Vergütung für Stromeinspeisung: Schadensersatzanspruch wegen Zinsschäden aufgrund verspäteter Zahlungen des Netzbetreibers Orientierungssatz 1. Im Rahmen der EEG-Vergütung bei Stromeinspeisung sind so
§ 66Abs.
1 EEG 2009 und Anlage 2 Abschnitt I zu § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009, zur Zahlung des KWK-Bonus wegen einer Kraft-Wärme-Koppelung aus § 66 Abs.
§§ 66Abs.
1, § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2009 und ferner zur Zahlung der erhöhten Vergütung wegen innovativer Technologien (Technologiebonus) aus § 66 Abs.
§§ 66Abs.
1, 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009 verpflichtet ist. Randnummer 43 2. Die Fälligkeit der streitbefangenen Entgeltansprüche hat das Landgericht zutreffend bejaht. Randnummer 44
- a)Die Klägerinnen waren berechtigt, von der Beklagten monatliche Zahlungen auf die EEG-Vergütung zu fordern. Denn die Parteien haben ausweislich der zur Akte gereichten Erklärungen zur Vergütungszahlung vom 06. Dezember 2010 bezüglich der Klägerin zu 2) (Anlage K 18) und vom 03. August 2011 bezüglich der Klägerin zu 1) (Anlage K 17) in den jeweiligen Anschlussnutzungsverhältnissen eine monatliche Abrechnung auf Gutschriftenbasis vereinbart. In den von der Beklagten vorformulierten und von den Klägerinnen jeweils ausgefüllten Vordruckerklärungen haben sich diese mit dem sog. Gutschriftenverfahren einverstanden erklärt, wonach die Beklagte auf die Vergütung monatlich Gutschriften bis zum 15. Kalendertag des dem Gutschriftenintervall folgenden Monats erteilen sollte. Randnummer 45
- b)Ohne Erfolg macht die Beklagte mit ihrer Berufung insoweit geltend, die Klage müsse schon deshalb abgewiesen werden, weil das Landgericht nicht begrifflich scharf zwischen Abschlagszahlungen entsprechend § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012 einerseits und einer endgültig nach dem EEG zu zahlenden Vergütung gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 andererseits differenziert und hierbei verkannt habe, dass die Klägerinnen nicht etwa Abschlagszahlungen, sondern tatsächlich einen Anspruch auf monatliche Zahlung einer endgültigen Vergütung nach § 16 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 beansprucht hätten, der aber zu dem vereinbarten Zahlungstermin am 15. Kalendertag des auf die Stromeinspeisung folgenden Monats mangels Vorlage der Nachweise noch nicht fällig sei. Randnummer 46 Zutreffend ist zwar, dass zwischen einem endgültig abgerechneten EEG-Vergütungsanspruch und einem Anspruch auf Abschlagszahlungen unterschieden werden muss, und dass das Recht auf vorläufige Abrechnung und Abschlagszahlung entfällt, sobald dem Anlagenbetreiber eine endgültige Abrechnung möglich ist (vgl. BGH NJW 2015, 873; Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 21. Juni 2012, 2012/6). Randnummer 47 Der Beklagten ist auch darin beizupflichten, dass zu den monatlich zum 15. Kalendertag im Anschluss an die Einspeisung des Vormonats angesetzten Zahlungsterminen tatsächlich noch nicht alle Voraussetzungen einer endgültigen Berechnung der Vergütungsanteile vorgelegen haben dürften. Die monatliche Erfassung der Einspeisemenge durch Fernauslesung der Beklagten hätte hierfür jedenfalls noch nicht allein ausgereicht (vgl. BGH NJW 2015, 873). Vielmehr setzt dies zusätzlich den jährlich zu erbringenden energieträgerspezifischen Nachweis von weiteren Vergütungsvoraussetzungen voraus, namentlich zur jährlich zu ermittelnden Bemessungsleistung sowie – etwa durch Nachweise hinsichtlich der Einsatzstoffe – zu einsatzstoffspezifischen Voraussetzungen der Vergütungszahlungen einschließlich etwaiger Boni (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 65, BGH NJW 2015, 873). So hatten die Klägerinnen im Hinblick auf den beanspruchten Bonus für den ausschließlichen Einsatz nachwachsender Rohstoffe im Sinne der Anlage 2 zu § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009, 66 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 ein Einsatzstofftagebuch als förderbezogener Nachweis vorzulegen. Für den Erhalt des KWK-Bonus gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. I.2, I.3 und II.2 EEG 2009, 66 Abs. 1 EEG 2009 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 EEG 2012 musste neben der konkreten Wärmenutzungsabrechnung ein Umweltgutachten als Nachweis für die konkrete Wärmenutzung erstattet werden. Auch der Technologiebonus hat eine spezielle Nachweispflicht nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. I.1 EEG 2009 bzw. § 8 Abs. 4 EEG 2004 ausgelöst. Soweit Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber vergütungsbezogene Nachweise für die Vergütungsansprüche zu erbringen haben, wirken diese für den Erhalt des unterjährigen Vergütungsanspruchs wie eine gesetzliche Fälligkeitsbestimmung. Der Vergütungsanspruch muss vom Netzbetreiber erst dann erfüllt werden, wenn die Nachweise tatsächlich auch vorliegen (vgl. Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 21. Juni 2012, 2012/6; Empfehlung der Clearingstelle vom 09. Dezember 2011, 2011/12, S. 33/35). Randnummer 48 Auch wenn noch nicht alle förderbezogenen Nachweise für die Bonizahlungen im Streitfall jeweils zum 15. Kalendertag des auf die Einspeisung des Stroms nachfolgenden Monats vorgelegen haben mögen, hat dies der Fälligkeit des unterjährigen Anspruchs auf die jeweilige Gutschrift aber nicht entgegengestanden. Denn soweit eine endgültige Vergütungsabrechnung mangels Vorlage der erforderlichen Nachweise zum 15. Kalendertag eines Monats noch nicht möglich war, handelte es sich bei den unterjährig vereinbarten Gutschriften zumindest um Abschlagszahlung. Vergütungs- und Abschlagszahlungsansprüche können nämlich ohne weiteres auch nebeneinander bestehen und geltend gemacht werden. Es ist kein Grund ersichtlich, die Gutschriften nicht entsprechend aufzuteilen in unterjährig geltend gemachte EEG-Vergütung