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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat L 3 RS 8/14 Urteil Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsen

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - Glaubhaftmachung des Zuflusses von Jahresendprämien in einer konkreten Höhe - Eintragungen im SED-Parteibuch - Schätzung der Höhe einer Jahresendprämie Leitsatz Zur Glaubhaftmachung des Zuflusses von Jahresendprämien in einer konkreten Höhe genügt der Verweis auf die Eintragungen im SED-Parteibuch nicht. Der Senat folgt nicht der Auffassung des LSG Chemnitz (entgegen Urteil vom 4.2.2014 - L 5 RS 462/13), das davon ausgeht, bei einer fehlenden Glaubhaftmachung der konkreten Höhe der Jahresendprämie in den einzelnen Jahren sei eine Schätzung iSv § 287 Abs 1 ZPO möglich. (Rn.25) Orientierungssatz

  1. Zum Leitsatz hinsichtlich der Geeignetheit von Eintragungen im Mitgliedsbuch der SED als Mittel der Glaubhaftmachung für den Zufluss von zusätzlichem Arbeitsentgelt vgl LSG Halle vom 12.2.2014 - L 1 RS 28/13 ; so auch LSG Chemnitz vom 21.8.2012 - L 5 RS 572/
  2. (Rn.25)
  3. Eine Schätzung von Entgelten ist weder im AAÜG noch im SGB 6 als Beweismittel zugelassen. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),
  4. Februar 2014, S 8 RS 2/14, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  5. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) zusätzliche Entgelte in Form von Jahresendprämien festzustellen sind. Randnummer 2 Der am ... 1942 geborene Kläger erwarb ausweislich der Ingenieururkunde der Bergingenieurschule "Ernst-Thälmann" S. vom
  6. Juli 1963 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Bergbautechnik-Tagebau zu führen. Vom
  7. August 1963 bis zum
  8. Juni 1990 war er als Ingenieur beim VEB Braunkohlenwerk "Erich Weinert" D. beschäftigt. In der Zeit vom
  9. Juni 1982 bis zum
  10. Juni 1990 entrichtete er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Randnummer 3 Mit Feststellungsbescheid vom
  11. November 2000 erkannte die Beklagte nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vom
  12. August 1963 bis zum
  13. Juni 1990 an. Randnummer 4 Am
  14. April 2012 beantragte der Kläger unter Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom
  15. Juli (gemeint: August) 2007 (B 4 RS 4/06 R) die Berücksichtigung zusätzlicher Verdienste. Hinsichtlich der geltend gemachten Jahresendprämien erstellte er für die Zeit von 1971 bis 1989 eine tabellarische Aufstellung auf der Grundlage seiner im SED-Parteibuch ausgewiesenen Mitgliedsbeiträge. Die Beklagte holte von dem Rechtsnachfolger des VEB Braunkohlenwerk "Erich Weinert" D., der Mibrag, eine Entgeltauskunft vom
  16. Mai 2012 ein. Diese teilte darin eine fiktiv ermittelte Höhe der zusätzlichen Belohnung für Bergarbeiter (kurz: Bergmannsprämie) mit. Diese Verdienste stellte die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom
  17. Juni 2012 ab
  18. Januar 1964 als zusätzliche Entgelte fest und hob den Bescheid vom
  19. November 2000 insoweit auf. Die geltend gemachte Jahresendprämie könne aber nicht berücksichtigt werden, da diese nicht habe nachgewiesen werden können. Die tatsächliche Gewährung und die Höhe der Jahresendprämie seien von der Erfüllung vielfältiger Bedingungen abhängig gewesen. Wegen der nicht zweifelsfrei nachvollziehbaren Erfüllung dieser Bedingungen könne eine Berechnung der Jahresendprämie nicht erfolgen. Randnummer 5 Dagegen legte der Kläger am
  20. Juni 2012 Widerspruch ein und begehrte die Feststellung von Jahresendprämien auf der Grundlage seines SED-Parteibuches, welches er beifügte. Hierzu verwies er auf seine bereits eingereichte tabellarische Aufstellung. Nach seiner Meinung besitze das Parteidokument weit mehr Beweiskraft als die handgeschriebenen "Papierstreifen", die ohne jegliche Unterschrift bei der Zahlung der Jahresendprämie ausgegeben worden seien. Deshalb habe sie auch kaum jemand aufgehoben. Gerade diese seien aber, wie ihm bekannt sei, von der Beklagten schon anerkannt worden. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  21. August 2012 zurück und führte zur Begründung aus, sowohl der Anspruch als auch die Höhe der Jahresendprämie sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Durch das vorgelegte Mitgliedsbuch seien der Bezug und die Höhe der Einmalzahlung nicht nachgewiesen, weil die Angaben nicht erkennen ließen, dass der höhere Beitrag ausschließlich auf dem Bezug einer Jahresendprämie beruhe. Parteibucheintragungen könnten nur dann hilfsweise zugrunde gelegt werden, wenn der Beitrag mit dem Kürzel "JEP" gekennzeichnet worden sei. Randnummer 6 Dagegen hat der Kläger am
