vergnügungen“ dem privaten Wirtschaftssektor vorbehalten. Gleiches gelte für den insoweit anfallenden Platzbedarf, der zwingend durch auswärtige Besucher dieser Events anfalle. Der Plan zeige keinerlei öffentliche Belange auf, die einer privaten Nutzung, die evtl. auch die im Plan festgesetzten Entsiegelungsarbeiten etc. wirtschaftlich erscheinen ließen, entgegenstehen. Mithin könnte die Durchführung von Weihnachtsmärkten oder Festivals auch zum Wohle der Stadt durch Private wirtschaftlich sinnvoll erfolgen. Randnummer 36 Bezüglich der temporären Beschränkung auf zehn Tage gehe die Begründung davon aus, dass die „lärmintensiven Nutzungen“ der GF 2 aufgrund der Abstandsverhältnisse zu den nächsten Wohnbebauungen als relativ konfliktfrei anzusehen seien. Gründe, die die temporäre Begrenzung auf maximal zehn Tage im Jahr erzwingen, zeige sie aber nicht auf. Diese zeitliche Beschränkung schränke den Eigentümer erheblich ein. Für ihn könnte sich die Festsetzung als „Stadtplatz“ durchaus wirtschaftlich gestalten, könnte er an dieser reizvollen Stelle beispielsweise an 20 Tagen im Jahr einen Weihnachtsmarkt und im Sommer Musikfestivals oder dergleichen veranstalten. Dies könnte auch zu Einnahmen führen, die die Entsiegelung und Renaturierung der Fläche langfristig wirtschaftlich realisierbar erscheinen ließen. Randnummer 37 Die Antragsgegnerin lasse die privaten Belange der Antragstellerinnen bei der Planung vollkommen außer Acht, weil sie davon ausgehe, dass sie die Flächen erwerbe. Damit liege ein Abwägungsausfall vor. Für das behauptete Anliegen der Antragsgegnerin, die Flächen öffentlich zugänglich zu machen, sei – da es sich derzeit nach ihrer Auffassung um Außenbereichsflächen handele – eine baurechtliche Planung nicht erforderlich. Die Festlegung der Parkflächen / Eventfläche sei insoweit nur vorgeschoben, um überhaupt die Einbeziehung in das Plangebiet zu rechtfertigen und sich, wie dies seit mehr als einem Jahrzehnt strategisch betrieben zu werden scheine, kostengünstig der Flächen zu bemächtigen. Für diese Flächen hätten die Antragstellerinnen an die Treuhandanstalt bei Übernahme Anfang der 1990er Jahre noch über 25 DM/m² als Kaufpreis zahlen müssen, wobei die Wertfestsetzung offenbar auf Angaben der Antragsgegnerin beruht habe. Eventuell sei die Festsetzung auch erfolgt, um später entsprechend dem Stadtentwicklungskonzept dort einen „eigentumsfähigen Wohnungsbau“ betreiben zu können. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Festsetzung der beiden Grünflächen als reine Verhinderungsplanung dar. Randnummer 38 Rechtswidrig sei auch die Festsetzung des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Wassersport. Das detailliert festgesetzte Sondergebiet Wassersport sei eine Anlage für sportliche Zwecke, die allgemein nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 BauNVO im Gewerbegebiet zulässig wäre. Die Begründung bezeichne das Vorhaben so, dass auf der Sondergebietsfläche eine Bootsremise für das südlich angrenzende Vereinsgelände der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. entstehen solle, so dass eine Festsetzung als Sondergebiet mit höherrangigen Recht nicht vereinbar sei. Die Inanspruchnahme des Eigentums der Antragstellerin zu 1 sei auch unter dem Aspekt, dass unmittelbar daneben städtischer Grund zur Verfügung stehe, unverhältnismäßig. Da der Wassersportverein derzeit das „Bootslager“ offenbar noch weiter entfernt betreibe, dürfte der weitere Weg (wenige Meter) eine Inanspruchnahme nicht rechtfertigen. Randnummer 39 Rechtswidrig seien ferner Detailregelungen im Gewerbe- und Sondergebiet. Tragfähige Konzepte, die die weiteren Einschränkungen der festgesetzten Gebiete rechtfertigen, seien weder bezüglich der sachlichen noch der räumlichen und temporären Einschränkungen erkennbar. Die Festsetzung von Baufenstern sei zwar in § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 23 BauNVO als Planungsinstrument grundsätzlich vorgesehen. Aber auch sie stünden unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung. Ein solches Erfordernis sei nicht ersichtlich und gehe auch nicht aus der Begründung hervor. Darin werde ausgeführt, dass mit der Baukörperanordnung innerhalb des Baugebietes die Abschirmung gegen Verkehrslärm aus westlicher Richtung erzielt werden solle und in diesem Bereich des Plangebietes die zulässigen Lärmwerte durch den Verkehrslärm der B 187 bereits überschritten seien. Es würden aber keine konkreten Lärmwerte mitgeteilt. Zudem sei nicht erkennbar, warum diese „Abschirmung“ nur in dieser geschlossen L-Form der Baufenster erfolgen solle und worauf sich diese Annahme stütze. Eine rechtmäßige Abwägung hätte eine genaue Beurteilung der Lärmsituation durch ein Gutachten erfordert, mit dem auch eine vergleichende Betrachtung der Baufenstersituierung alternativ bei einer offeneren Positionierung im Hinblick auf die Lärmsituation hätte erfolgen müssen. Die Baufensterfestsetzung schränke den Eigentümer bzw. den potenziellen Investor in seinen Entwicklungsmöglichkeiten erheblich ein und vereitle letztlich eine Umsetzung des Planzieles, das Stadtbild durch eine Planverwirklichung einer Besserung zuzuführen. Die Baufelder seien sinnvoll so groß auszuweisen, dass verschiedene Nutzungsvarianten möglich seien. Zudem wäre dadurch eine flexiblere Führung des Radweges nördlich des Bestandsgebäudes „W. Menü“ mit Weiterführung zwischen den Baufeldern möglich, um das private Interesse an einem möglichst ungestörten Außengewerbebereich (Terrasse) zu berücksichtigen. Indes erzwinge die Verwirklichung des Planvorhabens, dort Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe anzusiedeln, bereits eine weit großzügigere Dimensionierung der Gewerbegebietsfläche, weil diese Betriebe zwingend auf größere, dauerhaft nutzbare Parkflächen angewiesen seien, die auch für die Nutzer des Spielplatzes, der Rasenflächen und der optionalen Schiffsanlegestelle notwendig wären. Diesen Konflikt bewältige der Plan nicht, weil er die Einrichtung von Parkplätzen nur an 10 Tagen im Jahr zulasse. Es hätte vielmehr eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB westlich der Baufenster erfolgen müssen, die Parkplätze für die Gäste und Besucher des Gebietes ohne zeitliche Beschränkung vorsehe. Randnummer 40 Fehlerhaft sei der Plan auch, soweit er im östlichen Bereich den Radweg vor der Kantine („W. Menü“) direkt an der Linie der Uferböschung festsetze. Er lege dabei keinen Mindestabstand zur Flussgrenze bei definierten mittleren Pegelstand fest, lasse also nicht erkennen, ob eine hinreichende Befassung im Rahmen der Abwägung mit dem Problem, dass es sich bei dem Uferbereich um ein gesetzlich definiertes Biotop im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG handele, erfolgt sei. Insofern müsse eine genaue Definition der Radwegführung in Abhängigkeit vom Mittelwasserstand im Sinne von § 38 Abs. 2 WHG erfolgen. Die Planbegründung lasse erkennen, dass eine konkrete Befassung, wo die Grenzlinie der Elbe verlaufe bzw. bis wohin sich diese bei Maximalwasserstand ausbreite, nicht erfolgte sei. Sie gehe davon aus, dass die Grenzlinie des Überschwemmungsgebiets derzeit auf der Oberkante des Steilufers der Elbe liege, die etwa der südlichen Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplans entspreche. Die Antragsgegnerin hätte sich wegen der Regelung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG LSA vor einer konkreten Festsetzung im direkten Uferbereich Klarheit verschaffen und eine klare Abstandsfläche definieren oder entsprechende Ausgleichsmaßnahmen im Plan mit festsetzen müssen. Randnummer 41 Da der Bebauungsplan nach seiner Begründung sicherstellen solle, dass zumindest der nördliche Teil des Plangebiets, insbesondere die geplanten Baugebiete, außerhalb des Überschwemmungsgebietes liegen und hierzu Festsetzungen treffe, setze er letztlich einen Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 WHG fest. Dafür fehle dem Antragsgegner aber die Zuständigkeit. Zudem sehe § 68 Abs. 2 WHG hierfür grundsätzlich das Verfahren der Planfeststellung und im Ausnahmefall der Plangenehmigung vor; eine Satzung reiche dafür nicht aus. Daneben dürfte eine Doppelfunktion (Radweg/Hochwasserschutz) auch materiellrechtlich nicht möglich sein, weil ein solcher Gewässerbau den Nutzungseinschränkungen des § 96 Abs. 1 WG LSA unterworfen sein dürfte. Randnummer 42 Soweit der Plan östlich des Bestandsgebäudes „W. Menü“ einen groß dimensionierten Wendehammer festsetze, sei dies rücksichtslos. Er sei an dem exponierten Standort an der Elbe neben dem „Terrassenbereich“ der Bestandsimmobilie vollkommen deplaziert. Es sei auch kein Grund ersichtlich, der diese Festsetzung grundsätzlich im Planbereich erforderlich mache. Es dränge sich auch auf, dass an dieser Stelle, die bereits mit Altholzbestand bewachsen sei, eine Grünfläche mit Fuß- und Radweg dem Planungsziel und dem privaten Interessen des Eigentümers wesentlich besser entspräche. Zu dem wäre die Festsetzung dieses Wendehammers an einer für die geplante gewerbliche Nutzung nicht störenden Stelle, beispielsweise westlich des Baufensters im Gewerbegebiet oder am Ende der