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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 10. Senat L 10 SF 5/15 EK Urteil Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - höhere Entschädigung bei pers

Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - höhere Entschädigung bei personell unterbesetzten und strukturell überlasteten Sozialgerichten - unangemessene Verfahrensdauer in der ersten Instan

§ 198Nr. 7 unter Hinweis auf BSG, 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = Soz

R 4-1720 § 198 Nr. 1 mit ablehnender Anm. Ulmer, SGb 2013, 532; ferner BSG, Urteile vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/

§ 198Nr.

3; a. A. Link/van Dorp, Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 15). Potentiell entschädigungspflichtig ist gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG der gesamte Zeitraum des Gerichtsverfahrens von dessen Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Wegen der Beschränkung des von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsanspruchs auf das Klage- und Berufungsverfahren ist hier die Zeit von der Klageerhebung bis zur Zustellung des LSG-Urteils maßgebend (vgl. zur Prüfungsabfolge ausführlich BSG, 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris Rn. 24 ff, SozR 4-1720 § 198 Nr. 3). Randnummer 190 In einem ersten Schritt ist die Gesamtlänge des Verfahrens festzustellen. Sie betrug rund 10 Jahre und 2 Monate. Denn das Verfahren begann mit der Klageerhebung am

  1. Mai 2000 und endete mit der Zustellung des Urteils des LSG am
  2. Juli
  3. Randnummer 191 In einem zweiten Schritt ist nun - wiederum nach den bindenden Vorgaben des BSG monatsgenau - der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs. 1 S. 2 GVG genannten Kriterien zu messen. Randnummer 192 Danach richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer "nach den Umständen des Einzelfalles [dazu allgemein unter
  4. und 5.], insbesondere nach der Schwierigkeit [dazu unter 2.] und Bedeutung des Verfahrens [dazu unter 3.] und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter [dazu unter 4.]." Randnummer 193
  5. In dem Verfahren vor dem SG - das der Senat bisher bewusst aufgrund einer vom BSG abweichenden Rechtsansicht nicht bewertet hatte - ist durchaus eine Verzögerung zu erkennen. Diese allein ist mit 27 Monaten zu beziffern. Im Einzelnen: Randnummer 194 Nach dem Klageeingang am
  6. Mai 2000 erfolgte zunächst ein Austausch der Schriftsätze. Diese wurden jeweils zeitnah durch das SG der Gegenseite zugesandt. Allerdings ergibt sich hier bereits im November 2000 eine relevante Verzögerung, da der Schriftsatz der Klägerin vom
  7. Oktober 2000 durch ein Versehen erst am
  8. April 2001 versandt wurde (fünf Monate). Eine weitere Verzögerung ergab sich, als nach dem
  9. Juni 2001 das Verfahren bis zu dem Schreiben des Gerichts vom
  10. März 2002 nicht erkennbar bearbeitet wurde (rund neun Monate). Nach Eingang dieser angeforderten Unterlagen am
  11. April 2002 ergab sich eine erneute Lücke der Bearbeitung bis zum
  12. Februar 2003 (neun Monate). Anschließend wurden Vergleichsverhandlungen geführt, die sich dann im Weiteren bis zu dem Schriftsatz des Beklagten vom
  13. Dezember 2003 hinzogen (Mitteilung, dass der Rechtsstreit fortgeführt werden solle). Angesichts solcher Vergleichsverhandlungen muss das Gericht nicht parallel das Verfahren bearbeiten. Erst am
