dem SGB II finanziert wird. (Rn.39) 3. Ein Anspruch von EU-Ausländern auf eine zwingende Bewilligung von Leistungen
dem SGB XII
sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland lässt sich der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs 1 S 3 SGB XII nicht entnehmen (entgegen BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 43). (Rn.47) Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darüber, ob die Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben. Randnummer 2 Die Antragsteller sind rumänische Staatsangehörige.
ihrem Vortrag sind sie im Juni 2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Randnummer 3 Der 1992 geborene Antragsteller zu 1) und die 1993 geborene Antragstellerin zu 2) sind seit dem ... 2014 miteinander verheiratet. Sie haben vier gemeinsame Kinder: die am ... 2011 geborene Antragstellerin zu 3), den am ... 2012 geborenen Antragsteller zu 4), den am ... 2014 geborenen Antragsteller zu 5) und die am ... 2015 geborene Antragstellerin zu 6). Sie bewohnen eine Unterkunft in H ... Mietbeginn war ausweislich des vorliegenden Mietvertrages der
dem SGB II. Der Antragsteller zu 1) erklärte unter Heranziehung einer Dolmetscherin, er sei selbstständig tätig und habe seit dem
einem Aktenvermerk des Antragsgegners erklärte der Antragsteller zu 1) unter Heranziehung einer Dolmetscherin, dass er in Rumänien mit seiner Ehefrau und den Kindern unentgeltlich bei seinen Eltern gelebt habe und nicht über Vermögen verfüge. Die Betriebserlaubnis der unteren Abfallbehörde
WG wolle er umgehend
reichen. Randnummer 6 Mit vorläufigem Bescheid vom 29. Januar 2015 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern zu 1) bis 5) Leistungen
dem SGB II für Dezember 2014 in Höhe von 1.046,93 EUR sowie für den Zeitraum von Januar bis Mai 2015 in Höhe von 1.075,92 EUR. Mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 11. März 2015 bewilligte er der Antragstellerin zu 2) höhere Leistungen aufgrund der Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Schwangerschaft bis einschließlich Februar 2015 und der Antragstellerin zu 6) Leistungen für Februar 2015 in Höhe von 29,99 EUR und für März bis Mai 2015 in Höhe von 262,38 EUR. Außerdem wurde der Antragsteller zu 1) nochmals zur Vorlage der Betriebserlaubnis der unteren Abfallbehörde aufgefordert. Eine Bestätigung einer Anzeige bei der unteren Abfallbehörde
WG zu einer landesweiten gewerblichen Altmetallsammlung legte er nicht vor. Randnummer 7 Laut Mitteilung der Familienkasse vom
seinem Fluchtversuch vor der Polizei mit einem Sprung aus einem Fenster im
dem SGB II. Im Antrag gab der Antragsteller zu 1) an, dass er sich seit dem
dem SGB II ab. Randnummer 12 Mit weiterem Schreiben vom
dem SGB II vom
einer Räumungsklage sei offensichtlich aussichtlos. Randnummer 16 Am 27. Juni 2016 hat der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Antragsteller seien gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht leistungsberechtigt
dem SGB II, da sich ihr Aufenthalt allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe. Der Antragsteller zu 1) habe eine selbstständige Tätigkeit nicht länger als ein Jahr ausgeübt, sondern diese aufgegeben, wobei offen bleiben könne, ob diese legal ausgeübt worden sei. Darüber hinaus sei diese Tätigkeit zumindest seit Januar 2015 nicht mehr in nennenswertem Umfang ausgeübt worden, so dass es auf die vorübergehende Erwerbsminderung aufgrund des Unfalls nicht ankäme. Die Antragstellerin zu 2) gehe ebenfalls keiner Tätigkeit
. Randnummer 17 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 18 den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Leistungen
dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Randnummer 19 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 20 den Antrag abzulehnen. Randnummer 21 Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2016 und ergänzt, dass auch ein Anordnungsgrund bezüglich der Unterkunftskosten fehle, da eine Räumungsklage bislang nicht erhoben worden sei und somit keine Wohnungslosigkeit drohe. Randnummer 22 Wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Randnummer 23 Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 24