Bestandstrasse an der Zufahrt zu der Eventfläche GF 2 wesentlich sinnvoller, da gerade dort eine Zufahrtsmöglichkeit für die LKW, die die geplanten Events beliefern, notwendig wäre. Da der Plan am Ende der Straße Toiletten und andere Infrastrukturen vorsehe, sei auch dort Müll zu entsorgen. Der Wendehammer könnte dort auch auf dem Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flurstück 104 errichtet werden. Zudem könnte der Altholzbestand, der sich auf der für den Wendehammer vorgesehenen Fläche befinde, bestehen bleiben und würde eine optische und akustische Barriere zwischen dem Gewerbegebiet und der benachbarten Wohnbebauung schaffen. Damit würden Konflikte entschärft und nicht erst geschaffen. Randnummer 43 Es hätte in die Abwägung eingestellt werden müssen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für sie enteignungsähnlich auswirke. Mit der Festsetzung einer „Fläche für den Gemeinbedarf mit hohem Grünanteil – Stadtplatz“ auf dem Flurstück 83, einer „Fläche für den Gemeinbedarf“ auf den Flurstücken 86/1 und 88 sowie weiteren Teilflächen werde in ihr Eigentumsrecht eingegriffen, weil zuvor weitergehende städtebauliche Nutzungsmöglichkeiten bestanden hätten. Die Antragsgegnerin hätte bei der Aufstellung des Bebauungsplans Feststellungen jedenfalls dazu treffen müssen, ob die von ihnen benannten Nutzungsmöglichkeiten auf ihren Grundstücken ohne den Bebauungsplan bestehen, und diese Nutzungsmöglichkeiten in der Abwägung dem öffentlichen Interesse an „Flächen für den Gemeinbedarf“ gegenüberstellen müssen. Zudem hätte geprüft werden müssen, ob und inwieweit die Inanspruchnahme bzw. der dadurch erfolgte Rechtsverlust durch Entschädigung möglich und im Gemeinwohlinteresse überhaupt erforderlich sei. Diese – nicht erfolgte – Abwägung habe sich geradezu aufgedrängt, weil die Fläche insbesondere wegen der Nutzungsmöglichkeit nur an 10 Tagen im Jahr für den Gemeinbedarf offensichtlich nicht erforderlich sei. Sowohl für die Freiluftveranstaltungen als auch für die Stadtfeste verfüge die Antragsgegnerin über genügend eigene Flächen, die den Bedarf bei weitem abdeckten und bislang auch vollständig abgedeckt hätten. Gleiches gelte im Hinblick auf die festgesetzten Parkflächen, den Spielplatz und die Grünflächen als solche sowie die Sondergebietsfläche. Für temporär vereinzelte Inanspruchnahmen, die bislang maximal einmal jährlich erfolgt seien, könne ein enteignungsgleicher Eingriff in das Eigentumsrecht auf bauplanungsrechtlicher Grundlage nicht erfolgen; denn auch bei nach Art. 14 GG zulässigen Eigentumsbeschränkungen sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingend zu beachten. Vor Erlass des Bebauungsplans hätten zumindest das Flurstück 86/1 und zum Großteil auch das Flurstück 86/2 dem Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB angehört, so dass dort vielfältige Nutzungen städtebaulich zulässig gewesen wären. Randnummer 44 Die Festsetzung eines Gewerbegebiets weiche auch vom Flächennutzungsplan ab. Die bisherige Planung sei von einem Mischgebiet ausgegangen. Das Stadtentwicklungskonzept sehe eigentumsfähige Wohnbebauung auch für dieses Gebiet vor. Damit wäre zwingend eine Festsetzung nach § 6 BauNVO in Weiterentwicklung der Planung veranlasst gewesen. Ein städtebauliches Konzept, das die Einschränkungen durch die Baufenster trage und die Festsetzung als Gewerbegebiet erzwinge, sei nicht ersichtlich. Der Verweis auf nicht konkretisierte Lärmpegel, verursacht durch die B 187, könne die Abweichungen vom Flächennutzungsplan und Stadtentwicklungskonzept nicht tragen. Diesbezüglich sei die Situation nicht abweichend von dem östlich festgesetzten Gebiet zu beurteilen, in dem hochwertiges Wohnen problemlos zulässig sei. Randnummer 45 Schließlich widerspreche die Festsetzung der Grünfläche GF 2 als Rasenfläche der Festsetzung als Event- und Freiluftveranstaltungsfläche. Gleiches gelte für die beabsichtigte Nutzung der unbefestigten Flächen als Pkw-Stellplätze. Beide temporären Nutzungen würden die Grünfläche zumindest teilweise bei besonderen Wetterlagen nachhaltig zerstören. Randnummer 46 Die Antragstellerinnen beantragen, Randnummer 47 den Bebauungsplan O 1 der Antragsgegnerin „Südliche D-Straße / Kuhlache, Teilplan `Erlebbarkeit Elbe´“ mit Grünordnungsplan vom 10.07.2013 für unwirksam zu erklären. Randnummer 48 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 49 den Antrag abzulehnen. Randnummer 50 Sie macht geltend: Da die Lutherstadt Wittenberg eine geschichtsträchtige Stadt sei, gelte es auch in der Planung besonders darauf zu achten, welche historischen Gegebenheiten zu bewahren, zu gestalten bzw. zu reaktivieren seien. In diesem historischen Kontext seien die Grundstücke der „Kuhlache“ und des „alten Strombades“ zu sehen. Beide Flächen seien stadteigene öffentlich genutzte Flächen gewesen, die nach 1945 entschädigungslos in Volkseigentum überführt worden seien und für die Restitutionsansprüche der Stadt nachgewiesen und anerkannt worden seien. Die Naturalrestitution für die Fläche der „Kuhllache“ sei aufgrund der am 27.08.1991 abgeschlossenen dreiseitigen Vereinbarung ausgeschlossen, um eine Privatisierung des (...) Kraftverkehr zu ermöglichen und damit den öffentlichen Personennahverkehr zu sichern. Gleichwohl sei zu diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass aus stadtplanerischer Sicht der Betriebsstandort auf der „Kuhlache“ nicht dauerhaft aufrecht erhalten bleiben könne. Aus diesem Grund habe sie, die Antragsgegnerin, die Verlagerung des Betriebssitzes in die N-Straße unterstützt, wo am 06.07.1999 die wirtschaftliche Tätigkeit der Antragstellerinnen aufgenommen worden sei. Parallel dazu sei die Einstellung des Betriebshofes in der D-Straße erfolgt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung habe sie bereits im Blick gehabt, dass die „Kuhlache“ wieder die Bedeutung eines großen Stadt-/Festplatzes erhalte. Aus diesem Grund sei das 15-jährige Vorkaufsrecht für die Stadt in die Vereinbarung aufgenommen worden. Aus der Planungsakte, die mit dem Aufstellungsbeschluss vom 23.03.1994 beginne, werde deutlich, dass sie die Entwicklung dieser Flächen zu einem öffentlichen, attraktiven Elbeerlebnisgebiet immer im Blick gehabt habe. Da die Wiederherstellung des stadteigenen Festplatzes nur unter Beachtung der benachbarten Bebauung und Nutzung erfolgen könne, sei im Interesse der städtebaulichen Ordnung die Erstellung eines Bebauungsplanes erforderlich gewesen. Randnummer 51 Der erste Planentwurf, dessen Offenlage am 01.12.1997 beschlossen worden sei, habe Konflikte, insbesondere die Immissionswerte bei Freiluftkonzerten betreffend, aufgezeigt, die mit dem Planentwurf nicht hätten gelöst werden können. Auch die auf dieser Grundlage weiter bearbeiteten Planentwürfe hätten diese Problemsituation nicht gelöst und seien deshalb nicht zur Offenlage beschlossen worden. Es sei dann unter Konkretisierung der Planziele festgelegt worden, Teilpläne zu erarbeiten. Ein Teil der Ziele des Teilplans 1 sei durch die beiden Vorhaben- und Erschließungspläne realisiert worden. Deshalb sei am 30.01.2012 der Einstellungsbeschluss zum Bebauungsplan O 1 „südliche D-Straße / Kuhlache“ – Teilplan 1 gefasst worden. Die noch nicht aus dem Aufstellungsbeschluss vom 23.03.1994 verwirklichten Planziele der Schaffung einer Schiffsanlegestelle mit den erforderlichen Infrastruktureinrichtungen, der Herstellung eines durchgängigen Grünzuges und des Ausbaus eines durchgängigen Elbufer-Wander-Radweges mit Freizeiteinrichtungen seien nunmehr Gegenstand des angegriffenen Bebauungsplans. Randnummer 52 Die Aufstellung des Plans habe zeitnah erfolgen sollen, weil absehbar gewesen sei, dass mit der beabsichtigten Festsetzung der Überschwemmungsgebiete der Elbe nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG die Ausweisung von Bebauungsplangebieten und damit die bauliche Entwicklung auch auf den Grundstücken der Antragsstellerinnen ausgeschlossen werde. Die vollständige Realisierung der städtebaulichen Ziele würde so nicht mehr möglich sein. Der Vorentwurf, der bis auf redaktionelle Änderungen dem beschlossenen Bebauungsplan entspreche, diene der Durchsetzung der Planziele Randnummer 53 - Fortführung des Radweges an der Elbe Randnummer 54 - Schaffung von Grünflächen mit der Nutzungsmöglichkeit als temporäre Parkierungsanlage und Festwiese für Großveranstaltungen Randnummer 55 - Schaffung neuer Nutzungsmöglichkeiten am Wasser u. a. auch durch die geplante Ansiedlung von Gastronomie und Beherbergung Randnummer 56 - optionale Möglichkeit der Errichtung einer Schiffsanlegestelle. Randnummer 57 Die Beschlussfassung und in Kraftsetzung des Plans sei vor der rechtswirksamen Festsetzung der Überschwemmungsflächen der Elbe erfolgt. Randnummer 58 Die Vorgaben aus dem Flächennutzungsplan seien durch die beiden Vorhaben- und Erschließungspläne umgesetzt worden. In diesen Plangebieten seien sowohl gewerbliche Nutzungen als auch Wohnungsbau realisiert. Dem sei eine teilweise Niveauerhöhung des Plangebietes auf 70 m HN vorangegangen, so dass diese Plangebiete nicht als Überschwemmungsflächen ausgewiesen worden seien. Randnummer 59 