  14. Februar 2004 bestätigte die Klägerin dies und übergab die bereits vor rund vier Monaten angeforderten Unterlagen. Da diese Verzögerung im Wesentlichen von der Klägerin zu vertreten ist, führt sie nicht zu einer relevanten berücksichtigungsfähigen Verzögerung. Die Ladung und die Anberaumung des Erörterungstermins zum
  15. Juli 2004 geschahen zeitgerecht; anschließend wurden ebenfalls noch innerhalb einer Monatsfrist weitere Ermittlungen angestrengt sowie das Ergebnis dieser (Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums) den Beteiligten zur Kenntnis gegeben. Es stand auch dann im Ermessen des Gerichts, die Frist zur Stellungnahme des Beklagten einmalig bis zum
  16. Oktober 2004 zu verlängern. Es folgten dann im Oktober 2004 weitere Ermittlungsschritte, die bereits im Erörterungstermin angesprochen worden waren. Nachdem die Klägerin im November 2004 weitere Unterlagen übersandt hatte, forderte das SG ebenfalls zeitnah am
  17. Dezember 2004 weitere Kostenbelege an. Diese wurden dann nach Vorlage noch im Dezember 2004 sofort an den Beklagten weitergesandt, der im Weiteren mehrfach um Fristverlängerung bat. Das SG mahnte hier wiederholt eine Stellungnahme an; schließlich erkannte der Beklagte mit Schreiben vom
  18. April 2005 einen Teil der Kosten an. Schon angesichts dieses Ergebnisses zeigt sich, dass das Zuwarten des SG durchaus sachgerecht war. Die Schwierigkeit der Sache hat nicht nur Auswirkungen auf die richterliche Bearbeitungszeit, sondern auch auf die Reaktion der Beteiligten in solchen Verfahren. Randnummer 195 Sachgerecht war es im Weiteren auch, dass das SG bis zum
  19. Mai 2005 zuwartete, bis der Änderungsbescheid ergangen sowie die Stellungnahme der Klägerin hierzu erfolgt war. Innerhalb von wenigen Tagen lud es sodann für den Erörterungstermin am
  20. Juli 2005, der dann am
  21. September 2005 zu weiteren Ausführungen der Klägerin führte. Im Weiteren erfolgten zeitnah ein Schriftwechsel zwischen den Beteiligten und am
  22. November 2005 ein weiterer Änderungsbescheid. Bis April 2006 war dann erneut keine Sachbearbeitung ersichtlich (vier Monate). Nachdem die Klägerin auf der Entscheidung des SG Stendal hingewiesen hatte, lag es im richterlichen Ermessen, diese beizuziehen und den Beteiligten zur Stellungnahme zu übersenden. Randnummer 196 Im Weiteren erfolgte ein erneuter Schriftwechsel zwischen den Beteiligten, ohne dass es hierbei zu einer Verzögerung kam. Nachdem der Beklagte im August 2006 erneut eine Überprüfung des Bescheides angekündigt hatte, war es auch sinnvoll, hier auch im Hinblick auf das Alter des Verfahrens eine geringe Zeit zuzuwarten, bevor das Verfahren am
  23. November 2006 zur mündlichen Verhandlung am
  24. Dezember 2006 terminiert wurde. Die Übersendung des Urteils erfolgte bereits am
  25. Dezember 2006 und die Zustellung zeitnah noch im Dezember. Randnummer 197 Der Senat vermag sich nicht der Ansicht des Beklagten in dessen Schriftsatz vom
  26. Februar 2016 anzuschließen, dass es dogmatisch nach der Entscheidung des BVerfG (1 BvR 404/10) nicht möglich sei, hier eine andere Würdigung des Sachverhaltes vorzunehmen, als es das BVerfG getan hat. Im Gegenteil steht für den Senat bereits fest, dass er aufgrund der insoweit bindenden Entscheidung des BSG die Überlänge inhaltlich zu prüfen hat. Überzeugend hat das BSG zudem auf den Umstand verwiesen, dass das BVerfG (dogmatisch) die Überlänge am Grundgesetz zu messen hatte, der erkennende Senat jedoch § 198 GVG zu Grunde zu legen hat. Es hat ausgeführt (
  27. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/

§ 198Nr.