und Abschlagszahlungen (vgl. Empfehlung der Clearingstelle EEG, 2012/6, S. 7). Randnummer 49 Die zwischen den Parteien für das jeweilige Anschlussnutzungsverhältnis getroffenen Vereinbarungen zur Anwendung des Gutschriftenverfahrens und die hierauf basierende Praxis monatlicher Vergütungszahlungen lassen ein Nebeneinander von Vergütungs- und Abschlagszahlungsansprüchen durchaus zu. Denn die vereinbarte Erteilung monatlicher Gutschriften zielt in erster Linie auf die Festlegung eines unterjährigen, von der Jahresendabrechnung losgelösten Zahlungsintervalls ab. Dabei können die Gutschriften sowohl endgültig abgerechnete Vergütungsanteile als auch Abschlagszahlungen für Stromeinspeisungen betreffen, für die der Vergütungsanspruch aus verschiedenen Gründen noch nicht fällig ist. Was Stromeinspeisungen ab 01. Januar 2012 anbelangt, greift insoweit die in § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012 neu getroffene Regelung zur Zahlung von Abschlägen auf die von den Netzbetreibern an Anlagenbetreiber zu entrichtende gesetzliche Einspeisevergütung ein. Randnummer 50
- c)Für die Bemessung der Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen hat es dabei lediglich der Feststellung der Menge des aus den Anlagen eingespeisten Stroms bedurft, was die Beklagte hier im Wege der Fernauslesung ohne weiteres ermitteln konnte. Über die herangezogenen Werte der Fernauslesung hinaus haben dagegen keine weiteren Angaben gefehlt, um den monatlichen Anspruch auf Abschlagszahlungen der Höhe nach zu begründen. Wie schon das Landgericht in dem angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 19. November 2014, VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873) zutreffend ausgeführt hat, müssen – über den erstmaligen und im Rahmen der jeweiligen Jahresendabrechnungen ggf. zu erneuernden Nachweis hinaus – für die Entstehung und Fälligkeit von Abschlagszahlungen nicht sämtliche Vergütungsvoraussetzungen noch einmal fortlaufend Monat für Monat zusätzlich nachgewiesen werden, sondern sind bei entsprechendem Erfordernis erst mit der Jahresendabrechnung zu belegen (vgl. BGH NJW 2015, 873). Denn es entspricht dem Wesen von Abschlägen, dass diese zunächst nur vorläufiger Natur sind, weil die konkrete Vergütungs- und Bonushöhe zum Teil von Faktoren abhängt, die erst mit Ablauf des Kalenderjahrs berechnet werden können (vgl. BT-Drucksache 17/6071, S. 65). Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn bereits unterjährig begründete Zweifel an deren Fortbestand bestehen, was hier jedoch ersichtlich nicht der Fall ist. Randnummer 51 3. Zu Unrecht wendet die Beklagte überdies ein, dass sie den Anspruch auf eine angemessene monatliche Abschlagszahlung schon dadurch erfüllt habe, dass sie mit ihren monatlichen Gutschriften die EEG-Grundvergütung und damit im Ergebnis der Höhe nach 85 % der im Monat inklusive der Bonus-Vergütungsanteile anfallenden Gesamteinspeisevergütung ausgeglichen habe. Randnummer 52 Die Verpflichtung zur Zahlung von Abschlägen beschränkt sich zwar grundsätzlich darauf, dass diese "im angemessenen Umfang" zu entrichten sind, wie es in § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012 nun auch ausdrücklich gesetzlich normiert ist. Die vorläufige Abschlagszahlung und der endgültige Vergütungsanspruch müssen sich der Höhe nach mithin nicht zu 100 % decken. Dass sich die Abschlagshöhe nach dem Kriterium der Angemessenheit bemisst, rechtfertigt es jedoch nicht, einzelne Vergütungsbestandteile, für die noch weitere Nachweise zu erbringen wären, – wie hier alle beanspruchten Bonizahlungen – bei den Abschlagszahlungen gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Randnummer 53 Abschlagszahlungen sind vielmehr sowohl auf die Grundvergütung als auch auf eine etwaige erhöhte Bonusvergütung zu leisten. Die nach dem Gutschriftenverfahren monatlich zu erwartenden Zahlungen müssen neben der Mindesteinspeisevergütung nach dem EEG nämlich regelmäßig auch die Zusatzvergütung, beispielsweise - wie hier - bei Biomasse infolge des Einsatzes nachwachsender Rohstoffe, abdecken (vgl. Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 21. Juni 2012, 2012/06, S. 28). Es ist jedenfalls kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, die Gutschriftenhöhe auf nur einen Vergütungsbestandteil zu reduzieren. Randnummer 54 Soweit die Beklagte indessen meint, sie könne die Tilgungszweckbestimmung für ihre Gutschriften nachträglich dahingehend umdeuten, dass sie dadurch zumindest insgesamt 85 % der Gesamtvergütung getilgt habe, wodurch dem Angemessenheitserfordernis genügt worden sei, geht sie fehl. Zum einen ist den Klägerinnen darin beizupflichten, dass die Beklagte bei Erteilung der monatlichen Gutschriften seinerzeit keineswegs - unter Berücksichtigung eines "Sicherheitsabschlages" - nur einen prozentualen Anteil auf die Gesamtvergütung inklusive der Boni entrichten wollte. Sie hatte vielmehr seinerzeit den Ausgleich der erhöhten Vergütungsbestandteile, nämlich des Technologiebonus, des KWK-Bonus und des NawaRo-Bonus gezielt zurück gehalten, weil sie diese der Sache nach für unberechtigt hielt. Mit dem Begriff der "Angemessenheit" lässt sich jedenfalls nicht vereinbaren, dass ein Netzbetreiber im Falle rechtlicher Unsicherheit berechtigt sein soll, streitige Vergütungsanteile einseitig zurückzuhalten. Es kann nicht Sache des Netzbetreibers sein, die Bestimmung der angemessenen Abschlagshöhe willkürlich danach auszurichten, welche Vergütungsbestandteile er für begründet erachtet und welche nicht. Randnummer 55 Die Beklagte ist zum anderen aber auch nicht berechtigt gewesen, eigenmächtig einen Sicherheitsabzug von 15 % auf die zu erwartenden Vergütungszahlungen vorzunehmen. Den Maßstab für die Höhe der Abschlagszahlungen müssen vielmehr stets die zu erwartenden Vergütungszahlungen inklusive der Boni bilden. Dementsprechend soll auch die Abschlagshöhe