einer Erhöhung des Stammkapitals firmiert die Klägerin seit Oktober 2014 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Randnummer 3 Am
Satz 1 der Abgabenordnung (AO) mit dem Tag des Eingangs beim Beklagten einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der
prüfung gleichstehen und erteilte keine gesonderten Steuerbescheide sondern rechnete am
Ihrer Ansicht die fraglichen Umsätze unter anderem unter Berufung auf das Unionsrecht von der Umsatzsteuer zu befreien sind, wie folgt: Randnummer 10 Es sei keine gültige Rechtsgrundlage zur Erhebung einer Umsatzsteuer auf Glücksspielumsätze gegeben. Mit der Neufassung von § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) durch das Gesetz vom
dem Unionsrecht sei für Glücksspielumsätze eine zwingende Mehrwertsteuerbefreiung vorgegeben. Gem. Art. 137 MwStSystRL könnten sich Steuerpflichtige auch nicht für eine Besteuerung der Glücksspielumsätze
StSystRL entscheiden, wodurch auch ein Vorsteuerabzug entfalle. Randnummer 11 Die Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten beschränke sich ausschließlich auf die Zulassung von Glücksspielen. Randnummer 12 Auch liege ein Verstoß gegen Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG vor, der zwingend vorgebe, dass eine Umsatzsteuer oder eine damit vergleichbare Steuer weder beibehalten noch neu eingeführt werden dürfe. Die Einführung einer Mehrwertsteuer auf Glücksspiele habe aber zweifellos den Charakter einer Umsatzsteuer und habe daher entsprechend der Richtlinie weder eingeführt noch beibehalten können. Randnummer 13 Ohne Notifizierung gem. der Informationsverfahrensrichtlinie 98/34/EG und ohne vorhergehendes Dispensverfahren gem. Art. 395 MwStSystRL sei die Neufassung des § 4 Nr. 9 Buchst "i" UStG im Jahr 2006 unionsrechtswidrig, weshalb zu einer Besteuerung die Rechtsgrundlage fehle. Randnummer 14 Der EuGH habe bereits mehrfach betont, dass sich Glücksspielumsätze nicht zur Erhebung einer Umsatzsteuer eignen würden. Dies sei bereits in den Schlussanträgen zur Rechtssache „E." (C 58/09) zum Ausdruck gekommen. Randnummer 15 Zudem läge eine Wettbewerbsverzerrung vor, da
Einführung der Umsatzsteuerpflicht für Glücksspielumsätze der staatlichen Spielbanken zum 28. April 2006 auch die Spielbankengesetze der Länder geändert worden seien mit dem Ergebnis, dass die
der Neufassung des Umsatzsteuergesetzes anfallende Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe angerechnet werde. Im Ergebnis würden die Spielbanken so gestellt, als würden sie die Mehrwertsteuer überhaupt nicht zahlen. Dies stelle eine Diskriminierung der Betreiber von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit dar, die derartige Anrechnungsmöglichkeiten nicht hätten. Hinzu käme, dass es gängige Praxis der Finanzämter sei, dass die auf der Basis des Bruttospielertrags errechnete Spielbankabgabe vom „Saldo 2“ der Geldspielgeräte abgezogen werde und anschließend der so geminderte Betrag als Bemessungsgrundlage herangezogen werde, während bei den Betreibern von Geldspielautomaten eine derartige Minderung der Bemessungsgrundlage nicht erfolge. Randnummer 16 Andere Finanzgerichte hätten zudem auch in weiteren Fällen wie z.B. der Umsatzsteuerbefreiung für private Krankenhäuser (FG Münster Urteil vom 18. März 2014 15 K 4236/11) und der Umsatzsteuerfreiheit für Golf-Einzelunterricht eines Golfvereins (BFH-Urteil vom 02. März 2011 XI R 21/09) ein unmittelbares Berufen auf das Unionsrecht im Hinblick auf eine Steuerbefreiung für zulässig erachtet. Randnummer 17 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin weiter vorgetragen, dass der auf den Kontrollausdrucken der Geldspielgeräte ersichtliche „Saldo 2“, an Hand derer Sie die Brutto-Bemessungsgrundlage der von ihr erzielten Umsätze ermittelt haben, identisch sei mit dem Gewinn hinsichtlich des betreffenden Automaten
G) bzw. mit dem Gewinnbegriff, denn der "Saldo 2" sei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Geldvermögen des Spielautomaten am Ende einer Abrechnungsperiode (Ziehen des Kassenstreifens) und dem Geldvermögen am Ende der vorangehenden Abrechnungsperiode. Sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen sei eine Erhöhung der Einsätze an den Geldspielgeräten nicht möglich, da der maximale Verlust/Stunde gesetzlich begrenzt sei, so dass für Betreiber von Geldspielgeräten jede Erhöhung des Umsatzsteuersatzes eine Minderung des Gewinns zur Folge habe. Randnummer 18 Die Klägerin nimmt weiter Bezug auf den Vortrag in dem die Umsatzsteuervorauszahlung für das 1. Kalendervierteljahr 2014 betreffenden Klageverfahren 3 K 909/14. Die in dem dortigen Verfahren vorgelegten Kassenabrechnungen seien so entsprechend auch in den Streitjahren erfolgt. Aus den in dem Parallelverfahren vorgelegten Abrechnungen ist zu entnehmen, dass der "Saldo 2" sich wie folgt berechnet: "Einwurf ./. Auswurf = "Saldo 1" + "Auszahlungsvorrat weniger" +