2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein materieller Anspruch besteht (sog. Anordnungsanspruch) und der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (sog. Anordnungsgrund). Randnummer 25 Eilbedürftigkeit liegt vor, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom
teile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
diesem Maßstab war der Antrag abzulehnen. Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Randnummer 29 Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II. Randnummer 30 1. Leistungen
dem SGB II erhalten nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dies sind
der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, sofern kein Leistungsausschluss
1 Satz 2 SGB II vorliegt. Randnummer 31 a) Die Antragsteller zu 1) und 2) sind 23 Jahre alt und mangels anderer Anhaltspunkte erwerbsfähig. Gegen eine Erwerbsfähigkeit des Antragstellers zu 1) spricht dabei auch nicht seine momentane Arbeitsunfähigkeit infolge seines Sturzes am 23. April 2015 aufgrund des Fluchtversuches vor der Polizei. Erwerbsfähigkeit fehlt gemäß § 8 SGB II, wenn wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit keine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich ausgeübt werden kann. Aufgrund des Fenstersturzes ist der Antragsteller
seinen Angaben derzeit arbeitsunfähig und damit nicht in der Lage, seiner Tätigkeit als Altmetallhändler weiter
zugehen. Anhaltspunkte dafür, dass er darüber hinaus über kein Restleistungsvermögen im Umfang von mindestens drei Stunden täglicher Erwerbstätigkeit verfügt, ergeben sich daraus jedoch nicht und sind im Übrigen auch nicht vorgetragen. Randnummer 32 Die Antragsteller haben ihren derzeitigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
1 Satz 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Entscheidend ist, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland ist. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist (BSG, Urteil vom 30. Januar 2013, B 4 AS 54/12 R, BSGE 113, 60-70, SozR 4-4200 § 7 Nr. 34, SozR 4-1200 § 30 Nr. 7, Rn. 18). Die Antragsteller leben seit Juni 2014 in der Bundesrepublik Deutschland. Anhaltspunkte für eine fehlende Dauerhaftigkeit sind nicht gegeben. Randnummer 33 Offen bleiben kann, ob die Antragsteller hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II sind. Randnummer 34 b) Denn sie sind jedenfalls
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgenommen. Dies ist vorliegend der Fall.
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind Ausländerinnen und Ausländer von Leistungen
dem SGB II ausgenommen, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen. Randnummer 35 Der Antragsteller zu 1) ist Ausländer. Er ist als Staatsangehöriger Rumäniens Unionsbürger. Randnummer 36 Ein Aufenthaltsrecht richtet sich
G/EU). Danach hat er weder ein Aufenthaltsrecht
G/EU. Er kann sich
derzeitiger Sachlage auch nicht auf ein Aufenthaltsrecht aus dem Zweck der Arbeitssuche berufen, wobei dies offenbleiben konnte. Randnummer 37 aa)
G/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt
Maßgabe dieses Gesetzes (§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU). Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen, und
Nr. 2 Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbstständige Erwerbstätige). Randnummer 38
G/EU
G/EU für selbstständig Erwerbstätige bei vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall unberührt. Er kann sich jedoch auch im Zeitraum vom 19. Juli 2014 bis zum 23. April 2015 nicht auf ein Aufenthaltsrecht
G/EU berufen. Der Antragsteller zu 1) war nicht in diesem Sinne selbstständig erwerbstätig. Niedergelassene Erwerbstätige (Artikel 43&8201;ff. EGV) sind Personen, die eine nicht weisungsgebundene und nicht untergeordnete, auf Kontinuität angelegte selbstständige Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat aufnehmen und ausüben. Hierzu genügt jedoch nicht jegliche Form wirtschaftlich selbstständigen Handelns. Es muss sich
dem Inhalt der Vorschrift um eine Tätigkeit handeln, deren Umfang sich als nicht völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt. Dies ergibt sich nicht nur aus einer Anlehnung an die Kriterien zur Arbeitnehmerfreizügigkeit, sondern auch schon aus dem Begriff der wirtschaftlich selbstständigen Betätigung.