weitestgehend an den Vergütungszahlungsansprüchen der Anlagenbetreiber ausgerichtet und in voller Höhe der Vergütungsprognose zu erstatten sein (vgl. Fischer in Loibl/ Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG, 3. Aufl., § 9 Rdn. 69 ff; Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 21. Juni 2012, 2012/06, S. 29). Dass ein Sicherheitsabzug von 15 % dagegen den marktüblichen Gepflogenheiten entsprochen hat und insoweit angemessen ist, hat die Beklagte weder dargetan, noch ist dies hier nach den Umständen ersichtlich gewesen. Randnummer 56 Da hier der Beklagten als Netzbetreiberin die Messdaten aufgrund einer Fernablesung vorgelegen haben, hat sie die monatliche Vergütung anhand der verfügbaren Angaben genau bestimmen und dementsprechend auch die Abschlagshöhe nach den ermittelten Einspeisemengen bemessen können, so dass für einen Sicherheitsabzug grundsätzlich wenig Raum verblieben ist (vgl. ebenso: Empfehlung der Clearingstelle vom 21. Juni 2012, 2012/06, S. 30). Die Zahlung anhand von Messdaten ermittelter, variierender Abschläge entspricht überdies dem ebenfalls schutzwürdigen Liquiditätsinteresse der Anlagenbetreiber, die zur Deckung ihrer laufenden Kosten darauf angewiesen sind, auch unterjährig die EEG-Vergütung in vollem Umfang ausgezahlt zu erhalten. Für den einseitigen Einbehalt einer Sicherheitsmarge gibt es dagegen keinen sachlich gerechtfertigten Grund (vgl. Fischer in Loibl/ Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG, 3. Aufl. § 9 Rdn. 70). Randnummer 57 Insbesondere ist die Beklagte hier auch keineswegs schutzlos gestellt gewesen, sollte es tatsächlich einmal zu überhöhten Abschlagszahlungen gekommen sein. Für diesen Fall hat sie in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen für Erzeugungsanlagen zum Netzanschluss und dessen Nutzung zur Entnahme und Einspeisung elektrischer Energie (AB-E) nämlich selbst schon Vorkehrungen getroffen. Ziffer 15.2 der AEB sieht insoweit vor, dass der Einspeiser zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Gutschriften verpflichtet ist. Randnummer 58 Die Beklagte hat nach alledem auf den fälligen und durchsetzbaren Entgeltanspruch der Klägerinnen teilweise nicht geleistet, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat. Randnummer 59 4. Eine verzugsbegründende Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB hat im Streitfall zwar nicht vorgelegen. Randnummer 60 Soweit die Klägerinnen dagegen meinen, sie hätten mit Schreiben vom 24. August 2009 sowie zuletzt mit Schreiben vom 27. August 2009 die Vergütungszahlung nach dem EEG angemahnt, trifft dies nicht zu. Zum einen betreffen diese beiden Schreiben nicht die Stromeinspeisung durch die Klägerin zu 1), denn sie sind allein von der Klägerin zu 2) verfasst worden und können dementsprechend auch nur für deren Anschlussnutzungsverhältnis heran gezogen werden. Zu einem vergleichbaren Mahnschreiben der Klägerin zu 1) ist dagegen nichts vorgetragen worden. Randnummer 61 Zum anderen hatten die beiden in Bezug genommenen Schreiben gerade nicht den hier streitbefangenen Abrechnungszeitraum 2010 bis 2013 zum Gegenstand. Sie haben sich vielmehr ausdrücklich nur auf die Jahresendabrechnung 2009 bezogen und können insoweit aber nicht auch einen Schuldnerverzug für die erst zukünftigen Abrechnungszeiträume auslösen. Randnummer 62 5. Eine verzugsbegründende Mahnung ist hier indessen – für die Klägerin zu 1) zumindest ab dem 15. August 2011 und für die Klägerin zu 2) ab dem 15. Dezember 2010 – gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich gewesen. Randnummer 63 Denn die Parteien haben für die Erteilung der monatlichen Gutschriften eine Leistungszeit nach dem Kalender im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmt. Randnummer 64
- a)Die Klägerin zu 1) hat sich mit Unterzeichnung der "Erklärung zur Vergütungszahlung EEG" am 03. August 2011 mit dem Gutschriftenverfahren entsprechend Ziffer 15 der allgemeinen Bedingungen für Erzeugungsanlagen zum Netzanschluss und dessen Nutzung zur Einspeisung elektrischer Energie der N. (AB-E) einverstanden erklärt. Die Parteien haben darin einvernehmlich festgelegt, dass die Gutschriften in der Regel jeweils bis zum 15. Kalendertag des dem Gutschriftenintervall folgenden Monats erteilt werden, sofern die für die Erteilung der Gutschriften erforderlichen Daten und ggf. Nachweise vorliegen. Randnummer 65 Die Klägerin zu 2) hat mit Formularerklärung vom 06. Dezember 2010 ebenfalls der monatlichen Erteilung von Gutschriften bis zum 15. Kalendertag des auf die Einspeisung folgenden Monats zugestimmt. Randnummer 66 Danach aber haben die Parteien eine nach dem Kalender hinreichend konkret bestimmbare Leistungszeit (15. Kalendertag eines Monats) für die Vergütungszahlungen vereinbart, so dass es der Warn- und Informationsfunktion einer Mahnung für die Auslösung des Schuldnerverzuges daneben nicht mehr bedarf. Randnummer 67 Entgegen der Ansicht der Beklagten stand der monatliche Zahlungstermin auch nicht unter einer Bedingung. Dass die Gutschriftenerteilung nur für den Regelfall gelten sollte und überdies mit dem Vorbehalt versehen war, dass die für die Bemessung der Gutschriftenhöhe erforderlichen Daten bekannt sind, relativiert die getroffene Fälligkeitsregelung nicht. Die Beklagte behauptet im Übrigen selbst auch nicht, dass ihr eine Bezifferung der Abschlagszahlungen nicht möglich gewesen sei, weil ihr die Klägerinnen hierzu bestimmte Daten und Nachweise vorenthalten hätten. Randnummer 68