füllung A ./. Entnahme ./. Fehlbetrag = elektrisch gezählte Kasse + Entnahme –
füllung A = "Saldo 2". Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, die Festsetzung über Umsatzsteuer 2010 vom
Auslegung der Klageschrift kommt lediglich die K. A. UG (jetzt GmbH) und nicht die G. UG als Klägerin in Betracht. Soweit in der Klageschrift zwar als Absender die K. A. UG, im
folgenden Rubrum jedoch die G. UG als Klägerin bezeichnet wurden, handelt es sich offensichtlich lediglich um einen Schreibfehler im Rubrum der Klageschrift, da der Geschäftsführer der Klägerin auch Geschäftsführer der G. UG ist. Insofern kann bei der gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung auch auf Grund der der Klageschrift beigefügten, an die Klägerin gerichteten Bescheide nicht angenommen werden, die G. UG habe Klage erheben wollen. Randnummer 25 b) Die Klägerin hat auch eine Anfechtungsklage erhoben und nicht etwa eine Nichtigkeitsfeststellungsklage, so dass sich der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag nicht als Klageänderung darstellt. Randnummer 26 Der Gegenstand der Klage richtet sich
dem Klagebegehren. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden (§ 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der im finanzgerichtlichen Verfahren zu stellende Klageantrag (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist eine prozessuale Willenserklärung, die der Auslegung zugänglich ist (BFH-Urteil vom
den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Klägers entspricht (BFH-Urteil vom 29. April 2009 X R 35/08, BFH/NV 2009, 1777, m.w.N.). Randnummer 27 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze begehrte die zunächst nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin bereits mit der Klageschrift entgegen dem Wortlaut im Wege einer Anfechtungsklage eine Herabsetzung der Umsatzsteuer auf Grund der von ihr angenommenen Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit und nicht etwa die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes. Denn die gesamte Argumentation der Klägerin ist auf die Steuerfreiheit der betreffenden Umsätze gerichtet. Eine Argumentation dahingehend, dass die Klägerin wie bis zur mündlichen Verhandlung beantragt, von einer Nichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide ausgehe, findet sich in der Klagebegründung nicht. Das Begehren der Klägerin war daher auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin durchgeführten Vorverfahrens bereits mit Einreichung der Klageschrift als (zulässige) Anfechtungsklage auszulegen. Auch das von der Klägerin durchgeführte Vorverfahren passt mit der Annahme einer Anfechtungsklage überein. Randnummer 28 2. Die Klage ist unbegründet. Randnummer 29 Die Festsetzungen über Umsatzsteuer 2010 vom 27. November 2013 und Umsatzsteuer 2011 vom 26. November 2013 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 30 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die von ihr in den Streitjahren ausschließlich erzielten Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts ergibt sich nichts anderes. Randnummer 31
der Neufassung des § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG unterliegen insbesondere sowohl die Umsätze der Spielbanken sowie der Betreiber von Geldspielautomaten der Umsatzsteuer, da sie von der Steuerbefreiungsvorschrift nicht erfasst werden. Randnummer 38 bb) Die Klägerin kann sich auch nicht zur Begründung einer Steuerfreiheit auf das Unionsrecht berufen, da dieses entgegen ihrer Auffassung gerade nicht, insbesondere nicht in Art 135 Abs. 1 Buchst. "i" der Richtlinie 2006/112/EG eine zwingende Steuerbefreiung für Umsätze aus Glücksspielen mit Geldeinsatz vorgibt. Randnummer 39
StSystRL sind die Umsätze aus Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz grundsätzlich von der Umsatzsteuer zu befreien, allerdings unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden. Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit steht den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen zu. Speziell zu Glücksspielen mit Geldeinsatz hinsichtlich der Rechtslage
2006 hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) bereits entschieden, dass Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis gestattet ist, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung festzulegen, und nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien (EUGH-Urteil vom 10. Juni 2010, Leo-Libera, C-58/09, Slg. 2010, I-5189, Randnr. 39, vgl. auch EuGH-Urteil vom 24. Oktober 2013 Metropol Spielstätten UG – C-440/12 – UR 2013, 866). Randnummer 40 Der BFH hat im
gang hierzu für das Jahr 2007 entschieden dass die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten auf Grund der am
1 Richtlinie 98/34/EG nehmen die Mitgliedstaaten den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten
Eingang der Mitteilung gemäß Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 98/34/EG bei der Kommission an.
