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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat 4 L 158/15 Beschluss Zuständigkeit für Lärmkartierung Art 84 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 24 GG

Zuständigkeit für Lärmkartierung Leitsatz Die Aufgabenzuweisung an die Gemeinden für die Lärmkartierung gemäß § 47e Abs. 1 i.V.m. § 47c BImSchG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit

Art. 88Verf LSA.

Der angegriffene Bescheid sei auch hinreichend bestimmt, wenngleich die im Tenor und in der Begründung der Anordnung genannten Kilometerangaben zur Kartierung der Bundesstraße 81 sich teilweise unterschieden. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin um die Streckenführung der in ihrem Gemeindegebiet verlaufenden Bundesstraße 81 wisse und sie dennoch bestehende Unklarheiten durch Nachfragen aufklären könne. Auch Ermessensfehler lägen nicht vor. Insbesondere sei die angeordnete Frist zur Übermittlung der Lärmkarte rechtlich nicht zu beanstanden, da die Klägerin Vorkehrungen zur Aufgabenerfüllung hätte treffen müssen. Randnummer 11 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Randnummer 12 Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor: Die Zuständigkeit für die Lärmkartierung sei nicht bereits durch § 47a BimSchG a.F. auf die Gemeinden übertragen worden, weil diese Vorschrift die Lärmminderungsplanung geregelt habe, um die es vorliegend nicht gehe. Selbst wenn es sich bei der Übertragung der Zuständigkeit für die Lärmkartierung um eine punktuelle Annexregelung handelte, sei diese für den wirksamen Vollzug der materiellen Bestimmungen des BImSchG nicht notwendig. Wegen des überörtlichen Bezugs der Aufgabe seien Fachbehörden des Landes hierfür besser geeignet. Bei der Lärmkartierung gehe es auch nicht um Planungen der Gemeinden, für die ortsbezogene räumliche Erkenntnisse notwendig seien. Die Gemeinden seien weder personell noch materiell in der Lage, die Lärmkartierung selbst durchzuführen. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den

Art. 88

Verf LSA gehe fehl, weil sich das Land Sachsen-Anhalt seit Jahren auf Kosten seiner Kommunen finanziell konsolidiere. Der angegriffene Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt, weil daraus nicht hervorgehe und auch sonst nicht erkennbar sei, wo der zu kartierende Streckenabschnitt der Bundesstraße 81 sich konkret befinde. Auch sei im Bescheid von unterschiedlichen Streckenlängen (einerseits 1,0 km, anderseits 8,5

  1. km)die Rede. Die Frist zur Umsetzung der Anordnung sei zu kurz bemessen. Die Vergabe der ingenieurtechnischen Leistungen zur Erstellung der Lärmkarte sei innerhalb der vorgegeben Frist objektiv unmöglich gewesen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - zu ändern und die kommunalaufsichtliche Beanstandung des Beklagten vom 18. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamtes vom 24. Juli 2013 aufzuheben. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Er verteidigt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. II. Randnummer 19 Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verfahren wirft weder in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, noch bestehen erhebliche Unklarheiten in tatsächlicher Hinsicht. Randnummer 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2012 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 24. Juli 2013 sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 21 Zu Recht sieht das Verwaltungsgericht die Befugnis für die angeordnete Übermittlung der Lärmkarte für ein Teilstück der Bundesstraße 81 in § 137 GO LSA i.V.m. § 47c, § 47e BImSchG. Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 137 GO LSA (nunmehr: § 147 KVG LSA ) anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt. § 47c Abs. 1 BImSchG bestimmt u. a., dass die zuständigen Behörden bis zum 30. Juni 2012 für sämtliche Hauptverkehrsstraßen Lärmkarten ausarbeiten. Gemäß § 47e Abs. 1 BImSchG sind zuständige Behörden für die Aufgaben dieses Teils des Gesetzes grundsätzlich die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die zuständigen Behörden haben die Informationen aus den Lärmkarten den obersten Landesbehörden oder den von ihnen benannten Stellen mitzuteilen (§ 47e Abs. 2 i.V.m. § 47c Abs. 6 BImSchG). Randnummer 22 Die danach bestehende Verpflichtung, bis zum 30. Juni 2012für das im Gemeindegebiet der Klägerin liegende Teilstück der Bundesstraße 81 (1,0
  2. km)eine Lärmkarte zu erstellen und diese dem Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt als zuständige Landesbehörde zu übermitteln, hatte die Klägerin unstreitig nicht erfüllt. Ihre hiergegen gerichteten Einwendungen verfangen nicht. Randnummer 23 Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Aufgabenzuweisung für die Ausarbeitung von Lärmkarten an die Gemeinden gemäß § 47e Abs. 1 i.V.m. § 47c BImSchG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erlaubte Art. 84 Abs. 1 GG a. F. dem Bundesgesetzgeber die Zuweisung von Aufgaben an die Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgaben nur, wenn es sich um eine punktuelle Annexregelung zu einer zur Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers gehörenden materiellen Regelung handelt und wenn diese Annexregelung für den wirksamen Vollzug der materiellen Bestimmung des Gesetzes notwendig ist (vgl. BVerfGE 22, 180 <209 f.>; 77, 288 <299>). Von diesen beiden Voraussetzungen war die erste (punktuelle Annexregelung) vorliegend unstreitig erfüllt. Die Bundeskompetenz zur Lärmminderungsplanung ergab (und ergibt) sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG; hierfür ist die Lärmkartierung nach § 47c BImSchG als belastbare Grundlage für die Beurteilung der Lärmsituation notwendige Vorstufe (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 47c Rn. 1; Scheidler , DVBl 2005, S. 1344 <1347>). Zweifelhaft war dagegen, ob die Aufgabenzuweisung an die Gemeinden durch § 47e Abs. 1 BImSchG für den wirksamen Vollzug des Sechsten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes notwendig gewesen ist (vgl. Jarass, a.a.O., § 47e Rn. 2). Jedenfalls soweit es um Lärmkarten und Lärmaktionspläne geht, die ausschließlich auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt sind, ist diese Frage allerdings zu bejahen. Insoweit unterliegt die Lärmminderungsplanung als Teil der örtlichen Planung der den Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 GG garantieren Planungshoheit (so zu § 47a BImSchG a.F. bereits Schulze-Fielitz / Berger , DVBl 1992, S. 388 <390>). Die Gemeinden kennen am besten die örtlichen Verhältnisse und sind auch für die Bauleitplanung verantwortlich. Lärmaktionspläne ohne Beteiligung der betroffenen Gemeinden könnten ihre Ziele nur schwer erreichen. Jedenfalls werden die Aufgaben zur Erstellung von auf das Gemeindegebiet beschränkten Lärmkarten und Lärmaktionsplänen am wirksamsten von der jeweils betroffenen Gemeinde wahrgenommen, weshalb die Aufgabenzuweisung insoweit auch notwendig ist (vgl. Cancik , in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Vor § 47a BImSchG Rn. 13 <Januar 2014>; Scheidler / Tegeder , in: Feldhaus, BImSchG, § 47e Rn. 8 <Mai 2007>; Scheidler , a.a.O., S. 1344 <1347>). Die Frage, ob § 47e Abs. 1 BImSchG verfassungskonform so ausgelegt werden muss, dass den Gemeinden hierdurch keine Aufgaben zur Lösung über örtlicher Lärmprobleme zugewiesen werden dürfen (bejahend Cancik , a.a.O., § 47e BImSchG Rn. 3), bedarf vorliegend keiner Klärung, da dies nicht Gegenstand des angegriffenen Bescheides ist. Darin wurde die Lärmkartierung für das in der Gemarkung der Klägerin gelegene Teilstück der Bundesstraße 81 angeordnet. Randnummer 24 Auch die Einwände der Klägerin gegen den „Hinweis“ des Verwaltungsgerichts auf die Möglichkeit der Kostendeckung über den

