Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - GdB von 50 - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Diabetes mellitus - gravierende und erhebliche Einschnitte in die Lebensführung - erhöhter planerischer Mehraufwand bei Mahlzeiten - teilweises Zurücklegen des Arbeitswegs mit öffentlichen Verkehrsmitteln - keine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung bei fehlender medizinischer Notwendigkeit Leitsatz Ein GdB von 50 aufgrund eines Diabetes mellitus setzt gravierende und erhebliche Einschnitte in die Lebensführung voraus. Ein erhöhter zeitlicher Aufwand bei den Mahlzeiten durch Messungen, Injektionen und Dokumentationen des Blutzuckerwertes genügt diesen Anforderungen auch nicht unter Berücksichtigung eines zeitaufwendigen Anfahrtsweges zur Arbeitsstelle, wenn dieser - ohne medizinische Notwendigkeit - teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale), 21. Mai 2014, S 22 SB 392/12, Urteil nachgehend BSG, 23. Dezember 2016, B 9 SB 53/16 B, Beschluss Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50. Randnummer 2 Bei der am ... 1972 geborenen Klägerin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 12. April 1999 einen GdB von 40 wegen eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus fest. Den Neufeststellungsantrag der Klägerin, den diese mit der Notwendigkeit von fünf täglichen Insulininjektionen begründete, lehnte er mit Bescheid vom 20. Februar 2008 ab. Am 6. Februar 2012 stellte die Klägerin einen weiteren Neufeststellungsantrag und verwies auf den neu festgestellten Bluthochdruck. Der Beklagte holte einen Befundschein des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. M. vom 14. Februar 2012 ein, der über die derzeitige Therapieoptimierung des seit Januar 2012 bekannten Bluthochdrucks berichtete. Darunter seien die Blutdruckwerte rückläufig, aber noch nicht zufriedenstellend. Der Facharzt für Innere Medizin/Diabetologie K. teilte mit: Der Diabetes mellitus werde mit fünf bis sieben Insulininjektionen (je nach Ernährung) behandelt. Blutzuckermessungen seien vier- bis sechsmal täglich erforderlich. Die Insulinanpassungen erfolgten in Abhängigkeit von Blutzuckerwert, folgender Mahlzeit und körperlicher Belastung. In Anlage übersandte er die protokollierten Blutzuckermessungen für den Zeitraum vom 19. November 2011 bis 16. Februar 2012. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 17. April 2012 lehnte der Beklagte nach Beteiligung seines ärztlichen Dienstes (Dr. G.) die Neufeststellung des GdB ab, da der Bluthochdruck unter Medikation gut eingestellt sei und keinen Einzel-GdB erreiche. Nach Widerspruch der Klägerin am 26. April 2012 holte der Beklagte eine prüfärztliche Stellungnahme seines ärztlichen Gutachters Dr. B. vom 30. Mai 2012 ein, der ausführte: Es liege bei der Klägerin eine Zuckerkrankheit mit stabiler Stoffwechsellage vor. Eine durch erhebliche Einschnitte gravierend beeinträchtigte Lebensführung mit ausgeprägter Teilhabebeeinträchtigung sei aus den Befunden nicht ableitbar. Ein höherer GdB lasse sich daher nicht begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2012 wies der Beklagte dem folgend den Widerspruch der Klägerin zurück und führte ergänzend aus: Spürbare Leistungseinbußen in Folge wechselnder Blutzuckerwerte und erheblich behindernder Auswirkungen des Diabetes mellitus bei der Planung des Tagesablaufs, der Freizeitgestaltung, der Mobilität und der Berufsausübung seien aus den vorliegenden Dokumentationen nicht erkennbar. Randnummer 4 Dagegen hat die Klägerin am 27. September 2012 Klage beim Sozialgericht (SG) Halle erhoben und vorgetragen: Der Bluthochdruck sei nicht zufriedenstellend eingestellt. Im Februar und März 2012 sei sie wegen des Bluthochdrucks und einer Stoffwechselstörung für die Dauer von fünf Wochen arbeitsunfähig gewesen. Auch sei der Blutzucker nicht optimal eingestellt. Der letzte HbA1c-Wert habe 6,2 % betragen. Sie führe seit April 2012 auch ein Diabetikertagebuch. Sportliche Aktivitäten seien nur eingeschränkt möglich. Sie sei berufstätig und müsse fünf- bis siebenmal täglich ca. eine Viertelstunde vor den Mahlzeiten den Blutzucker messen, um die zu spritzenden Einheiten zu berechnen. Im Übrigen habe auch ihre Sehstärke nachgelassen. Dazu verwies sie auf einen Untersuchungsbefund der Fachärztin für Augenheilkunde Dipl.