Obsah (5)
Art. 8§ 31§ 66§ 54§ 34Abschiebung nach Ungarn; systemischer Mangel Leitsatz Weder die Aufnahmebedingungen in Ungarn noch die Ausgestaltung des ungarischen Asylgesetzes rechtfertigen die Annahme systemischer Mängel (Rn.15)
Art. 8Abs.
3 bestehen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1). Die Haftanordnung ist zu begründen (Art. 9 Abs. 2); bei einer Anordnung durch eine Verwaltungsbehörde ist eine zügige Überprüfung durch eine Gericht herbeizuführen (Art. 9 Abs. 3). In diesem Fall soll dem Betroffenen unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Verfügung stehen (Art. 9 Abs. 6). Auch im Übrigen ist eine turnusmäßige Haftüberprüfung von Amts wegen vorzusehen (Art. 9 Abs. 5). Die Schutzsuchenden sind in speziellen Hafteinrichtungen unterzubringen, auf jeden Fall aber getrennt von gewöhnlichen Strafgefangenen (Art. 10 Abs. 1). Sie haben ein Recht auf Zugang zu frischer Luft (Art. 10 Abs. 2) sowie auf Besuch durch Mitarbeiter des UNHCR, Rechtsbeiständen, Beratern und Familienangehörigen (Art. 10 Abs. 3 und 4). Die Inhaftierung von besonders schutzbedürftigen Personen ist nur im Ausnahmefall und unter weiteren sehr eingeschränkten Bedingungen zulässig (Art. 11). Randnummer 24 Dahingestellt bleiben kann, wann ein Verstoß gegen diese Mindeststandards die Annahme systemischer Mängel indiziert, da die gesetzlichen Regelungen Ungarns zur Inhaftierung von Asylbewerbern den vorstehend genannten Vorgaben im Wesentlichen gerecht werden. Dies gilt auch und insbesondere für die zum 01.08.2015 in Kraft getretene Gesetzesfassung (Act LXXX of 2007 on Asylum, zuletzt geändert durch den am 01.08.2015 in Kraft getretenen Act CXXXVII vom 06.07.2015, im Folgenden: Asylum Act Hungary, abrufbar unter http://www.refworld.org). Randnummer 25
§ 31
/B Absatz 1 Asylum Act Hungary darf eine Inhaftierung nicht allein deswegen erfolgen, weil die Antragsteller einen Asylantrag gestellt haben. Die in § 31/A Absatz 1 Asylum Act Hungary genannten Haftgründe entsprechen ganz überwiegend denen des Artikel 8 Absatz 3 der AufnahmeRL; insbesondere wird auch die Fluchtgefahr als ein Haftgrund genannt (Buchstaben c und f). Dabei darf entsprechend den Vorgaben der AufnahmeRL nach § 31/A Absatz 2 und Absatz 3 des ungarischen Gesetzes eine Inhaftierung nur aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen und nur, wenn nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass der Asylbewerber sich dem Asylverfahren nicht entzieht. Unbegleitete Minderjährige dürfen
§ 31/B Absatz 2 Asylum Act Hungary nicht inhaftiert werden.
Nach § 31/B Absatz 3 Asylum Act Hungary dürfen Familien mit Minderjährigen dürfen nur als ultima ratio inhaftiert werden, wobei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist.
§ 31
/A Absatz 10 Asylum Act Hungary soll Asylhaft nur in speziellen Einrichtungen vollzogen werden. Dabei soll die Inhaftierung von Männern und Frauen sowie Familien mit Minderjährigen jeweils getrennt erfolgen (§ 31/F Absatz 1 Asylum Act Hungary). Die zulässige Höchstdauer von Asylhaft regelt § 31/A Absatz 7 Asylum Act Hungary. Danach soll die Haft maximal sechs Monate dauern; bei Familien mit Kindern nicht länger als 30 Tage.