Die Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans sei für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und für die Erreichung der Planziele erforderlich. Das wichtigste Planziel sei schon mit dem Begriff „Erlebbarkeit Elbe“ umschrieben und meine die Ermöglichung des Zugangs zur Elbe bzw. zur Elbaue, die Schaffung einer durchgehenden Fuß- und Radwegebeziehung parallel zur Elbe, die Aufwertung der Elbzugänge als Erholungsbereiche, das Ermöglichen für temporäres Parken und die begrenzte Durchführung von größeren Veranstaltungen (Freiluftkonzerte u.a.). Für die Erreichung dieser Planziele sei die Einbeziehung der der Antragstellerin zu 1 gehörenden Flurstücke 72/1, 72/2, 73/3 und 73/4 in das Plangebiet nicht erforderlich gewesen. Diese Grundstücke lägen im Innenbereich direkt an der D-Straße. Sie seien bebaut und nach § 34 BauGB bebaubar. Auch die Einbeziehung der stadteigenen, von der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. genutzten Grundstücke sei zur Erreichung dieser Planziele nicht erforderlich. Eine bauliche Erweiterung auf diesen Flächen sei weder vom Verein noch von der Stadt beabsichtigt. Die allgemeine Zugänglichkeit des Bootshausgeländes für Jedermann während der normalen Öffnungszeiten sei vertraglich gesichert. Die Führung des Rad- und Gehweges (als Wegedamm) auf diesen Flurstücken scheide aus topografischen Gründen aus. Randnummer 60 Die Festsetzungen zur Nutzbarkeit der öffentlichen Grünflächen schränkten die Grundstückseigentümer in ihren Rechten zwar ein. Bei der Planung sei sie aber davon ausgegangen, dass die Grünflächen von ihr selbst und nicht durch die privaten Eigentümerinnen zu realisieren seien. In Vorbereitung auf den Grundstückskauf durch die Stadt seien im Einvernehmen mit den Antragstellerinnen Gutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes in Auftrag gegeben worden. Die verwaltungsinterne Kostenaufstellung zur Realisierung der Planfestsetzungen beinhalte Grunderwerbskosten in Höhe von 315.000,00 €, Herstellungskosten für die Grünflächen in Höhe von 555.000,00 €, Herstellungskosten für Verkehrsflächen in Höhe von 700.000,00 € und Herstellungskosten für den Spielplatz in Höhe von 90.000,00 €. In Kenntnis dieser ihr bei der Realisierung der Planfestsetzungen entstehenden Kosten habe sie den angegriffenen Bebauungsplan beschlossen. Mit dem Plan sei ein angemessener Ausgleich der Interessen der privaten Grundstückseigentümerinnen an der Nutzung und Verwertung ihrer Grundstücke und der öffentlichen Interessen gefunden worden. Randnummer 61 Von der vom Plangebiet umfassten Gesamtfläche von 55.614 m² stünden 39.800 m², mithin 71,5 % der Plangebietsfläche, im Eigentum der Antragstellerinnen. Ohne Planfestsetzung seien bis zur Festsetzung der Überschwemmungsflächen davon ca. 6.900 m² nach § 34 BauGB bebaubar gewesen. Durch den Plan seien nunmehr ca. 10.303 m² bebaubar. Dazu gehörten alle ausgewiesenen Bauflächen (Gemeinbedarfsfläche, Sondergebiet und gewerbliche Bauflächen). Nach der Festsetzung der Überschwemmungsflächen seien ohne den Plan alle im Eigentum der Antragstellerinnen stehenden Grundstücke nicht mehr für die Neuerrichtung baulicher Anlagen nutzbar. Die darauf befindlichen Baulichkeiten könnten ausschließlich im Bestand genutzt werden. Randnummer 62 Die Anordnung der Baufelder sei aus stadtplanerischem Interesse erfolgt, um für den „gewerblichen Erlebnisbereich“ eine Hofsituation zu schaffen, für die der Verkehrslärm von der Bahntrasse und von der Straße abgefangen werde und sich möglichst nahe an die vorhandene Bebauung anschließe (größtmögliche Reduzierung des Flächenverbrauchs). Randnummer 63 An kaum einer anderen Stelle im Stadtgebiet (in kurzer, fußläufiger Entfernung zur Altstadt) sei es möglich, einen solchen Erlebnisbereich nahe der Elbe zu schaffen. Dies erfordere eine gute Erreichbarkeit für Pkw, Radfahrer und Fußgänger, öffentliche Grün- und Freiflächen, Spielplätze, aber auch die Möglichkeit privatwirtschaftlicher Betätigung in Form von kleineren Einzelhandelsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften und Betrieben des Beherbergungsgewerbes. Diesen miteinander verbundenen öffentlichen und privaten Interessen trage der Plan mit seinen Festsetzungen Rechnung. Nur mit der Herstellung des öffentlichen Rad- und Gehweges, der als Wegedamm mit einer Höhe von 70 m über HN geplant sei, werde eine bauliche Entwicklung auf der den Antragsstellerinnen gehörenden Flurstücken 86/2 und teilweise 86/1 möglich. Randnummer 64 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 65 Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Randnummer 66 I. Der Antrag ist zwar zulässig. Randnummer 67
- Die Antragstellerin haben den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Randnummer 68
- Die Antragstellerinnen sind nicht
§ 47Abs. 2a Vw
GO präkludiert. Randnummer 69 Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Randnummer 70 Eine Präklusion nach dieser Vorschrift konnte hier, unabhängig davon, ob die Antragstellerinnen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO genügende Einwendungen erhoben haben, nicht eintreten. Eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO setzt nicht nur voraus, dass in der öffentlichen Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.10.2010 – BVerwG 4 CN 4.09 –, BVerwGE 138, 84 [97 f.], RdNr. 14 ff.); dem hat die Antragsgegnerin mit der Bekanntmachung in ihrem Amtsblatt vom 21.03.2013 (Beiakte B, Bl. 209/2) entsprochen. Der Eintritt der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hängt vielmehr auch davon ab, dass die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB ordnungsgemäß erfolgt ist; dies nicht nur für Ort und Dauer der Auslegung, sondern auch für die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (BVerwG, Urt. v. 11.09.2014 – BVerwG 4 CN 3.14 –, NVwZ 2015, 301 [302], RdNr. 12; Urt. v. 29.09.2015 – BVerwG 4 CN 1.15 –, ZfBR 2016, 49 [50], RdNr. 7). Dies war hier nicht der Fall. Randnummer 71
§ 3Abs. 2 Satz 1 Bau
GB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB schreibt ferner vor, dass Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen sind. Randnummer 72 Der Gesetzgeber wollte mit dem durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau) vom 24.06.2004 eingeführten Bekanntmachungserfordernis des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) vom 25.06.1998 sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (sog. Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie, ABl EU Nr. L 156 S. 17) umsetzen. Das Bekanntmachungserfordernis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist auf die Angabe der „Arten" verfügbarer Umweltinformationen beschränkt. Wie dieser Begriff nahelegt, ist es nicht erforderlich, den Inhalt der Umweltinformationen im Detail wiederzugeben. Es genügt die Angabe von Gattungsbegriffen. Bekanntzumachen sind die „verfügbaren" umweltbezogenen Informationen. Eine Befugnis der Gemeinde zur Selektion der bekanntzumachenden Umweltinformationen lässt sich dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht entnehmen. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Erforderlich ist, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB enthaltene Liste von Umweltbelangen, die der Muster-Einführungserlass zum EAG Bau in Ziffer 3.4.2.3 als Orientierungshilfe empfiehlt, kann hierbei grundsätzlich nicht mehr sein als eine Gliederungshilfe, weil die bekanntzumachenden Umweltinformationen stets nur den konkret vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen entnommen werden. Auf der „sicheren Seite" ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – BVerwG 4 CN 3.12 –, BVerwGE 147, 206 [208 ff.], RdNr. 15 ff.). Wurden in einem Umweltbericht bestimmte umweltrelevante Sachverhalte untersucht, muss die Gemeinde diese Belange thematisch ansprechen (Schrödter, BauGB,
- Aufl., § 3 RdNr. 70a). Die Einschätzungen des Umweltberichts zum gegenwärtigen umweltbezogenen Zustand des Gebietes mit Blick auf einzelne Teilaspekte und seine Einschätzung, der Bebauungsplan wirke sich auf diese Teilaspekte nicht aus, sind verfügbare Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 29.09.2015, a.a.O., RdNr. 9). Randnummer 73 Diesen Anforderungen entsprach die Bekanntmachung der Antragsgegnerin in ihrem Amtsblatt vom 21.03.2013 nicht. Sie enthielt lediglich die Angabe, dass umweltbezogene Informationen „zu den Schutzgütern“, Schutzgebieten wie Hochwasser-, FFH- und Landschaftsschutzgebiet und Betrachtungen und Bewertung der Umweltauswirkungen durch die Planung vorliegen. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nicht vollständig erreicht. Die Formulierung, dass umweltbezogene Informationen „zu den Schutzgütern“ vorliegen, lässt nicht erkennen, zu welchen Umweltthemen, die auch im Rahmen der Umweltprüfung behandelt wurden, neben denen des Hochwasser-, FFH- und Landschaftsschutzes Informationen vorliegen. Der von der Antragsgegnerin verfasste Entwurf der Umweltprüfung vom 25.01.2013 untersuchte die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Mensch, Flora, Fauna, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft, Kulturgüter und andere Schutzgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Für den Laien war nicht erkennbar, welche Umweltthemen mit dem Begriff „die Schutzgüter“ angesprochen werden. Randnummer 74
- Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt. Randnummer 75 Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist dann gegeben, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird; an dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 – BVerwG 4 CN 1.10 –, BVerwGE 140, 41 [45], RdNr.12, m.w.N.). Randnummer 76 Eine Rechtsverletzung kommt stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft; dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt; Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist (BVerwG, Beschl. v. 25.01.2002 – 4 BN 2.02 –, BauR 2002, 1199, m.w.N.). Eine Rechtsverletzung kommt auch bei Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots in Betracht (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 – BVerwG 4 CN 1.03 –, NVwZ 2004, 1120, RdNr. 9 in juris; Urt. v. 24.09.1998 – BVerwG 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215 [217], RdNr. 8 in juris). Da das Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.), kann auch ein mit seinem Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen (BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 – 4 NB 18.88 –, BRS 49 Nr. 13). Randnummer 77 Hiernach sind die Antragstellerinnen jedenfalls deshalb antragsbefugt, weil sie Eigentümerinnen von im Plangebiet liegender Grundstücke sind. Ob sich eine Antragsbefugnis auch daraus herleiten lässt, dass andere ihnen gehörende Grundstücke entgegen ihrem Wunsch nicht in das Plangebiet einbezogen wurden, kann daher offen bleiben. Randnummer 78
- Die Antragstellerinnen haben auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens. Randnummer 79 Zwar liegen nunmehr große Teile des Plangebiets und daran angrenzende Flächen im Überschwemmungsgebiet Elbe von der Landesgrenze Sachsen (km 168+400) bis Vockerode (km 247+573), das nach Inkrafttreten des Bebauungsplans auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 WHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 23.11.2011 (GVBl. S. 809) durch die am 16.11.2013 in Kraft getretene Verordnung des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2013 (Amtsblatt des Landesverwaltungsamts 11/2013 vom 15.11.2013, S. 184) festgesetzt wurde. In solchen Gebieten ist
§ 78Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 WHG die Ausweisung von neuen Baugebieten u.a. in Bauleitplänen, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, untersagt. Auch dürften die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 78 Abs. 2 WHG hier nicht (kumulativ) vorliegen, so dass die Antragsgegnerin bei Unwirksamerklärung des Bebauungsplans gehindert wäre, eine Ausweisung von Baugebieten in dem von den Antragstellerinnen für notwendig erachteten Umfang durch eine neue Überplanung des Gebiets vorzunehmen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerinnen an dem Normenkontrollverfahren nicht (mehr) besteht. Randnummer 80 Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Es ist nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. So wird beispielsweise dem Eigentümer eines Grundstücks, dessen Bebaubarkeit durch eine bauleitplanerische Festsetzung ausgeschlossen wird, das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag gegen diesen Plan nicht verweigert, wenn das gewünschte Wohnhaus auch bei einem Erfolg des Antrags wegen der dann gegebenen Außenbereichslage unzulässig bleiben würde. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn – im Sinne einer tatsächlichen Prognose – zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2002 – BVerwG 4 CN 3.01 –, NVwZ 2002, 1126 [1127], RdNr. 10 in juris, m.w.N.). Randnummer 81 Die Antragstellerinnen verfolgen mit ihrem Normenkontrollantrag vor allem das Ziel, dass ein größerer Teil ihrer Grundstücke als bebaubare Fläche (Bauland) ausgewiesen wird. Würde der Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für unwirksam erklärt, wäre die Antragsgegnerin indes nicht daran gehindert, in einem neuen Bebauungsplan eine für die Antragstellerinnen günstigere Ausweisung von Baugebieten, wenn auch nicht in dem von ihnen begehrten Umfang, vorzunehmen. Für die Flächen, wo Bestandsgebäude noch vorhanden sind, greift das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ohnehin nicht. Die Vorschrift erfasst nur solche Flächen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten, die erstmalig einer Bebauung zugeführt werden sollen (BVerwG, Urt. v. 03.06.2014 – BVerwG 4 CN 6.12 –, BVerwGE 149, 373 [375 ff.], RdNr. 15). Zum Plangebiet gehören aber auch (derzeit) unbebaute Flächen, die die Antragsgegnerin als Grünflächen, Verkehrsflächen sowie Gemeinbedarfsflächen festgesetzt hat und die außerhalb der festgesetzten Überschwemmungsgebiete liegen. Zudem würden die Antragstellerinnen die von ihnen mit dem Normenkontrollantrag verfolgten Ziele zumindest teilweise erreichen, wenn nur einzelne Festsetzungen, wie etwa die temporäre Nutzung der öffentlichen Grünflächen für „Events“ und als Parkplätze oder die Festsetzung von Baugrenzen für unwirksam erklärt würden. Randnummer 82 II. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Randnummer 83 1. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen formellen Fehlern. Randnummer 84 1.1. Zwar war das Planaufstellungsverfahren formell fehlerhaft, weil die Bekanntmachung des Plans in Bezug auf die Verfügbarkeit umweltbezogener Informationen, wie oben dargelegt, nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entsprach. Dieser formelle Mangel ist jedoch unbeachtlich (geworden). Randnummer 85 1.1.1. Dabei kann dahinstehen, ob der Fehler bereits
§ 214Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2, Alt. 2 Bau
GB deshalb unbeachtlich war, weil nur „einzelne Angaben“ dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Da keines der betroffenen Schutzgüter explizit benannt wurde, dürfte die Heilungsvorschrift allerdings nicht greifen. Denn bei einem klaren Übergewicht der nicht bekannt gemachten Arten verfügbarer Umweltinformationen kann nicht von einem bloßen Fehlen einzelner Angaben ausgegangen werden (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – BVerwG 4 CN 3.12 –, BVerwGE 147, 206 [214 f.], RdNr. 25). Randnummer 86 1.1.
- Eine Unbeachtlichkeit ist jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eingetreten. Nach dieser Vorschrift werden nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Antragstellerinnen haben diesen Mangel nicht gerügt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser Mangel von anderer Seite innerhalb der Jahresfrist gerügt wurde. Randnummer 87 Die Rechtsfolge des § 215 Abs.1 BauGB tritt allerdings nur ein, wenn die durch die Planung betroffenen Bürger bei Bekanntmachung der Satzung auf ihre Rechte so aufmerksam gemacht worden sind, dass sie diese ungeschmälert wahrnehmen konnten; dies setzt voraus, dass der in § 215 Abs. 2 BauGB vorgeschriebene Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen vollständig und unmissverständlich ist (BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 – BVerwG 4 CN 2.10 –, BVerwGE 138, 12 [16 f.], RdNr. 15). Unterläuft der Gemeinde insoweit ein Fehler, beginnt die Frist nicht zu laufen, wenn der Fehler geeignet ist, einen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Betroffenen davon abzuhalten, innerhalb der im Hinweis angegebenen Frist Verstöße im Sinne des § 215 Abs. 1 BauGB zu rügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2012 – BVerwG 4 CN 5.10 –, BVerwGE 143, 192 [198 f.], RdNr. 22). Randnummer 88 Die Antragsgegnerin wies jedoch in der Bekanntmachung des Bebauungsplans in ihrem Amtsblatt vom 01.07.2013 (Beiakte B, Bl. 344/2) darauf hin, dass Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Randnummer 89 1.
- Sonstige beachtliche Verfahrens- oder Formmängel sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Randnummer 90
- Der angegriffene Bebauungsplan ist auch materiell-rechtlich fehlerfrei. Randnummer 91 2.
- Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Randnummer 92 2.1.
- Der Plan verstößt nicht gegen § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG, wonach in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten u.a. in Bauleitplänen, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, untersagt ist. Im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung und auch noch im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Bebauungsplans am 11.07.2013 (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 – BVerwG 4 CN 3.13 –, BVerwGE 149, 229 [239], RdNr. 27) war die Verordnung des Landesverwaltungsamts über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets Elbe von der Landesgrenze Sachsen (km 168+400) bis Vockerode (km 247+573) noch nicht in Kraft. Der Umstand, dass sich vor der förmlichen Festsetzung Teile des Plangebiets in einem (natürlichen) Überschwemmungsgebiet im Sinne des § 76 Abs. 1 WHG befanden, war im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Randnummer 93 2.1.