7, Rn. 27), "dass es sich bei den durch das ÜGG eingeführten Entschädigungsregelungen der §§ 198 ff GVG um einen autonomen Teil des Bundesrechts handelt, der unabhängig neben den menschen- und grundrechtlichen Garantien steht. Die einfachgesetzlichen Vorschriften sind daher zunächst nach den allgemeinen Regeln der juristischen Methodenlehre auszulegen. Kommt es dadurch zu einer Erweiterung des Schutzes gegen Verfahrensverzögerungen durch das nunmehr vorhandene einfache Gesetzesrecht, ist dies von vornherein unproblematisch". Randnummer 198 Für das Verfahren vor dem LSG ist zusätzlich eine weitere Verzögerung von 29 Monaten festzustellen. Randnummer 199 Zunächst war es auch angesichts der offensichtlichen Verzögerung der Bearbeitung in der ersten Instanz sachgerecht, nach dem Eingang der Berufung am

  1. Januar 2007 zunächst nur die Akten anzufordern und zur Berufungsbegründung aufzufordern bzw. zeitnah an diese zu erinnern. In einem komplexen Verfahren wie dem damals vorliegenden kann ohne Berufungsbegründung nur eine vorläufige Bearbeitung stattfinden. Die Berufungsbegründung ist unverzichtbar, um das rechtliche Gehör zu garantieren. Nach Eingang dieser am
  2. Juni 2007 genügte es, diese dem Beklagten zuzusenden und dann rund fünf Wochen später dessen Stellungnahme wiederum der Klägerin zuzusenden. Randnummer 200 Danach war aber zwischen dem
  3. Juli 2007 bis zum
  4. Dezember 2009 keine Sachbearbeitung feststellbar (29 Monate). Anschließend ist keine Lücke in der Sachbearbeitung zu erkennen. Randnummer 201 Die gesamte Verzögerung beträgt damit 56 Monate (29 Monate + 27 Monate). Randnummer 202
  5. Im Rahmen der Prüfung der Schwierigkeit des Falles (vom EGMR als "complexity of the case" bezeichnet) sind sowohl rechtliche als auch tatsächliche Erschwernisse zu berücksichtigen, mithin etwa die Wichtigkeit und Sensibilität der zu beantwortenden rechtlichen Fragen und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Sorgfalt der gerichtlichen Prüfung und Untersuchung. Von Bedeutung sind der Umfang der gebotenen Anhörungen, das Ausmaß an erforderlicher Tatsachenaufklärung sowie das Erfordernis der Einholung von Sachverständigengutachten (vgl. EGMR,
  6. September 2007, 71475/01, juris Rn. 172). Randnummer 203 Das Verfahren ist hier als rechtlich schwierig anzusehen. Hierzu hat bereits das BVerfG festgestellt (
  7. Dezember 2010, a.a.O.), dass die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zum Alltagsgeschäft eines Sozialgerichts gehören und höchstrichterlich ungeklärt waren. Auch die Klägerin räumt ein, dass die Angelegenheit sicher komplexer sei als manch anderer Rechtsstreit. Dies unterstreicht der Umstand, dass das LSG die Revision zugelassen und die Klägerin gegen die nachfolgende Entscheidung des BSG Beschwerde beim BVerfG erhoben hat. Erschwerend kommt hinzu, dass verschiedene Positionen (Eigenkapitalverzinsung der Erschließungskosten des Grundstücks, Erbbauzinsen, kalkulierte Wiederbeschaffungskosten und pauschalierte Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten) sowie die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen zu klären waren. Randnummer 204 In tatsächlicher Hinsicht war der Sachverhalt allerdings unstreitig; der Vortrag der Beteiligten konnte ohne längere Ermittlungen der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zweifel bezüglich des Rechtsschutzbedürfnisses konnten innerhalb kurzer Zeit durch zwei Nachfragen bei der Klägerin beseitigt werden. Randnummer 205
