Obsah (7)
§ 15§ 28§ 27§ 19§ 10§ 13§ 26Anfechtung einer Personalratswahl; unstatthafte Listen- statt Personenwahl Leitsatz 1. Zur Anfechtung einer Gruppenwahl im Rahmen einer Personalratswahl. (Rn.27) 2. § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA (juri
§ 15Abs. 3 WO Pers
VG LSA nach den Grundsätzen der Personenwahl hätte gewählt werden müssen, weil der Wahlvorstand von nur einer gültigen Wahlvorschlagliste ausgegangen sei. Dementsprechend hätte der Stimmzettel
§ 28WO Pers
VG LSA gestaltet werden müssen; die Aufnahme lediglich der ersten beiden Kandidaten der Wahlvorschlagliste sei nicht korrekt. Der Fehler sei auch geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Zudem habe der Wahlvorstand ihren Wahlvorschlag zu Unrecht als ungültig bewertet, da die Listenvertreterin die überarbeitete Vorschlagsliste fristgerecht eingereicht habe. Randnummer 6 Die Antragstellerin hat beantragt, Randnummer 7 die am
- und
- April 2015 durchgeführte Wahl der Vertreter der Gruppe der Beamten und des Vertreters der Gruppe der Arbeitnehmer zum Personalrat in dem C. für unwirksam zu erklären. Randnummer 8 Der Beteiligte zu
- hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 9 Der Beteiligte zu
- hat beantragt, Randnummer 10 den Antrag abzulehnen. Randnummer 11 Er hat - betreffend die Gruppe der Beamten - im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wahlvorstand den Vorschlag zu Recht zurückgewiesen habe, weil die Unterschriftenliste vom Vorschlag getrennt gewesen sei. Der korrigierte Wahlvorschlag sei zudem ein neuer Wahlvorschlag gewesen, da sich ein Bewerber nicht mehr auf dem neuen Vorschlag befunden und der Vorschlag zwei neue Bewerber enthalten habe. § 10 Abs. 5 WO PersVG LSA sehen nur eine Beseitigung von Mängeln vor. Hier liege ein Fall unzulässiger Änderungen i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 5 WO PersVG LSA vor. Die durchgeführte Verhältniswahl sei korrekt. § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA stelle darauf ab, ob zum Zeitpunkt des Fristablaufes nur ein Wahlvorschlag vorgelegen habe. Dies sei nicht der Fall gewesen, da zwei Wahlvorschläge eingereicht worden seien. Nachträgliche Änderungen blieben nach § 10 Abs. 5 WO PersVG LSA unberücksichtigt. Vergleichbare Änderungen seien auch für die Rücknahme eines Wahlvorschlages denkbar. Auch für diesen Fall habe der Gesetzgeber keine Personenwahl vorgesehen. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht hat mit dem - dem Beteiligten zu
- am
- Oktober 2015 zugestellten - Beschluss vom
- August 2015 die am
- und
- April 2015 durchgeführte Personalratswahl hinsichtlich der Gruppe der Beamten für ungültig erklärt und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung hat es, soweit dem Antrag stattgegeben wurde, im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 13 Die Antragstellerin sei als in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft
§ 27Abs. 1 Satz 1 Pers
VG LSA anfechtungsbefugt und die Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses gewahrt. Die Wahlanfechtung sei hinsichtlich der Gruppe der Beamten begründet, da insoweit die
§ 19Abs. 3 Satz 1 Pers
VG LSA durchgeführte Listenwahl nicht zulässig gewesen sei. Vielmehr hätte der Wahlvorstand
§ 19Abs. 3 Satz 2 Pers
VG LSA eine Personenwahl durchführen müssen, da infolge der Zurückweisung des Wahlvorschlages „GdP" unter Zugrundelegung seiner Auffassung nur ein Wahlvorschlag eingereicht gewesen sei. Randnummer 14 Für die Frage, ob
§ 19Abs. 3 Satz 2 Pers
VG LSA nur ein Wahlvorschlag eingereicht worden ist oder ob mehrere Vorschläge vorliegen, komme es nicht auf die Anzahl der überhaupt beim Wahlvorstand eingereichten Wahlvorschläge, sondern nur auf die Anzahl der gültigen Wahlvorschläge an. Stehe letztlich nur eine Liste zur Wahl, solle die Personenwahl den Wählern eine Auswahlmöglichkeit verschaffen. Auch wenn neben einem gültigen Wahlvorschlag ein oder mehrere ungültige Wahlvorschläge eingegangen seien, wäre bei der Durchführung einer Verhältniswahl nur eine Liste wählbar, so dass die Wähler keine Auswahlmöglichkeit hätten. Daran ändere eine
§ 10Abs. 5 WO Pers
VG LSA gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung nichts, da erst nach Ablauf der Frist der Wahlvorstand
§ 13Abs.