- b)Allerdings liegt im Streitfall eine rechtsgeschäftliche Bestimmung der Leistungszeit für die Klägerin zu 1) erst mit Abgabe deren Bestätigungserklärung vom 03. August 2011 und für die Klägerin zu 2) mit deren Zustimmung zur Vergütungszahlung vom 06. Dezember 2010 vor. Denn erst mit Unterzeichnung der jeweils von der Beklagten vorformulierten und den Klägerinnen übersandten Formularerklärungen ist eine rechtsgeschäftliche Einigung über eine Leistungszeit nach dem Kalender zustande gekommen. Auf welcher rechtsgeschäftlichen Grundlage die Klägerinnen vor Unterzeichnung der hier zur Akte gereichten Vordrucke zur Vergütungszahlung die früheren Gutschriftenzahlungen der Beklagten empfangen haben, tragen sie in diesem Zusammenhang nicht vor. Randnummer 69 Selbst wenn die Parteien schon vor Abgabe der Bestätigungserklärungen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für Erzeugungsanlagen zum Netzanschluss und dessen Nutzung zur Entnahme und Einspeisung elektrischer Energie in die jeweiligen Anschlussnutzungsverhältnisse wirksam einbezogen haben sollten, was allerdings bislang weder schlüssig dargetan, noch nach den Umständen des Falls ersichtlich ist, würde dies hier zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn Ziffer 15.2 AB-E sieht ausdrücklich vor, dass die Anwendung des Gutschriftenverfahrens im Rahmen des Anschlussnutzungsverhältnisses die vorherige Zustimmung des Stromeinspeisers voraussetzt. Diese aber ist erst ausdrücklich mit den vorgelegten Erklärungen vom 03. August 2011 (Klägerin zu 1) und vom 06. Dezember 2010 (Klägerin zu 2) erteilt worden. Randnummer 70
- c)Auf die rechtsgeschäftliche Einigung über die kalendermäßig bestimmbare Leistungszeit ist es für den Beginn des Schuldnerverzuges im Streitfall maßgeblich angekommen. Denn eine Leistungszeitbestimmung lässt sich auch nicht aus dem Gesetz entnehmen. Weder das EEG 2009 noch das EEG 2012, dessen Abschlagszahlungsregelung in § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012 gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 auch auf vor dem 01. Januar 2012 in Betrieb genommene Bestandsanlagen Anwendung findet, enthalten eine gesetzliche Bestimmung der Leistungszeit bzw. des Fälligkeitszeitpunktes (vgl. hierzu im einzelnen: Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 21. Juni 2012, 2012/06, S. 8 ff; Empfehlung der Clearingstelle vom 09. Dezember 2011, 2011/12, S. 23 ff). Randnummer 71 Danach aber konnte der Schuldnerverzug im Anschlussnutzungsverhältnis gegenüber der Klägerin zu 1) frühestens zum 15. August 2011 eintreten und im Anschlussnutzungsverhältnis gegenüber der Klägerin zu 2) erstmals am 15. Dezember 2010. Soweit die Klägerinnen hingegen Verzugszinsen bereits ab 15. Februar 2010 beansprucht haben, haben zu dieser Zeit die verzugsbegründenden Voraussetzungen indessen noch nicht vorgelegen. Randnummer 72 6. Denn auf das Erfordernis einer Mahnung konnte auch nicht schon aus anderem Grunde nach Maßgabe des § 286 Abs. 2 BGB verzichtet werden. Randnummer 73
- a)Dass die Beklagte die Zahlung der Boni gegenüber beiden Klägerinnen ernsthaft und endgültig im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB verweigert habe, haben die Klägerinnen nicht schlüssig darzulegen vermocht. Insbesondere kann dem an die Klägerin zu 2) adressierten Schreiben der Beklagten vom 01. Dezember 2010 keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung entnommen werden. Da die Beklagte dieses Schreiben vom 01. Dezember 2010 ausdrücklich an die Klägerin zu 2) gerichtet hat, kann die Klägerin zu 1) für ihr Anschlussnutzungsverhältnis hieraus von vorneherein keine Rechtsfolgen ableiten. Randnummer 74 Aber auch gegenüber der Klägerin zu 2) hat die Beklagte die Erfüllung der Zahlungsforderung hinsichtlich der Boni darin nicht kategorisch abgelehnt. Randnummer 75 An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Dafür genügen nicht bloße Meinungsverschiedenheiten über eine rechtliche Position (BGH NJW 1991, 1822; BGH, Urt. v. 11. Januar 1961, VIII ZR 86/60, LM BGB § 326 (Dc) Nr. 2; BGH NJW 1971, 798) oder vom Schuldner geäußerte rechtliche Zweifel an der Anspruchsberechtigung des Gläubigers (vgl. BGH NJW 1991, 1822). Sie sind vielmehr nur erfüllt, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich durch eine Aufforderung zur Leistung noch umstimmen ließe (vgl. BGH NJW 2014, 1521; BGH NJW 2009, 1813, 1816; BGH VersR 2006, 1552; BGH NJW 1991, 1822). Die Weigerung muss in jedem Fall als "letztes Wort" und kategorische Ablehnung aufzufassen sein (vgl. BGH NJW 2012, 3714). Dies kann allerdings auch dann schon der Fall sein, wenn der Schuldner bereits vor der Fälligkeit antizipiert erklärt hat, er werde die Leistung nicht mehr erbringen und diese Erklärung sein letztes Wort zur Leistungsbereitschaft war. Denn dann steht auch für die Zeit nach der Fälligkeit fest, dass die Leistung nicht mehr erbracht wird (vgl. BGH NJW 2012, 3714) In ihrem Schreiben vom 01. Dezember 2010 hat die Beklagte zwar eine von der Klägerin zu 2) abweichende Auffassung vertreten, dass weder ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 für innovative Technologien noch auf den KWK-Bonus nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 3 EEG 2009 bestünde. Die Gewissheit, dies sei ihr letztes Wort und die Beklagte werde sich keinesfalls mehr, auch nicht durch eine (weitere) Aufforderung, umstimmen lassen, vermittelt dieses Schreiben allerdings noch nicht. In der letzten Passage ihres Schreibens gibt die Beklagte vielmehr klar zu erkennen, dass sie zur Zahlung der geforderten Boni durchaus bei Vorlage des geforderten Gutachtens bereit sei und sich dementsprechend nicht insgesamt sperrt. Dass sie zur Revision ihres eigenen Rechtsstandpunktes noch weiterhin in der Lage gewesen ist, zeigt auch das weitere Prozessgeschehen. Denn sie hat ihre Position letztlich zumindest im Ergebnis des vor dem Landgericht Halle geführten Vorprozesses aufgegeben. Randnummer 76