  8. Hinsichtlich des Kriteriums der Bedeutung des Verfahrens ist vor allem darauf abzustellen, ob aus Sicht der Klägerin ein erhebliches Interesse an einem schnellen Abschluss des Verfahrens besteht bzw. bestanden hat. Dies war hier der Fall und für das LSG auch deswegen ohne weiteres erkennbar, weil die Klägerin bereits am
  9. Oktober 2004 auf eine Beschleunigung des Verfahrens drängte und mit weiteren Sachstandsanfragen immer wieder ihr Interesse an einer zeitnahen Entscheidung bekundete. Außerdem wurde mit Schreiben vom
  10. Juli 2006 des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes auf die Bedeutung des Verfahrens vor dem Hintergrund aktueller Verhandlungen zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger über den Rahmenvertrag hingewiesen (siehe auch Schreiben der Klägerin vom
  11. Dezember 2006). Ein umstrittener Jahresbetrag von 174.241,88 DM (= 89.088,46 Euro; vgl. die Kostenentscheidung des LSG Sachsen-Anhalt in dem zugrunde liegenden Verfahren) ist für eine Einrichtung mit 50 Heimbewohnern von großer Relevanz. Hinzu kommt, dass Parallelverfahren anhängig waren. Insoweit war eine zügige Bearbeitung des Verfahrens geboten. Randnummer 206 Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf die gerichtliche Klärung einer Situation wartete, welche sie in ihrer wirtschaftlichen Kalkulation beeinträchtigte und deren Rechtmäßigkeit sich - wie die nachfolgende Entwicklung zeigt - recht zügig hätte klären lassen können. Die Klägerin hat mehrfach darauf hingewiesen, dass sie eine höchstrichterliche Entscheidung auch für ihre laufende und zukünftige Kalkulation benötige. Insoweit ging die Auswirkung der überlangen Verfahrensdauer weit über den vorliegenden Streitgegenstand hinaus, was sich auch aus den aktenkundigen Parallelverfahren ergibt. Plakativ sprach der Beklagte des Ausgangsverfahrens von einem "Musterverfahren". Randnummer 207
  12. Das Verhalten der Klägerin hat das Verfahren allerdings ebenfalls verzögert. Randnummer 208 So vergingen fünf Monate zwischen der Einlegung der Berufung mit Schriftsatz vom
  13. Januar 2007 und deren Begründung mit Schriftsatz vom
  14. Juni 2007; diese Verlängerung beruht im Wesentlichen auf dem Verhalten der Klägerin. Auf die Frage des Gerichts zum Rechtsschutzbedürfnis vom
  15. Dezember 2009 hat die Klägerin erst am
  16. April 2010 abschließend Stellung genommen und hierfür eigens eine Fristverlängerung erbeten. Auch hier war das Gericht auf die Mitarbeit der Klägerin angewiesen. Dieser Zeitablauf geht daher nicht zu Lasten des Beklagten. In dieser Rechtsfolge erschöpft sich dann aber dieser Aspekt. Randnummer 209 Diese (geringe) Verzögerung durch die Klägerin befreit die Richter aber im Übrigen nicht von der Verpflichtung, für die gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK gebotene Zügigkeit Sorge zu tragen (vgl. EGMR,
  17. November 1993, 41/1992/386/464, Serie A, Band 278, 10, Nr. 25). Insbesondere zwischen dem
  18. Dezember 2009 und
  19. April 2010 war durchaus eine weitere Bearbeitung möglich, wenngleich auch nicht zwingend geboten. Randnummer 210
  20. Die oben festgestellte gesamte Zeit der Verzögerung (56 Monate) ist um maximal 21 Monate auf 35 Monate zu reduzieren. Grundsätzlich ist zwar jeder Instanz eine zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit zuzubilligen (BSG,
  21. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/