1 Satz 1 WO LSA die „als gültig anerkannten" Wahlvorschläge bekannt gebe und damit gesichert sei, dass der Wahlvorstand nicht im Ungewissen darüber bleibe, wie viele gültige Wahlvorschläge zu berücksichtigen seien. Der vorliegende Fall, bei dem neben einem gültigen Wahlvorschlag auch ein oder mehrere ungültige Wahlvorschläge eingereicht worden seien, sei daher auch nicht mit dem Fall vergleichbar, bei dem es erst nach Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Rücknahme eines Wahlvorschlages komme. Randnummer 15 Bei den Regelungen des § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 PersVG LSA über die Durchführung der Verhältnis- und Personenwahl handele es sich um wesentliche Verfahrensvorschriften, denn als tragender Grundsatz des demokratischen Wahlverfahrens solle hiernach die Durchführung der Personenwahl im Falle nur eines zu berücksichtigenden Wahlvorschlages Auswahlmöglichkeiten und Pluralität gewährleisten. Der Verfahrensfehler habe überdies auch das Wahlergebnis beeinflussen können, da im Fall der Durchführung der Personenwahl die Wähler die Möglichkeit gehabt hätten, andere als die ersten Kandidaten aus der Liste zu wählen. Auf etwaige weitere Verstöße gegen Vorschriften über das Wahlverfahren komme es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Randnummer 16 Hiergegen hat der Beteiligte zu
- mit am
- November 2015 bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangenen Schriftsatz vom
- November 2015 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der durch Verfügung des Senatsvorsitzenden auf Antrag bis zum
- Januar 2016 verlängerten Frist mit Schriftsatz gleichen Datums unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen im Wesentlichen wie folgt begründet: Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass eine Personenwahl durchzuführen gewesen sei. § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA sei vielmehr dahingehend auszulegen, dass jedenfalls in den Fällen des § 10 Abs. 5 WO PersVG LSA auf die eingereichten, nicht die eingereicht gültigen Wahlvorschläge abzustellen sei. § 7 Abs. 2 WO PersVG LSA sehe vor, dass Wahlvorschläge binnen 18 Kalendertagen nach der Bekanntgabe des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen seien. Entscheidungserheblich sei damit, ob § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA an den in § 7 Abs. 2 WO PersVG LSA genannten Zeitpunkt oder an die Bekanntmachung nach§ 13 Abs. 1 WO PersVG LSA anknüpfe. Schon der Normwortlaut stehe der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung entgegen, da er auf die Einreichung eines Wahlvorschlages abstelle, insbesondere unterscheide nicht zwischen gültigen und ungültigen Wahlvorschlägen. Die Regelungssystematik stehe der Auffassung des Verwaltungsgerichtes ebenfalls entgegen. Auf die §§ 7, 10, 13 WO PersVG LSA könne nur zurückgegriffen werden, wenn § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA einen Regelungsspielraum durch Verordnung eröffnete. Die Verordnung verhalte sich hierzu aber nicht. Zudem sehe die Ermächtigung in § 104 PersVG LSA nicht vor, dass eine Verordnung das Gesetz insofern ausgestalten könne. Randnummer 18 Sinn und Zweck der Norm sprächen gleichfalls gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA an gültige Wahlvorschläge anknüpfe, mag dies für die Fälle des § 10 Abs. 2 WO PersVG LSA noch denkbar sein. Ein Wahlvorschlag, der ungültig sei, wäre als nicht existent zu behandeln. Problematisch bleibe, dass der Gesetzeswortlaut an die „Einreichung" anknüpft. Auch im Bereich des § 10 Abs. 2 WO PersVG LSA sei dies problematisch, weil die Rückgabe und Prüfung nach Einreichung erfolge. Eine „Nichtigkeit", also denkbare "Nichteinreichung" kraft Fiktion, kenne das Gesetz nicht. Der Verordnungsgeber nehme in § 10 Abs. 5 WO PersVG LSA an, dass der Wahlvorschlag eingereicht und - aufschiebend