-Med. K., wonach der Visus rechts 0,9 und links 1,0 betragen habe. Eine diabetische Retinopathie liege danach nicht vor. Der HbA1c-Wert wurde mit 7,9 % angegeben. Außerdem verwies die Klägerin auf eine Heilmittelverordnung des Dipl.-Med. M. vom 10. Dezember 2012 aufgrund einer Erkrankung der Halswirbelsäule (HWS). Randnummer 5 Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt. Dipl.-Med. M. hat am 5. April 2013 über eine Zunahme der diabetischen Neuropathie berichtet. Es bestünden Kribbelparästhesien im Bereich der oberen und unteren Extremitäten, insbesondere beider Hände, im Bereich der Unterschenkel und beider Füße. Die Klägerin sei bereits bei geringer Belastung schnell erschöpft und schildere rezidivierende Schwindelanfälle. Der sekundär insulinbedürftige Diabetes mellitus Typ II sei die Ursache dieser Beschwerden. Der Blutdruck sei unter Therapie nicht erhöht und damit ausreichend therapiert. Augenhintergrundveränderungen oder eine hypertensive Herzerkrankung (z. B. eine Linksherzhypertrophie) bestünden nicht. Folgende HbA1c-Werte seien vom 21. September 2009 bis 9. August 2012 festgestellt worden: 7,0; 6,8; 7,2; 7,1; 7,9. Ergänzend hat der Arzt am 10. Dezember 2013 über Müdigkeit und Konzentrationsstörungen berichtet. Der Diabetologe K. hat am 30. April 2014 mitgeteilt: Die Befunde seien unverändert, was beim Diabetes mellitus durch HbA1c-Werte von relativ konstant um 7 % zum Ausdruck komme. Die anhaltend instabile Stoffwechsellage zeige sich im Wechsel von zu hohen und zu niedrigen Blutzuckerwerten ohne eindeutig erkennbares und damit nicht behandelbares System. Leichte Hyper- und Hypoglykämien träten regelmäßig auf. Die Instabilität beruhe auf der erloschenen Insulineigenproduktion der Klägerin. Auch der erhebliche Behandlungsaufwand (sechs bis sieben Insulininjektionen und Blutzuckermessungen täglich, Anpassung von Ernährung, Bewegung und Alltagsleben) könne dies nicht ausgleichen. Randnummer 6 In Auswertung der Befunde hat der Beklagte auf die prüfärztliche Stellungnahme seiner ärztlichen Gutachterin Dr. W. vom 5. Juni 2013 verwiesen, wonach der Diabetes mellitus mit einem GdB von 40 und der Bluthochdruck mit 10 zu bewerten seien. Unter der intensivierten Insulintherapie bestünden die üblichen krankheitsimmanenten Blutzuckerschwankungen. Schwere Stoffwechselentgleisungen, die zu gravierenden Einschnitten in den Tagesablauf führen könnten, seien nachweislich nicht aufgetreten. Der Therapieaufwand und die üblichen Schwankungen bzw. die damit einhergehenden Beschwerden seien in dem GdB von 40 berücksichtigt. Der Diabetologe habe ausdrücklich eine wesentliche Veränderung verneint und mit HbA1c-Werten um 7 % einen stabilen Verlauf belegt. Organkomplikationen und Folgeerscheinungen lägen nicht vor. Die Polyneuropathie sei fachärztlich nicht bestätigt und bedinge beim Fehlen neurologischer Ausfälle keine zusätzliche Behinderung. Der Blutdruck sei gut eingestellt. Ohne Herz- oder andere Organbeteiligungen sei allenfalls ein GdB von 10 zu begründen. Orthopädische Befundberichte zu Funktionsbehinderungen der HWS lägen nicht vor. Die Klägerin habe auch keine diesbezüglichen Beschwerden geltend gemacht. Randnummer 7 Ergänzend hat die Klägerin nach Hinweisen des SG vorgetragen: Bereits gegen 5 Uhr müsse sie die erste Messung des Blutzuckers durchführen. Für die Messungen, das Spritzen, die Berechnung der Broteinheiten und die Dokumentation im Diabetikertagebuch müsse sie täglich zu jeder Mahlzeit ca. 10 Minuten zusätzlich einplanen. Die exakte Einhaltung des Tagesablaufs werde durch die berufliche Situation erschwert. Sie fahre gegen 5:45 Uhr von zu Hause mit dem PKW zum Bahnhof H. und dann weiter mit dem Zug nach M ... Dort komme sie gegen 7:50 Uhr an. Sie arbeite dann in Gleitzeit täglich sechs Stunden. Die Rückfahrt