§ 198Nr. 7 unter Hinweis auf BSG, 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris Rn. 45 f, Soz

R 4-1720 § 198 Nr. 3), so dass die oben festgestellte Verzögerung grundsätzlich um zweimal zwölf Monate reduziert werden könnte. Randnummer 211 Allerdings hat das BSG dem Senat im Rahmen der Zurückverweisung aufgegeben, zu prüfen, ob diese vom BSG regelmäßig akzeptierte Zeitspanne von zwölf Monaten pro Instanz noch angemessen oder nach den besonderen Umständen dieses Einzelfalls (etwa der erheblichen Bedeutung als Musterprozess) nicht ausnahmsweise eine kürzere oder gar keine Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusetzen ist (BSG, 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/

§ 198Nr. 7 unter Hinweis auf BSG, 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris Rn. 50, Soz

R 4-1720 § 198 Nr. 3). Randnummer 212 Für das Verfahren vor dem LSG hält der Senat danach maximal eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von neun Monaten für notwendig; der Senat lässt ausdrücklich offen, ob diese nicht noch weiter zu reduzieren sein könnte. Dabei berücksichtigt der Senat die hohe Komplexität des Verfahrens. Dass eine zügige Bearbeitung aber grundsätzlich möglich war, zeigt bereits die sehr rasche Terminierung und Entscheidung nach Klärung des Rechtsschutzbedürfnisses. Insgesamt war während des Zuwartens auf Stellungnahmen eine weitere Bearbeitung angezeigt und auch notwendig. Randnummer 213 Wie bereits oben ausgeführt, war das Verfahren von sehr großer Bedeutung für die Klägerin. Dies hat sich im Laufe des Klageverfahrens herausgestellt und war zumindest anfangs für das SG nicht ersichtlich. Hinzu kam, dass das SG auch auf die Klärung von grundsätzlichen Fragen durch ein anderes SG bzw. das LSG hoffen konnte, nachdem dort in Parallelverfahren Entscheidungen ergangen waren. Diese Hoffnung konnte im Berufungsverfahren bei einem einzigen Fachsenat nicht bestehen; die große Bedeutung erschloss sich schon bei flüchtiger Lektüre des Urteils des SG. Randnummer 214 Zudem ist hier - wie ebenfalls bereits dargelegt - eine deutliche Überlänge des Verfahrens in der ersten Instanz festzustellen. Auch dies war für die Berufungsinstanz schon mit Blick auf das erstinstanzliche Aktenzeichen offenkundig. Je länger aber das Verfahren insgesamt dauert, umso mehr verdichtet sich die aus dem Justizgewährleistungsanspruch resultierende Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (BSG, 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/

§ 198Nr. 7 unter Hinweis auf BVerf

G,

  1. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 - NJW 2001, 214, juris Rn. 11 und BVerfG,
  2. August 2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630, juris Rn. 32). Dies trifft auf die Berufungsinstanz uneingeschränkt zu. Randnummer 215 Das Verfahren vor dem SG hätte zwar auch in einer kürzeren Zeit beendet werden können. Insbesondere nachdem im Dezember 2004 Unterlagen an den Beklagten weitergesandt wurden und dieser mehr als fünf Monate für das Schreiben vom
  3. April 2005 benötigte, hätte das SG sich intensiver inhaltlich mit dem Verfahren auseinandersetzen können. Die Überlastung der Sozialgerichtsbarkeit kann dies nicht entschuldigen. Allerdings ist das Verfahren ganz außergewöhnlich komplex, so dass der Senat trotz der entgegenstehenden Gesichtspunkte eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit für das SG von zwölf Monaten bejaht. Randnummer 216 Als Rechtsfolge sieht § 198 Abs. 1 S. 1 GVG eine angemessene Entschädigung für die Beteiligten eines vorangegangenen überlangen Gerichtsverfahrens vor. Hier bejaht der Senat eine Entschädigung von mindestens 120,00 Euro/Monat für die hier festgestellte Verzögerung von 35 Monaten. Randnummer 217 Dem Entschädigungsbegehren der Klägerin in Geld steht nicht entgegen, dass sie keine Verzögerungsrüge im Sinne von § 198 Abs. 3 GVG erhoben hat. Denn das Verfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgenannten Vorschrift bereits mit der Entscheidung des BSG abgeschlossen (vgl. Art. 23 ÜberlVfRSchG). Randnummer 218 Allein die Eigenschaft der Klägerin als gGmbH kann die Vermutungswirkung des § 198 Abs. 2 S. 1 GVG nicht entkräften (BSG,
  4. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/13 R – a.a.O.). Der Senat vermag auch weiterhin und unter Berücksichtigung der bindenden Entscheidung des BSG keinen tragfähigen Gesichtspunkt zu erkennen, warum die Klägerin keine Entschädigung in Geld erhalten sollte; insbesondere ist nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend, wie der Senat bereits ausgeführt hatte. Randnummer 219 Vielmehr ist eine Entschädigung oberhalb des Regelbetrages nach § 198 Abs. 2 S. 3 GVG für jedes Jahr der Verzögerung in Höhe von mindestens 120,00 Euro/Monat angemessen. Denn die Regelentschädigung von 100,00 Euro ist hier angesichts der zu würdigenden Umständen des Einzelfalls gemäß § 198 Abs. 2 S. 4 GVG unbillig; insoweit liegt ein Ausnahmefall vor (hierzu BSG
  5. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - juris; vgl. BT-Drucks. 17/3802 S. 20; weiter BSG,
  6. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/

§ 198Nr.

