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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat 3 L 177/15 Beschluss Exilpolitisches Engagement eines Kurden aus der Türkei § 78 Abs 3 Nr 1

Exilpolitisches Engagement eines Kurden aus der Türkei Leitsatz Nach der aktuellen Auskunftslage aufgrund des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom

  1. September 2015 besteht kein Anhalt dafür, dass (junge) Kurden, die in der Bundesrepublik Deutschland an kurdisch-patriotischen Veranstaltungen (Demonstrationen und Kundgebungen) teilgenommen haben und in kurdische Provinzen der Türkei zurückkehren, einem Generalverdacht durch türkische Stellen seit den Wahlen im Sommer 2015 ausgesetzt sind. Eine nicht exponierte exilpolitische Betätigung (bspw. bei bloßer Demonstrationsteilnahme) lässt eine begründete Verfolgungsfurcht nicht erwachsen. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg,
  2. September 2015, 7 A 76/13, Urteil Gründe Randnummer 1
  3. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg -
  4. Kammer - vom
  5. September 2015 hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Satz 4 Asylgesetz - AsylG - bis zum Ablauf des
  6. Oktober 2015 bezeichnet als Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - vgl. Art. 1 Nr. 1 und Art. 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom
  7. Oktober 2015 [BGBl. I S. 1722]) sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) sind nicht hinreichend dargetan. Randnummer 2 1.
  8. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht aus den unter Ziffer I. der Antragsbegründungsschrift erhobenen Einwänden. Randnummer 3 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  9. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363 <392 f.> [m. w. N.]; BVerwG, Urteile vom
  10. November 1985 - 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 65 [m. w. N.] und vom
  11. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22) . Soweit das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs außerdem, zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  12. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris [m. w. N.]). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  13. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  14. Juni 1975 a.a.O. und vom
  15. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368>). Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  16. November 1995, a.a.O.) . Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  17. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.> und vom
  18. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>) oder dass die Entscheidung maßgebend auf Aspekte gestützt worden ist, mit denen im vorgenannten Sinne nicht zu rechnen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  19. Januar 2014 – 1 B. 12.13 -, juris) . Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im angefochtenen Urteil auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Verwaltungsgericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind" ( vgl. BVerfG, Beschluss vom
  20. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.] ). Randnummer 4 Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger nicht dargelegt, dass sein in das Verfahren mit Schriftsatz vom
  21. August 2015 und
  22. September 2015 eingeführtes und in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich durch die Prozessbevollmächtigte hervorgehobenes Vorbringen durch das Verwaltungsgericht unberücksichtigt geblieben ist. Randnummer 5 Dieser Vortrag umfasst im Wesentlichen die politische Entwicklung in der Türkei seit den Wahlen am
