Festsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes Leitsatz 1. Zur Bestimmtheit einer Zwangsgeldandrohung. (Rn.14) 2. Auch bei der Festsetzung eines Zwangsmittels ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes kann unverhältnismäßig sein, wenn sich die Frist, die dem Pflichtigen zur Durchführung der ihm aufgebebenen Handlung eingeräumt wurde, als nicht (mehr) angemessen im Sinne von § 59 Abs 1 S 1 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) erweist. (Rn.27) 3. Bei Rechtsbehelfen gegen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ergehende Verwaltungsakte wie der Festsetzung von Zwangsgeldern ist in Fällen offener Erfolgsaussicht in der Hauptsache eine Aussetzungsentscheidung mit Blick auf den nur vorübergehenden Verlust der Dispositionsmöglichkeiten des Vollstreckungsschuldners hinsichtlich des Betrags des Zwangsgeldes und der gesetzlichen Vorgabe in § 53 Abs 4 S 1 SOG LSA (juris: SOG ST 2013), dass Rechtsbehelfe gegen die selbständige Festsetzung von Zwangsmitteln keine aufschiebende Wirkung haben, grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Eine Interessenabwägung zugunsten des Vollstreckungsschuldners kommt nur dann in Betracht, wenn der Verlust des Geldbetrages bei dem Pflichtigen zu einem irreparablen Schaden führen würde (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 02.05.2014 - 2 B 225/14 -, juris, RdNr. 15). (Rn.32) Orientierungssatz Zu Leitsatz 1: Eine Zwangsgeldandrohung ist hinreichend bestimmt, wenn sich aus dem Aufbau des Bescheides mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, für welchen Fall der Nichtbeachtung des Bescheides welches Zwangsgeld angedroht sein soll. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 23. Dezember 2015, 4 B 272/15, Beschluss Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung und erneute Androhung von Zwangsgeldern sowie gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid. Randnummer 2 Mit Verfügung vom 25.02.2015 gab der Antragsgegner der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, verschiedene Maßnahmen an einem Gärrestelager vorzunehmen, insbesondere Randnummer 3 - die Becken A bis G bis zum 31.07.2015 zur Herstellung einer niveaugleichen durchgängigen Beckenaußenwand zu sanieren und deren Dichtheit nachzuweisen (Ziffer 4) Randnummer 4 - die Abfüllplätze der Becken A bis G wasserundurchlässig zu befestigen bzw. zu sanieren, durch bauliche Maßnahmen zu gewährleisten, dass auf den Flächen der Abfüllplätze anfallendes Niederschlagswasser in eine Vorgrube oder in die Pumpstation der Abfülleinrichtung geleitet wird, diese Abfüllplätze zu kennzeichnen sowie diese Maßnahmen bis zum 31.05.2015 durch einen Bausachverständigen oder Sachverständigen nach § 18 VAwS gegenüber der unteren Wasserbehörde bestätigen zu lassen (Ziffer 5). Randnummer 5 Für den Fall, dass die Antragstellerin den Festlegungen zu Ziffer 4 nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht termingemäß nachkommt, drohte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 € an. Falls die Antragstellerin den Festlegungen zu Ziffer 5 nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht termingemäß nachkommt, drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 4.500,00 € an. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 07.08.2015 setzte der Antragsgegnerin die angedrohten Zwangsgelder in Höhe von 25.000,00 € und 4.500,00 € fest. Zudem drohte er für den Fall, dass die Antragstellerin den Anordnungen unter Ziffer 4 der Verfügung vom 25.02.2015 nicht bis zum 31.10.2015 nachkomme oder alternativ bis zum 25.08.2015 den Nachweis der Beauftragung dieser Maßnahmen erbringe, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 40.000,00 € an. Für den Fall, dass die Antragstellerin den Anordnungen unter Ziffer 5 nicht bis zum 31.10.2015 nachkomme, drohte er ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 6.750,00 € an. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 07.08.2015 erhob der Antragsgegner zudem Verwaltungskosten in Höhe von 1.453,45 €. Gegen beide Bescheide erhob die Antragstellerin am 07.09.2015 jeweils Widerspruch. Randnummer 7 Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 25.000,00 € und gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 07.08.2015, soweit damit Kosten von mehr als 453,45 € erhoben werden, angeordnet. Im Übrigen hat es den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Randnummer 8 Der vorläufige Rechtsschutzantrag habe hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 € und der darauf bezogenen Gebührenfestsetzung in Höhe von 1.000,00 € Erfolg. