Betriebsratswahl - Auszählverfahren Leitsatz Der Verordnungsgeber war im Hinblick auf § 15 Abs. 2 WahlO (juris: BetrVGDV1WO) nicht gehalten, das Verfahren nach Hare/Niemeyer oder Sainte-Laguë/Schepers
Art. 3Nr. 142, zu C I 1 der Gründe; 23. März 1982 - 2 Bv
L 1/81 - BVerfGE 60, 162 =
Art. 3Nr.
118, zu B I und II der Gründe). Für die danach geltenden Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl ist ihr formaler Charakter kennzeichnend. Jeder Wähler soll sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können. Der Grundsatz der formalen Wahlgleichheit ist nicht auf den eigentlichen Wahlakt beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Wahlvorbereitungen und das Wahlvorschlagsrecht (
- Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 - aaO;
- März 1982 - 2 BvL 1/81 - aaO; BAG
- Mai 1998 - 7 ABR 5/97 - AP MitbestG § 12 Nr. 1 = EzA MitbestG § 12 Nr. 1, zu B I 1 c der Gründe). Ist Verhältniswahl angeordnet, führt die Formalisierung der Wahlrechtsgleichheit dazu, dass nicht nur der gleiche Zählwert, sondern grundsätzlich auch der gleiche Erfolgswert jeder Wählerstimme gewährleistet sein muss (BVerfG
- April 1997 - 2 BvC 3/96 - BVerfGE 95, 408, zu B I 1 der Gründe;
- Februar 1978 - 2 BvR 134/76 - BVerfGE 74, 253, zu B II 4 a der Gründe). Randnummer 35 Der Wahlgleichheitsgrundsatz gilt nicht nur für das Bundestagswahlrecht und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden (Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 GG), sondern als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch für sonstige politische Abstimmungen (BVerfG
- März 1982 - 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162 =
Art. 3Nr.
118, zu B I und II der Gründe). Hierbei lässt die von der grundsätzlichen Gleichheit aller Staatsbürger geprägte formale Wahlrechtsgleichheit Differenzierungen nur zu, wenn sie durch einen besonderen zwingenden Grund gerechtfertigt sind (BVerfG
- September 1990 - 2 BvE 1/90 - BVerfGE 82, 322, zu B I der Gründe;
- Oktober 1972 - 2 BvR 912/71 - BVerfGE 34, 81, zu C I 1 der Gründe). Randnummer 36 Das Bundesverfassungsgericht hat bisher ausdrücklich offen gelassen, inwieweit diese für politische Wahlen und Abstimmungen entwickelten Grundsätze auf Wahlen außerhalb dieses Bereichs anzuwenden sind. Auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialwesens hat es sie auf die Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung (
- Februar 1971 - 1 BvR 438/68 ua. - BVerfGE 30, 227 =
Art. 9Nr. 22), zu Personalvertretungen (23. März 1982 - 2 Bv
L 1/81 - BVerfGE 60, 162 =
Art. 3Nr. 118 zum Bremischen Pers
VG 1974;
- Oktober 1984 - 2 BvL 20/82 und - 2 BvL 21/82 - BVerfGE 67, 369 = AP BPersVG § 19 Nr. 3 zum BPersVG 1974) und zu den Vollversammlungen der Arbeitnehmerkammern im Land Bremen (
- Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 - BVerfGE 71, 81 =
Art. 3Nr.
142) angewandt. Danach richtet sich der Grad der zulässigen Differenzierungen auch bei Wahlen im Bereich des Arbeits- und Sozialwesens nach der Natur des jeweils in Frage stehenden Sachbereichs. Er lässt sich nicht losgelöst vom Aufgabenkreis der zu wählenden Repräsentationsorgane bestimmen (
- Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 - aaO, zu C I 3 der Gründe). Einschränkungen der formalen Wahlrechtsgleichheit können sich insbesondere aus Zweck und Zielsetzung der betreffenden Wahl rechtfertigen (BVerfG
- März 1982 - 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162 =
Art. 3Nr.
