Übertragbarkeit der Beseitigungspflicht nach § 3 TierNebG Leitsatz Übertragbarkeit der Beseitigungspflicht nach § 3 TierNebG. (Rn.50) Orientierungssatz 1. Der Transport beseitigungspflichtigen Materia
§ 3Abs. 1 Satz 1 und 2 Tier
NebG für solche tierischen Nebenprodukte genehmigen könne, die zu Diagnosezwecken verwendet würden. Aus dem grundsätzlich bestehenden Verbot, tierische Nebenprodukte zu Diagnosezwecken zu verwenden, folge, dass auch die der Diagnose vorgelagerten Handlungen der Abholung, Sammlung und Beförderung nicht Bestandteil der der Klägerin übertragenen Pflicht des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 TierNebG sei, sondern nur dann erfolgen dürften, wenn eine Ausnahmegenehmigung der Verwendung zu Diagnosezwecken vorliege. Ohne eine solche Erlaubnis dürfe niemand, auch die Klägerin nicht, mit dem anfallenden Material einen „Transport zu Diagnosezwecken“ vornehmen. Der umfassend gestellte Feststellungsantrag der Klägerin gehe folglich schon deshalb ins Leere, weil auch ihr der Transport zu Diagnosezwecken verboten sei. Randnummer 19 Die in § 4 Satz 1 Ziffer 1 Buchst. a)
- Fallgruppe TierNebG vorgesehene Ausnahmegenehmigung könne vom Landesverwaltungsamt im Einzelfall oder als Allgemeinverfügung sowohl gegenüber dem andienungs- bzw. anlieferungspflichtigen Besitzer des Materials als auch gegenüber geeigneten Unternehmen erteilt werden. Der Behörde stehe ein weites Ermessen zu. Mit der Erteilung der Genehmigung - wie hier für den Beklagten am
- Dezember 2012 - werde die jeweils genehmigte Fallgestaltung in vollem Umfang dem Pflichtenkreis der Klägerin entzogen. Randnummer 20 § 7 Abs. 2 Nr. 5 TierNebG, nach dem eine unverzügliche Meldung des Anfalls beseitigungspflichtigen Materials nicht notwendig sei, wenn dasselbe zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung verbracht werden solle, stütze diese Ansicht. Dementsprechend enthalte die dem Beklagten erteilte Ausnahmegenehmigung die Nebenbestimmung, dass im Falle der Sektion von Rindern der Klägerin die Ohrmarkennummer des Tieres mitzuteilen ist. Dies wäre entbehrlich, wenn der Beklagten nur die Sektion, nicht aber der Transport dorthin genehmigt werden sollte. Zwar könne die Klägerin vom Tierbesitzer wie jeder andere Unternehmer auch mit dem Transport des angefallenen Materials zum Beklagten beauftragt werden. Dies geschehe aber außerhalb des ihr mit Bescheid vom
- Dezember 2008 übertragenen Pflichtenkreises. Randnummer 21 Die hiergegen vom Verwaltungsgericht Halle zugelassene Berufung hat die Klägerin am
- Juli 2014 eingelegt. Zur Begründung vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Auch wenn der Beklagte für die Umsetzung des § 3 TierNebG nicht zuständig sei, lägen insoweit die Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruches vor. Der Beklagte habe durch den Vertragsabschluss wie durch den Hinweis auf die Beigeladene als Abholungsberechtigte hoheitlich gehandelt und dadurch ihre subjektiven Rechte, insbesondere Art. 12 und 14 GG verletzt. Die fortdauernden Folgen des Handelns des Beklagten seien auch rechtswidrig, da er im Regelungsbereich des TierNebG nicht zuständig sei. Das aus dem Folgenbeseitigungsanspruch erwachsende Folgenbeseitigungsgebot enthalte neben der Beseitigungspflicht auch die entsprechende Handlungsermächtigung gegenüber Dritten, so dass der Beklagte der Beigeladenen die Beförderung zu diagnostischen Zwecken untersagen, hilfsweise jedenfalls selbst die Hinweise auf Merkblättern und im Internet entfernen und den mit der Beigeladenen geschlossenen Vertrag aufheben könne. Der Anspruch sei begründet, da der Beklagte zumindest in der Lage sei, die in seiner Sphäre liegenden Folgen seines rechtswidrigen Handelns zu beseitigen, auch wenn ihm eine gesetzliche Handlungshoheit gegenüber der Beigeladenen fehle. Randnummer 22 Sie habe auch einen Anspruch auf die Feststellung, in Sachsen-Anhalt allein zuständig zu sein für die Beförderung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gemäß § 3 Abs. 2 TierNebG. Die Übertragung der Pflicht zur Abholung oder Beseitigung gemäß § 3 Abs. 2 TierNebG stehe nicht unter dem Vorbehalt der §§ 3 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 4 Satz 1 TierNebG. § 4 Satz 1 TierNebG sehe auch nur vor, dass die
§ 3Abs. 1 Satz 1 und 2 Tier