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes lägen zwar vor. Die Zwangsgeldfestsetzung sei jedoch unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft. Denn nach derzeitigem Erkenntnisstand sei davon auszugehen, dass es der Antragstellerin mit angemessenem Aufwand nicht möglich gewesen sei, innerhalb der bis zum 31.07.2015 gesetzten Frist die Becken A bis G in der geforderten Weise zu sanieren und deren Dichtheit nachzuweisen. Die Sanierung und die Erbringung des Dichtheitsnachweises setze die Entsorgung der darin lagernden Gärreste voraus. Dies gelte – zumindest für einen Teil der Becken – auch für den Fall, dass die Gärreste von Becken zu Becken gepumpt werden und die Sanierung der Becken und deren Überprüfung nacheinander erfolgen. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin habe für sie jedoch keine Möglichkeit bestanden, die erforderliche Menge der Gärreste zu entsorgen, da in der betreffenden Region des Landes Sachsen-Anhalt in der Regel erst in den Sommer- und Herbstmonaten mit Gärresten gedüngt werde und daher keine Abnehmer zur Verfügung gestanden hätten. Sie habe zudem unwidersprochen dargetan, dass auch mehrfache Versuche des Antragsgegners im Februar, Mai und Juni des Jahres 2015, Abnehmer für die Gärreste zu finden, erfolglos geblieben seien. Angesichts der in Rede stehenden Menge von mehreren 10.000 m³ sei auch eine Zwischenlagerung etwa in Tanks vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen gewesen. Randnummer 9 Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 4.500,00 € und die weiteren Zwangsgeldandrohungen im Bescheid vom 07.08.2015 seien hingegen voraussichtlich rechtmäßig. Insbesondere habe der Antragsgegner das Zwangsgeld im Bescheid vom 25.02.2015 in hinreichend bestimmter Weise angedroht. Er habe hinreichend deutlich gemacht, dass die Zwangsgeldandrohung für den Fall erfolge, dass nicht alle unter Ziffer 5 des Bescheides vom 25.02.2015 geforderten Maßnahmen fristgerecht und ordnungsgemäß umgesetzt werden, was auch aus dem Aufbau des Bescheides deutlich werde. Auch die weiteren Zwangsgeldandrohungen seien hinreichend bestimmt. Dies gelte auch, soweit der Antragsgegner bestimmt habe, dass die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 40.000,00 € für den Fall erfolge, dass die Antragstellerin den Anordnungen aus Ziffer 4 des Bescheides von 25.02.2015 nicht bis zum 31.10.2015 nachkomme oder alternativ die Beauftragung der aufgegebenen Maßnahmen bis zum 21.08.2015 nachweise. Mit der insoweit eingeräumten Möglichkeit, die Beauftragung der Maßnahmen zur Beckensanierung und zum Dichtheitsnachweis nachzuweisen, habe der Antragsgegner nicht die Anordnung unter Ziffer 4 des Bescheides vom 25.02.2015 abgeändert, sondern die Festsetzung des Zwangsgeldes bei Nichterfüllung der Verpflichtung unter den Vorbehalt gestellt, dass der Beauftragungsnachweis erbracht werde. Randnummer 10 Der Kostenfestsetzungsbescheid sei voraussichtlich nur hinsichtlich der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 450,00 € für die voraussichtlich nicht zu beanstandende Festsetzung des Zwangsgeldes von 4.500,00 € und bezüglich der Auslagen für die Zustellung dieses Zwangsgeldbescheides in Höhe von 3,45 € rechtmäßig. II. Randnummer 11 1. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu ihren Gunsten. Randnummer 12 1.1. Hinsichtlich des im Bescheid vom 07.08.2015 unter Ziffer 3 verfügten Androhung eines (weiteren) Zwangsgeldes in Höhe von 40.000,00 € ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Erledigung dadurch eingetreten, dass sie nach ihrem Vortrag den Nachweis der Beauftragung erbracht hat. Zwar führt die fristgerechte Befolgung einer zwangsgeldbewehrten Anordnung zur Erledigung der Zwangsgeldandrohung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.04.2012 – 11 CS 12.650 –, juris, RdNr. 13). Bis zu dem im Bescheid vom 07.08.2015 genannten Zeitpunkt (21.08.2015) hat die Antragstellerin durch Vorlage einer Auftragsbestätigung der Fa. (...) auch nachgewiesen, dass sie diesem Unternehmen einen Auftrag zur Erhöhung der Güllebecken-Wandungen