- b)Schließlich sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessenlagen der Parteien den sofortigen Eintritt des Schuldnerverzuges ohne eine Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB im Streitfall rechtfertigen würden. Randnummer 77 Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt ein der sog. Selbstmahnung vergleichbarer Sachverhalt nicht vor. Die Klägerinnen tragen nicht vor, dass die Beklagte im Rahmen des Gutschriftenverfahrens schon vor Zustandekommen der rechtsgeschäftlichen Einigung über die Leistungszeit den Ausgleich der Boni-Forderungen im Wege einer Selbstmahnung konkret angekündigt habe. Hierfür bestehen nach dem Vortrag der Klägerinnen keinerlei Anhaltspunkte. Randnummer 78 Auch vermag der Senat aus dem Anschlussnutzungsverhältnis der Klägerinnen keine besondere Dringlichkeit der Gutschriften herzuleiten. Randnummer 79 7. Die Beklagte hat die Nichtleistung der EEG-Vergütungsbestandteile schließlich auch zu vertreten. Sie hat sich jedenfalls nicht nach § 286 Abs. 4 BGB zu entlasten vermocht. Gemäß § 286 Abs. 4 BGB wird das Verschulden vermutet. Das Vertretenmüssen des Schuldners ist danach keine Verzugsvoraussetzung, sondern ihr Fehlen ein Einwendungstatbestand, wobei die Beweislast den Schuldner trifft (vgl. BGH NJW 2011, 2120; Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl., Rdn. 32 zu § 286 BGB). Randnummer 80 Wie das Landgericht zutreffend in dem angefochtenen Urteil festgestellt hat, hat die Beklagte die Vermutungsfolge des § 286 Abs. 4 BGB nicht widerlegen können. Sie kann sich insbesondere nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen. Die Tatsache, dass der Beklagten die Anforderungen an die Nachweisführung zum Erhalt des Technologiebonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009 insgesamt unklar erschienen, entschuldigt ihre rechtliche Fehleinschätzung nicht. Randnummer 81
- a)Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Verpflichtete grundsätzlich das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage selbst trägt (vgl. BGH NJW 2014, 2717; BGH Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 19). Daher stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung in diesen Fällen an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums seit je her strenge Anforderungen (grundlegend BGH, Urteil vom 9. Januar 1951 - I ZR 35/50, NJW 1951, 398). Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt bei einem Schuldner regelmäßig nur dann vor, wenn er die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (st. Rspr., vgl. zuletzt: BGH NJW 2014, 2717; BGH, Urteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 103/13, unter II 2 a mwN). Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung für seine Auffassung in Anspruch nehmen konnte und eine spätere Änderung derselben nicht zu befürchten brauchte (BGH NJW 2014, 2717). Musste der Schuldner dagegen mit der Möglichkeit rechnen, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen würde als er, ist ihm regelmäßig ein Verschulden anzulasten (vgl. BGH NJW 1974, 1903 unter III; BGH NJW 2011, 3229 Rn. 12; BGHZ 131, 346, 353 f.; jeweils mwN). Dies gilt insbesondere bei einer unklaren Rechtslage. Hier handelt ein Schuldner regelmäßig bereits dann fahrlässig, wenn er sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss. Denn der Schuldner darf das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage nicht dem Gläubiger zuschieben. Entscheidet er sich bei einer unsicheren Rechtslage dafür, die von ihm geforderte Leistung nicht zu erbringen, geht er – von besonderen Sachlagen abgesehen – sehenden Auges das Risiko ein, dass sich seine Einschätzung später als falsch erweist. Er hat deshalb seine Nichtleistung zu vertreten, wenn er – wie in einem späteren Rechtsstreit festgestellt wird – zur Leistung tatsächlich verpflichtet war (vgl. BGHZ 201, 91; BGH NJW 2014, 2717). Randnummer 82
- b)Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte nicht schuldlos gehandelt, als sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auslegungshilfe des Bundesumweltministeriums von einer Zahlung des von Klägerseite beanspruchten Technologiebonus und KWK-Bonus absah. Randnummer 83 Dass die Frage, welche Anforderungen für den Anspruch auf den Technologiebonus erfüllt sein müssen, auch im Hinblick auf technische Details und der vom Bundesumweltministerium im Rahmen seiner Auslegungshilfe aufgestellten Effizienzkriterien schwer zu beantworten und seinerzeit nicht sicher einzuschätzen war, entlastet die Beklagte jedenfalls noch nicht. Vielmehr hätte sie gerade wegen dieser Unsicherheiten mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass sie zur Zahlung der Zusatzvergütungsanteile an die Klägerinnen zu 1) und zu 2) verpflichtet war. Das mit der unsicheren Rechtslage verbundene Risiko durfte sie jedenfalls nicht auf diese abwälzen. Randnummer 84 Die von ihr herangezogene Auslegungshilfe des Bundesministeriums für Umwelt war ihrem Inhalt nach weder einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung noch der Gesetzesbegründung zu § 27 Abs. 4 EEG 2009 gleich zu setzen. Wie die Beklagte selbst vorträgt, sollte sie als Handreichung für die Anlagenbetreiber allenfalls zur Orientierung dienen. Der Gesetzesentwurf zum EEG 2009 mag zwar von dem Bundesumweltministerium als Fachministerium maßgeblich vorbereitet und das Gesetzgebungsverfahren von dort fachlich begleitet worden sein, so dass eine besondere Sachnähe zu der Rechtsmaterie unterstellt werden darf. Dies stellt das Bundesumweltministerium aber noch nicht dem Gesetzgeber gleich und gibt ihm auch nicht die Befugnis, in der Handreichung zusätzliche Effizienzerfordernisse aufzustellen. Der mit dem Recht der erneuerbaren Energien durchaus vertrauten Beklagten konnte insoweit nicht verborgen geblieben sein, dass in der Handreichung - über den eigentlichen Gesetzeswortlaut hinaus - zusätzliche Effizienzkriterien aufgestellt worden waren und der Anspruch auf den Technologiebonus dadurch an weitere, verschärfte Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft wurde, die das Gesetz so nicht vorgesehen hatte. Insofern ist das Dokument über die Funktion einer bloßen Auslegungshilfe aber hinaus