- Es fehlt auch nicht an der Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Randnummer 94 Nach dieser Bestimmung ist die Gemeinde zur Bauleitplanung berechtigt, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Die Gemeinde besitzt in der Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein weites Planungsermessen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 07.05.1971 – BVerwG IV C 76.68 –, DVBl 1971, 759). Sie soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; einer „Bedarfsanalyse" bedarf es insoweit nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 – BVerwG 4 NB 21.95 –, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 [Leitsatz]; Urt. v. 19.09.2002 – BVerwG 4 CN 1.02 –, BVerwGE 117, 58 [65], RdNr. 33 in juris). Randnummer 95 Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind u.a. Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Für die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung ist demgegenüber das Abwägungsgebot maßgeblich, das
§ 1Abs. 7 Bau
GB darauf gerichtet ist, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen zu vermeiden. Die dem Abwägungsgebot unterfallenden Einzelheiten der Planung werden auch dann nicht Teil der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn die Gemeinde ihre planerischen Zielsetzungen mit einer konkreten Planung nur teilweise umsetzt. Die Gemeinde betreibt auch dann noch eine von der gesetzlichen Ermächtigung in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB getragene städtebauliche Planung, wenn die getroffenen Festsetzungen jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung der Planungsziele zu leisten. Davon ist erst dann nicht mehr auszugehen, wenn die Festsetzungen die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung von vornherein verfehlen, etwa weil sie aus tatsächlichen oder aus Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehren oder weil die realistische Gefahr besteht, dass die Festsetzungen die planerische Zielsetzung konterkarieren (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 10.09.2015 – BVerwG 4 CN 8.14 –, ZfBR 2016, 44, RdNr. 11 ff., m.w.N.). Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt nicht für nur den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bebauungsplans, und zwar für jede Festsetzung (vgl. BVerwG Urt. v. 18.03.2004 – BVerwG 4 CN 4.03 –, BRS 67 Nr. 2, RdNr. 9 in juris). Randnummer 96 Gemessen daran bestehen an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans insgesamt keine durchgreifenden Bedenken. Randnummer 97 2.1.2.1. Insbesondere entfällt die Erforderlichkeit der Planung nicht deshalb, weil das ausgewiesene Gewerbegebiet teilweise in einem nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt, in welchem nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB (grundsätzlich) untersagt sind. Die im Bebauungsplan vorgesehene Bebauung in diesem Gewerbegebiet bleibt trotz der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten im Plangebiet vollzugsfähig.
§ 78Abs.
3 Satz 2 Nr. 1 WHG kann bei der Festsetzung nach § 76 Abs. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie in
Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 BauGB den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen. Eine solche allgemeine Zulassung bestimmt § 2 der Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets Elbe, so dass die im Bebauungspan in den Baufenstern zulässige Bebauung ungeachtet der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets auch wasserrechtlich zulässig geblieben ist. Randnummer 98 2.1.2.
- An der Erforderlichkeit des Bebauungsplans fehlt es auch nicht wegen fehlender Finanzierbarkeit der Planung. Randnummer 99 Zwar ist eine Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn sie in absehbarer Zeit nicht finanzierbar ist (vgl. zur Straßenplanung: BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 – BVerwG 4 CN 4.03 –, BVerwGE 120, 239 [241]), RdNr. 12 in juris; Urt. d. Senats v. 14.02.2013 – 2 K 122/11 –, BRS 81 Nr. 31, RdNr. 72 in juris, m.w.N.). Ein Fall der generellen („absoluten") Vollzugsunfähigkeit liegt etwa vor, wenn eine Gemeinde ein Gebiet beplant, dessen ordnungsgemäße Entwässerung aus wirtschaftlichen (finanziellen) Gründen weder von der Gemeinde noch von einem anderen Erschließungsträger in absehbarer Zeit ins Werk gesetzt werden könnte (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 – BVerwG 4 CN 14.00 –, BVerwGE 116, 144 [147], RdNr. 10 in Juris). Die Gemeinde hat daher bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob der Umsetzung der Planung unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen. Dabei ist ihr allerdings ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen, weil die zukünftige Entwicklung der kommunalen Haushaltslage nur schwer absehbar ist und die planerischen Vorstellungen der Gemeinden nicht aus rein fiskalischen Gründen zu stark eingeschränkt werden dürfen (Urt. d. Senats v. 14.02.2013, a.a.O., m.w.N.). Da durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, darf eine Gemeinde grundsätzlich auch dann Bauleitpläne aufstellen, wenn die Finanzierung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vollumfänglich gesichert ist. Deshalb muss die planende Gemeinde auch regelmäßig keine detaillierten Angaben zu ihrer Finanzplanung machen, die eine Verwirklichungsperspektive für den Bebauungsplan in den nächsten Jahren belegt (Urt. d. Senats v. 14.02.2013, a.a.O., m.w.N.). Randnummer 100 Gemessen daran bestehen für eine fehlende Finanzierbarkeit der angegriffenen Planung keine greifbaren Anhaltspunkte. Er ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein könnte, die Mittel für die von ihr geplanten Maßnahmen, aufzubringen, die sie in ihrer Grobkostenschätzung (Bl. 342/2 der Beiakte B) auf 1,66 Mio. € (Anschaffungskosten sowie Herstellungskosten für Grünflächen und Verkehrsflächen) zuzüglich Folgekosten in Höhe von 12.000 € (Grünflächen, Spielplatz) veranschlagt hat. Selbst wenn diese Mittel, wie die Antragstellerinnen geltend machen, nicht ausreichen sollten, ist nicht ersichtlich, dass Kosten entstehen werden, die so weit über die geschätzten Kosten hinausgehen, dass die Antragsgegnerin zur Finanzierung nicht mehr in der Lage sein wird. Randnummer 101 Die Erforderlichkeit der Planung können die Antragstellerinnen auch nicht mit dem Einwand in Frage stellen, die Planverwirklichung sei wirtschaftlich unmöglich, weil die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten im Plangebiet wegen der aus ihrer Sicht zu geringen Ausweisung bebaubarer Flächen zu stark eingeschränkt seien. Die Frage, ob die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung wirtschaftlich ist, betrifft vielmehr die Frage, ob die Antragsgegnerin die Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB fehlerfrei abgewogen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1978 – BVerwG IV C 30.76 –, BVerwGE 56, 283 [289 f.], RdNr. 40 in juris). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn offensichtlich wäre, dass die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung von vorn herein nicht umsetzbar ist. Dies ist hier aber ersichtlich nicht der Fall. Randnummer 102 2.1.
- Es ist auch nicht erkennbar, dass einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans gegen höherrangiges Recht verstoßen. Randnummer 103 2.1.3.
- Dies gilt insbesondere für die von den Antragstellern insbesondere gerügte – großflächige – Festsetzung von öffentlichen Grünflächen mit temporärer Nutzung an maximal zehn Tagen im Jahr für „Events“ bzw. Freiluftveranstaltungen und/oder als Parkplätze (außerhalb der Flächen mit Pflanzbindungen) Randnummer 104 a) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe festgesetzt werden.
§ 9Abs. 1 Nr. 11 Bau
GB können im Bebauungsplan auch die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Flächen für das Parken von Fahrzeugen als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden. Das BauGB schließt die Überlagerung von Festsetzungen für einzelne Grundstücke nach mehreren der in § 9 Abs. 1 BauGB aufgeführten Festsetzungsbefugnisse nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 02.04.2008 – BVerwG 4 BN 6.08 –, BRS 73 Nr. 20). Randnummer 105 Grünflächen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sind allerdings nur solche Flächen, die grundsätzlich frei von Bebauung, insbesondere mit geschlossenen Gebäuden, sind und die durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt werden. Danach sind bauliche Anlagen sowie andere Nutzungen als der bloße Aufenthalt im Freien zwar nicht völlig ausgeschlossen. Sie dürfen bei einer Gesamtbetrachtung jedoch nur von untergeordneter Bedeutung sein und die überwiegende Prägung durch Grünflächen nicht entfallen lassen (zum Ganzen: OVG BBg, Urt. v. 21.02.2013 – OVG 2 A 9.11 –, juris, RdNr. 45, m.w.N.). Mit der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB wird – wie der Begriff der „Grünfläche“ nahelegt – im Grundsatz die sonstige, durch Bewuchs geprägte nichtbauliche Nutzung geregelt; im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung der Grünfläche sind aber bauliche Anlagen nicht ausgeschlossen, wenn sie eine nur untergeordnete Bedeutung haben (BVerwG, Beschl. v. 22.10.2012 – BVerwG 4 BN 36.12 –, BRS 79 Nr. 34, RdNr. 4 in juris, m.w.N.). Überlagernde Festsetzungen scheiden aus, wenn sie eine Bebauung ermöglichen, die den Charakter der