  23. Juni 2015, die „Übergriffe“ von PKK-Kämpfern gegenüber türkischen Sicherheitskräften in den kurdischen Regionen und die damit verbundene politische Eskalation, die zur Verfolgung von Personen, die der HDP und/oder PKK nahe stünden, geführt hätte. Deshalb sei davon auszugehen, dass türkische Behörden einen Generalverdacht gegenüber jungen Kurden hätten, die - wie der Kläger - aus einer kurdischen Provinz stammen und aus dem Ausland in die Türkei zurückkehren würden. Dies führe zu einer berechtigten Verfolgungsfurcht auf Seiten des Klägers. Seit langem sei bekannt, dass der türkische Geheimdienst türkische und kurdische Oppositionelle in Deutschland überwache, wobei das Ausmaß unter Verweis auf einen Bericht des Magazins „Der Spiegel“ vom
  24. Januar 2015 deutlich werde. Darüber hinaus erfolge die Erfassung bzw. Überwachung potentieller Regimegegner u. a. aufgrund von neuen technischen Möglichkeiten umfassender als in den 90-er Jahren, so dass auch derjenige, der sich auf kurdisch-patriotischen Demonstrationen und Veranstaltungen nicht in besonders exponierter Weise betätige, in den Fokus der Sicherheitskräfte gerate. Randnummer 6 Das Gericht hat dieses Vorbringen - entgegen der Auffassung des Klägers - gewürdigt. In seinen Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass in keiner Weise ersichtlich sei, dass der Kläger aufgrund seines exilpolitischen Engagements in das Blickfeld türkischer Sicherheitskräfte geraten, beziehungsweise, dass er in einer gegen die Interessen des türkischen Staates verstoßenden Weise politisch aktiv geworden sei. Das Gericht stellt klar, dass es die Auffassung der klägerischen Prozessbevollmächtigten, der Kläger müsse gleichwohl bei einer Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung befürchten, nicht teilt und davon ausgeht, dass türkische Stellen sehr wohl wüssten, dass ein entsprechendes (exil-)politisches Engagement allein deshalb geltend gemacht werde, um die Erfolgsaussichten im Asylverfahren zu erhöhen (vgl. Urteilsabdruck S. 7,
  25. Absatz). Dies im Zusammenhang mit dem vorbezeichneten Vorbringen zur veränderten Sicherheitslage in den kurdischen Provinzen verdeutlicht, dass sich das Gericht sehr wohl mit dem Vorbringen zum - von dem Kläger geschilderten - „Nachwahlgeschehen“ auseinandergesetzt und aus dieser Entwicklung, obgleich der Kläger Kurde ist und aus einer kurdischen Provinz (Bingöl) stammt, nicht die vom Kläger erstrebten rechtlichen Schlüsse gezogen hat. Das Gleiche gilt, soweit das Vorbringen des Klägers beinhaltet, dass er durch seine bloße Versammlungsteilnahme aufgrund verbesserter Überwachungstechnik in den Fokus türkischer Sicherheitskräfte gerückt sei. Nicht anders kann die insoweitige Begründung des Urteils verstanden werden. Das Verwaltungsgericht hat damit den insoweit wesentlichen Kern des klägerischen Tatsachenvorbringens zur Kenntnis genommen und in den Gründen behandelt, allerdings - im Gegensatz zum Kläger - weder einen entsprechenden „Generalverdacht“ türkischer Stellen noch eine berechtigte Verfolgungsfurcht angenommen. Folglich wendet sich der Kläger primär gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Ob die Bewertung des Verwaltungsgerichtes einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist jedoch eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die sich keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen lassen (vgl. BayVGH, Beschluss vom
  26. Dezember 2015 - 9 ZB 15.50140 -, juris). Randnummer 7 Dass das Gericht den Sachvortrag zu den fluchtauslösenden Ereignissen ausführlich im Tatbestand des Urteils wiedergegeben und das schriftsätzliche Vorbringen vom