NebG genehmigen könne, nicht solche von § 3 Abs. 2 TierNebG. Die Übertragung der Beseitigungspflicht auf eine Privatperson könne daher nur umfassend geschehen . Randnummer 23 Weder § 3 Abs. 1 Satz 2 noch § 4 Satz 1 TierNebG klammerten die Beförderungspflicht hinsichtlich des Transports zur Untersuchungsanstalt zu Diagnosezwecken von vornherein aus. Denn es handele sich bei § 4 Satz 1 TierNebG nicht um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und eine Beförderung zu Diagnosezwecken sei auch nicht grundsätzlich verboten. Im Gegenteil zeige die Regelung des § 4 Abs. 1 TierNebG, nach der für die Verwendung zu Diagnosezwecken eine Ausnahme erteilt werden könne, dass diese grundsätzlich von der allgemeinen Beseitigungspflicht umfasst sei. Anderes ergebe sich auch nicht aus § 7 Abs. 2 Nr. 5 TierNebG. Die Meldung des Anfalls beseitigungspflichtigen Materials durch den Besitzer desselben sei vielmehr nur deshalb nicht erforderlich, weil die Klägerin bereits durch die Untersuchungsanstalt Kenntnis vom Anfall des Materials erhalte. Denn mit der Anordnung der Untersuchung durch den Amts- oder Bestandstierarzt erhalte die Untersuchungsanstalt und von dieser auch die Beseitigungspflichtige Kenntnis. Im Übrigen zeige auch § 7 Abs. 2 Nr. 1 TierNebG, dass ein Zusammenhang zwischen Melde- und Beseitigungspflicht nicht zwingend sei. Randnummer 24 Selbst wenn aber § 4 Abs. 1 TierNebG als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu werten sei, umfasse dieses lediglich die „Verwendung“, d. h. diagnostische Behandlung als solche, nicht den vorgelagerten Transport. § 3 und § 4 TierNebG regelten insofern unterschiedliche Sachverhalte. Dies ergebe sich daraus, dass in Art. 17 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zwischen der Verwendung für Forschungszwecke und andere spezifische Zwecke (etwa Diagnostik) und dem Transport unterschieden werde. Danach seien Verwendung und Transport nicht gleichzusetzen oder stelle der Transport einen Unterfall der Verwendung dar. Auch die Definition des Verwenders in Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 belege, dass ein bloßer Transport keine Verwendung sei. Wenn die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, auf die § 15 TierNebG verweise, keine vergleichbare Definition enthalte, sei die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Nachfolgeregelung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für die Begriffsbestimmung heranzuziehen. Randnummer 25 Mit der dem Beklagten erteilten Ausnahmegenehmigung zur Verwendung zu Diagnosezwecken sei eine Ausnahme zur eigenständigen Durchführung bzw. Vergabe der Transportleistungen nicht verknüpft. Sonst könne letztlich jeder Inhaber einer solchen Ausnahmegenehmigung den Transport des Materials eigenständig organisieren. Das widerspreche dem Sinn und Zweck des TierNebG, das vorrangig der Seuchenbekämpfung diene. Transport und Untersuchung seien kein einheitlicher Vorgang, was dadurch belegt werde, dass sie auch jetzt nicht von einer Person vollzogen würden. Der Beklagte sei zur eigenständigen Erbringung der Transportleistungen gar nicht in der Lage. Jedenfalls enthalte die Ausnahmegenehmigung ihrerseits keine Ermächtigung ihres Inhabers, weitere Personen zum Umgang mit dem beseitigungspflichtigen Material zu ermächtigen. Es sei nicht erkennbar oder vorgetragen, dass die Klägerin den an einen Transport zu Diagnosezwecken zu stellenden Anforderungen nicht nachkommen könne. Randnummer 26 Anderes folge auch nicht aus der Nebenbestimmung unter Ziffer 2 des dem Beklagten erteilten Bescheides vom
- Dezember
- Vielmehr beziehe sich die Bestimmung, dass der Klägerin die Ohrmarke der untersuchten Tiere zu überlassen sei, nur auf solche Fälle, in denen Besitzer von beseitigungspflichtigen Tierkadavern diese selbst zum Beklagten brächten. Da nur die Klägerin die Abmeldung der Tiere in der HIT-Datenbank vornehmen könne, seien ihr die Ohrmarken zu überlassen. Eine Begleitbestimmung zur Übertragung der Transportpflicht auf die Beklagte sei damit nicht beabsichtigt gewesen. Randnummer 27 Selbst wenn nicht festzustellen sei, dass nur die Klägerin zum Transport des beseitigungspflichtigen Materials berechtigt sei, könne doch die Nichtigkeit des zwischen Beklagtem und Beigeladener geschlossenen Vertrags festgestellt werden. Randnummer 28 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie schriftsätzlich angekündigt hatte zu beantragen, Randnummer 29 1.den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen zu untersagen, im Land Sachsen-Anhalt tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung zu befördern, Randnummer 30 hilfsweise für den Fall der Ablehnung des Antrags zu