erfolge mit dem Zug um 14:26 Uhr, die Ankunft in H. auf dem Bahnhof sei um 15:18 Uhr. Danach fahre sie mit dem Auto weiter, sodass sie gegen 16:15 Uhr zu Hause ankomme. Zweimal monatlich absolviere sie Bereitschaftsdienste, wobei sie erst gegen 20:00 Uhr zu Hause sei. Im Büroalltag habe sie das Messen und Spritzen mit in den Arbeitsablauf eingeplant. Dazu könne sie in ihrem Büro direkt am Schreibtisch sitzen bleiben, die Messung durchführen, die Spritzen geben und die Dokumentation führen. Währenddessen übernehme die Kollegin die Tätigkeiten, wie z. B. Kundengespräche. Die letzte Messung des Blutzuckers erfolge bis ca. 23:00 Uhr, die früheste habe sie auf ca. 5:00 Uhr verlegt. Sie könne nicht noch in der Nacht den Wecker stellen, um nochmals zu messen und zu spritzen. Blutzuckerschwankungen habe sie bei zu viel Stress. Sie bemerke die Unterzuckerungen durch Schweißausbrüche und Zittern. Diese seien mit Kopfschmerzen, Kreislaufschwankungen, Unwohlsein und Schlafstörungen verbunden. Auch leide sie unter Konzentrationsmängeln. Weil sie jedoch überwiegend einen geregelten Tagesablauf habe, seien in der letzten Zeit keine erheblichen Kreislaufprobleme aufgetreten. Bei niedrigen Blutzuckerwerten habe sie Probleme bei ihrer beruflichen Tätigkeit, insbesondere wenn sie Kundengespräche führe. Durch regelmäßiges Essen komme es aber zu weniger Unterzuckerungen. Sie betreibe auch keine sportlichen Aktivitäten mehr. Den Kurs im Fitnessstudio könne sie wegen Kreislaufproblemen nicht mehr durchführen. Fahrradfahren könne sie nur kürzere Strecken. Auch fahre sie keine längeren Strecken mehr mit dem Auto. Im Haushalt könne sie nur leichte Tätigkeiten ausführen. Gartenarbeit könne sie nicht mehr erledigen. Sie könne auch keinen spontanen Aktivitäten nachgehen. Sie müsse immer vorher planen, zu welchem Zeitpunkt sie sich wann und wo befinde. Längere Krankschreibungen seien seit Anfang 2012 nicht mehr notwendig gewesen. Dennoch leide sie weiter unter Bluthochdruck. Randnummer 8 Der Beklagte hat auf die prüfärztliche Stellungnahme von Dr. W. vom 13. Mai 2014 verwiesen. Danach sei im gesamten erfassten Zeitraum ausweislich der vorgelegten Diabetestagebücher keine einzige Unterzuckerung aufgetreten. Die Klägerin könne ihre Stoffwechselführung sehr gut an die Tagesgestaltung anpassen, indem z. B. die tägliche dritte Messung zwischen 12:00 und 16:00 Uhr sowie die fünfte zwischen 20:00 und 0:00 Uhr variiert werde. Die Schilderungen zum Tagesablauf zeigten den üblichen Therapieaufwand beim insulinpflichtigen Diabetes mellitus, der mit einem GdB von 40 angemessen berücksichtigt werde. Gravierende Einschnitte in den Tagesablauf seien den Schilderungen und den Blutzuckerverläufen bzw. den Diabetestagebüchern nicht zu entnehmen. Der Verzicht auf Sport sei bei dem hier vorliegenden stabilen Erkrankungsverlauf nicht notwendig. Randnummer 9 Mit Urteil vom 21. Mai 2014 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Diabetes mellitus der Klägerin sei mit einem GdB von 40 zu bewerten. Die Blutzuckerwerte lägen im normalen Bereich und zeigten keine schwerwiegenden Unter- oder Überzuckerungen. Leichte Unterzuckerungen könnten von der Klägerin selbständig behandelt werden. Wesentliche Folgeschäden seien nicht aufgetreten. Bei der Klägerin lägen HbA1c-Werte zwischen 6,9 und 7,9 % vor, so dass von einem gut eingestellten Diabetes mellitus auszugehen sei. Zu schweren hypoglykämischen Entgleisungen mit ärztlicher Fremdhilfe sei es seit Jahren nicht gekommen. Soweit der Diabetologe angebe, die Stoffwechsellage sei trotz der Behandlung mit enormem Aufwand anhaltend instabil, so lasse sich dies anhand der HbA1c-Werte medizinisch nicht objektivieren. Die Klägerin sei Ende 2012 letztmalig arbeitsunfähig erkrankt. Häufige stationäre Aufenthalte, Nachschulungen und Therapieumstellungen seien nicht erforderlich. Die sonstigen von der Klägerin vorgetragenen Einschränkungen durch die Notwendigkeit der ständigen Kontrolle bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme und die häufigen Blutzuckermessungen führten noch