§ 31
/A Absatz 6 Asylum Act Hungary kann die Flüchtlingsbehörde innerhalb von 24 Stunden seit der Haftanordnung die Verlängerung der Inhaftierung auf mehr als 72 Stunden bei dem örtlich zuständigen Gericht beantragen. Das Gericht kann die Haftdauer sodann auf höchstens 60 Tage verlängern. Eine Verlängerung auf weitere 60 Tage ist nach einem erneuten Antrag der Flüchtlingsbehörde durch das zuständige Gericht möglich. Hieraus folgt, dass eine Überprüfung der Inhaftierung von Amts wegen nach 72 Stunden und anschließend nach 60 Tagen erfolgt. Darüber hinaus besteht
§ 31
/C Absatz 3 Asylum Act Hungary die Möglichkeit gegen die Inhaftierung Einspruch („objection“) einzulegen.
§ 31
/E Absatz 1 Asylum Act Hungary sollen inhaftierte Asylbewerber über ihre Rechte und Pflichten in ihrer Muttersprache oder einer anderen Sprache, die sie verstehen können, informiert werden.
§ 31
/D Absatz 4 Asylum Act Hungary soll das Gericht einen Vormund bestellen, wenn der Asylbewerber kein ungarisch spricht und nicht in der Lage ist seine Vertretung durch einen Bevollmächtigten sicherzustellen. § 31/A Absatz 8 Asylum Act Hungary zählt schließlich auf, in welchen Fällen die Inhaftierung unverzüglich zu beenden ist. Danach endet die Haft unter anderem, wenn der Haftgrund entfallen ist. Randnummer 26 Anhaltspunkte dafür, dass die ungarischen Behörden die Vorgaben bei ihrer Entscheidung über die Inhaftierung von Asylbewerbern - speziell Dublin-Rückkehrern - nicht nur in Einzelfällen, sondern systemisch nicht beachten und sich hieraus eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im oben genannten Sinne ergibt, liegen nicht vor (dem unter Hinweis auf zahlreiche Fundstellen weiter nachgehend etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.07.2015 – 13 L 1802/15.A – juris). In ihrer Handhabung erfolgt die Inhaftierung nicht wegen der Stellung eines Asylantrags, sondern wegen solcher Umstände, die das individuelle Verhalten des Drittstaatsangehörigen vor und bei der Antragstellung kennzeichnen. Immerhin hat ein Dublin-Rückkehrer bereits durch seine Weiterreise in die Bundesrepublik belegt, dass er sich nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung/Erfassung in Ungarn dem ungarischen Asylverfahren und seinen Mitwirkungspflichten in dem Verfahren entzogen hat, weil er offensichtlich nicht dort verbleiben wollte. Randnummer 27 Der Bericht des UNHCR an das VG Düsseldorf vom
- November 2014 ergibt nichts anderes. Darin begrüßt der UNHCR die Veränderungen im ungarischen Asylsystem ab dem Jahr 2014 und dass Dublin-Rückkehrer von staatlicher wie auch nichtstaatlicher Seite Hilfe erfahren, zumal es in Ungarn ein neu aufgelegtes Unterstützungsprogramm gebe. Der UNHCR befürchtet indes, dass Personen, die den subsidiären oder internationalen Schutz erhalten haben, nicht an den ansonsten eingetretenen Verbesserungen für Schutz suchende Drittstaatsangehörige teilhaben. Eine flächendeckende Inhaftierungspraxis wird aber auch hierin nicht belegt. Die insoweit zusammengetragenen kritischen Berichte erfassen zumeist einen Zeitraum vor dem Jahr 2014, namentlich die Jahre 2012 und 2013, die auch der EGMR beurteilt hat, ohne insoweit eine beachtliche Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung von Asylantragstellern festzustellen. Das Auswärtige Amt hat die regelmäßige Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern in Ungarn ausdrücklich nicht bestätigt (Schreiben an das VG Düsseldorf vom
- November 2014). Nach alldem ist zumindest davon auszugehen, dass im Einzelfall von der Asylhaft abgesehen werden kann und auch abgesehen wird, mithin die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles bei der Haftanordnung berücksichtigt werden. Randnummer 28 Auch die Haftbedingungen von Asylbewerbern in Ungarn verstoßen trotz einzelner Mängel und Verbesserungsmöglichkeiten, die in den Berichten des UNHCR und von PRO ASYL aufgezeigt werden, nicht gegen Art. 3 EMRK (vgl. VG Aachen, Beschluss vom