bedingt - wirksam sei. § 10 Abs. 5 Satz 2 WO PersVG LSA mag zur Folge haben, dass der Wahlvorschlag nachträglich ungültig werde, gleichwohl werde er als fristgerecht eingereicht behandelt. § 11 Abs. 1 WO PersVG LSA gebe Gegenteiliges nicht her, da der Verordnungsgeber in § 10 Abs. 3 WO PersVG LSA an den gültigen Wahlvorschlag, der Gesetzgeber in § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA aber an die Einreichung anknüpfe. Die WO PersVG LSA beantworte nicht die Frage, ob Personenwahl durchzuführen sei. Die Grundentscheidung werde vielmehr mit § 19 Abs. 3 Satz 2 WO PersVG LSA getroffen. Daher finde stets eine Verhältniswahl statt, wenn mehr als ein Wahlvorschlag zum Zeitpunkt des § 7 Abs. 2 WO PersVG LSA oder des § 11 Abs. 1 WO PersVG LSA eingingen, unabhängig von ihrer Gültigkeit. Auch § 13 WO PersVG LSA führe zu keinem anderen Ergebnis. § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA knüpfe an die bekannt gemachten Wahlvorschläge ebenso wie an die gültigen Wahlvorschläge nicht an. Die hierdurch bedingte Rechtsfolge sei auch nicht mit der Grundentscheidung des Gesetzgebers unvereinbar, denn dieser nehme in Kauf, dass Veränderungen, die nach dem in § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA genannten Zeitpunkt einträten, die Grundentscheidung einer Verhältniswahl nicht in Frage stellten. Es gebe auch keine Pflicht, Personenwahl durchzuführen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht von dem Fall, dass eine Liste nachträglich wegfällt. Auch in diesen Fällen werde eine Verhältniswahl durchgeführt. Die durchgeführte Wahl sei nicht wegen einer Abweichung von § 19 Abs. 3 Satz 1 PersVG LSA unwirksam. Da das Wahlverfahren nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt worden sei, könne ein Verstoß gegen § 19 Abs. 3 S. 1 PersVG LSA nicht vorliegen. Wenn der Zeitpunkt der Einreichung von Wahlvorschlägen maßgeblich sei, könne auch kein Verstoß gegen § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA vorliegen. Randnummer 19 Das Wahlergebnis habe zudem durch die Durchführung der Wahl nach § 19 Abs. 3 Satz 1 PersVG LSA nicht beeinflusst werden können. Die Reihenfolge bei der Listenaufstellung für diese Wahl auf örtlicher Ebene werde davon beeinflusst, wer nach Auffassung der Listenvertreter die größten Wahlchancen besitze und die Wahlbewerber müssten der Aufnahme auf die Liste und dem Listenplatz zustimmen. Würden sie gewählt, bleibe die Nichtannahmen der Wahl. Auf das vom Verwaltungsgericht maßgeblich thematisierte Auswahlrecht der Wahlberechtigten könne nicht abgestellt werden, da das Wahlrecht naturgemäß seine Grenzen in der Bereitschaft derjenigen finde, zur Wahl anzutreten. Dies unterstellt würde die Neudurchführung der Wahl der Vertreter der Gruppe der Beamten aus der verbliebenen Liste zu keinem anderen Ergebnis führen. Randnummer 20 Hinzu komme, dass der Antrag der Antragstellerin nicht das eigentliche Rechtsschutzziel darstelle. Sie wende sich gegen die Nichtberücksichtigung ihres Listenvorschlages und nicht dagegen, dass bei einer Personenwahl ein anderes Ergebnis eingetreten oder wahrscheinlich gewesen wäre. Der Umstand, dass die Wahl nicht durch Beschäftigte angefochten worden sei, zeige wie die Beschäftigten den Sachverhalt bewerteten. Randnummer 21 Der Beteiligte zu
- beantragt, Randnummer 22 den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom
- August 2015, soweit dem Antrag stattgegeben wurde, abzuändern und den Antrag auch insoweit ablehnen. Randnummer 23 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 24 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 25 Sie verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und verweist zur weiteren Begründung im Wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 26 Der Beteiligte zu
- stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die darin gewechselten Schriftsätze der Beteiligten mit ihren Anlagen, verwiesen. II. Randnummer 28
- Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die am
- und
- April 2015 durchgeführte Personalratswahl hinsichtlich der - im Beschwerdeverfahren noch allein streitgegenständlichen - Gruppe der Beamten mit Recht für ungültig erklärt (vgl. § 27 Abs. 6 Satz 1 PersVG LSA ). Randnummer 29
§ 27Abs. 1 Pers
VG LSA können mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft, jeder entsprechend vertretene Berufsverband oder die Leitung der Dienststelle binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Randnummer 30
- a)Die Antragstellerin ist - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - als in der Dienststelle des Beteiligten zu 1. vertretene Gewerkschaft anfechtungsbefugt. Sie hat die Wahl zudem innerhalb vom zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet beim zuständigen Verwaltungsgericht angefochten; der Wahlvorstand hat das Wahlergebnis am 30. April 2015 bekannt gegeben und die Antragstellerin bereits am 8. Mai 2015 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg die Wahl angefochten. Randnummer 31
- b)Nach § 27 Abs. 2 PersVG LSA kann die Anfechtung bei Gruppenwahl, wie sie im vorliegenden Fall jeweils für die Gruppe der Beamten und der Arbeitnehmer erfolgt ist, auf die Gruppe beschränkt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Wahlergebnis der anderen Gruppe nicht beeinflusst wird. Von Letzterem ist hier auszugehen, weil für Gegenteiliges - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nichts ersichtlich ist und auch seitens der Beteiligten nichts vorgebracht wird. Randnummer 32
- c)Mit der beschlossenen und durchgeführten Listenwahl für die Gruppe der Beamten ist gegen § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA als eine im Sinne von § 27 Abs. 1 PersVG LSA wesentliche Vorschrift über die Wahlart und damit über das Wahlverfahren verstoßen worden. Randnummer 33
- aa)§ 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren ( vgl. auch: BayVGH, Beschluss vom 11. April 2006 - 18 P 05.1483 -, juris Rn. 62 zum entsprechenden § 19 Abs. 3 BPersVG, nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 6 PB 12.06 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. Januar 1961 - P OVG 7/60 -, ZBR 1961, 159 = DÖV 1961, 99; Bieler/Plaßmann/Vogel-sang/Schroeder-Printzen, PersVG LSA, Band 1, § 27 Rn. 38 ). Wesentliche Vorschriften sind alle zwingenden Rechtsvorschriften („Muss“-Vorschriften) über das Wahlrecht, die Wahlart oder des Wahlverfahrens ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. April 1978 - 6 P 34.78 -, juris Rn. 18 = BVerwGE 55, 341; Bieler/Plaßmann/Vogelsang/Schroeder-Printzen, a. a. O., § 27 Rn. 21 ). Bei den Regelungen in § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 PersVG LSA handelt es sich um zwingende Rechtsvorschriften, da hiernach die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt wird und Personenwahl stattfindet, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird. Sie regeln zwingend die Wahlart als Teil des Wahlverfahrens ( Bieler/Plaßmann/Vogel-sang/Schroeder-Printzen, a. a. O., § 27 Rn. 38 ). Randnummer 34
- bb)Der Wahlvorstand hat mit seinem Beschluss, die Wahlen für die Gruppe der Beamten
§ 19Abs. 3 Satz 1 Pers
VG LSA nach dem Listenwahlverfahren durchzuführen, und der entsprechenden Durchführung der Wahlen gegen § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA verstoßen. Zwar wird
§ 19Abs. 3 Satz 1 Pers
VG LSA die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt; indes findet
§ 19Abs. 3 Satz 2 Pers