festgesetzten Grünfläche maßgeblich prägen und damit verfälschen würde; in diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, ob der Plangeber in Wirklichkeit nicht eine andere Regelungsmaterie aus dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB „im Gewand" einer Grünflächenplanung umsetzen will; § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ermächtigt nämlich nicht zur Festsetzung teilweise „begrünter" Flächen, die im Schwerpunkt jedoch einen anderen Zweck verfolgen (OVG NW, Urt. v. 04.07.2012 – 10 D 29/11.NE –, DVBl 2012, 1302, RdNr. 36 in juris, m.w.N.). Im Gegensatz dazu kann die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche mit der Maßgabe, dass auf ihr an wenigen Tagen im Jahr eine Festplatznutzung zulässig ist, im Einzelfall wirksam sein; einer weiteren Konkretisierung der Festplatznutzung, etwa was die zeitliche Dauer oder die Art der Nutzung anlangt, bedarf es dabei nicht; die Festlegung derartiger Einzelheiten ist vielmehr Sache des betreffenden Genehmigungsverfahrens (VGH BW, Urt. v. 05.12.1989 – 8 S 2371/87 –, UPR 1990, 278). Randnummer 106 Gemessen daran ist die von der Antragsgegnerin festgelegte überlagernde Nutzung der Grünflächen an zehn Tagen im Jahr für Freiluftveranstaltungen und/oder als Parkplätze bei besonderen Großveranstaltungen grundsätzlich zulässig. Randnummer 107 Die Antragsgegnerin hat sich bei dieser Festsetzung auch in nicht zu beanstandender Weise auf städtebauliche Gründe gestützt. In der Begründung des Bebauungsplans (Abschnitt 4.7, Seite 18) hat sie dazu ausgeführt, dass nach den städtebaulichen Zielvorstellungen die Freiflächen nach ihrer Entsiegelung als Rasenflächen einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen sollen. Durch ihre Lagegunst zur Altstadt und ihre gute Erreichbarkeit seien sie in besonderem Maße als temporäre Parkplatzanlagen für Großveranstaltungen (z.B. Stadtfest, Luthers Hochzeit und Reformationsfest) geeignet. Darüber hinaus sei die südliche Fläche geeignet für Events und Freiluftveranstaltungen (z.B. Konzerte). Diese lärmintensiven Nutzungen seien an dieser Stelle aufgrund der Abstandsverhältnisse zu den nächsten Wohnbebauungen als relativ konfliktfrei anzusehen. Randnummer 108
- b)Die Festsetzung entspricht auch den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an die Erforderlichkeit der Planung. Randnummer 109 Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche GF 1 mit einer temporären Nutzung als Parkfläche ist nicht schon deshalb nicht erforderlich, weil nach der Auffassung der Antragstellerinnen ein Bedarf für eine 2,3 ha große „Liegewiese“ nicht besteht. Es liegt im planerischen Ermessen der Antragsgegnerin, in welchem Umfang sie unbebaute Flächen als öffentliche Grünflächen ausweist. Einer Bedarfsanalyse bedurfte es nicht. Auch entspricht die überlagernde Nutzung als Parkflächen dem oben aufgezeigten Planungsziel der Antragsgegnerin, unabhängig davon, welcher konkrete Parkplatzbedarf bei solchen Großveranstaltungen besteht. Randnummer 110 Die Erforderlichkeit der Festsetzung der Grünfläche GF 2 können die Antragsgegnerinnen auch nicht mit der Erwägung in Zweifel ziehen, die wenigen dort stattfindenden Veranstaltungen könnten ebenso gut auf anderen Grünflächen in dem im Gemeindegebiet gelegenen Volkspark stattfinden und die Fläche sei wegen der höheren Insektenbelastung und wegen des höheren Unfallrisikos (steile Böschung) für die von der Antragsgegnerin vorgesehenen Veranstaltungen nicht oder wenig geeignet. Wie oben bereits dargelegt, besitzt die Gemeinde in der Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein weites Planungsermessen. Randnummer 111 Ohne Erfolg rügen die Antragstellerinnen, die planerische Festsetzung, mit der die Nutzung der Grünflächen als Parkflächen zeitlich eingeschränkt wird, sei nicht umsetzbar, weil nach der Begründung des Bebauungsplans die derzeit vorhandene Einfriedung zurückgebaut werden und eine öffentlich zugängliche Rasenfläche entstehen solle und sich die Fläche außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums befinde, so dass auch keine Möglichkeit bestehe, eine ganzjährige Nutzung zu verhindern. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zeitliche Beschränkung der Nutzung als Parkflächen aufgrund des Wegfalls der Einfriedung von vornherein nicht vollzugsfähig sein könnte. Die Grünflächen sind mit Kraftfahrzeugen über die von der D-Straße abzweigende öffentliche Verkehrsfläche und die sich westlich daran anschließende öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung erreichbar. Diese Verkehrsflächen können durch geeignete Maßnahmen, wie etwa entfernbare Poller oder straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen, für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt werden. Randnummer 112 2.1.3.2. Rechtlich zulässig ist auch die Festsetzung des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Wassersport. Randnummer 113
- a)Die Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Danach sind als sonstige (nicht von § 10 BauNVO erfasste) Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Randnummer 114 Ein wesentlicher Unterschied zu den Gebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. Die allgemeine Zwecksetzung des Baugebiets ist das entscheidende Kriterium dafür, ob sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von einem Baugebietstyp im Sinne der §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet. Zu vergleichen sind die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets mit der jeweiligen „abstrakten" allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietstyps. Können die mit der Planung verbundenen Zielsetzungen mit der allgemeinen Zweckbestimmung der anderen Baugebiete nicht in Deckung gebracht werden, unterscheiden sie sich von ihnen wesentlich und ist den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO entsprochen. Dagegen scheidet die Festsetzung eines Sondergebiets aus, wenn die planerische Zielsetzung der Gemeinde durch Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO verwirklicht werden kann, die insoweit begrenzt sind, als die festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietstypus gewahrt bleiben muss (BVerwG, Urt. v. 28.05.2009 – BVerwG 4 CN 2.08 –, BVerwGE 134, 117 [120], RdNr. 10, m.w.N.). Dem entsprechend kommt auch die Festsetzung von Sondergebieten mit der Zweckbestimmung Wassersport (Wassersportgebiete) in Betracht (vgl. NdsOVG, Urt. v. 18.09.2014 – 1 KN 123/12 –, BRS 82 Nr. 21, RdNr. 24 in juris). Diese lassen sich keinem Baugebietstyp der §§ 2 ff. BauNVO zuordnen. Zu Unrecht rügen die Antragstellerinnen in diesem Zusammengang, das festgesetzte Sondergebiet Wassersport sei – der Sache nach – eine „Anlage für sportliche Zwecke“, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig ist. Der wesentliche Unterschied zu einem Gewerbegebiet besteht hier darin, dass in dem festgesetzten Sondergebiet nur eine bestimmte Nutzung, nämlich eine Nutzung für Zwecke des Wassersports, zulässig sein soll. Das Gebiet erhält dadurch ein „eigenes Gesicht", das sich von dem eines Gewerbegebiets deutlich unterscheidet. An der Voraussetzung des § 11 Abs. 1 BauNVO, wonach sich ein sonstiges Sondergebiet von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden muss, fehlt es nicht bereits deshalb, weil die Nutzungen, für die das geplante Sondergebiet offen ist, auch in einem der Baugebiete nach den §§ 2 bis 10 BauNVO verwirklicht werden könnten (VGH BW, Urt. v. 24.07.1998 – 8 S 2952/97 –, BRS 60 Nr. 77, m.w.N.). Randnummer 115
- b)Die Festsetzung ist auch erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Randnummer 116
- aa)An der Erforderlichkeit fehlt es nicht schon deshalb weil die Festsetzung dem Wunsch der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. entspricht, in unmittelbarer Nähe zu den bestehenden baulichen Anlagen an der Elbe eine möglichst hochwassersichere Bootsremise errichten zu können, und die Festsetzung nach der Begründung des Bebauungsplans (Abschnitt 4.1, Seite 15) auch auf dieses Ziel ausgerichtet ist. Randnummer 117 Maßgebend ist, ob die Bauleitplanung ein Ziel verfolgt, das den in § 1 BauGB niedergelegten Zwecken gerecht wird, ob sie insbesondere für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; daran fehlt es etwa dann, wenn die Planung nur im privaten Interesse eines bestimmten Grundstückseigentümers vorgenommen wird, um diesem etwa einen wirtschaftlichen Vorteil zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.01.2002 – BVerwG 4 BN 61.01 –, BRS 65 Nr. 44, RdNr. 3 in juris). Die Errichtung von Sportstätten ist indes ein städtebaulich relevanter Belang und gehört
§ 1Abs. 6 Nr. 3 Bau