- Randnummer 31 den Beklagten zu verpflichten, sämtliche Hinweise auf die Beigeladene auf Merkblättern und auf der Internetseite des Beklagten zu entfernen und die Beigeladene nicht mehr mit der Beförderung tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung zu beauftragen, Randnummer 32 2.festzustellen, dass im Land Sachsen-Anhalt ausschließlich der Klägerin als Beliehener während der Dauer ihrer Beleihung auf Grundlage des Bescheides des Landesverwaltungsamtes vom
- Dezember 2008 die Beförderung tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung obliegt Randnummer 33 hilfsweise, für den Fall der Ablehnung des Antrags zu
- Randnummer 34 festzustellen, dass der zwischen der Beklagten und der Beigeladenen unter dem 26.10./07.11.2012 abgeschlossene Vertrag über die „Beförderung von verendeten Tieren im Zeitraum vom 01.11.2012 bis 31.12.2016 (Rahmenvereinbarung)“ nichtig ist. Randnummer 35 Die Klägerin beantragt, Randnummer 36 den Beklagten zu verpflichten, den mit der Beigeladenen unter dem 26.10./07.11.2012 geschlossenen Vertrag über die „Beförderung von verendeten Tieren (Rahmenvereinbarung)“ aufzuheben. Randnummer 37 Der Beklagte beantragt, Randnummer 38 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 39 Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Randnummer 40 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 41 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 42 Ein Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin sei schon deshalb nicht gegeben, weil nicht erkennbar sei, dass der Beklagte bei Vertragsschluss mit ihr rechtswidrig gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend in § 4 Satz 1 TierNebG eine eigenständige Ermächtigung gesehen, auch die Beförderung des zur diagnostischen Verwendung vorgesehenen Materials zu regeln. Eine Beförderung zu Diagnosezwecken dürfe nur erfolgen, wenn auch die Verwendung zu Diagnosezwecken genehmigt sei. Ohne eine solche Genehmigung dürfe niemand Material zu Diagnosezwecken transportieren. § 4 Satz 1 TierNebG sei die spezialgesetzliche Regelung zu § 3 TierNebG und beschreibe nicht bloß ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Eine Verbindung zwischen den Normen sei nicht erkennbar. Randnummer 43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und den in der mündlichen Verhandlung eingeführten Beseitigungsvertrag vom
- September 2008 zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Klägerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 44
- Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin ihre Berufungsanträge zurückgenommen hat, § 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 45
- Soweit die Klägerin nunmehr beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den mit der Beigeladenen unter dem 26.10./07.11.2012 geschlossenen Vertrag über die „Beförderung von verendeten Tieren (Rahmenvereinbarung)“ aufzuheben, ist die Klage zulässig und begründet und das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle -
- Kammer - vom
- Juni 2014 entsprechend zu ändern. Randnummer 46 a) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Klägerin ist klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Der Beklagte hat am
- Oktober 2012 mit einer Rahmenvereinbarung der Beigeladenen den Auftrag zur Beförderung verendeter Tiere im Zeitraum
- November 2012 bis
- Oktober 2016 zur diagnostischen Abklärung von Tierkrankheiten im Fachbereich 4 des Beklagten erteilt. Dadurch könnte die Klägerin in den ihr mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom
- Dezember 2008 übertragenen Rechten und Pflichten einer Beseitigungspflichtigen gemäß §§ 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 TierNebG verletzt sein. Denn mit dem Bescheid vom
- Dezember 2008, der auf ihrer in dem Vertrag vom
- September 2008 erklärten Bereitschaft zur Übernahme der Aufgabe beruht, ist der Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 TierNebG die Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 - ausgenommen Milch, Kolostrum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt - für die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Sachsen-Anhalt bis zum