1 Unterabs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Richtlinie 98/34/EG übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt.
1 Unterabs. 3 Richtlinie 98/34/EG machen die Mitgliedstaaten eine weitere Mitteilung in der vorgenannten Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen. Bei § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG handelt es sich jedoch um keine notifizierungspflichtige technische De-facto-Vorschrift.
dem EuGH-Urteil Berlington Hungary u.a. vom
eigenen Angaben an Hand des „Saldo 2“ der Kassenausdrucke der Automaten berechnet. Der „Saldo 2“ soll
den Angaben der Klägerin in Anlehnung an den Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 EStG den Unterschiedsbetrag zwischen dem Geldvermögen des Spielautomaten an Ende einer Abrechnungsperiode und dem Geldvermögen am Ende der vorangegangenen Abrechnungsperiode, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen darstellen. Randnummer 49 Da jedenfalls keine Einzelaufzeichnungen der einzelnen Glücksspiele erfolgt, erscheint diese Methode sachgerecht, um im Wege der gebotenen Schätzung die (Brutto-) Bemessungsgrundlage für die erzielten Umsätze zu ermitteln. Die Klägerin trägt auch selbst nicht vor, welche Bemessungsgrundlage
Ihrer Auffassung eher sachgerecht sein sollte oder welche (geringere) Bemessungsgrundlage aus ihrer Sicht anzusetzen wäre. Aufzeichnungen über Einzelspiele bzw. die einzelnen getätigten Umsätze liegen nicht vor. Randnummer 50 Die Tatsache, dass, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu Recht vorträgt, im Ergebnis dann nur der Spielvorgang der Umsatzsteuer unterworfen wird, der mit einem Verlust des Spielers endet, d.h. dass nur der Verlierer als Endverbraucher letztlich mit der Umsatzsteuer belastet wird, ist gerade das Wesen des Glücksspiels. Der Vorteil des Gewinners liegt gerade darin, dass er im Ergebnis gratis und damit nicht gegen Entgelt spielt. Die Tatsache, dass der betreffende Spieler dieses vor dem Spiel nicht weiß, ist ebenfalls gerade ein Wesenselement des Glücksspiels. Randnummer 51 bb) Auch unter Berufung auf das Unionsrecht ergibt sich nichts anderes. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und Art. 73 der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift oder Praxis, wonach beim Betrieb von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit die Höhe der Kasseneinnahmen dieser Automaten
Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, nicht entgegenstehen (EuGH-Urteil vom 24. Oktober 2013 – C-440/12 –, Metropol Spielstätten UG – C-440/12 –, UR 2013, 866). Randnummer 52 cc) Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass, wie die Klägerin vorträgt, ihre Einnahmen durch zwingende gesetzliche Vorgaben, d.h. durch § 13 Spielverordnung (SpielV), wonach die Summe der Verlust in einer Stunde 60,00 € nicht übersteigen darf, begrenzt sind. Unter diesen Umständen wird die Gegenleistung, die der Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhält, durch „zwingende gesetzliche Vorschriften“ festgelegt und besteht daher nur „in dem Teil der Einsätze, über den er effektiv selbst verfügen kann“, d. h. in den Kasseneinnahmen
Ablauf eines bestimmten Zeitraums. (vgl. EuGH Urteil vom
der im Streitfall in Rede stehenden Regelung auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird und nicht umgekehrt, könnte diese Regelung allenfalls Zweifel in Bezug auf die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Hinblick auf diese nicht harmonisierte Abgabe aufwerfen und nicht im Verhältnis zur Mehrwertsteuer. Im Streitfall kommt dies jedenfalls nicht zum Tragen, da die Klägerin keine Spielbankabgabe entrichten muss. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität ermöglicht es zudem nicht, über die steuerlichen Verhältnisse bei nicht beteiligten Personen zu entscheiden. Randnummer 54
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.