118, zu B I und II der Gründe). Randnummer 37 Bei der Wahl des Auszählungsverfahrens einer Verhältniswahl räumt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum ein, da letztendlich alle gängigen Verfahren eine Abweichung zwischen dem von einer Gruppierung erzielten Stimmenanteil und den auf die Gruppe entfallenden Mandaten aufweisen (BVerfG 08.08.1994 – 2 BvR 1484/94). Randnummer 38 Dem schließt sich die Kammer für den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 WahlO an. Der Verordnungsgeber war nicht gehalten, das Verfahren nach Hare/Niemeyer oder Sainte-Laguë/Schepers für die Ermittlung der Sitzverteilung vorzuschreiben. Auch wenn das Verfahren nach d´Hondt zu einer stärkeren Benachteiligung von Gruppen mit einem geringen Stimmenanteil bei der Sitzverteilung führt, so erscheinen die Auswirkungen nicht derart gravierend, dass die Auswahl dieses Auszählungsverfahrens per se mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist. Vorliegend ergibt sich bei einem „mittelgroßen" Betriebsrat mit 17 Mitgliedern eine Verschiebung von einem Sitz. Abweichungen in diesem Umfang sind jedenfalls unter Berücksichtigung der von dem Gesetzgeber vorgegebenen Struktur und den Aufgaben eines Betriebsrates, die mit denen von politischen Gremien nicht gleichzusetzen sind, noch vertretbar. Wie § 15 BetrVG zeigt, ist die Struktur des Betriebsrates gerade nicht darauf ausgelegt, die Belegschaft „streng“ nach inhaltlich orientierten Gruppen spiegelbildlich zu repräsentieren. Es geht vielmehr darum, dass sich in diesem Gremium die Belegschaft entsprechend der im Betrieb bestehenden Organisationsbereiche – unabhängig von deren Größe – und der Beschäftigtengruppen – ebenfalls unabhängig von deren Anteil an der Gesamtbelegschaft – „wiederfindet“. Darüber hinaus sieht Abs. 2 eine – verfassungsgemäße (BAG 16.03.2005 – 7 AZR 40/04) – Geschlechterquote vor. Angesichts dieser deutlich von politischen Gremien abweichenden Struktur hat der Verordnungsgeber noch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, indem er das d´Hondtsche Auszählungsverfahren in § 15 Abs. 2 WahlO vorgegeben hat. Randnummer 39
- Darüber hinaus wäre dem Antrag der Beteiligten zu
- bis
- auch bei einer anzunehmenden Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 WahlO kein Erfolg beschieden. Zwar geht die Beschwerdekammer durchaus davon aus, dass im Rahmen des Wahlanfechtungsverfahrens auch die Verfassungsmäßigkeit der das Wahlverfahren regelnden untergesetzlichen Normen inzidenter überprüft werden kann. Nur so ist die Möglichkeit des effektiven Rechtsschutzes gewährleistet. Jedoch würde die Verfassungswidrigkeit des § 15 WahlO nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht die Unanwendbarkeit dieser Norm auf die hier angefochtene Betriebsratswahl aus dem Jahr 2014 zur Folge haben. In Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 03.07.2008 (2 BvC 1/07) hätte die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung nur eine Unanwendbarkeit bei zukünftigen Betriebsratswahlen zur Folge. Eine (rückwirkende) Nichtigkeit der Norm würde jedenfalls im Verhältnis der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens zueinander dazu führen, dass eine ordnungsgemäße Neuwahl eines Betriebsrates im Betrieb "Niederlassung Brief M" bis zu einer Neufassung des § 15 WahlO durch den Verordnungsgeber nicht erfolgen könnte. Der Betrieb wäre dann auf unbestimmte Zeit betriebsratslos. Entgegen der von den Beteiligten zu
- bis
- im Termin am 05.04.2016 geäußerten Auffassung erscheint eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung dahingehend, dass bei einer Neuwahl des Betriebsrates entweder nach dem Verfahren Hare/Niemeyer oder Sainte-Laguë/Schepers die Sitzverteilung vorzunehmen ist, nicht möglich. § 15 WahlO ist nach seinem Wortlaut in diese Richtung nicht auslegbar. Auch kann nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung „im Vorgriff" auf den Verordnungsgeber eines der nach Auffassung der Beteiligten zu
- bis
- infrage kommenden Verfahren "durch Beschluss" festgelegt werden. III. Randnummer 40 Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Beteiligten zu
- bis
- keinen Erfolg haben. D. Randnummer 41 Gemäß § 92 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde für die Beteiligten zu
- bis
- zuzulassen.