- Dezember 2018 übertragen worden. Zumindest hinsichtlich der zur diagnostischen Abklärung von Tierkrankheiten zum Beklagten zu transportierenden Tierkadaver könnte sie diese Rechte nicht mehr nutzen bzw. auch dieser Pflicht nicht mehr nachkommen, wenn die Beigeladene solche tierischen Nebenprodukte befördern dürfte. Randnummer 47 Es fehlt der Klägerin auch nicht deshalb am Rechtsschutzbedürfnis für eine verwaltungsgerichtliche Leistungsklage, weil sie es auf einfacherem Wege erreichen könnte, dass die Beigeladene den Transport solcher Tiere unterlässt, etwa indem sie zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Beigeladene geltend machen würde. Denn diese könnte sich demgegenüber auf den ihr vom Beklagten erteilten Auftrag berufen, so dass die Rechtmäßigkeit der Wahrnehmung dieser Teilaufgabe durch die Beigeladene auch dann zu prüfen wäre. Randnummer 48 Die Klägerin hat ihr Klagerecht auch nicht etwa dadurch verwirkt, dass sie ihre Bedenken gegen die Vergabe der Einzelleistung "Beförderung von Tierkadavern zur diagnostischen Untersuchung" nicht bereits im Vergabeverfahren gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, sondern vielmehr sich daran beteiligt und erst, nachdem sie im Vergabeverfahren keine Berücksichtigung gefunden hat, die rechtliche Unzulässigkeit des Verfahrens eingewandt hat. Eine treuwidrige, unter Umständen zur Verwirkung eines Klagerechts führende Verhaltensweise ist darin nicht zu erkennen. Die Klägerin musste sich zum Zeitpunkt der Teilnahme an der Ausschreibung keine abschließende Meinung dazu gebildet haben, ob dieses Verfahren rechtmäßig war oder nicht. Es ist ihr unbenommen, zum wiederholten Male an einem Ausschreibungsverfahren teilzunehmen, in dessen Ergebnis sie zumindest in der Vergangenheit teilweise erfolgreich war und die ihr obliegenden Beförderungsleistungen auch - soweit erkennbar - beanstandungsfrei erbracht hat. Randnummer 49 b) Der zulässige Antrag ist auch begründet. Denn der Beklagte war nicht berechtigt, die Beigeladene mit der Beförderung verendeter Tiere in seine Untersuchungseinrichtung zu beauftragen und einen entsprechenden Vertrag hierüber mit ihr zu schließen. Er ist der Klägerin gegenüber daher verpflichtet, die Folgen seines rechtswidrigen Handelns zu beseitigen, das heißt den Vertrag aufzuheben und der Klägerin die Beförderung verendeter Tiere in seine Untersuchungseinrichtung wieder zu ermöglichen. Randnummer 50 Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist der gewohnheitsrechtlich anerkannte, dogmatisch in den Grundrechten und im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Folgenbeseitigungsanspruch. Danach hat derjenige, der durch (schlichtes) öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen subjektiven Rechten fortdauernd verletzt wird, gegen den eingreifenden Hoheitsträger einen Anspruch auf Beseitigung des rechtswidrigen und Wiederherstellung des früheren, rechtmäßigen oder eines gleichwertigen Zustands (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2015 - 6 C 35.14 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 17.03.2016 - 11 A 1292/14 -, juris, Rn. 7; grundlegend BVerwG, Urt. v. 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366 (370 f.) = juris, Rn. 30 ff., und 25.08.1971 - IV C 23.69 -, DVBl. 1971, 858
(859)= juris, Rn. 16 ff). Randnummer 51 Der Beklagte hat durch den Abschluss der Rahmenvereinbarung hoheitlich gehandelt, denn es handelt sich dabei um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, § 54 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA. Mit dem Auftrag vom