VG LSA Personenwahl statt, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird. Randnummer 35 So lag der Fall - entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde - hier. Im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA war im gegebenen Fall für die Gruppenwahl der Beamten nur ein Wahlvorschlag, nämlich die Liste „DPoIG/BDK" eingereicht worden. § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA ist dahingehend auszulegen, dass Personenwahl auch dann stattfindet, wenn letztlich nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird. Randnummer 36 Der Wortlaut der Norm, der Ausgangspunkt und zugleich Grenze einer jeden Auslegung darstellt, spricht nicht gegen ein solches Verständnis. Nach seinem Wortlaut stellt § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA darauf ab, dass nur ein Wahlvorschlag „eingereicht“ wird, und lässt damit durchaus offen, ob alle tatsächlich eingehenden oder nur die letztendlich zugelassenen, gültigen Vorschläge relevant sein sollen. Ebenso wenig ergibt sich aus der „Regelungssystematik“ des PersVG LSA selbst, dass § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA auch „ungültige“ Wahlvorschläge miteinschließt. Den Bestimmungen des PersVG LSA über die „Wahl und Zusammensetzung des Personalrates“ (§§ 12 bis 24) ist weder als solches noch in ihrer Gesamtschau bzw. ihrem Verhältnis zueinander Entsprechendes zu entnehmen. Im Gegenteil: Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 PersVG LSA entscheidet - ebenfalls - die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, d. h. es findet Personenwahl („Mehrheitswahl“) statt, wenn der Personalrat aus nur einem Mitglied besteht oder bei Wahl in getrennten Wahlgängen einer Gruppe nur ein Sitz im Personalrat zu steht ( Bieler/Plaßmann/Vogelsang/Schroeder-Printzen, a. a. O., § 19 Rn. 49 f.; Reich, PersVG LSA,
- Auflage, § 19 Rn. 6 f. ). In diesem Fällen ist eine Verhältniswahl ebenso wenig möglich wie in dem vorliegend gegebenen Fall, dass nur ein Wahlvorschlag vorliegt, sei es, dass überhaupt nur ein Wahlvorschlag „eingereicht“ wurde oder lediglich ein Wahlvorschlag für die Durchführung der Wahl verblieben ist. Insofern sprechen zugleich Sinn und Zweck der Regelung des § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA dafür, auf die Anzahl der eingereichten gültigen Wahlvorschläge abzustellen ( im Ergebnis ebenso: Bieler/Plaßmann/Vogelsang/Schroeder-Printzen, a. a. O., § 19 Rn. 41, 46 f.; zum entsprechenden § 19 Abs. 3 BPersVG: Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 19 Rn. 38; Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Band 1, § 19 Rn. 30; Fischer/Goeres, GKÖD, Teil 2, BPersVG, § 19 Rn. 38; Richardi/Dörner/ Weber, BPersVG,
- Auflage, § 19 Rn. 53; zum entsprechenden § 16 Abs. 1 PersVG NdS: Dembowski/Ladwig/Sellmann, PersVG NdS, Band 1, § 16 Rn. 12 ). Bei konkurrenzlosen Wahlvorschlägen soll die vorgeschriebene Personenwahl dem Interesse der Wähler an der Einflussnahme auf die Zusammensetzung des Personalrates Vorrang einräumen vor dem Interesse des Listeneinreichers und der von ihm vorgegebenen Reihung ( Fischer/Goeres, a. a. O., § 19 Rn. 26, 37 ). Randnummer 37 Der vorstehenden Auslegung von § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA stehen keine Regelungen der auf Grund von § 104 PersVG LSA erlassenen WO PersVG LSA entgegen. Vielmehr bestätigen die §§ 11, 13 WO PersVG LSA im Ergebnis das zu § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA gewonnene Auslegungsergebnis dahin, das ungültige Wahlvorschläge aus den „eingereichten“ Vorschlägen ausgeschieden und letztlich als rechtlich nicht existent behandelt werden. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Ermächtigungsreichweite des § 104 PersVG LSA stellt sich nach alledem hier nicht in entscheidungserheblicher Weise. Randnummer 38 d) Eine Berichtigung des Verstoßes gegen § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA ist schließlich hier - naturgemäß - nicht erfolgt ( § 27 Abs. 1 PersVG LSA ). Randnummer 39 e) Es ist auch nicht anzunehmen, dass durch den Verstoß gegen § 19 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte ( § 27 Abs. 1 PersVG LSA ). Es genügt die theoretische Möglichkeit der Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 1975 - VII P 15.75 -, PersV 1976, 420 ), es sei denn, dass sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht kommen kann ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom
- September 1966 - VII P 14.65 -, PersV 1966, 276; Bieler/Plaßmann/Vogelsang/Schroeder-Printzen, a. a. O., § 27 Rn. 24 [m. w. N.] ). Randnummer 40 Liegt - wie im gegebenen Fall - ein Verstoß gegen eine wesentliche Bestimmung des Wahlverfahrens vor, spricht bereits eine Vermutung dafür, dass dadurch das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst worden ist bzw. sein kann ( Bieler/Plaßmann/Vogel-sang/Schroeder-Printzen, a. a. O., § 27 Rn. 24 ). Diese Vermutung wird erhärtet und letztlich auch bestätigt durch die unterschiedlichen Regelungen über die Durchführung der Verhältniswahl (Listenwahl)
§ 15Abs. 3 Satz 1 WO Pers
VG LSA einerseits und die Durchführung der Personenwahl („Mehrheitswahl“)
§ 15Abs. 3 Satz 2 WO Pers
VG LSA andererseits. Randnummer 41 Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wählen, so wird
§ 15Abs. 3 Satz 2 WO Pers
VG LSA die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben. Ist hingegen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen, so kann
§ 15Abs. 3 Satz 1 WO Pers
VG LSA die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden und jeder Wähler kann seine Stimme nach § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 WO PersVG LSA nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben. Mit anderen Worten: Bei der Personenwahl ist eine Auswahl einzelner bestimmter Bewerber möglich, während dies für den Wähler bei der Verhältniswahl gerade nicht möglich ist, weil
§ 26Abs. 3 WO Pers
VG LSA die gewählter Vertreter dergestalt zu ermitteln sind, dass innerhalb der Vorschlagslisten die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2 WO PersVG LSA) zu verteilensind. Im Fall des Vorliegens nur einer Liste kann die Personenwahl daher theoretisch zur Wahl von Bewerbern abweichend von ihrer Reihung in der Liste erfolgen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise eine solche von der Reihung abweichende Wahl nicht in Betracht kommen kann; dafür bestehen keinerlei greifbare Anhaltspunkte. Die gegenteilige von der Beschwerde vertretene Ansicht erschöpft sich demgegenüber in bloßen Spekulationen bzw. schlicht vermuteten Annahmen. Randnummer 42 f) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes entspricht - entgegen der Annahme der Beschwerde - auch dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin und zugleich der gesetzgeberischen Intention des Wahlanfechtungsverfahrens nach § 27 Abs. 1 und 2 PersVG LSA , die Ordnungsmäßigkeit der Bildung von Personalvertretungen sicherzustellen ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1978 - 6 P 23.78 -, Buchholz 238.3A § 6 BPersVG Nr. 4 = ZBR 1980, 229; siehe zudem: Bieler/Plaßmann/Vogelsang/Schroe-der-Printzen, a. a. O., § 27 Rn. 10 ). Randnummer 43 Ist nämlich die Wahl eines Personalrates mit Erfolg angefochten, hat der unverzüglich zu bildende Wahlvorstand Neuwahlen vorzubereiten (vgl. § 28 Abs. 5 PersVG LSA ); Entsprechendes gilt nach § 28 Abs. 6 PersVG LSA , wenn - wie vorliegend - die Wahl nur einer Gruppe für ungültig erklärt wird ( siehe auch: Bieler/Plaßmann/Vogelsang/Schroeder-Printzen, a. a. O., § 27 Rn. 144 ff. ). Mit der Durchführung von Neuwahlen eröffnet sich für die Antragstellerin die Möglichkeit und das vorliegend letztlich auch von ihr verfolgte Ziel,
§ 19Abs. 4 Pers
VG LSA ihren Wahlvorschlag - ordnungsgemäß - einzureichen, welcher damit zur Wahl stehen wird. Randnummer 44
- Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht. Randnummer 45
- Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Zulassungsgründe vorliegt.