  22. September 2012 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Die Eintragungen im Parteibuch seien eindeutig. Mit wenigen Kenntnissen der Prozentrechnung könne die gezahlte Prämie auf Heller und Pfennig berechnet werden. Mit Urteil vom
  23. Februar 2014 verpflichtete das Sozialgericht die Beklagte, für 1971 bis 1989 im Einzelnen bezifferte Jahresendprämien als glaubhaft gemacht anzuerkennen und zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen. Aufgrund der im Parteibuch des Klägers befindlichen Eintragungen zur Höhe der an die SED abgeführten Beiträge sei überwiegend wahrscheinlich, dass Jahresendprämien in den Monaten, für die ein erhöhter Parteibeitrag im Parteibuch notiert sei, an den Kläger gezahlt worden seien. Denn die Eintragungen ließen jeweils für den Monat März bzw. Februar oder April, also den Monat, in dem jeweils die Jahresendprämie zu leisten gewesen sei, die Zahlung jeweils deutlich höherer Mitgliedsbeiträge erkennen. Dies lasse sich nur durch die Jahresendprämien erklären. Randnummer 7 Gegen das ihr am
  24. März 2014 zugestellte Urteil hat nur die Beklagte am
  25. März 2014 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dem Parteibeitrag hätten viele einzelne ihrerseits beitragspflichtige Einkommensteile zugrunde gelegen (z.B. Überstundenentlohnung, Nachtarbeitszuschläge, einmal jährlich gezahlte Einkommen), die wiederum mit unterschiedlichen Prozentsätzen verbeitragt worden seien. Eine verlässliche Rückrechnung sei dann grundsätzlich nicht möglich. Der Parteibeitrag erwecke nur den Anschein, als ob dieser den Arbeitsverdienst wiederspiegele. Tatsächlich sei der im Parteibuch eingetragene Beitrag eine Addition von Teil-Beiträgen für verschiedenste dem Parteimitglied zugeflossene beitragspflichtige Gelder. Im Einzelfall sei jedoch eine Beweiswürdigung von Inhalten des Parteibuches als Beleg für die Zahlung von Entgeltbestandteilen, wie die Jahresendprämien, nicht gänzlich auszuschließen. Dazu geeignet seien aber ausnahmslos nur diejenigen Fälle, in denen Parteibeiträge mit einer Zweckbestimmung versehen und separat im Parteibuch eingetragen worden seien. Die vom Sozialgericht angewendete Methode der Rückrechnung/Differenzbildung stehe dagegen nicht im Einklang mit der Richtlinie der Beitragskassierung der SED. Das zeigten z.B. die Berechnungen für die Jahre 1979, 1981 und
  26. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  27. Februar 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  28. Februar 2014 zurückzuweisen. Randnummer 12 Die Argumentation der Beklagten treffe auf ihn nicht zu, da er ein festes Gehalt erhalten habe und nur dieses Bruttogehalt zur Zahlung der Jahresendprämie herangezogen worden sei. Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtschichtzuschläge seien bei ihm nicht angefallen. Die Ermittlung der an ihn gezahlten Jahresendprämien erfordere lediglich eine einfache Prozentrechnung. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Ihr Bescheid vom
  29. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  30. August 2012 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Das Sozialgericht Halle hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Dessen Urteil vom
  31. Februar 2014 war daher aufzuheben. Randnummer 15 Der Kläger hat nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) keinen Anspruch auf Abänderung des Feststellungsbescheides vom
  32. November 2000 in der Gestalt des Bescheides vom
  33. Juni
  34. Soweit sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn der genannte Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung noch höherer Arbeitsentgelte für den Zeitraum von 1971 bis
  35. Randnummer 16 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom
  36. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2 S. 11). Der Anwendungsbereich des AAÜG ist vorliegend eröffnet. Dies hat die Beklagte mit Bescheid vom
  37. Juni 2012 ausdrücklich erklärt. Randnummer 17 Der Kläger konnte jedoch den Zufluss der Jahresendprämien von 1971 bis 1989 nicht nachweisen oder glaubhaft machen, so dass weitere Entgelte nicht festzustellen waren. Randnummer 18 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Grundsätzlich ist auch die in der DDR an Arbeitnehmer gezahlte Jahresendprämie Arbeitsentgelt. Dem Entgeltbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) in der am
  38. August 1991 geltenden Fassung zugrunde zu legen. Es kommt hingegen nicht darauf an, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist (BSG, Urteil vom
  39. August 2007 - B 4 RS 4/06 R -, juris). Zweck der Regelung der §§ 5 bis 8 AAÜG ist es, die für die Bestimmung des - fiktiven - Vorleistungswertes zur bundesdeutschen Rentenversicherung relevanten Tatsachen vorzumerken, damit nach Inkrafttreten des SGB VI zum
  40. Januar 1992 im gesamten Bundesgebiet der Wert des Rentenrechts nach der einheitlich anzuwendenden Rentenformel (§ 64 SGB VI) bestimmt werden konnte bzw. kann. Demzufolge kann sich auch der Vorleistungswert der ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten nur nach Bundesrecht bestimmen. Dies hat zur Folge, dass die Frage, ob in der DDR erzielte Einkünfte aus einer von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, ausschließlich nach Bundesrecht zu beantworten ist (BSG, Urteil vom
  41. August 2007, a.a.O.). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden, oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Randnummer 19 In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung". Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und die Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv (BSG, Urteil vom
  42. August 2007, a.a.O.). Es handelte sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung. Nach § 117 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (AGB-DDR) bestand ein Anspruch auf Jahresendprämie, wenn Randnummer 20 die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, Randnummer 21 der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten und Randnummer 22 der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war. Randnummer 23 Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass damals die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR für jedes geltend gemachte Jahr erfüllt waren und dass ihm die Jahresendprämie zugeflossen (BSG, Urteil vom
  43. August 2007, a.a.O.), also tatsächlich gezahlt worden ist. Randnummer 24 Von einem Vollbeweis ist in diesem Verfahren nicht auszugehen, da keine Unterlagen über die Zahlung von Jahresendprämien (wie Quittungen, Eintragungen in Auszahlungsbüchern oder Lohnmarken) vorliegen. Der Kläger hat die Zahlungen von Jahresendprämien für den Zeitraum von 1971 bis 1989 auch nicht glaubhaft gemacht. Dafür, dass im Rahmen der Feststellungen nach dem AAÜG eine Glaubhaftmachung möglich ist, spricht, dass § 6 Abs. 6 AAÜG diesen Beweismaßstab ausdrücklich zulässt, wenn nur Teile des Verdienstes nachgewiesen sind (so auch: Sächsisches LSG, Urteil vom
  44. August 2012 - L 5 RS 45/10 -, juris). Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Damit ist zwar eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit reicht aber nicht aus. Randnummer 25 Soweit der Kläger auf die Eintragungen im SED-Parteibuch abstellt, genügt dies nicht zur Glaubhaftmachung des Zuflusses der Jahresendprämien in einer konkreten Höhe. Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultierten aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet, den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (Urteil des
  45. Senats des LSG Sachsen-Anhalt vom
  46. Februar 2014 - L 1 RS 28/13 -, juris; so auch: Sächsisches LSG, Urteil vom