- Oktober 2011, der auf der Grundlage eines Angebotes der Beigeladenen in einem Vergabeverfahren erteilt wurde, und den die Beigeladene angenommen hat, wurde zwar nur eine "Rahmenvereinbarung zu den in den Vergabeunterlagen genannten Konditionen zu folgenden Preisen […]" geschlossen. Ansprüche der Beigeladenen gegenüber dem Beklagten wurden damit ebensowenig begründet wie - soweit ersichtlich - Ansprüche des Beklagten gegen die Beigeladene. Die Einzelbestellungen der Dienstleistung der Beigeladenen erfolgen direkt durch die Besitzer bzw. Eigentümer der verendeten zu diagnostizierenden Tiere und diese erhalten auch die Rechnungen für die Beförderungsleistung (vgl. auch Ziffer 6.1 der Vertragsunterlagen/Ziffer 2.1 Leistungsbeschreibung). Gleichwohl eröffnet erst diese Rahmenvereinbarung der Beigeladenen die Möglichkeit, in der Beförderung von Tierkadavern zur Beklagten tätig zu werden. Denn ohne einen solchen Auftrag wäre die Klägerin als grundsätzlich Transportverpflichtete für verendete Tiere für den Transport auch solcher Tiere zuständig. Die Rahmenvereinbarung zwischen Beklagtem und Beigeladener regelt damit ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Randnummer 52 Dem Beklagten ist nicht zuzustimmen, dass es sich bei dem Vertrag um einen solchen privatrechtliche Natur handelt. Denn der Vertragsgegenstand ist Bestandteil der ihm - seiner Auffassung nach - übertragenen und von ihm wahrgenommenen hoheitlichen Aufgabe der Diagnostik verendeter Tiere, die letztlich der Aufgabe der Seuchenabwehr dient. Der Transport beseitigungspflichtigen Materials der Kategorien 1 und 2, der nach den gesetzlichen Vorgaben der Verordnungen (EG) Nr. 1774/2002 vom
- Oktober 2002 und Nr. 1069/2009 vom
- Oktober 2009 sowie den zu ihrer Umsetzung ergangenen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, ist indes eine hoheitliche Aufgabe der beseitigungspflichtigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG, und wird nicht dadurch zur privatrechtlich verfügbaren Aufgabe, dass sie einem (privaten) Dritten übertragen wird. Randnummer 53 Der Beklagte handelte bei Abschluss des Vertrages schon deshalb rechtswidrig, weil er für den Abschluss eines Vertrages, mit dem die Transportpflicht für beseitigungspflichtiges tierisches Material auf einen Dritten übertragen wird, nicht zuständig ist. Zuständige Behörde für die Durchführung der in § 1 TierNebG genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind die zuständigen Landesbehörden. Deren Zuständigkeit bestimmt sich - mangels spezialgesetzlicher Regelung etwa im Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom
- Dezember 2004 (TierNebG-AG, GVBl. LSA 2004, S. 875) - nach der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO SOG, GVBl. LSA 2002, S. 328) vom
- Juli
- Danach ist das Landesverwaltungsamt zuständig für die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung und Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte hinsichtlich der Übertragung der Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten auf Dritte und der Genehmigung von Ausnahmen von der Beseitigungspflicht, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. v) ZustVO SOG. Randnummer 54 Eine davon abweichende Zuständigkeit anderer Behörden ist gesetzlich nicht vorgesehen und ergäbe sich auch nicht aus einer etwaigen Ausnahmegenehmigung für eine andere Behörde gemäß § 4 TierNebG. Denn dass mit einer solchen ausnahmsweisen Genehmigung der Verwendung tierischer Nebenprodukte zu Diagnose- oder etwa Präparationszwecken auch die Befugnis zur weiteren Delegation von (Teil-)Aufgaben an Dritte verbunden sein soll, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es widerspräche auch dem mit der gesetzlichen Konzeption eines sehr eingeschränkten Verwenderkreises verfolgten Ziel einer engmaschigen Seuchenkontrolle. Denn könnte jeder Verwender seine Befugnisse subdelegieren, bestände die ernstliche Gefahr, dass der Überblick darüber, wer welchen Umgang mit dem entsorgungspflichtigen Material hat, schnell verlorengeht. Randnummer 55 Zwar ist der Klägerin nicht darin zu folgen, dass § 3 Abs. 2 Satz 1 TierNebG nur die Übertragung der Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten in vollem Umfang und ohne die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 4 TierNebG vorsehe, denn er nehme ausdrücklich nur hinsichtlich des zu entsorgenden Materials Bezug auf § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG, nicht aber hinsichtlich der zu übertragenden Pflichten auch auf § 3 Abs. 1 Satz 2 TierNebG, der die Ausnahmeregelung des § 4 TierNebG beinhalte. Nach Sinn und Zweck wie Kontext der Regelung ergibt sich, dass die gesetzlich Beseitigungspflichtigen nur die Pflichten übertragen können, die ihnen auch selbst obliegen. Sind sie aber nur "vorbehaltlich des § 4" zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung verpflichtet, können sie bzw. kann das Landesverwaltungsamt als zuständige Behörde nur die Pflichten in dem ihnen verbleibenden Umfang übertragen, so dass eine teilweise Aufgabenübertragung möglich ist. Randnummer 56 Sie ist aber vorliegend nicht erfolgt, so dass das in der vertraglichen Aufgabenübertragung liegende hoheitliche Handeln des Beklagten die Klägerin in ihren Rechten verletzt, denn der Transport beseitigungspflichtiger Tierkadaver zum Beklagten ist Bestandteil des ihr mit Vertrag vom