GB zu den Aufgaben der kommunalen Bauleitplanung (vgl. OVG NW, Urt. v. 04.07.2012 – 10 D 29/11.NE –, BRS 79 Nr. 35, RdNr. 24 in juris). Die Ermöglichung und Förderung des Amateursports, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich, kann auch im öffentlichen Interesse liegen (vgl. OVG NW, Urt. v. 04.07.2012, a.a.O., RdNr. 25). Randnummer 118 Gemessen daran, bestehen hier an der Erforderlichkeit der Festsetzung des Sondergebiets Wassersport keine durchgreifenden Bedenken. Sie erfolgte nach den in der Begründung des Bebauungsplans dargelegten Gründen nicht nur im privaten Interesse der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung erläutert, weshalb die mit der Festsetzung des Sondergebiets beabsichtigte Unterstützung des Wassersportvereins auch im öffentlichen Interesse liege. Dieser trage durch seine sportlichen Aktivitäten (Segeln, Kanu und Motorsport) maßgeblich dazu bei, den traditionellen Bootssport auf der Elbe zu ermöglichen und zu fördern und die Stadt an der Elbe überregional bekannt zu machen. Die Unterstützung und Stärkung des Standortes am ehemaligen Strombad habe insofern sportliche und soziale Gründe. Randnummer 119 bb) Ohne Erfolg wenden die Antragstellerinnen ein, es sei vollkommen unklar, wie diese Planung verwirklicht werden solle, weil die Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. kaum in der Lage sein werde, die 679 m² große Fläche zu einem angemessenen Preis von 25.000 bis 40.000 € zu erwerben und mit der festgesetzten Halle mit einer Grundfläche von 250 m² zu geschätzten Baukosten in Höhe von 125.000 € zu errichten. Unabhängig davon, dass die Annahmen der Antragstellerinnen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. spekulativ sind, besteht die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin die Flächen erwirbt und diese wie das Flurstück 89 – bebaut oder unbebaut – an den Wassersportverein vermietet. Es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die vorgesehene Bebauung des Sondergebiets aus wirtschaftlichen Gründen auf Dauer ausscheidet. Randnummer 120 2.1.3.3. Auch die von den Antragstellerinnen beanstandete Festsetzung von Baugrenzen im Gewerbegebiet lässt einen Verstoß gegen höherrangige Regelungen nicht erkennen. Randnummer 121 a)
§ 9Abs. 1 Nr. 2 Bau
GB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen u.a. die überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt werden. Nach § 23 Abs. 1 BauNVO können die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden; § 16 Abs. 5 BauNVO ist entsprechend anzuwenden. Nach der letztgenannten Vorschrift kann im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Der städtebauliche Zweck der Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche besteht insbesondere in der Gestaltung des Orts- und Straßenbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) (vgl. Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauNVO, § 23 RdNr. 6). Randnummer 122 Die von den Antragstellerinnen bemängelten Baugrenzen innerhalb des Gewerbegebiets zielen nach der Planbegründung (Abschnitt 4.3, S. 17) auf eine geringe Überbauungsdichte ab; der Freiflächenanteil soll relativ hoch sein. Auch die Wahrung einer geringen Bebauungsdichte ist ein legitimes städtebauliches Ziel. Randnummer 123 b) Zur Erreichung dieses städtebaulichen Ziels ist die Festsetzung nach dem oben aufgezeigten Maßstab auch erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen wird die Erforderlichkeit der Festsetzung der Baugrenzen im Gewerbegebiet insbesondere nicht dadurch widerlegt, dass westlich des Gewerbegebiets im Sondergebiet Wassersport weitere Bebauung zugelassen wird. Auch im Sondergebiet hat die Antragsgegnerin Baugrenzen festgesetzt, die nur eine maßvolle Bebauung des Gebiets zulassen, und der Abstand zwischen dem Baufenster im Gewerbegebiet und dem im Sondergebiet beträgt ca. 60 m, so dass das von der Antragsgegnerin verfolgte städtebauliche Ziel, eine möglichst geringe Bebauungsdichte zu bewahren, durch die Bebauungsmöglichkeit im Sondergebiet nicht verfehlt wird. Randnummer 124 2.1.3.4. Der Bebauungsplan verstößt entgegen der Annahme der Antragstellerinnen nicht deshalb gegen § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG, weil der Radweg im Süden des Plangebiets direkt an der Linie der Uferböschung festgesetzt wird. Randnummer 125 Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG sind Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche führen. Es ist indessen nicht ersichtlich, dass sich auf der von den Antragstellerinnen bezeichneten, ca. 80 m langen und 10 m breiten Fläche, die im Bereich der ehemaligen Gaststätte (W. Menü) liegt, ein solches Biotop befindet oder die Fläche Teil eines solchen Biotops ist. Randnummer 126 Zur näheren Bestimmung der nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG besonders geschützten Biotoptypen ist von den Definitionen und Erläuterungen auszugehen, die in der Anlage 2 zur Bundestagsdrucksache 14/6378, S. 66 ff., dem Entwurf zum späteren Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193), enthalten sind. Diese Anlage stammt vom Bundesamt für Naturschutz und beruht auf der in Abstimmung mit den Länderfachbehörden weiterentwickelten älteren Liste, die schon zu § 20c BNatSchG a.F. von der Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie, der Funktionsvorgängerin des Bundesamtes für Naturschutz, gemeinsam mit den Länderfachbehörden erarbeitet worden war. Die in der Anlage enthaltenen Definitionen und Erläuterungen liegen daher dem Verständnis der Biotopbegriffe des Bundesrahmenrechts zugrunde (vgl. zum ganzen: NdsOVG, Urt. v. 10.03.2005 – 8 LB 4072/01 –, juris, RdNr. 60, m.w.N.; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, BNatSchG § 30 RdNr. 9). Randnummer 127 Nach der Anlage zur Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 20.06.2001 – Definition und Erläuterung der in Art. 1 § 30 Abs. 1 genannten Biotope (BT-Drs. 14/6378, S. 66) – zeichnen sich natürliche oder naturnahe Fließgewässer durch einen gewundenen, auf Umlagerungsstrecken auch verzweigten und den naturräumlichen Gegebenheiten entsprechenden Lauf aus. Sie sind geprägt durch Gewässerabschnitte unterschiedlicher Breite, Böschungsneigung, Tiefe und Längsgefälle sowie durch ein vielgestaltiges Bett und Ufer mit naturnahem Bewuchs und werden allein durch die Fließgewässerdynamik geformt. In der Regel weisen sie auch Schlick-, Sand-, Kies- oder Felsbänke mit naturnahem Bewuchs, vielfach auch Altarme und Altwasser auf. Diese Voraussetzungen erfüllt der in Rede stehende Abschnitt an der Elbe ersichtlich nicht. Randnummer 128 Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im fraglichen Bereich ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NatSchG LSA befindet, für das
§ 30Abs. 2 Satz 2 BNat
SchG die Verbote des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG LSA ebenfalls gelten. Nach dieser landesrechtlichen Vorschrift sind gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG auch temporäre Flutrinnen in Überschwemmungsgebieten und Auen. Temporäre Flutrinnen sind langgestreckte Mulden und Rinnen im Überflutungsbereich von Fließgewässern, welche schon bei mäßigem Hochwasser von Wasser durchströmt werden. Nach dem Ablaufen des Hochwassers bleiben oft temporäre Kleingewässer in den Flutrinnen zurück. Nutzungsbedingt können sich in und an den Rinnen Röhrichte, Riede sowie Bestände von Sumpf- und Niedermoorvegetation entwickeln. Typisch für Flutrinnen, besonders innerhalb genutzter Grünlandbereiche, sind die Kriechstraußgras-Rasen (vgl. dazu die Handlungsanweisung des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt zur Kartierung der nach § 37 NatSchG LSA a.F. gesetzlich geschützten Biotope im Land vom 15.04.2008, S. 13). Dass in dem fraglichen Bereich solche Flutrinnen vorhanden sind, ist nicht ersichtlich. Randnummer 129 Gegen das Vorliegen eines Biotops im fraglichen Bereich spricht im Übrigen auch, dass der Umweltbericht (S. 7, Beiakte B, Bl. 311/2) davon ausgeht, dass lediglich im Bereich der Angerschanze unter der Nr. 236 ein geschütztes Biotop (Gehölz an der Angerschanze) verzeichnet sei, das außerhalb des Plangebiets liege, und auch die – fachkundige – untere Naturschutzbehörde des Landkreises Wittenberg im Planaufstellungsverfahren nicht auf das Vorliegen eines Biotops hinwies. Randnummer 130 2.1.3.5. Die Festsetzung einer Verkehrsfläche in diesem Bereich verstößt auch nicht gegen die Vorschriften über Gewässerrandstreifen. Randnummer 131
§ 38Abs.
1 WHG dienen Gewässerrandstreifen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Nach § 38 Abs. 2 WHG umfasst der Gewässerrandstreifen das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt; der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.
§ 38Abs.
3 Satz 1 WHG ist der Gewässerrandstreifen im Außenbereich fünf Meter breit.
§ 38Abs.
3 Satz 2 WHG kann die zuständige Behörde für Gewässer oder Gewässerabschnitte (1.) Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben, (2.) im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend von Satz 1 festsetzen und (3.) innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gewässerrandstreifen mit einer angemessenen Breite festsetzen. Die Festsetzung von Gewässerrandstreifen innerhalb im Zusammenhang bebauter (und bebaubarer) Ortsteile (nach §§ 30 Abs. 1 und 2, 34 BauGB) stellt § 38 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 damit grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörden (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 38, RdNr. 30). Hier ist nicht ersichtlich, dass ein Gewässerrandstreifen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 38 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 WHG festgesetzt wurde. Randnummer 132
§ 38Abs.
3 Satz 3 WHG können die Länder von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen. § 50 Abs. 1 WG LSA bestimmt allerdings nur, dass die Gewässerrandstreifen im Außenbereich nach § 35 BauGB entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG zehn Meter bei Gewässern erster Ordnung und fünf Meter bei Gewässern zweiter Ordnung betragen, und
§ 50Abs.