- Februar 2015 - 5 L 54/15 A.-, juris, Rdnr. 60 ff. m. w. N). Auch in einem Bericht des European Council on Refugees und Exiles (ecre) vom 17.02.2015 („Asylum Information Database (aida), Länderreport Ungarn, abrufbar unter ecoi.net) wird auf bestehende Mängel im ungarischen Asylverfahren hingewiesen. Eine systematische Missachtung der gesetzlichen Vorgaben und eine sich hieraus ergebende unmenschliche und erniedrigende Behandlung lässt sich dem Bericht indes nicht entnehmen. So heißt es, dass im Jahr 2014 insgesamt 4.829 Asylbewerber inhaftiert worden seien; am 31.12.2004 seien noch 98 Asylbewerber inhaftiert gewesen (Seite 51). Als Haftgrund werde regelmäßig Fluchtgefahr angegeben (Seite 54). Die jeweilige Haftdauer hänge von den Umständen des Einzelfalles ab, betrage allerdings im Durchschnitt mehrere Wochen (S. 52). Häftlinge hätten auch in der Praxis grundsätzlich Zugang zu ärztlicher Hilfe, der Besuch von Familienmitgliedern, Anwälten und Hilfsorganisationen sei möglich (Seite 56). Über die Haftgründe würden sie zumindest mündlich in einer ihnen verständlichen Sprache informiert (Seite 61). Randnummer 29 Ebenso lässt die Stellungnahme des European Asylum Support Office (EASO) vom 04.06.2015 zur Beschreibung des ungarischen Asylsystems („Description of the Hungarian asylum system“, abrufbar unter ecoi.net) systemische Mängel des ungarischen Asylsystems im oben beschriebenen Sinne nicht erkennen. Ausweislich dieses Berichts, der auf der Grundlage eines Besuchs vom 16.
- bis 20.03.2015 erstellt wurde, gibt es derzeit drei Hafteinrichtungen (Debrecen, 192 Plätze; Bekescsabe 159 Plätze, Nyirbator, 105 Plätze 105); in Nyirbator werden nur männliche Asylbewerber, in Bekescsabe meist nur Familien untergebracht (Seite 11). Im Jahr 2014 seien 4.806 Asylbewerber in Haft gewesen, Ende Februar 2015 insgesamt 86 (Seite 12). In allen drei Einrichtungen seien Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden, auch würden Sprachkurse angeboten. Alle Häftlinge würden über Aushänge und anwesende Sozialarbeiter über ihre Rechte und Pflichten informiert. Auch die medizinische Versorgung sei gewährleistet. So verfüge jede Hafteinrichtung über eine Krankenstation und einen Untersuchungsraum. Zwar sei die Behandlung psychischer Beschwerden gesetzlich nicht vorgesehen. Die Basisbehandlung sei allerdings durch den Einsatz von Hilfsorganisationen in den meisten Einrichtungen gewährleistet (Ausnahme: Nyirbator). Erwachsene bekämen drei und Kinder fünf Mahlzeiten am Tag. Alle erhielten ein monatliches Taschengeld (2.850 HUF für Erwachsene und 7.125 HUF für Minderjährige und alleinerziehende Eltern). Alle zwei Wochen sei eine zufällige Überprüfung der Haftbedingungen vorgesehen (S. 13). Regelhafte Funktionsstörungen von erheblichem Gewicht lassen sich damit nicht feststellen. Randnummer 30 Hinsichtlich der Praxis, Inhaftierte in Handschellen und an einer Leine zu Terminen außerhalb der Hafteinrichtungen etwa zur Vorstellung bei der Behörde, dem Gericht oder einem Arzt geführt werden, ist nicht erkennbar, dass diese Verfahrensweise landesweit und systematisch praktiziert. Erkenntnismittel, die auf diese Praxis Bezug nehmen (vgl. European Council on Refugees und Exiles (ecre), „Asylum Information Database (aida), Länderreport Ungarn“, vom 17.02.2015, S. 59 sowie vom 30.04.2014, S. 55; Hungarian Helsinki Committee (HHC), Bericht zum Asylsystem Haft in Ungarn vom 01.05.2014, S. 17; UNHCR, “Hungary as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary”, April 2012, Seite 17) lassen sich