  27. August 2015 bzw.
  28. September 2015 unerwähnt gelassen habe, führt vor dem Hintergrund, dass es sich in den Entscheidungsgründen mit dem Vorbringen befasst hat, (siehe Darstellung oben) zu keiner anderen Betrachtung, zumal das Gericht ausdrücklich wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte, zu deren Inhalt auch die vorbezeichneten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift gehören, Bezug genommen hat. Randnummer 8 Der Umstand, dass das Gericht ausweislich der Sitzungsniederschrift vom
  29. September 2015 den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
  30. Juli 2014 (vgl. Sitzungsniederschrift S. 2 oben) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, rechtfertigt nicht die Annahme, das Gericht hätte die Lage nach den Wahlen im Sommer 2015 unberücksichtigt gelassen. Festzustellen ist, dass der vorbezeichnete Lagebericht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das aktuellste Dokument des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei war und erst durch den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
  31. September 2015, der auch die Sicherheitslage nach den Wahlen vom
  32. Juni 2015 beschreibt, in Bezug auf den Umgang mit exilpolitischen Aktivitäten jedoch keine Änderungen enthält (vgl. folgende Darstellung unter 1.2.), abgelöst wurde. Das Verwaltungsgericht hat - wie bereits dargestellt - unter Beachtung des klägerischen Vorbringens, einen Generalverdacht der türkischen Behörden gegenüber dem Kläger als zurückkehrendem jungen Kurden, der aus einer kurdischen Provinz stammt, nicht erblickt und im Rahmen des seines exilpolitischen Engagement behandelt. Randnummer 9 Soweit der Kläger einwendet, es habe keine Veranlassung bestanden, die Erkenntnisse zur aktuellen Lage, die auch jedem Zeitungsleser bekannt seien, unter Beweis zu stellen, kommt es hierauf schon nicht entscheidungserheblich an. Denn das Gericht hat in Ansehung des klägerischen Vortrages entschieden (siehe Darstellung oben). Gesicherte Anhaltspunkte dafür, dass es die aktuelle Sicherheitslage in den kurdischen Provinzen bzw. die Geheimdiensttätigkeiten des türkischen Staates in der Bundesrepublik Deutschland dem Urteil nicht zugrunde gelegt hat, liegen nicht vor. Dass das Gericht nicht zu erkennen gegeben habe, welche Schlüsse es aus den aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei ziehe, rechtfertigt gleichfalls die Zulassung der Berufung nicht. Denn es ist nicht verpflichtet, seine vorläufige Rechtsauffassung im Termin darzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  33. April 1986 - 9 C 318.85 u. a. - juris; BayVGH, Beschluss vom
  34. August 2006 - 9 ZB 06.30258 -, Rn. 10, juris). Ungeachtet dessen gehört eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  35. Januar 2016 - 11 A 324/14.A -, juris) . Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Hierauf könnte sich der Kläger indes nicht mit Erfolg berufen, weil es ihm im gesamten gerichtlichen Verfahren offen gestanden hätte, förmliche Beweisanträge zu stellen, um sich so selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  36. Juli 1983 - 9 B 10275.83 - und vom
  37. Januar 2000 - 9 B 2.00 -, beide juri s). Randnummer 10 1.
  38. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach dem Vorbringen unter Ziffer II. der Antragsbegründungsschrift gerechtfertigt. Randnummer 11 "Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  39. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom
  40. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris ). Randnummer 12 Die vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, Randnummer 13 "ob auch eine nicht exponierte exilpolitische Betätigung von Kurden in Deutschland auf öffentlichen, kurdisch-patriotischen Veranstaltungen, wie Demonstrationen und Kundgebungen, nach den Parlamentswahlen am
  41. Juni 2015 und der damit einhergehenden veränderten politischen Situation zu einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Falle der Abschiebung des Betroffenen führt", Randnummer 14 rechtfertigt die Zulassung einer Grundsatzberufung nicht. Randnummer 15 Zwar macht der Kläger geltend, dass seit den Wahlen im Juni 2015 auch Personen, die aufgrund einer einfachen Demonstrationsteilnahme als HDP- bzw. PKK-nah eingestuft würden, so dass diesen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit und damit Verfolgung i. S. v. § 3 bzw. § 4 AsylVfG drohen würde. Für diese Schlussfolgerung besteht jedoch weder nach der aktuellen Auskunftslage des Auswärtigen Amtes ein Anlass noch hat der Kläger schlüssig dargelegt, dass andere Erkenntnismittel eine solche Betrachtung zu rechtfertigen vermögen. Randnummer 16 Hinsichtlich der Verfolgungslage von türkischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volkszugehörigkeit, die exilpolitisch in Erscheinung getreten sind, sind im jüngsten, nach der mündlichen Verhandlung veröffentlichten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
