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VG Magdeburg 6. Kammer 6 B 1318/15 Beschluss Aufenthaltsrecht: Vorläufiger Rechtsschutz; Antrag auf kürzere Befristung § 11 Abs 1 AufenthG

Aufenthaltsrecht: Vorläufiger Rechtsschutz; Antrag auf kürzere Befristung Leitsatz Umdeutung des Antrags auf Nichtbefristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 AufenthG in einem Antr

§ 11Abs.

1 Aufenthaltsgesetz befriste. Eine Frist von 36 Monaten hinsichtlich der Wiedereinreise in den Schengenraum stelle eine relativ lange Frist dar, die nicht begründet sei. Randnummer 7 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 8

  1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für anzuordnen Randnummer 9 und Randnummer 10
  2. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, das gesetzliche Einreise-

§ 11Abs.

1 Aufenthaltsgesetz zu befristen. Randnummer 11 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 12 den Antrag abzulehnen. Randnummer 13 Zu Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Randnummer 15

  1. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ohne Erfolg. Randnummer 16 Der Antrag ist statthaft, da die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid eine erneute Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erlassen hat. Randnummer 17 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 18 Das Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug der angefochtenen Maßnahme überwiegt nicht das öffentliche Interesse an deren sofortiger Durchsetzung, weil an der Rechtmäßigkeit der erlassenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ernstliche Zweifel nicht bestehen. Randnummer 19 Die Behauptung des Antragstellers, er habe aus Angst vor der Dolmetscherin nicht alles bei seinem ersten Verfahren vorgetragen, ist unschlüssig und im Übrigen in der Sache auch nicht zutreffend. Die Messerattacken auf seine Person hat der Antragsteller bereits bei seinem ersten Asylverfahren ausführlich vorgetragen, so dass sich der erneute Vortrag als bloße Wiederholung darstellt. Im Übrigen wird auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. Randnummer 20
  2. Auch der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO bleibt ohne Erfolg. Randnummer 21 Auf Antrag kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit dem Eilantrag sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Randnummer 22 Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung. Randnummer 23 Der wörtlich gestellter Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, das gesetzliche Einreise-

§ 11Abs.

1 Aufenthaltsgesetz zu befristen, ist zum einen auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet und zum anderen den Interessen des Antragstellers nicht dienlich. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Dieses gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nach § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG (auf Antrag) in der Regel befristet. Die gesetzliche Regelung hat zur Folge, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot durch die Antragstellerin auszusprechen ist, wobei die Aufnahme einer Befristung den Interessen des Antragstellers dient. Insofern kann allein die Befristung dazu führen, dass der Antragsteller überhaupt irgendwann wieder in die Bundesrepublik einreisen und sich darin aufhalten darf. Ein den Interessen des Antragstellers dienender Antrag gemäß § 123 VwGO kann demzufolge allein darauf gerichtet sein, die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine kürzere Befristung als die in dem streitgegenständlichen Bescheid erlassene vorzunehmen. Randnummer 24 Hinsichtlich des so verstandenen Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller Anspruch auf eine Neubefristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG hat. Die Frist beginnt mit der Ausreise, § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. Randnummer 25 Die Antragsgegnerin hat die Frist vorliegend auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Dies hat sie damit begründet, dass der Antragsteller keine eventuell bei einer solchen Entscheidung zu berücksichtigenden schutzwürdigen Belange benannt hat und solche nach den Erkenntnissen des Bundesamtes auch nicht vorliegen würden. Die Antragsgegnerin hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers und die gemeinsamen Kinder vollziehbar ausreisepflichtig seien. Damit hat die Antragsgegnerin eine ausreichende Begründung im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung getroffen. Dass die Dauer der Befristung mit Erfolg im Klageverfahren angegriffen werden kann, ist gegenwärtig nicht ersichtlich. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Randnummer 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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