7; ferner Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 82). Dabei unterstellt der Senat zu Gunsten des Beklagten, dass bei einer GmbH regelmäßig eine geringere Entschädigung angemessen ist. Randnummer 220 Im Rahmen der Billigkeit ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin, wie oben bei

  1. bereits dargelegt, (selbst in der Berufungsinstanz) das Verfahren verzögert hat. Zudem hat die Klägerin im März 2010 einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt. Eine solche hätte eine Entscheidung verzögert. Randnummer 221 Weiterhin ist mit der Rechtsprechung des BVerfG zu berücksichtigen, dass die überragend rasche Bearbeitung in der Folgezeit die entstandene Verzögerung zwar nicht mehr beseitigen konnte, aber doch abmilderte (vgl. auch EGMR,
  2. Juni 2000, 32842/96, http://hudoc.echr.coe., Rn 136 f; näher Esser in Löwe/Rosenberg, Kommentar StPO,
  3. Auflage, § 6 EMRK/Art.
  4. IPBPR, Rn. 316). Nachdem am
  5. April 2010 der Schriftsatz der Klägerin mit der Erledigung der Anfrage vom
  6. Dezember 2009 eingegangen war, erfolgte bereits am
  7. April 2010 die Ladung zur mündlichen Verhandlung am
  8. Mai 2010; das Urteil wurde den Beteiligten am
  9. Juli 2010 zugestellt. Dies belegt allerdings auch umgekehrt, dass der Bearbeitung des Verfahrens keine Gründe entgegenstanden. Außerdem war so - auch bei bester Bearbeitung - kaum mehr Zeit einzusparen. Randnummer 222 Insgesamt spricht aber ein Zeitraum von 56 Monaten ohne erkennbare Sachbearbeitung und eine nicht akzeptable vollständige Untätigkeit des LSG von zweieinhalb Jahren für eine höhere Entschädigung. Dies gilt umso mehr, als es sich für die Klägerin erkennbar um eine bedeutende und grundsätzliche Entscheidung handelte. Randnummer 223 Maßgeblich für die Festsetzung eines höheren Entschädigungsbetrages ist insbesondere Folgendes: Randnummer 224 Die Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit der Klägerin beruht - wie der Senat bereits angedeutet hatte - auf einer strukturellen Überlastung der Justiz des beklagten Landes in der Sozialgerichtsbarkeit und zeigt eine generelle Vernachlässigung des Anspruchs aus Art. 6 EMRK, Art. 19 Abs. 4 GG. Der daraus resultierende Grundrechtsverstoß ist damit besonders schwer (vgl. BVerfG,
  10. August 2013 - 1 BvR 2965/10 - juris). Randnummer 225 Wie die beigezogenen und den Beteiligten zur Kenntnis übersandten Statistiken belegen, leiden die Sozialgerichte in Sachsen-Anhalt in beiden Instanzen unter einer erheblichen Überlastung. Das BSG hat hierzu in seinem Urteil vom
  11. Juni 2012 (B 3 KS 1/11 R - juris Rn. 13) ausgeführt: "Dem Senat ist durchaus bewusst, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit schon seit mehreren Jahren stark überlastet sind und sich Bergen von Klagen und Eilanträgen gegenüber sehen; dies gilt auch für das SG Halle und das LSG Sachsen-Anhalt (vgl. die statistische Übersicht für die Jahre 2009 bis 2011 im Justizministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt 2012, 58-59). Der hohe Bestand an Streitsachen pro Richter führt dazu, dass zeitnaher gerichtlicher Rechtsschutz nicht mehr überall in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Die Justizverwaltungen der Länder - hier konkret in Sachsen-Anhalt - sind deshalb aufgerufen, diesem Missstand durch Einrichtung weiterer Richterplanstellen zu begegnen. Die in der Vergangenheit bereits erfolgte Bereitstellung neuer Richterplanstellen ist zwar anerkennenswert, reicht aber bei Weitem noch nicht aus." Randnummer 226 Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Hinweise des BVerfG und des BSG konkret zu dem hier zu beurteilendem Verfahren: "Das Landessozialgericht beantwortete Sachstandsanfragen unter Hinweis auf zahlreiche ältere Verfahren, deren Bearbeitung (zeitlich) vorrangig sei, darunter offenbar Parallelverfahren der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2006 und