Art. 88Verf LSA berühren die Richtigkeit der Entscheidung nicht.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass § 47e BImSchG nicht dem landesverfassungsrechtlichen Konnexitätsprinzip gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 2 Verf LSA zuwiderläuft, weil dieses nur die Aufgabenübertragung durch den Landesgesetzgeber betrifft. Der Verweis auf § 88 Verf LSA stellt insoweit lediglich ein obiter dictum dar, ist also für das Entscheidungsergebnis unerheblich. Unabhängig davon ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, weshalb ein – unterstellter – Verstoß gegen die durch Art. 88 Verf LSA gewährleistete finanzielle Grundausstattung der Kommunen zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung (vgl. hierzu Naumann , in: Kilian, Verfassungshandbuch Sachsen-Anhalt, S. 400 f.) zur Verfassungswidrigkeit der bundesgesetzlichen Aufgabenübertragung nach § 47e Abs. 1 BImSchG führen sollte. Die Klägerin selbst erwägt insoweit einen Anspruch der Gemeinden gegen das Land Sachsen-Anhalt auf Freistellung von den Kosten der Lärmkartierung. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen dem zu folgen sein könnte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und bedarf deshalb hier keiner Vertiefung. Randnummer 25 Die Anordnung war auch hinreichend bestimmt. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG bezieht sich nur auf den verfügenden Teil des Verwaltungsakts (vgl. Stelkens , in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,

  1. Aufl. 2014, § 37 Rn. 3), wobei vorliegend die Streckenlänge in Ziffern 1 und 2 des Bescheidtenors klar bestimmt ist (1,0 km) und sich aus der Streckenlänge auch ergibt, dass der gesamte im Gemeindegebiet der Klägerin liegende Abschnitt der B 81 erfasst ist, womit zugleich Anfangs- und Endpunkt der Kartierung feststehen. Die zweifache Nennung einer Streckenlänge von 8,5 km in der Bescheidbegründung – öfter ist auch dort von 1,0 km die Rede – ist angesichts des Wissens der Klägerin um die Länge des durch ihr Gemeindegebiet verlaufenden Streckenabschnitts der Bundesstraße 81 bei verständiger Auslegung als offensichtlicher Schreibfehler anzusehen, der nicht zu Unklarheiten über das tatsächlich Angeordnete führen kann. Randnummer 26 Der Bescheid ist auch ermessensfehlerfrei. Insbesondere war es für die Klägerin weder unzumutbar noch gar objektiv unmöglich, innerhalb der bestimmten Frist die geforderte Lärmkarte zu übermitteln. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin frühzeitig, nämlich bereits durch Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom
  2. April 2011, über ihre Pflicht zur Lärmkartierung der Bundesstraße 81 bis zum
  3. Juni 2012 informiert war und entsprechende Vorbereitungen hätte treffen können. Im Übrigen nimmt der Senat insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 29 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Randnummer 30 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

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