gegangen. Diese Diskrepanz hätte auch die fachlich versierte Beklagte erkennen müssen. Dass das erkennende Landgericht in dem den Abrechnungszeitraum 2009 betreffenden Vorprozess der Auslegungshilfe des BMU selbst keine Bedeutung beigemessen hat, sondern das Vorliegen der gesetzlich normierten Tatbestandsvoraussetzungen allein anhand des Gesetzestextes prüfte, war insoweit nicht überraschend. Die von dem Landgericht dabei in dem rechtskräftigen Urteil vom 26. September 2013 vertretene Ansicht, dass die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung nach § 8 Abs. 4 S. 2 EEG 2004 Gebrauch hätte machen müssen, wenn sie die gesetzliche Regelung zum Technologiebonus inhaltlich durch Ausschluss bestimmter Verfahren hätte modifizieren wollen, ist überzeugend und nachvollziehbar. Mit einer entsprechenden Gesetzesauslegung und Entscheidung des Landgerichts hätte daher auch die Beklagte durchaus rechnen müssen. II. Randnummer 85 Nach alledem ist der Anspruch der Klägerinnen auf Erstattung von Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB in der bis zum 28. Juli 2014 gültigen Fassung (Art. 229 § 34 EGBGB) mit tatsächlichem Verzugsbeginn am 15. August 2011 bezüglich der Klägerin zu 1) und am 15. Dezember 2010 bezüglich der Klägerin zu 2) überwiegend begründet und bemisst sich unter Zugrundelegung der Forderungsaufstellung die Klägerin zu 1) (Band I Blatt 96 bis 100 d. A.) und der Forderungsaufstellung der Klägerin zu 2) (Band I Blatt 101 bis 105 d. A.) wie folgt: Randnummer 86 1. Die Klägerin zu 1) kann demnach von der Beklagten Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Randnummer 87 - aus einer Hauptforderung von 145.123,48 Euro seit dem 15. August 2011 bis zum 10. Dezember 2013 beanspruchen sowie ferner aus: Randnummer 88 - aus 8.559,65 Euro ab 15. September 2011 bis 10. Dezember 2013 Randnummer 89 - aus 10.433,30 Euro ab 15.Oktober 2011 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 90 - aus 9.944,73 Euro ab 15. November 2011 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 91 - aus 11.604,36 Euro ab 15. Dezember 2011 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 92 - aus 10.039,34 Euro ab 15. Januar 2012 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 93 - aus 6.555,07 Euro ab 15. Februar 2012 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 94 - aus 4.886,68 Euro ab 15. März 2012 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 95 - aus 6.755,05 Euro ab 15. April 2012 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 96 - aus 7.329,85 Euro ab 15. Mai 2012 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 97 - aus 9.744,53 Euro ab 15. Juni 2012 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 98 - aus 11.235,84 Euro ab 15. Juli 2012 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 99 - aus 10.442,41 Euro ab 15. August 2012 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 100 - aus 9.464,81 Euro ab 15. September 2012 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 101 - aus 10.620,25 Euro ab 15. Oktober 2012 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 102 - aus 9.963,80 Euro ab 15. November 2012 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 103 - aus 9.629,88 Euro ab 15. Dezember 2012 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 104 - aus 7.935,02 Euro ab 15. Januar 2013 bis 22. April 2014, Randnummer 105 - aus 9.121,15 Euro ab 15. Februar 2013 bis 22. April 2014, Randnummer 106 - aus 9.002,25 Euro ab 15. März 2013 bis 22. April 2014, Randnummer 107 - aus 9.315,70 Euro ab 15. April 2013 bis 22. April 2014, Randnummer 108 - aus 6.228,05 Euro ab 15. Mai 2013 bis 22. April 2014, Randnummer 109 - aus 5.653,88 Euro ab 15. Juni 2013 bis 22. April 2014, Randnummer 110 - aus 5.954,38 Euro ab 15. Juli 2013 bis 22. April 2014, Randnummer 111 - aus 10.858,49 Euro ab 15. August 2013 bis 22. April 2014, Randnummer 112 - aus 8.319,08 Euro ab 15. September 2013 bis 22. April 2014, Randnummer 113 - aus 10.678,13 Euro ab 15. Oktober 2013 bis 22. April 2014, Randnummer 114 - aus 11.795,24 Euro ab 15. November 2013 bis 22. April 2014, Randnummer 115 - aus 10.912,53 Euro ab 15. Dezember 2013 bis 22. April 2014, Randnummer 116 - aus 10.912,53 Euro ab 15. Januar 2014 bis 22. April 2014. Randnummer 117 2. Die Klägerin zu 2) kann Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt geltend machen: Randnummer 118 - aus einer Hauptforderung von 65.342,79 Euro seit dem 15. Dezember 2010 bis 10. Dezember 2013 sowie ferner aus: Randnummer 119 - aus 2.820,45 Euro ab 15. Januar 2011 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 120 - aus 3.269,69 Euro ab 15. Februar 2011 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 121 - aus 3.913,24 Euro ab 15. März 2011 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 122 - aus 4.143,44 Euro ab 15. April 2011 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 123 - aus 7.652,20 Euro ab 15. Mai 2011 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 124 - aus 6.290,13 Euro ab 15. Juni 2011 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 125 - aus 7.688,35 Euro ab 15. Juli 2011 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 126 - aus 6.562,97 Euro ab 15. August 2011 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 127 - aus 7.250,65 Euro ab 15. September 2011 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 128 - aus 3.996,95 Euro ab 15. Oktober 2011 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 129 - aus 2.414,70 Euro ab 15. November 2011 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 130 - aus 7.850,17 Euro ab 15. Dezember 2011 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 131 - aus 6.895,91 Euro ab 15. Januar 2012 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 132 - aus 8.066,39 Euro ab 15. Februar 2012 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 133 - aus 8.201,28 Euro ab 15. März 2012 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 134 - aus 8.369,43 Euro ab 15. April 2012 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 135 - aus 7.200,71 Euro ab 15. Mai 2012 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 136 - aus 6.757,32 Euro ab 15. Juni 2012 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 137 - aus 7.782,72 Euro ab 15. Juli 2012 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 138 - aus 5.519,92 Euro ab 15. August 2012 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 139 - aus 8.727,94 Euro ab 15. September 2012 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 140 - aus 6.218,53 Euro ab 15. Oktober 2012 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 141 - aus 2.180,88 Euro ab 15. November 2012 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 142 - aus 7.181,93 Euro ab 15. Dezember 2012 bis 10. Dezember 2013, Randnummer 143 - aus 8.345,34 Euro ab 15. Januar 2013 bis 22. April 2014, Randnummer 144 - aus 8.063,56 Euro ab 15. Februar 2013 bis 22. April 2014, Randnummer 145 - aus 7.609,84 Euro ab 15. März 2013 bis 22. April 2014, Randnummer 146 - aus 8.270,72 Euro ab 15. April 2013 bis 22. April 2014, Randnummer 147 - aus 5.184,52 Euro ab 15. Mai 2013 bis 22. April 2014, Randnummer 148 - aus 8.321,57 Euro ab 15. Juni 2013 bis 22. April 2014, Randnummer 149 - aus 7.522,44 Euro ab 15. Juli 2013 bis 22. April 2014, Randnummer 150 - aus 7.550,59 Euro ab 15. August 2013 bis 22. April 2014, Randnummer 151 - aus 7.961,89 Euro ab 15. September 2013 bis 22. April 2014, Randnummer 152 - aus 7.549,55 Euro ab 15. Oktober 2013 bis 22. April 2014, Randnummer 153 - aus 8.082,47 Euro ab 15. November 2013 bis 22. April 2014, Randnummer 154 - aus 5.380,57 Euro ab 15. Dezember 2013 bis 22. April 2014, Randnummer 155 - aus 5.380,57 Euro ab 15. Januar 2014 bis 22. April 2014. Der weitergehende Zinsanspruch ist unbegründet. III. Randnummer 156 Den Klägerinnen steht für den Zeitraum ab 15. März 2010 auch kein Anspruch auf Erstattung von Fälligkeitszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 5 % nach §§ 353, 352, 343 HGB zu. Randnummer 157 Gemäß § 353 HGB sind Kaufleute untereinander berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Randnummer 158 Der hier streitbefangene Entgeltanspruch auf Zahlung der Boni nach dem EEG 2009 resultiert jedoch nicht aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft im Sinne von §§ 343, 344 HGB. Randnummer 159 1. Handelsgeschäfte sind solche Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Unter Geschäften sind dabei alle Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte, rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und Unterlassungen im Sinne der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre zu verstehen (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2015, Rdn. 13 zu § 343 HGB). Der in § 343 HGB verwendete Begriff des "Geschäfts" ist insofern weiter zu fassen als der des Rechtsgeschäfts. Er erstreckt sich im Ergebnis auf jedes rechtserhebliche Verhalten, soweit ein willentliches Handeln zugrunde liegt (vgl. W agn e r in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, Rdn. 2 zu § 343 HGB). Entscheidend ist mithin lediglich, ob die Handlung bzw. die Unterlassung des Kaufmanns eine n v o m W ille n ge t r agene n A kt darstellt (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2015, Rdn. 13 zu § 343 HGB). Randnummer 160 2. Aufgrund dieses weiten Begriffsverständnisses wird in der Rechtsprechung zum Teil die Ansicht vertreten, dass auch das Anschlussnutzungsverhältnis zwischen dem Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und dem Netzbetreiber als Geschäft im Sinne der Vorschrift gewertet werden muss (vgl. Beschluss des Landgerichts Münster vom 06. Oktober 2015, 4 O 235/15). Randnummer 161 Dass das Einspeisen von Strom in das Verteilernetz zum Zwecke des Erwerbs eines Anspruchs auf die Einspeisevergütung ein vom Willen getragenes Handeln der Klägerinnen zu 1) und zu 2) darstellt, das auf eine spezifische Rechtsfolge gerichtet ist, kann im Ergebnis nicht in Zweifel gezogen werden. Randnummer 162 Allerdings begründet das Einspeisen von Strom in das Verteilernetz lediglich ein gesetzliches Schuldverhältnis und nicht etwa einen rechtsgeschäftlichen Vertrag. Erfüllt der Anlagenbetreiber die gesetzlichen Voraussetzungen, hat der Netzbetreiber den angebotenen Strom abzunehmen und eine finanzielle Förderung für diesen zu entrichten. Die Verpflichtungen aus dem EEG sind nicht von dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages abhängig, was die Effizienz der Durchsetzbarkeit der gesetzlichen Ansprüche aus dem EEG sichern soll. Mit dem Einspeisen des Stroms entsteht mithin ein gesetzlicher Vergütungsanspruch, der auf der Grundlage des gesetzlich regulierten Einspeiseschuldverhältnisses entrichtet wird (§ 7 EEG 2014, § 4 EEG 2012, § 4 EEG 2009, § 12 EEG 2004). Randnummer 163 Dass der geltend gemachte Entgeltanspruch aber nicht aus einem Rechtsgeschäft, sondern aus einem zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis resultiert, steht der rechtlichen Qualifizierung als Handelsgeschäft im Sinne der §§ 343, 344 HGB hier letztlich entgegen. Denn auf Seiten der Beklagten kann nicht von einem willensgetragenen Verhalten mit rechtsgeschäftlichem Bezug ausgegangen werden. Als Netzbetreiberin ist sie gemäß § 5 EEG 2012, § 8 EEG 2014 zum Anschluss der Anlage an ihr Verteilernetz und gemäß § 8 EEG 2012 bzw. § 11 EEG 2014 zur Abnahme der eingespeisten Strommengen per Gesetz verpflichtet. Aus § 7 Abs. 1 EEG 2014 bzw. § 4 Abs. 1 EEG 2012 folgt, dass sie die Erfüllung ihrer Abnahme- und Entgeltverpflichtung zudem gerade nicht von dem Abschluss eines Vertrages abhängig machen darf. Dem Anschluss des Anlagenbetreibers an das Netz gehen zwar eine Prüfung der Voraussetzungen sowie eine