der Rechtsprechung des EuGH liegt eine Freizügigkeitsberechtigung bei Arbeitnehmern nur dann vor, wenn diese eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausüben (vergleiche Urteil vom
dem SGB II erhielt er zum Zeitpunkt der Anschaffungen noch nicht. Unabhängig davon führen die Umsätze jedoch auch ohne weitere Ausgaben bei einer Verteilung auf zehn Monate zu monatlichen Einnahmen in Höhe von lediglich 125 EUR. Sie reichen nicht ansatzweise, um die Bedarfe einer sechsköpfigen Familie zu decken. Wie der Antragsteller zu 1) höhere Einnahmen erwirtschaften wollte, ist nicht erkennbar. Von einer selbstständigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU kann daher nicht ausgegangen werden. Ob diese Einnahmen auf legalem Wege erzielt wurden, kann dabei auch trotz Eröffnung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen schweren Bandendiebstahls dahinstehen. Offen bleiben kann darüber hinaus im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens, ob er zu dieser Tätigkeit berechtigt gewesen war. Da es an der erforderlichen Anzeige bei der unteren Abfallbehörde gemäß §§ 18 Abs. 2, 53 Abs. 1 KrWG fehlt, dürfte jedenfalls eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Mangels Aufenthaltsrechts
G/EU liegt damit auch trotz seiner momentanen Arbeitsunfähigkeit kein Aufenthaltsrecht
G/EU vor. Randnummer 40 dd) Dem Antragsteller kann daher allenfalls ein Freizügigkeitsrecht
G/EU zum Zwecke der Arbeitsuche geltend machen. Ob ihm dieses Recht überhaupt zusteht, da ein solches nur den Unionsbürgern ein Freizügigkeitsrecht vermittelt, die sich für bis zu sechs Monate zur Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedsstaat aufhalten bzw. für einen längeren Zeitraum, solange sie
weisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden, kann dahinstehen. Dass diese begründete Aussicht hier besteht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar hat der Antragsteller sich bei seiner erstmaligen Beantragung von SGB II-Leistungen am
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Eine Beiladung des zuständigen Leistungsträgers konnte daher unterbleiben.
Auffassung der Kammer erhalten Ausländer, die von dem Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erfasst werden, auch keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB XII. Da sie dem Grunde
leistungsberechtigt
dem SGB II sind, schließt § 21 Satz 1 SGB XII einen Bezug solcher Leistungen
Sozialhilferecht ausdrücklich aus (so ausdrücklich BT-Drs. 16/688 S. 13). Für diese Ausländer liegt die Grundsicherungsverantwortung noch beim Herkunftsstaat (Hänlein in Gagel, SGB II, § 7 Rn. 73). Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei Rumänien handelt es sich um einen EU-Mitgliedstaat, dem bei Geltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
seiner Verfassung (www.verfassungen.eu/ro) die Gewährleistungen eines "anständigen Lebensniveaus" für seine Staatsbürger obliegt und der dem Grunde
verpflichtet ist, ärztlichen Beistand und Arbeitslosenunterstützung zu leisten ( SG Halle, Beschluss vom
Ablauf eines sechsmonatigen Aufenthalts nicht oder nicht mehr über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung zur Arbeitssuche verfügen, aufgrund einer Reduzierung des ihm insoweit
1 Satz 3 SGB II eingeräumten Ermessens im Regelfall obligatorisch Hilfe zum Lebensunterhalt
Maßgabe des Dritten Kapitels SGB XII zu gewähren hat, kann sich die Kammer nicht anzuschließen. Wie das BSG selbst ausführt, regelt § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII keinen Anspruch auf Sozialhilfe, sondern eröffnet lediglich eine auf Ausnahmefälle beschränkte Ermessensentscheidung des zuständigen Sozialhilfeträgers (BSG, aaO, Rn. 51; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. März 2016, L 15 AS 185/15 B ER, Rn. 16, juris; Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 23 SGB XII Rn. 75). Bereits die Ausübung von Ermessen wird hierbei von § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII
seinen insoweit eindeutigen tatbestandlichen Voraussetzungen nur dann eröffnet, wenn der Einzelfall sie rechtfertigt. Soweit demgegenüber das BSG schon für den Regelfall eines mehr als sechs Monate währenden Aufenthalts eine Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers nicht lediglich für eröffnet, sondern diese weitergehend im Sinne einer obligatorischen Sozialhilfegewährung für gebunden hält, wird die Reichweite der gesetzlichen Ermächtigung in § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII überschritten. Zugleich entsteht ein Widerspruch zu dem Anspruchsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. März 2016, L 15 AS 185/15 B ER, Rn. 16). Ein Anspruch von EU-Ausländern auf eine zwingende Bewilligung von Sozialleistungen
sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland lässt sich der gesetzlichen Regelung nicht entnehmen. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.