- September 2008 und Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom
- Dezember 2008 übertragenen Pflichtenkreises. Das Recht und die Pflicht, Tiere zur diagnostischen Verwendung bei dem Beklagten zu transportieren, ist weder - wie das Verwaltungsgericht meint - a priori nicht Bestandteil des der Klägerin übertragenen Pflichtenkatalogs noch ist es durch die Entscheidung des Landesverwaltungsamtes vom
- Dezember 2012, den Beklagten als Verwender in die Liste registrierter Unternehmen einzutragen, aus diesem herausgelöst worden. Randnummer 57 Dabei ist davon auszugehen, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 TierNebG bestimmt, dass die Beseitigungspflichtigen, d. h. nach Übertragung der Aufgabe auf die Klägerin als juristische Person des Privatrechts nach § 3 Abs. 2 Satz 1 TierNebG auch diese, lediglich „vorbehaltlich des § 4“ verpflichtet sind, das in ihrem Gebiet anfallende zu beseitigende Material abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten und zu beseitigen. § 4 TierNebG sieht vor, dass die
§ 3Abs. 1 Satz 1 und 2 Tier
NebG, d. h. den (übertragbaren) Pflichten eines Beseitigungspflichtigen genehmigen kann für unter anderem tierische Nebenprodukte, die zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken verwendet werden, § 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) TierNebG. Nach dem Wortlaut der Norm ist es sowohl möglich, Ausnahmen in Einzelfällen bestimmter angefallener tierischer Nebenprodukte zu genehmigen als auch bestimmten Verwendern - wie vorliegend dem Beklagten - den Umgang mit solchen Produkten grundsätzlich zu genehmigen. Der Umfang der Ausnahme bestimmt sich nach dem Inhalt der Genehmigung und zu dessen etwaiger Bestimmung gegebenenfalls nach dem ihr zu Grunde liegenden Antrag. Randnummer 58 Dabei ist jeder einzelne Schritt der Beseitigung getrennt zu betrachten und grundsätzlich entsprechend getrennt übertragbar. Randnummer 59 § 15 TierNebG verweist für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe auf die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Abs. 1 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1774/
- Diese enthalten keine näheren Festlegungen dahingehend, dass der Umgang mit beseitigungspflichtigem Material stets von der Abholung bis zur Beseitigung in einer Hand zu liegen habe. Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erläutert, dass diese tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für die Abholung und Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte enthält, um zu verhindern, dass diese Erzeugnisse die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährden. Artikel 7 der Verordnung enthält Vorschriften für die Abholung/Sammlung, Beförderung und Lagerung tierischer Nebenprodukte, ohne deren endgültige Beseitigung zu regeln. Liegt es schon danach nahe, dass dem Argument des Beklagten, Transport und Untersuchung, d. h. im Ergebnis Verwendung, seien stets ein untrennbarer, einheitlicher Lebensvorgang, nicht näher zu treten ist, bestätigt sich dies durch die Bestimmungen des TierNebG. Randnummer 60 § 3 Abs. 2 Satz 1 TierNebG bestimmt, dass die Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung übertragen werden kann. Eine vollumfängliche Übertragung ist danach möglich, aber nicht notwendig. Dementsprechend bestimmt auch § 3 Abs. 2 Satz 2 TierNebG, dass die Übertragung der Pflichten ganz oder teilweise erfolgen kann. Von der Möglichkeit einer nur teilweisen Übertragung hat jedoch das Landesverwaltungsamt in dem Bescheid vom
- Dezember 2008, mit dem der Klägerin die Beseitigungspflicht gemäß § 3 Abs. 2 TierNebG übertragen wurde, keinen Gebrauch gemacht, sondern ihr von der Abholung bis zur Beseitigung sämtliche Pflichten übertragen. Randnummer 61 Die in § 3 Abs. 1 Satz 1,