Zuweisung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunktes durch den Netzbetreiber voraus. Dieser hat jedoch im Übrigen keine Einwirkungsmöglichkeiten, so dass dem Anschluss an das Netz eben kein willensgetragener Akt des Netzbetreibers zugrunde liegt. Randnummer 164 Im Hinblick darauf, dass der Netzbetreiber zum Anschluss der Anlage und zur Abnahme des Stromes nach festen gesetzlichen Vergütungssätzen per Gesetz verpflichtet ist, fehlt es auf Seiten der Beklagten an dem erforderlichen Willensmoment, das das gesetzliche Anschlussverhältnis zu einem Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB werden lassen könnte. IV. Randnummer 165 Der Berufung der Beklagten ist darüber hinaus auch im Hinblick auf die geltend gemachten Nebenforderungen ein Teilerfolg beschieden. Randnummer 166 1. Den Klägerinnen steht ein Zinsanspruch auf die geltend gemachten Zinsforderungen nicht nach §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB zu. Randnummer 167 Zutreffend ist zwar, dass die hier wegen verzögerlicher Zahlung der EEG-Einspeisevergütung beanspruchten Verzugszinsen im Ergebnis ihrerseits zur Hauptforderung der Klage geworden sind. Dies ändert indessen nichts an der Rechtsqualität als Zinsanspruch, der grundsätzlich dem Zinseszinsverbot aus § 289 S. 1 BGB unterliegt. Randnummer 168 Das Zinseszinsverbot schließt einen Schadensersatzanspruch wegen einer verzögerlichen Zinszahlung zwar nicht generell aus. Gemäß § 289 S. 2 BGB bleibt das Recht der Klägerinnen auf Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens vielmehr grundsätzlich unberührt. Der Zinsschaden muss allerdings mit Rücksicht auf das gesetzliche Zinseszinsverbot selbst dann konkret dargelegt und nachgewiesen werden, wenn der Gläubiger – wie hier – seinen Schaden nur in Höhe der gesetzlichen Zinsen geltend macht (BGH, NJW 1991, 843 = LM § 1 AGBG Nr. 13; BGH NJW 1993, 1260; BGH NJW 2010, 1077). Daran fehlt es hier. Randnummer 169 Die Klägerinnen haben weder einen konkreten Verzögerungsschaden in Form eines Verlustes von Anlagezinsen noch etwaige Aufwendungen von Kreditzinsen schlüssig dargelegt. Sie haben sich lediglich auf den gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB gestützt, was nach dem Vorgesagten jedoch nicht ausreichen kann. Randnummer 170 2. Die Klägerinnen zu 1) und zu 2) können allerdings Freistellung von der Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nach §§ 280 Abs. 1, 286, 249, 257 BGB beanspruchen. Randnummer 171
- a)Die Kosten für die vorprozessuale Einschaltung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten sind als Verzugsschaden grundsätzlich nach §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig gewesen, denn die Inanspruchnahme der Hilfe ihrer Rechtsanwälte zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf die EEG-Vergütung und die Verzugszinsen war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Der den Klägerinnen entstandene Schaden hat hier in der anwaltlichen Vergütung bestanden, die sie ihren Rechtsanwälten für deren außergerichtliche Tätigkeit - Aufforderung der Beklagten zur Zahlung der rückständigen EEG-Vergütung und der zwischenzeitlich angefallenen Verzugszinsen - schulden. Denn die Beklagte befand sich mit der Zahlung der beanspruchten Boni nach dem EEG sowie der Zinsen für mehrere Monate in Verzug. Die Einschaltung des Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen der Klägerinnen beruhte auf dieser Pflichtverletzung. Randnummer 172
- b)Der Anspruch ist auch in dem geltend gemachten Umfang begründet. Randnummer 173 Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Gläubiger von dem Schuldner zwar nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber tatsächlich auch berechtigt ist (vgl. BGH NJW 2008, 1888; BGH NJW 2005, 1112, unter II 2). Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass er einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schuldner nicht mehr als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden. Dem Erstattungsanspruch hinsichtlich der ihm entstandenen Anwaltskosten ist im Verhältnis zu dem in Anspruch genommenen Schuldner somit grundsätzlich nur der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Forderung entspricht (vgl. BGH NJW 2008, 1888; BGH NJW 2005, 1112). Randnummer 174 Auch wenn sich die hier geltend gemachten Verzugszinsen wegen des späteren Einsetzens des Verzugsbeginns, nämlich hinsichtlich des Anschlussnutzungsverhältnisses der Klägerin zu 1) zum 15. August 2011 und hinsichtlich des Anschlussnutzungsverhältnisses der Klägerin zu 2) zum 15. Dezember 2010, tatsächlich reduziert haben, hat sich diese Verringerung der Anspruchshöhe gleichwohl noch nicht auf die Gebührenberechnung ausgewirkt. Denn die Gebührenstufe verbleibt hinsichtlich des zugrunde zu legenden Geschäftswerts letztlich gleich. Durch die Reduzierung des Gegenstandswerts um einen Teil der Verzugszinsen war nämlich noch kein Gebührensprung zu verzeichnen. Randnummer 175 Die Klägerinnen haben die Rechtsverfolgungskosten der Höhe nach auch zutreffend berechnet. Den Klägerinnen zu 1) und zu 2) steht gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch für eine 1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG zuzüglich einer 0,3 Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG sowie der Auslagenpauschale von 20 € - nach Nr. 7001, 7002 VV-RVG, rechnerisch insgesamt in Höhe von 6.840,80 Euro zu. Sie können von dem Ausgleich dieses Gebührenaufwandes, den sie sich hälftig teilen, nach § 257 BGB Befreiung beanspruchen. V. Randnummer 176 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Randnummer 177 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision an den Bundesgerichtshof ist nicht nach § 543 Abs. 1 ZPO zuzulassen gewesen, da der Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Randnummer 178 Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.