nicht zu einer erheblichen Teilhabebeeinträchtigung, die einen GdB von 50 rechtfertigten. Dass die Klägerin aus Angst vor Unterzuckerungen mittels öffentlicher Verkehrsmittel den Arbeitsweg zurücklege und dadurch eine Stunde länger täglich unterwegs sei, begründe keine gravierende Beeinträchtigung. Die stabile, medikamentös behandelte Hypertonie erhöhe den Gesamt-GdB nicht. Randnummer 10 Gegen das ihr am 10. Juni 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. Juli 2014 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Aufgrund der Blutzuckerschwankungen habe sie Kreislaufprobleme, leide unter Kopfschmerzen und Unwohlsein sowie Angstzuständen vor Unterzuckerungen. Eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung sei anzunehmen, da sie 50 bis 70 Minuten mehr für die Einnahme der Mahlzeiten benötige. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Zeitaufwandes von mindestens 60 Minuten für die Wegstrecke müsse von einem erheblichen Einschnitt in die Lebensführung ausgegangen werden. Es müsse der Zeitaufwand für zusätzliche Tätigkeiten, wie Parken am Zwischenstopp in H., Gehen zum Bahnhof, Wartezeit am Bahnsteig etc. berücksichtigt werden. Dies stelle einen erheblichen Mehraufwand gegenüber dem Fahren der gesamten Strecke mit einem PKW dar. Schließlich hätte die Entscheidung über das Bestehen einer stabilen bzw. instabilen Stoffwechsellage nur durch einen Sachverständigen erfolgen können. Allein die Feststellung durch das SG anhand eines Vergleichs der Werte der Klägerin mit den Normalwerten reiche nicht aus, weil dafür hinreichende medizinische Kenntnisse notwendig seien. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. Mai 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 17. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, bei ihr ab 6. Februar 2012 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Er vertritt die Auffassung, auch nach der weiteren Sachaufklärung seien die Voraussetzungen für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht gegeben. Randnummer 16 Der Senat hat weitere Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt. Der Hautarzt Dr. Z. hat am 9. März 2015 über die Behandlung der Klägerin zwischen dem 20. Oktober und 9. Dezember 2014 wegen einer Psoriasis capitis und Haarausfall berichtet. Der Zustand habe sich nach Behandlung verbessert. Dipl.-Med. M. hat am 18. März 2015 einen sich im Normbereich befindenden Blutdruck mitgeteilt. Es sei insgesamt von einer leichten Form mit geringen bzw. keinen Leistungsbeeinträchtigungen auszugehen. Die bei ihm festgestellten HbA1c-Werte hat er mit 7,6 (11. Februar 2014) und 7,9 (9. August 2012) angegeben. Außerdem bestehe ein Zervikothorakalbrachialsyndrom bei Myogelosen. Unter physikalischer Therapie sei eine positive Beeinflussung der Beschwerden möglich. Der Diabetologe K. hat am 27. März 2015 über einen unveränderten Gesundheitszustand berichtet. Organkomplikationen lägen nicht vor. Die Klägerin könne prinzipiell einen PKW führen, müsse vor Fahrtantritt und während der Fahrt aber regelmäßig den Blutzucker zur Erkennung von eventuellen Unterzuckerungen messen bzw. dürfe bei unzureichenden Blutzuckerwerten die Fahrt nicht antreten bzw. fortsetzen. Sie könne prinzipiell auch Sport treiben, müsse aber vor und während der Aktivität regelmäßig den Blutzucker messen. Folgende HbA1c-Werte hat der Arzt mitgeteilt: 7. September 2013: 6,7; 28. November 2013: 6,6; 6. März 2014: 7,0; 26. Juni 2014: 6,9; 2. Oktober 2014: 6,8; 15. Januar 2015: 6,8. Randnummer 17 In Auswertung der Unterlagen hat der Beklagte auf die prüfärztliche Stellungnahme seiner Gutachterin Dr. W. vom 22. April 2015 verwiesen. Danach führten unspezifische Befindlichkeitsstörungen nicht zu einem GdB. Der Blutdruck liege im Normbereich und die Blutzuckerwerte befänden sich im therapeutischen Zielbereich. Auch die angegebenen Wirbelsäulenbeschwerden rechtfertigten keinen GdB. Die im Oktober 2014 festgestellten Psoriasiserscheinungen auf dem Kopf sowie der Haarausfall hätten sich im Dezember 2014 gebessert und bedingten