- Halbsatz TierNebG-AG enthaltene Legaldefinition, nach der „zur Beseitigung (...) das Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten sowie die endgültige Beseitigung (gehört)“ ändert an dieser Betrachtung nichts. Denn sie bezieht sich ersichtlich nicht auf die mögliche Aufteilung der Aufgaben einer Beseitigungspflichtigen, sondern auf den Umfang der vom Besitzer des zu beseitigenden Materials zu tragenden Kosten. Von diesem sind danach die Kosten des gesamten Entsorgungsvorgangs als Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des KAG bzw. im Falle, dass die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 TierNebG auf den Inhaber einer Verarbeitungs- und Beseitigungseinrichtung übertragen worden ist, als Entgelt nach seinen Preislisten zu erheben, § 3 Abs. 2 Satz 1 TierNebG-AG . Es ist damit klargestellt, dass er von der Abholung über den Transport bis zur Beseitigung sowie für sämtliche Zwischenschritte kostenpflichtig ist. Die bundesrechtlich vorgesehene Möglichkeit einer nur teilweisen Übertragung der Beseitigungspflicht oder der Ausnahme von der grundsätzlich umfassenden Übertragung derselben sind dadurch - naturgemäß - nicht ausgeschlossen. Randnummer 62 Die vom Beklagten angeführten Gründe, warum mit der Erteilung der Ausnahmegenehmigung zur diagnostischen Verwendung der Tierkadaver letztlich auch die Verantwortung für den Transport derselben auf ihn übergegangen sei, überzeugen nicht. Randnummer 63 Der Wortlaut des § 4 Satz 1 Nr. 1 TierNebG legt es nicht zwingend nahe, dass mit der ausnahmsweisen Genehmigung der Verwendung zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken oder zum Zwecke der Präparation notwendig auch eine Ausnahme zum Transport zu der verwendenden Stelle verbunden wäre. Die vom Verwaltungsgericht Halle angenommene Regelung eines grundsätzlichen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt für die Verwendung zu diagnostischen Zwecken ist auch nach dem Regelungszusammenhang, der in § 4 TierNebG gerade die Ausnahme von der zuvor in § 3 TierNebG grundsätzlich getroffenen Regelung vorsieht, nicht zu erkennen. Randnummer 64 Der Beklagte hat auch nicht die Eintragung als Verwender für den Transport tierischer Nebenprodukte beantragt, so dass er daraus eventuell zumindest seine eigene Berechtigung zur Durchführung solcher Transporte ableiten könnte - unabhängig davon, ob ihm dies die Berechtigung verliehe, die Beigeladene zur Aufgabenerledigung heranzuziehen. Er hat seinen Antrag vom
- November 2012 vielmehr ausdrücklich auf die Lagerung, Beseitigung und Diagnose-, Bildungs- und Forschungszwecke begrenzt. Dementsprechend ist ihm auch nur dies (zum Teil) ausnahmsweise genehmigt worden. Einer weitreichenderen Auslegung ist der Bescheid im Hinblick auf den zugrundeliegenden Antrag auch nicht zugänglich, weil er sich gerade auf diesen bezieht. Zum anderen ergibt sich auch aus den Nebenbestimmungen der Ausnahmegenehmigung nichts anderes. Die Nebenbestimmung Nr. 1 sieht vielmehr lediglich vor, dass "von zur Sektion angelieferten Rindern" zu prüfen ist, ob ein BSE-Test erforderlich ist. Das lässt schon darauf schließen, dass die Anlieferung selbst nicht im Aufgabenbereich des Beklagten liegt. Randnummer 65 Auch aus der Nebenbestimmung Nr. 2 zu dem Bescheid vom
- Dezember 2012 ergibt sich nicht, dass eine Beförderungspflicht der Klägerin für die zum Beklagten verbrachten Kadaver nicht besteht. Zwar ist darin angeordnet, dass der Klägerin die Nummer der Lebensohrmarke der angelieferten Rinder mitzuteilen ist. Einer solchen Mitteilung bedürfte es wohl nicht, wenn die Klägerin die Rinder selbst zum Beklagten verbracht hätte. Gleichwohl folgt daraus nicht gleichsam ein Beförderungsausschluss. Vielmehr hat diese Bestimmung etwa auch dann ihre weitere Berechtigung, wenn im Einzelfall ein Tierbesitzer unter Umgehung der Meldepflicht den zu untersuchenden Kadaver direkt, d. h. unter Außerachtlassung der Beförderung durch die Klägerin, beim Beklagten abliefert. Randnummer 66 Letztlich weist zugleich die Nebenbestimmung Nr. 5 darauf hin, dass dem Beklagten nur ein bestimmtes Aufgabenspektrum übertragen werden sollte, zu dem - neben dem Transport - auch die Beseitigung der tierischen Nebenprodukte nach der Verwendung nicht gehört. Denn darin ist bestimmt, dass der Beklagte verpflichtet ist, "die tierischen Nebenprodukte sicher beseitigen zu lassen". Randnummer 67 Der Beklagte kann sich für seine