zurückführen auf einen Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2010 („Being a refugee; How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe“). Dort heißt es auf Seite 31: “The use of a leash when escorting detainees to court hearings, hospital, banks or post office outside of the perimeters of the detention facility (i.e. public areas) was considered inhumane and degrading, particularly by Afghan asylumseekers.” Der UNHCR zeigt sich besorgt und empfiehlt, von dieser Praxis Abstand zu nehmen. Im Bericht des HHC vom 01.05.2014 (Seite 17) heißt es hierzu, dass die Polizeibehörde im Einzelfall von einer derartigen „gesicherten Begleitung“ („secured escorting“) Gebrauch machen könne, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Asylbewerber fliehen oder die Polizeikraft attackieren könne. Allerdings lässt auch dieser Bericht einen systematischen Gebrauch dieser Verfahrensweise nicht erkennen. Sofern die „gesicherte Begleitung“ auch derzeit noch Praxis wäre, hätte es zudem nahe gelegen, dies in den aktuellen Erkenntnismitteln zum Ausdruck zu bringen. Dies ist allerdings nicht der Fall. Zwar wird etwa in der Stellungnahme vom „ecre“ vom 17.02.2015 (Seite 59) auf diese Praxis ausdrücklich hingewiesen. Während allerdings auf der gleichen Seite dieses Berichts hinsichtlich anderer im Sommer 2013 festgestellter Missstände ausdrücklich festgestellt wird, dass sich diese Praxis auch während verschiedener Besuche im Jahr 2014 bestätigt habe, ist dies hinsichtlich der Feststellung, dass die Inhaftierten in Handschellen und an einer Leine geführt werden, gerade nicht der Fall. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich hierbei um keine aktuellen Feststellungen handelt, zumal sich der entsprechende Absatz im Vorjahresbericht von „ecre“ (vom 30.04.2014) wortgleich wiederfindet. Randnummer 31 Auch im Übrigen gibt es hinsichtlich der Aufnahmebedingungen keinen begründeten Anlass für die Annahme, Ungarn sei angesichts der stark angestiegenen Zahl von Asylsuchenden im ersten Halbjahr 2015 nicht Willens oder in der Lage, Asylsuchenden in den (offenen oder geschlossenen) Einrichtungen aufzunehmen. Aus dem Umstand, dass Ungarn am 23.06.2015 durch den Regierungssprecher hat verlautbaren lassen, es werde vorerst Migranten, die in Drittländer wie die Bundesrepublik weitergereist seien, vorerst nicht wieder zurücknehmen (FAZ v. 24.06.2015), kann nicht der Schluss gezogen werden, die Aufnahmekapazität sei erschöpft (a. A. wohl: VG Saarlouis, Beschl. v. 06.08.2015 – 3 L 773/15 – Rdnr. 16 <juris>). Denn von dieser Position rückte Ungarn auf Proteste aus andern Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission am Folgetag wieder ab (FAZ v. 25.06.2015). Bisher sind keine Fälle bekannt geworden, in denen Asylsuchende wegen einer Verknappung der Plätze in den Aufnahmeeinrichtungen der Obdachlosigkeit überlassen geblieben wären (ecre, asylum information database <aida>, country report hungary v. 17.02.2015, S. 43). Zwar sind die Einrichtungen normalerweise voll. Ihre Kapazität ist aber nicht überschritten worden, so dass es keine Probleme einer Überbelegung gibt (ecre, a. a. O., S. 59). Randnummer 32 Anhaltspunkte dafür, dass Asylsuchende in Ungarn aufgrund systemischer Mängel im Asylverfahren keine effektive Möglichkeit hätten, ihr Asylverfahren wirksam zu betreiben, liegen nicht vor. Auch neuere Berichte verschiedener Stellen, wonach die zuständigen Behörden Asylanträge künftig einstellen dürfen, wenn ein Antragsteller die zugewiesene Unterkunft länger als 48 Stunden ohne Genehmigung verlassen habe (vgl. die Nachweise bei VG Saarlouis, a.a.O. Rn. 17) vermag systemische Mängel im o.g. Sinne nicht zu begründen. Zum einen ist eine solche Entscheidung
§ 66Absatz 2 Buchst.