keinen GdB. Randnummer 18 Am 6. Oktober 2015 hat eine nichtöffentliche Sitzung des Senats stattgefunden. In dieser hat die Klägerin erklärt: Seit dem Jahr 2000 sei sie bei einer Versicherung in M. beschäftigt. Sie fahre immer mit dem Auto von ihrem Wohnort nach H. (ungefähr 45 min) und anschließend mit dem Zug weiter. Die Fahrzeit sei für sie sehr belastend. Sie könne ohne direkten Publikumsverkehr arbeiten, nehme aber Anrufe entgegen und bearbeite Anträge. Längere PKW-Strecken fahre ihr Mann. Bei Urlaubsreisen bevorzugten sie Kurzstreckenflugreisen wie z. B. nach Mallorca oder Bulgarien. Sportliche Aktivitäten führe sie nicht durch. In der Woche bleibe nicht viel Freizeit. Am Wochenende müsse sie die Hausarbeit nachholen. Gelegentlich gehe sie in das Kino. Es belaste sie sehr, dass sich das ganze Leben nur noch um den Diabetes drehe. Schon früh müsse sie daran denken, was sie essen wolle und ob sie noch etwas einkaufen müsse. Sie kenne auch ein Leben ohne Diabetes mellitus. Das sei komplett anders gewesen. Spontane Dinge habe sie sich abgewöhnt. Sie könne einfach nicht essen gehen, wenn sie gefragt werde, ob sie Lust darauf habe. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die form- und fristgemäß eingelegte und gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auch statthafte Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2012 die Neufeststellung des Behinderungsgrades ab 6. Februar 2012 abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft liegen weiterhin nicht vor. Randnummer 21 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Neufeststellungsantrag der Klägerin vom 6. Februar 2012. Hierbei handelt es sich um eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, für die bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitraum vom Neufeststellungsantrag bis zur Entscheidung durch den Senat maßgeblich ist. Randnummer 22 Da der Beklagte bereits mit Bescheid vom 12. April 2009 einen GdB von 40 festgestellt und damit über den Behinderungsgrad der Klägerin entschieden hat, richten sich die Voraussetzungen für die Neufeststellung nach § 48 Abs.1 des Zehnten Buches des (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn sich durch eine Besserung oder Verschlechterung eine Herabsetzung oder Erhöhung des Gesamtbehinderungsgrades um wenigstens 10 ergibt. Im Vergleich zu den Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheids vom 12. April 2009 vorgelegen haben, ist keine Änderung eingetreten. Die Funktionsstörungen der Klägerin rechtfertigen auch weiterhin die Feststellung eines GdB von 40. Randnummer 23 Nach § 69 Abs. 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Regelung knüpft materiell-rechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten für den GdB die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. Nach der damit in Bezug genommenen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des Schweregrades – dort des "Grades der Schädigungsfolgen" (GdS) – nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) aufgestellt worden. Nach § 2 VersMedV sind die auch für die Beurteilung des Schweregrades nach § 30 Abs. 1 BVG maßgebenden Grundsätze in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG, Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren Bestandteil festgelegt. Randnummer 24 Soweit der streitigen Bemessung des GdB die GdS-Tabelle der VMG (Teil A) zugrunde zu legen ist, gilt Folgendes: Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil B, Nr. 1) sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Nr. 2 e (Teil A) genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1 a). Randnummer 25 Nach diesem Maßstab ist bei der Klägerin weiterhin ein GdB von 40 ab 6. Februar 2012 bis zum jetzigen Zeitpunkt festzustellen. Dabei stützt sich der Senat auf die eingeholten Befundberichte nebst Anlagen, die Arztbriefe, die vorgelegten Diabetikertagebücher der Klägerin, ihre eigenen Angaben sowie die versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Beklagten.
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