  42. September 2015, der die Sicherheitslage in der Türkei nach den Wahlen im Juni 2015 ausdrücklich beleuchtet (Eskalation des Konflikts mit der PKK erhöhe Druck auf regierungskritische Kreise [vgl. S. 8, Ziffer II.1.], militärische Einsätze gegen PKK-Stellungen im Nordirak und in der Südosttürkei [vgl. S. 5, 13 oben], gewalttätiger Konflikt zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdisch-nationalistischer Kämpfer der PKK [vgl. S. 12 f.]), keine Änderungen gegenüber dem vorangegangenen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
  43. Juli 2014 in Bezug auf den Umgang mit zurückkehrenden exilpolitisch tätigen Personen festzustellen. Danach liefen weiterhin (nur) türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig seien, Gefahr, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen im Fall ihrer Einreise in die Türkei befassten. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen würden, müssten mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Die Beteiligung an Demonstrationen im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sei nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet würden. Dies zugrunde gelegt, reicht allein die Teilnahme an öffentlichen, kurdisch-patriotischen Veranstaltungen (Demonstrationen und Kundgebungen) nicht aus, um von einer Verfolgungsgefahr auszugehen (vgl. Bericht vom
  44. September 2015, S. 19, Ziffer II.1.9.; Bericht vom
  45. Juli 2014, S. 24, Ziffer II.1.9.). In den Lageberichten wird gleichlautend dargestellt, dass türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen seien (vgl. Bericht vom
  46. September 2015, S. 12, Ziffer II.1.3.; Bericht vom
  47. Juli 2014, S. 15, Ziffer II.1.3.). Randnummer 17 Auch die vom Kläger in das erstinstanzliche Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen (Bericht des Magazins „Der Spiegel“ vom
  48. Januar 2015 und drei Zeitungsartikel in türkischer Sprache aus dem Monat August 2015) stehen nicht im Widerspruch zur aktuellen Auskunftslage des Auswärtigen Amtes. Nach Angaben des Klägers soll sich aus den - ausschließlich in türkischer Sprache vorgelegten - Zeitungsartikeln ergeben, dass die PKK in seiner Heimatregion Bingöl Angriffe auf türkische Sicherheitskräfte und einem im Bau befindlichen Staudamm verübt habe. Wie türkische Stellen aus dem Ausland zurückkehrende (junge) Kurden, die an kurdisch-patriotischen Veranstaltungen im Ausland teilgenommen haben, behandeln, ist schon nach Angaben des Klägers nicht Gegenstand dieser Berichterstattung. Auch der Bericht des Magazins „Der Spiegel“ beschäftigt sich mit dieser Thematik nicht. Er beschreibt vielmehr die in der Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2014 erfolgte Festnahme dreier Personen, die für den türkischen Geheimdienst tätig geworden seien sollen. Dass der türkische Geheimdienst MIT im Ausland und somit auch in der Bundesrepublik Deutschland aktiv ist, ist schon nicht neu. Hieraus kann zudem nicht geschlossen werden, dass jeder zurückkehrende (junge) Kurde, der an kurdisch-patriotischen Veranstaltungen in der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen habe, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sei. Allein der Umstand, dass sich die Überwachungstechnik verbessert habe, führt nicht etwa dazu, dass der Kläger durch seine bloße Demonstrationsteilnahme in den Fokus der türkischen Sicherheitskräfte geraten sei. In den vorangegangenen Jahren war die beschriebene technische Verbesserung bereits feststellbar und hat ausgehend von den früheren Lageberichten des Auswärtigen Amtes zu keiner systematischen Verfolgung zurückkehrender Kurden geführt. Randnummer 18 Zudem ist - auch aktuell - in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung nur bei Personen besteht, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist oder sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind, weil sie als potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristischer Organisationen angesehen werden (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom
  49. April 2016 - 3 A 557/13.A -, juris). Eine bloße Teilnahme an prokurdischen Demonstrationen genügt auch hiernach nicht; es bedarf einer herausgehobenen exilpolitischen Betätigung, die der Kläger für sich schon nicht beansprucht. Gegenteiliges zeigt das Antragsvorbringen nicht schlüssig auf. Randnummer 19
  50. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Randnummer 20
  51. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).

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