um 50 cm erteilte (Bl. 558 des Verwaltungsvorgangs). Die vom Antragsgegner im Rahmen der Zwangsgeldandrohung eingeräumte Alternative zur Sanierung der Becken sowie zum Nachweis der Dichtheit bis zum 31.10.2015 beinhaltete aber den Nachweis, dass für "diese Maßnahmen", also auch für die Dichtheitsprüfung eine Auftragserteilung bis zum 21.08.2015 nachgewiesen sein musste. Ein solcher Nachweis lässt sich dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesprächsprotokoll vom 24.08.2015 (Bl. 568 des Verwaltungsvorgangs), dass noch ein für die Dichtheitsprüfung zugelassener Sachverständiger gefunden werden musste. Da die geforderten Maßnahmen bis zum 31.10.2015 nicht abgeschlossen werden konnten, hat sich die weitere Zwangsgeldandrohung auch nicht anderweitig durch Befolgung erledigt. Randnummer 13 1.2. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, die Zwangsgeldandrohungen in den Bescheiden vom 25.02.2015 und 07.08.2015 seien nicht hinreichend bestimmt, weil der Antragsgegner ihr sowohl in Ziffer 4 als auch in Ziffer 5 des Bescheides vom 25.02.2015 jeweils mehrere Handlungspflichten auferlegt, jedoch jeweils ein einheitliches Zwangsgeld angedroht habe. Randnummer 14 Der Antragstellerin ist zwar darin beizupflichten, dass gemäß § 59 Abs. 5 SOG LSA ein Zwangsgeld „in bestimmter Höhe“ anzudrohen ist. Dies dient dem Zweck, dem Betroffenen (Vollstreckungsschuldner) zu erkennen zu geben, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Anordnung aus der Grundverfügung ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 14.11.2013 – 3 M 211/13 –, m.w.N.). Auch muss eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen eindeutig erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich; sie muss sozusagen „pflichtenscharf“ ausgestaltet sein, so dass die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf eine Vielzahl unterschiedlicher (selbständiger) Handlungspflichten keine taugliche Grundlage für eine spätere Zwangsgeldfestsetzung ist, wenn nicht erkennbar ist, für welchen Verstoß gegen welche Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ein Zwangsgeld angedroht worden ist (OVG LSA, Beschl. v. 14.11.2013, a.a.O., m.w.N.). Randnummer 15 Der Vorinstanz ist aber darin zu folgen, dass der Bescheid vom 25.02.2015 mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, dass das in Ziffer 13 genannte Zwangsgeld in Höhe von 4.500,00 € für den Fall angedroht wird, dass die Antragstellerin bis zum 31.07.2015 nicht sämtliche in Ziffer 5 geforderten Maßnahmen durchgeführt hat. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass sich dies insbesondere aus dem Aufbau des Bescheides ergibt, in dem der Antragsgegner die darin verfügten Handlungen jeweils gesonderten Ziffern zugeordnet und die Zwangsgeldandrohungen jeweils auf die einzelnen Ziffern bezogen hat. Auch der erkennbare Zweck der Anordnung zur Sanierung bzw. Neuherstellung der Abfüllplätze, mit der der Antragsgegner nach der Begründung des Bescheides sicherstellen wollte, dass bei der Abfüllung der Gärreste oder Gülle keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen, rechtfertigt diese Auslegung. Erst mit der Bestätigung eines Bausachverständigen, dass die baulichen Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, hat der Antragsgegner die Gewähr dafür, dass das Ziel der Anordnung erreicht ist. Er hat damit hinreichend deutlich gemacht, dass die baulichen Maßnahmen und die Bestätigung der ordnungsgemäßen Bauausführung durch einen Sachverständigen keine unabhängig voneinander zur erfüllenden Handlungspflichten darstellen. Randnummer 16 Dem entsprechend ist auch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von 6.750,00 € in Ziffer 4 des Bescheides vom 07.08.2015 für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung in Ziffer 5 der Verfügung vom 25.02.2015 zur Herstellung der Abfüllplätze bis zum 31.10.2015 hinreichend bestimmt. Randnummer 17 Es bestehen ferner keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 der Verfügung vom 07.08.2015, soweit es die Verpflichtung der Antragstellerin betrifft, die Becken A bis G zu sanieren und deren Dichtheit nachzuweisen. Auch insoweit hat der Antragsgegner hinreichend deutlich gemacht, dass das Zwangsgeld für den Fall angedroht wird, dass die Antragstellerin innerhalb der gesetzten Frist nicht beiden Pflichten nachgekommen