  12. Da sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen kann, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, kann eine anhaltend starke Überlastung der Sozialgerichtsbarkeit eine überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen. ( ) In Abwägung all dieser Umstände spricht die fast zehnjährige Gesamtverfahrensdauer gegen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes in zweiter Instanz. ( ) Randnummer 227 Eine Wiederholungsgefahr ist, ungeachtet der Frage, ob Parallelverfahren der Beschwerdeführerin in der Berufung noch anhängig sind, schon mit Blick auf die Rechtfertigung der überlangen Verfahrensdauer allein mit der Belastung des Gerichts zumindest nicht auszuschließen." (BVerfG,
  13. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - Rn. 18, 21, juris; vgl. hierzu auch ausdrücklich BSG,
  14. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/13 R - a.a.O. ). Randnummer 228 Nach den von dem Senat beigezogenen statistischen Übersichten zur Dauer von Klageverfahren am SG Magdeburg sowie dem LSG hat sich die durchschnittliche Verfahrensdauer in den Jahren 2000 bis 2007 am SG Magdeburg mehr als verdoppelt. Dies kann nur auf eine strukturelle Überlastung des Gerichts zurückgeführt werden. Randnummer 229 Die Verfahrensdauer ist auch am LSG in den Jahren von 2007 bis 2010 deutlich angestiegen. Wie dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist, ist dies vor allem auf eine mangelnde personelle Ausstattung zurückzuführen. Eine durchschnittliche Verfahrensdauer am LSG von 862 Tagen bzw. in Verfahren der Krankenversicherung (die nach Ansicht des Senats dem vorliegenden Ausgangsverfahren noch am ehesten vergleichbar ist und zudem die Belastung des Ausgangssenats repräsentiert) von 1025 Tagen (d.h. fast drei Jahren) in dem zu beurteilendem Zeitraum ist nicht akzeptabel. Die Ausführungen der Berichterstatterin im Ausgangsverfahren nach über zweieinhalb Jahren ohne erkennbare Sachbearbeitung, bei ihr seien noch ältere Verfahren anhängig, die vorrangig zu bearbeiten seien, unterstreicht dies deutlich. Es zeigt, dass das vorliegende Verfahren kein Einzelfall ist. Randnummer 230 Diese konkreten Hinweise von Bundesgerichten und die anwachsende Belastung der Sozialgerichtsbarkeit sprechen entscheidend für das Begehren der Klägerin nach einer höheren Entschädigung. Auf diese hohe und strukturelle Überlastung hatte der Senat ebenfalls bereits in dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil hingewiesen. Es fehlt die Zeit, sich in komplexe Verfahren wie dem vorliegendem Ausgangsverfahren einzuarbeiten. Die Folge einer Verletzung von Grundrechten in schwierigen Verfahren ist damit strukturell vorgezeichnet und erfolgte im zu beurteilenden Zeitraum regelmäßig. Dies spricht auch unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Gesichtspunkte für eine im Ergebnis (maßvoll) erhöhte Entschädigung. Randnummer 231 Die Zahlung von Zinsen war nicht beantragt (vgl. BSG,
  15. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 5). Randnummer 232 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 201 Abs. 4 GVG einheitlich für alle Instanzen. Randnummer 233 Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht. Alle Rechtsfragen wurden im Rahmen der Zurückverweisung bindend geklärt. Im Übrigen schließt sich der Senat wie dargelegt der Rechtsprechung des BSG an. Randnummer 234 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.