d) Asylum Act Hungary nur möglich, wenn der Antragsteller seine Unterkunft für 48 Stunden mit unbekanntem Zielort verlässt und er für seine Abwesenheit keine angemessene Erklärung hat („left the designated accommodation or residence without permission for a period of more than 48 hours, for an unknown destination and failed to submit an appropriate explanation for his/her absence”). Zum anderen kann der Antragsteller in diesen Fällen
§ 66
Absatz 6 Satz 1 Asylum Act Hungary bei der zuständigen Asylbehörde innerhalb von neun Monaten seit der Bekanntgabe der Einstellungsentscheidung die Fortführung des eingestellten Verfahrens beantragen („The applicant may request the continuation of the procedure terminated under Subsections
(2)- b)-
- d)for 9 months following the communication of the termination resolution.“). In diesen Fällen soll die Asylbehörde das (Erst-)Verfahren fortsetzen (§ 66 Absatz 6 Satz 3 Asylum Act Hungary). Diese Regelung ähnelt der in § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG enthaltenen Bestimmung, wonach der Asylantrag als zurückgenommen gilt, wenn der Ausländer das Verfahren trotz Aufforderung des Bundesamtes länger als einen Monat nicht betreibt. Im Gegensatz zu den ungarischen Regelungen kennt das AsylVfG allerdings keine Regelungen zur Fortführung eines auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eingestellten Verfahrens. Ist dem Antragsteller eine Fortsetzung des eingestellten Verfahrens wegen Ablaufs der neunmonatigen Frist in Ungarn nicht mehr möglich, so kann er sein Asylgesuch im Übrigen
§ 54Abs.
1 Asylum Act Hungary aufgrund neuer Umstände anbringen. Dies entspricht im Wesentlichen der Regelung in Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie). Randnummer 33 Auch die durch die Asylrechtrechtsnovelle bewirkte Aufnahme (insbesondere) Serbiens in den Kreis der aus Sicht des ungarischen Staates sicheren Drittstaaten führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Zwar mag zweifelhaft sein, ob das serbische Asylverfahren den europäischen Mindestmindestanforderungen entspricht und sicherstellt, dass Abschiebungen in andere nicht sichere Drittstaaten oder Rückführungen in das Herkunftsland des Schutzsuchenden unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot ausgeschlossen sind (so etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.08.2015 – 15 L 2556/15.A – juris. Die Kammer kann indes schon nicht erkennen, dass Ungarn derzeit von dieser Möglichkeit systematisch und routinemäßig Gebrauch macht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Ungarn die verschärften Asylregelungen auch für Dublin-Rückkehrer zur Anwendung bringt, die ihren Asylantrag – wie der Antragsteller – vor dem Inkrafttreten der letzten Asylrechtsnovelle gestellt haben. Randnummer 34 Die Abschiebungsanordnung der Beklagten beruht auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat i. S. d. § 27 a AsylVfG abgeschoben werden, so ordnet das Bundesamt
§ 34a Abs. 1 Satz 1 Asyl
VfG die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die einer Rückführung des Antragstellers nach Ungarn
§ 34a Abs. 1 Satz 1 Asyl
VfG entgegenstehen könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 - <Rdnr. 11>), sind nicht ersichtlich. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.