Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - selbst genutztes Hausgrundstück - Kosten für unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur Leitsatz
(2011)ist bereits ein Instandhaltungsbedarf nicht feststellbar. Wie vom Beklagten nachvollziehbar dargelegt, sind keine Gründe erkennbar, warum die Kläger die Rollgurte nicht selbst gereinigt haben. Warum zur Sicherung eines einfachen Wohnstandards der Austausch der Rollgurte erforderlich gewesen ist, erschießt sich dem Senat im Übrigen nicht. Gegenteiliges vermochten auch die Kläger nicht nachvollziehbar vorzutragen. Randnummer 50 Die geltend gemachte Auswechselung der Gardinen und Gardinenstangen ist zur Sicherung eines einfachen Wohnstandards nicht unerlässlich. So wäre es möglich, den Sichtschutz im Badezimmer mittels kostengünstiger blickundurchlässiger Folien selbst vorzunehmen. Im Übrigen gehören Gardinen zur Ausstattung der Wohnung im Sinne von § 24 Abs. 3 SGB II, denn es handelt sich um mobile Gegenstände zur Ausstattung des Wohnraums, wie dies bei Dekorationen der Fall ist. Ihre Ersatzbeschaffung ist aus dem Regelbedarf zu finanzieren. Instandhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II beziehen sich dagegen auf die Substanz der Immobilie. Bezüglich des von den Klägern geforderten Reparaturbedarfs für den Duschabfluss ist der Sachvortrag der Kläger bereits unklar. So behaupten die Kläger, ein "Festwürgen" der Vorrichtung habe zu einer Verringerung des Wasseraustrittes geführt. In welchem Umfang und seit wann bei Benutzung der Dusche Wasser in bestimmter Menge ausgetreten ist, vermag der Senat daher nicht festzustellen. Nach dem Vortrag der Kläger ist es im August 2008 und irgendwann im Jahr 2011 zu provisorischen Abdichtungsmaßnahmen gekommen. Hierfür wurden den Klägern offenbar keine Rechnungen gestellt. Gegen einen heute noch bestehenden Reparaturbedarf der Dusche spricht das Schreiben der Fa. S. Gesellschaft für Sanitärtechnik mbH vom
- September
- Danach wurde eine Undichtigkeit im Badezimmer sowie im Kellerraum nicht bestätigt. Die fehlende Feststellung eines angeblich undichten Duschabflusses ergibt sich auch aus dem Ergebnis der Begehung des Bades vom
- November
- Nach dem Ermittlungsprotokoll des Beklagten ist ein Duschtest im Bad der Kläger durchgeführt worden, ohne dass Wasser aus dem Abfluss in den Keller gelangt ist. Diesen Duschtest haben die Kläger im Kern nicht bestritten, sondern lediglich die detaillierten Zeitabläufe der Begehung abweichend geschildert. Die pauschale Behauptung, es hätte anderer Prüfungen bedurft, um den tatsächlichen Wasserschaden festzustellen, überzeugt daher nicht. Wenn es einen gravierenden Schaden am Abfluss der Dusche immer noch gegeben hätte, hätte sich dies im Verlauf eines Duschtestes und insbesondere im Zustand des Kellers zeigen müssen. Da der Test dies nicht bestätigt hat und die Besichtigung des Kellers unauffällig blieb, kann allenfalls von einem geringfügigen Wasseraustritt beim Duschen ausgegangen werden. Auch die vorgelegten Lichtbilder vom Kellerraum lassen keinen Rückschluss auf gravierende Wasserschäden unterhalb der Dusche zu. Zudem spricht die Lagerung von Kartonagen und das Aufstellen eines Wäschetrockners sowie das Fehlen von Wasserauffangvorrichtungen im Bereich der behaupteten undichten Abflussleitung, sei es auch nur vorübergehend, gegen ein Austreten von Wasser im nennenswerten Umfang. Wenn der Wasseraustritt bei Nutzung der Dusche tatsächlich so groß gewesen wäre, wie von den Klägern behauptet, hätte sich ein unübersehbares Schadensbild im Keller zeigen müssen. Überdies rechtfertigt ein geringfügiger Wasseraustritt noch keine Instandhaltungsmaßnahme, sofern keine konkreten Gefahren damit verbunden sind. Der behauptete Abflussschaden im Bereich der Dusche ist von Seiten der Kläger daher weder nachvollziehbar behauptet noch nachgewiesen worden. Die anlässlich der Begehung des Bades am
- November 2013 gefertigten Lichtbilder zeigen einen Reinigungsbedarf, lassen jedoch keinen unabweisbaren Instandhaltungsbedarf erkennen. Schließlich dürften alle bis 2008 aufgetretenen Schäden im Bad vorrangig Gewährleistungsansprüche gegen die in den Jahren 2004 bis 2005 bauausführenden Fachfirmen auslösen, die die Kläger im Wege der Selbsthilfe vorrangig geltend machen müssten. Die Angabe des Klägers zu 1., die Sanitärfirma habe sich nicht mehr gemeldet, reicht nicht aus, um von einem Fehlschlagen von ernstgemeinten Bemühungen zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auszugehen. Randnummer 51 In Bezug auf die geltend gemachte Reparatur des Handwaschbeckenablaufs fehlt es bereits an einem konkreten Sachvortrag, welchen Schaden am Waschbeckenablauf vorhanden sein soll. In der Begehung des Beklagten im Jahr 2013 wurden hierzu keinerlei Angaben der Kläger oder Feststellungen des Beklagten getroffen. Angesichts des von den Klägerin selbst geschätzten Bedarfs von lediglich 25,00 EUR fehlt es damit an konkreten Darlegungen eines Instandhaltungsbedarfs und an Hinweisen, warum das Handwaschbecken im aktuellen Zustand schadhaft ist und den einfachen Wohnstandard unterschreitet. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 53 Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGB II).