ist. Auch insoweit gilt, dass die baulichen Maßnahmen und der Dichtheitsnachweis keine unabhängig voneinander zur erfüllenden Handlungspflichten darstellen, sondern kumulativ erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass keine wassergefährdenden Stoffe aus den Becken austreten. Randnummer 18 Die Zwangsgeldandrohung ist auch nicht deshalb zu unbestimmt, weil der Antragsgegner die Verwirkung des Zwangsgeldes zusätzlich davon abhängig gemacht hat, dass die Antragstellerin nicht bis zum 21.08.2015 nachweist, dass die Durchführung der angeordneten Maßnahmen in Auftrag gegeben wurden. Auch der Senat vermag der Auffassung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe damit die Grundverfügung geändert und eine weitere selbständige Handlungspflicht hinzugefügt, nicht zu folgen. Es ist dadurch nicht – wie die Antragstellerin geltend macht – unklar geworden, ob nunmehr auch der bloße Nachweis über die Beauftragung der in der ursprünglichen Fassung angeordneten Maßnahmen für deren Erfüllung genügt oder nicht. Die vom Antragsgegner hinzugefügte Voraussetzung für die Verwirkung des Zwangsgeldes ändert nichts an ihrer durch die Verfügung vom 25.02.2015 begründeten Verpflichtung, bis zum 31.07.2015 die Becken zu sanieren und einen Dichtheitsnachweis zu erbringen. Es wird lediglich eine Regelung in Bezug auf die Verwirkung eines weiteren Zwangsgeldes getroffen. Randnummer 19 2. Die Beschwerde des Antragsgegners hat hingegen Erfolg. Randnummer 20 2.1. Sie ist insgesamt zulässig. Dem Antragsgegner fehlt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens, soweit es die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 25.000,00 € betrifft. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dadurch entfallen, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin die Sanierung der Becken A bis G mittlerweile abgeschlossen ist und die Antragstellerin in Bezug auf die Dichtheitsprüfung im Zeitplan liegt, der mit dem Antragsgegner am 04.11.2015 festgelegt worden sei. Ein Rechtsschutzbedürfnis wäre zwar dann nicht mehr gegeben, wenn die Antragstellerin die nach der Grundverfügung gebotenen Handlungen bereits ausgeführt hätte und deshalb gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 SOG LSA die Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes unterbleiben müsste. Dies ist aber nicht der Fall. Nach dem Vortrag der Antragstellerin soll die letzte Dichtheitsprüfung in Gestalt einer Füllprobe erst im August 2016 erfolgen, so dass die Antragstellerin die Maßnahmen, die mit dem festgesetzten Zwangsgeld durchgesetzt werden sollen, frühestens zu diesem Zeitpunkt vollständig umgesetzt haben wird. Soweit der Antragsgegner nach dem Gesprächsprotokoll vom 04.11.2015 die von der Antragstellerin dargestellten Schritte zur vollständigen Umsetzung der aufgegebenen Maßnahmen zur Kenntnis genommen und festgelegt hat, dass der Beginn der Füllprobe an den Becken B, C, D und E der unteren Wasserbehörde bis spätestens 23.12.2015 anzuzeigen, ein entsprechender Ortstermin zum Beginn der Füllprobe zu vereinbaren sowie darzustellen ist, in welcher Form die Korrekturmaßnahmen für die als offen liegenden Becken vorgesehen sind, ist darin keine Änderung der Grundverfügung zu sehen. Randnummer 21 2.2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes unter Ziffer 1 des Bescheides vom 07.08.2015 in Höhe von 25.000,00 € und gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 07.08.2015, soweit damit Kosten von mehr als 453,45 € erhoben werden, angeordnet. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragsgegners stellt sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 € als offen dar (2.2.1.). Die hiernach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit der Zwangsgeldfestsetzung mit dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollstreckung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus (2.2.2.). Damit überwiegt auch das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit des Kostenfestsetzungsbescheides das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin (2.2.3.). Randnummer 22 2.2.1. Ob die angegriffene Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig ist, kann nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht sicher beurteilt werden. Randnummer 23
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