2 Satz 1 WG LSA ist es im Gewässerrandstreifen verboten, nicht standortgebundene bauliche Anlagen, Wege und Plätze zu errichten, wobei nach § 50 Abs. 3 WG LSA im Einzelfall Ausnahmen von diesem Verbot zugelassen werden können, soweit ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies erfordert und nachteilige negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu erwarten sind. Randnummer 133 Damit ist (nur) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ein Bauverbot innerhalb des Gewässerrandstreifens normiert. Der Senat kann offen lassen, ob dies die Gemeinde daran hindert, eine bislang im Außenbereich liegende Fläche, die zu einem Gewässerrandstreifen gehört, in der Weise zu überplanen, dass dort nicht standortgebundene bauliche Anlagen, Wege oder Plätze errichtet werden können. Denn bei dem in Rede stehenden Teil der Verkehrsfläche handelt es sich um eine standortgebundene Anlage im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 1 WG LSA , die auch im Gewässerrandstreifen zulässig ist. Zu den standortgebundenen Anlagen gehören solche baulichen Anlagen, die typischerweise nur am Gewässer errichtet werden können, wie Bootsanlegestellen oder Brücken (vgl. SaarlOVG, Urt. v. 23.05.2011 – 2 C 505/09 –, juris, RdNr. 59). Eine solche Fallkonstellation liegt hier vor, weil der in Rede stehende Abschnitt der Verkehrsfläche am südöstlichen Rand des Plangebiets – wenn auch nur optional – als Schiffsanlegestelle dienen soll. Randnummer 134 2.1.3.6. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, soweit er im Verlauf des Rad- und Gehweges eine dammartige Aufschüttung festsetzt, der die Funktion einer Hochwasserschutzanlage zukommt. Randnummer 135 a) Insbesondere steht einer solchen Festsetzung nicht entgegen, dass der Gewässerausbau, dem nach § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG Deich- und Dammbauten gleichgestellt sind, nach § 68 WHG einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedarf. Randnummer 136
§ 9Abs. 1 Nr. 16 Bau
GB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen u.a. die Flächen für Hochwasserschutzanlagen festgesetzt werden. Mit dem Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 ist die ursprünglich normierte einschränkende Voraussetzung in § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB „soweit diese Festsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden können“ entfallen. Die Festsetzungsgegenstände können deshalb auch Gegenstände von Planungen nach anderen Gesetzen sein, insbesondere dem WHG und den einschlägigen Landeswassergesetzen. Zur Abgrenzung gegenüber solchen Planungen ist zu berücksichtigen, dass die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB eine eigenständige bodenrechtliche Funktion hat. Nur soweit Planungen nach anderen Gesetzen im Sinne des § 38 BauGB Vorrang vor der Bauleitplanung haben und hiervon Gebrauch gemacht worden ist, ist die Gemeinde gehindert, entsprechende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB zu treffen (zum Ganzen: Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB, § 9 RdNr. 134). Deshalb kann die Gemeinde ungeachtet des grundsätzlichen Vorrangs der privilegierten wasserrechtlichen Fachplanung solche Festsetzungen treffen, wenn diese nicht dem Ziel der jeweiligen Fachplanung widersprechen (Schrödter, BauGB, § 9 RdNr. 102). Entgegenstehende Fachplanungen der zuständigen Wasserbehörde sind hier nicht ersichtlich. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Behörde für Wasserwirtschaft erklärte in seiner Stellungnahme vom 24.04.2013 (Beiakte B, Bl. 223/2), dass wahrzunehmende Belange durch die Planung nicht berührt würden. Auch der Landkreis Wittenberg als untere Wasserbehörde führte in seiner Stellungnahme vom 22.04.2013 (Beiakte B, Bl. 225/2) kein entgegenstehendes fachplanerisches Vorhaben an. Randnummer 137 Die Antragsgegnerin hat die Errichtung des Dammes auch in nicht zu beanstandender Weise städtebaulich begründet. Sie hat dazu angegeben (vgl. Abschnitt 4.8 der Begründung des Bebauungsplans, S. 19), die Aufstellung des Bebauungsplans solle sicherstellen, dass zumindest der nördliche Teil des Plangebiets, insbesondere die geplanten Baugebiete, außerhalb des Überschwemmungsgebiets liegen; dazu treffe der Bebauungsplan Festsetzungen, wonach die Verkehrswegeverbindung vom Tunnel an der B 187 im Westen bis zum Anschluss an das benachbarte Baugebiet im Osten als Hochwasserbarriere ausgebildet werde. Randnummer 138 b) Die Festsetzung, dass auf der dammartigen Erhöhung eine öffentliche Verkehrsfläche (Rad- und Fußweg) verläuft, verstößt entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen auch nicht gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 WG LSA. Nach dieser Vorschrift ist jede Benutzung eines Deiches (Nutzung und Benutzen), außer zum Zweck der Deichunterhaltung durch den dazu Verpflichteten, verboten. Bei dem Damm, auf dem der Weg verläuft, mag es sich – ungeachtet der Festsetzung auf der bodenrechtlichen Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB – um einen Deich im Sinne des § 96 WG LSA handeln.
§ 96Abs.
1 Satz 3 WG LSA dürfen aber Deichverteidigungswege, die
§ 94Abs.
1 Satz 2 WG LSA zu einem Deich im Sinne des WG LSA gehören, betreten und mit Fahrrädern ohne Motorkraft befahren werden, soweit der zur Deichunterhaltung Verpflichtete dies durch Beschilderung erlaubt. Randnummer 139 2.1.3.
- Auch die Festsetzung des Wendehammers mit öffentlichen Parkplätzen am südöstlichen Rand des Plangebiets verletzt kein höherrangiges Rechts, insbesondere nicht § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb die – aus Sicht der Antragstellerinnen – vorzugswürdige Anlegung einer Grünfläche oder eines Rad- und Fußweges in diesem Bereich und die Verlegung des Wendehammers an eine Stelle westlich des Baufensters besser geeignet sein soll, die von der Antragsgegnerin verfolgten planerischen Ziele zu erreichen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, läge darin kein planerischer Missgriff, der die Erforderlichkeit dieser Festsetzung in Frage stellt. Randnummer 140 2.1.3.
- Die Antragsgegnerin hat mit dem angegriffenen Bebauungsplan auch nicht gegen das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen, nach dem Bebauungspläne aus den Flächennutzungsplänen zu entwickeln sind, indem sie im östlichen Teil des Plangebiets ein Gewerbegebiet festgesetzt hat, während im Flächennutzungsplan für diesen Bereich eine Mischbaufläche dargestellt ist. Randnummer 141 Der Flächennutzungsplan lässt aufgrund seiner geringeren Detailschärfe Gestaltungsspielräume offen, die von der gemeindlichen Bebauungsplanung ausgefüllt werden dürfen. Vorausgesetzt, dass die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, gestattet das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauBG auch Abweichungen. Stimmen Festsetzungen mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vollständig überein, bedeutet das nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon ab, ob die Konzeption, die ihm zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt (BVerwG, Beschl. v. 11.02.2004 – BVerwG 4 BN 1.04 –, BRS 67 Nr. 55, RdNr. 7 in juris). Randnummer 142 Allein der Umstand, dass ein Bebauungsplan bei der Art der durch ihn festgesetzten Nutzung von dem abweicht, was für das Plangebiet im Flächennutzungsplan dargestellt ist, lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Bebauungsplan nicht in der nach § 8 Abs 2 Satz 1 BauGB gebotenen Weise aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.1979 – BVerwG IV C 65.76 –, BRS 35 Nr. 20, RdNr. 23 in juris). Da § 1 Abs. 2 BauNVO keine strikte Zuordnung der dort aufgeführten Baugebiete zu den in § 1 Abs. 1 BauNVO genannten Bauflächen, die in einem Flächennutzungsplan dargestellt werden können, vorsieht, zwingt die Regelung die Gemeinde nicht, auf Flächen, die im Flächennutzungsplan als Gemischte Bauflächen (M) dargestellt sind, lediglich Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI) und Kerngebiete (MK) festzusetzen (vgl. HessVGH, Urt. v. 29.03.2012 – 4 C 694/10.N – NuR 2012, 644 [648], RdNr. 53 in juris, zum Fall der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets in einer im Flächennutzungsplan dargestellten gemischten Baufläche). Randnummer 143 Die Zuordnung der Bauflächen im östlichen Bereich des Plangebiets wird durch den angegriffenen Bebauungsplan nicht in grundlegend anderer Weise vorgenommen als im Flächennutzungsplan vorgegeben; denn auch die im Flächennutzungsplan dargestellte gemischte Baufläche dient der Unterbringung von Gewerbebetrieben (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO). Es fällt lediglich die ursprünglich beabsichtige Wohnnutzung in einem vergleichsweise geringen Umfang weg. Auch sind im Gewerbegebiet nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur solche baulichen Nutzungen zulässig, die nicht wesentlich störend sind. Allgemein zulässig sind nur Einzelhandelsbetriebe (< 150 m² bei zentrenrelevanten Sortimenten), Schank- und Speisewirtschaften, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zugelassen werden können Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm in Grundfläche und Baumassen untergeordnet sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Nicht zulässig sind Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), Tankstellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) sowie Vergnügungsstätten (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Mit diesen auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO getroffenen Einschränkungen, die sich auch städtebaulich als Maßnahme zum Schutz der Wohnbevölkerung im östlich an das Plangebiet angrenzenden Wohngebiet rechtfertigen lassen, wollte die Antragsgegnerin nach dem Klammerzusatz in der textlichen Festsetzung insbesondere auch dem Entwicklungsgebot hinsichtlich der Darstellung von Mischbauflächen im Flächennutzungsplan Rechnung tragen. Randnummer 144 Selbst wenn man in der Festsetzung eines Gewerbegebietes auch im östlichen Bereich des Plangebiets einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot sehen wollte, würde dies nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Danach ist es für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Eine solche Beeinträchtigung läge hier nicht vor. Selbst wenn eine im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zum Ausdruck kommende Konzeption durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets auf der dort dargestellten Mischbaufläche verlassen worden sein sollte, wäre nicht ersichtlich, inwieweit dadurch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt werden könnte. Insbesondere verstößt die Ausweisung eines Gewerbegebiets mit den festgesetzten Nutzungsbeschränkungen nicht gegen den im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG). Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist zwar ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung (OVG NW, Urt. v. 19.12.2011 – 2 D 31/10.NE –, juris, RdNr. 120). Aufgrund der geringen Größe des Gewerbegebiets und der Einschränkungen in Bezug auf die baulichen Nutzungen zur Herstellung der „Nutzungsverträglichkeit im Sinne der Mischnutzung“ (vgl. S. 15 der Planbegründung) ist aber eine Verträglichkeit mit der angrenzenden Wohnnutzung gewährleistet. Die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets, in dem nur „nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe" zulässig sind, neben einem allgemeinen Wohngebiet verstößt dem entsprechend nicht gegen den Trennungsgrundsatz; denn was den Störungsgrad der in einem in dieser Weise eingeschränkten Gewerbegebiets zulässigen Gewerbebetriebe betrifft, besteht zu einem Mischgebiet kein Unterschied (VGH BW, Beschl. v. 16.12.1993 – 8 S 1889/93 –, ESVGH 44, 139 [142], RdNr. 23 in juris). Auch wird die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nicht dadurch angetastet, dass auf d