  47. August 2012 - L 5 RS 572/11 -, juris). Randnummer 26 In den Jahren 1971 bis 1989 weicht der Beitrag für Februar, März oder April zwar jeweils erheblich von den anderen Beitragszahlungen ab. Es ist allerdings zu konstatieren, dass jeweils nur ein Gesamtbeitrag in diesen Monaten ausgewiesen ist. Es lässt sich nicht erkennen, wie die Berechnung dieses Beitrages erfolgte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Entgelte Grundlage der Beitragsberechnung waren. Nach der Richtlinie für die Beitragskassierung der SED waren monatliche Mitgliedsbeiträge der Parteimitglieder und Kandidaten prozentual vom monatlichen Gesamtbruttoeinkommen zu entrichten. Darunter fielen auch sozialversicherungs- und lohnsteuerfreie Lohnbestandteile und andere Zuwendungen, wie etwa die Jahresendprämie. Bei Mitgliedern und Kandidaten, die neben ihrem Lohn bzw. Gehalt weitere Einkommensteile bezogen, wurde der Beitrag nach den Sätzen der Beitragstabelle getrennt errechnet. Unter die getrennte Berechnung fielen auch die Jahresendprämien. Eine getrennte Berechnung ist aus dem SED-Parteibuch des Klägers jedoch nicht nachzuvollziehen. Es ist nicht erkennbar, welche Einkommensbestandteile im streitgegenständlichen Zeitraum in den jeweiligen Monaten Gegenstand der Beitragsberechnung waren. Es ist nicht auszuschließen, dass hierbei Parteibeträge auch für Geldbeträge zu zahlen waren, bei denen es sich nicht um nach dem AAÜG relevante Entgelte handelte, weil diese keine Gegenleistungen des Betriebes für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung waren. Randnummer 27 Zudem sind die vom Sozialgericht Halle berechneten Beträge nicht plausibel, wie folgende Beispiele zeigen: Für das Jahr 1979 hat der Kläger ausweislich des SED-Parteibuches insgesamt 573,05 Mark der DDR (im Folgenden: M) an Parteibeträgen gezahlt. Dies ergibt bei dem vom Kläger angenommenen und entsprechend der Richtlinie für die Beitragskassierung der SED auch nachvollziehbaren Beitragssatz von 3 % ein Gesamt-Entgelt in Höhe von 19.101,67 M. Abzüglich des mit Feststellungsbescheid vom
  48. Juni 2012 bereits anerkannten Entgeltes in Höhe von 18.361,47 M verbleiben 740,20 M. Das Sozialgericht hat aber 1.466,00 M zugesprochen. Für 1980 gilt Folgendes: Randnummer 28 Mitgliedsbeiträge 589,60 M Randnummer 29 entspricht bei 3 % Beitrag 19.653,33 M Bescheid vom
  49. Juni 2012 18.497,65 M Randnummer 30 Differenz 1.155,68 M Randnummer 31 Sozialgericht 1.400,00 M. Randnummer 32 Auch für 1983 ist der vom Sozialgericht ausgeurteilte Betrag nicht plausibel: Randnummer 33 Mitgliedsbeiträge 629,60 M Randnummer 34 entspricht bei 3 % Beitrag 20.986,67 M Randnummer 35 Bescheid vom
  50. Juni 2012 19.946,43 M Randnummer 36 Differenz 1.040,24 M Randnummer 37 Sozialgericht 1.533,00 M. Randnummer 38 Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Sächsischen LSG (vgl. Urteil vom
  51. Februar 2014 - L 5 RS 462/13 -, juris), das davon ausgeht, bei einer fehlenden Glaubhaftmachung der konkreten Höhe der Jahresendprämie in den einzelnen Jahren sei eine Schätzung im Sinne von § 287 Abs. 1 Zivilprozessordnung möglich. Eine Schätzung von Entgelten ist weder im AAÜG noch im SGB VI als Beweismittel zugelassen. Es liegt aber auch keine ausreichende Schätzgrundlage vor, da sich die Bemessung der Jahresendprämien nicht lediglich nach dem Lohn des jeweiligen Beschäftigten richtete. Denn nicht der Durchschnittslohn war alleinige Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämien, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben. Die Ableitung der individuellen Kennziffern zur Berechnung der Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen war von einer Vielzahl von verschiedenen Faktoren abhängig, so dass die Kenntnis des Durchschnittslohnes des Werktätigen keinesfalls hinreichend sein kann, um die Zahlung einer Jahresendprämie in einer bestimmten Höhe glaubhaft zu machen (vgl. im Einzelnen Sächsisches LSG, Urteil vom
  52. Juli 2015 - L 5 RS 668/14 -, juris, RdNr. 55 f.). Darüber hinaus ist auch der Sicherheitsabschlag nach der Rechtsprechung des Sächsischen LSG nicht hinreichend nachvollziehbar. Unklar ist weiterhin, warum bei einer Schätzung des konkreten Betrages gleichwohl der Rechtsgedanke des § 6 Abs. 6 AAÜG heranzuziehen sein soll und daher nur 5/6 des ermittelten Schätzbetrages zu berücksichtigen sein sollen. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Randnummer 40 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i. S. von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.