Auffassung auch nicht auf die Ausnahme von der Meldepflicht für den Anfall beseitigungspflichtigen Materials gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 TierNebG zu berufen. § 7 Abs. 1 TierNebG bestimmt, dass der Besitzer der Beseitigungspflichtigen, in deren Einzugsbereich das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material anfällt, unverzüglich zu melden hat, wenn das Material angefallen ist. Der Meldung bedarf es unter anderem nicht, wenn verendete oder getötete Tiere zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung oder in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung verbracht werden, § 7 Abs. 2 Nr. 5 TierNebG. Randnummer 68 Jedoch folgt nicht aus jeder Ausnahme von der Meldepflicht zwingend, dass damit auch die Beseitigungspflicht der Klägerin entfällt. Dies mag zutreffen, wenn, § 7 Abs. 2 Nr. 6 TierNebG, tote Heimtiere zulässigerweise vergraben werden anstatt sie von der Klägerin abholen zu lassen, oder wenn verendete Tiere von dem Besitzer selbst bei der beseitigungspflichtigen Klägerin abgeliefert werden, § 7 Abs. 2 Nr. 4 TierNebG. Bereits die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 TierNebG, nach der eine Meldung auch entbehrlich ist, wenn Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind oder ihre Beseitigung behördlich angeordnet worden ist, zeigt aber, dass ein Zusammenhang zwischen entfallender Meldepflicht und entfallender Abholungs- und Transportpflicht der Klägerin nicht besteht. Denn die Beseitigung solcher Kadaver obläge ihr nach den (insofern nicht begrenzten) Bestimmungen im Bescheid vom
- Dezember 2008 ebenfalls. Randnummer 69 Zuletzt vermag der Beklagte auch nicht damit zu überzeugen, dass ihm schon im Stadium des Transports eine Einwirkungsmöglichkeit eingeräumt werden müsse und die Beigeladene unter seuchenhygienischen Gesichtspunkten einwandfrei arbeite. Denn eine Einwirkungsmöglichkeit hinsichtlich der Transportmodalitäten hätte der Beklagte auch auf die Klägerin, und die seuchenhygienische Zuverlässigkeit der Beigeladenen ist für die Frage der dem Beklagten ausnahmsweise übertragenen Aufgaben unerheblich, im Übrigen aber auch nicht bestritten. Randnummer 70 War dem Beklagten der Transport der zu untersuchenden Kadaver nicht ausnahmsweise übertragen, verblieb diese Pflicht bei der Klägerin. Der Beklagte durfte - schon deshalb - die Beigeladene nicht mit dieser Aufgabe betrauen. Steht fest, dass der Beklagte mit dem Abschluss der Rahmenvereinbarung zum Transport verendeter Tiere zur Untersuchung mit der Beigeladenen rechtswidrig in die der Klägerin übertragenen Rechte und Pflichten eingegriffen hat, ist er zur Beseitigung dieses fortdauernden Eingriffs im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruchs verpflichtet, die Rahmenvereinbarung aufzuheben. Randnummer 71 Dieser Anspruch ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Klägerin - die nicht schon dem Ausschreibungsverfahren widersprochen, sondern sich daran beteiligt habe und erst gegen die Rahmenvereinbarung Bedenken geäußert hat - an der Entstehung des "Schadens" eine ins Gewicht fallende Mitverantwortlichkeit treffen würde (OVG NRW, Beschl. v. 17.03.2016 - 11 A 1292/14 -, juris, Rn. 9; s. a. grundlegend BVerwG, Urt. v. 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100 (111 f.) = juris, Rn. 40 ff.). Verantwortlich für den rechtswidrigen Vertragsschluss war allein der Beklagte, der Klägerin kommt insoweit eine Hinweispflicht nicht zu. Randnummer 72
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Soweit die Klägerin mit den in erster Instanz gestellten Anträgen unterlegen war, verbleibt die Kostenpflicht für dieses Verfahren bei ihr, § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit sie die Berufungsanträge zurückgenommen hat, trifft sie ebenfalls die Pflicht, die Kosten des Verfahrens einschließlich der anteiligen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, denn diese hat einen eigenen Sachantrag im Berufungsverfahren gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Soweit sie mit dem Begehren in der mündlichen Verhandlung durchgedrungen ist, trifft die Kostenpflicht den Beklagten und die Beigeladene zu gleichen Teilen. Randnummer 73
- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 74
- Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.