einseitigen Willenserklärungen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es auf die Verwendung des Wortes "Erben" gar nicht ankäme und dass diese Wortwahl belanglos wäre. Ergeben weitere Anhaltspunkte in dem Testament, dass der Bedachte als Erbe eingesetzt werden sollte, bzw. ist aus sonstigen Umständen auf eine bewusste Wortwahl bzw. auf ein zutreffendes Wortverständnis der Erblasserin zu schließen, so kommt auch dieser Bezeichnung Bedeutung zu. (Rn.23)
1) I. B. geb. Ws. zu einem Anteil
2/3 und 2) Ha. Ws. geb. F. zu einem Anteil
1/3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beteiligten zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten sind
dem Beteiligten zu 3) zu ersetzen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf eine Gebührenstufe bis zu 125.000,00 € festgesetzt. Gründe A. Randnummer 1 Die Erblasserin hatte keine eigenen Nachkommen. Sie war verheiratet, lebte jedoch seit Ende 1993 getrennt
ihrem Ehemann. Sie hinterließ drei Verfügungen
Todes wegen, ein Testament aus dem Jahr 1995, ein Testament vom 08.02.1997 und ein Testament vom 16.04.1999. Die Testamente wurden am 07.11.2011 vom Amtsgericht - Nachlassgericht - Magdeburg eröffnet (Az.: … ). In allen drei Testamenten verfügte die Erblasserin jeweils, dass ihr damaliger Ehemann nichts
ihr zu bekommen habe. Im Übrigen nahm sie jeweils eine Aufteilung
konkreten Vermögenswerten (Sparguthaben) auf bestimmte, jeweils mit Namen und Anschrift genannte Personen vor. Im Testament vom 16.04.1999 heißt es: Randnummer 2 "Zu Erben erkläre ich: Randnummer 3 1) H. F. … Sie soll das Postsparbuch - Festzins bis 27.1.2002 bekommen. … 13.617,50 DM … Randnummer 4 2) S. G. … Sie soll
dem Postsparbuch Konto Nr. ... … 20.348,21 DM … Randnummer 5 3) Ha. K. … Sie soll das Postsparbuch Konto Nr. ... … 14.002,76 DM haben. Randnummer 6 4) I. B. … Sie soll Guthaben
dem Festzinssparbuch … haben … 30.000 DM Randnummer 7 5) Hs. W. … Er soll 4.000 DM
dem Sparbuch Nr. … bekommen, wenn er sich zur Pflege der Grabstelle
Frau J. Kl. + Grabstelle
meinem Vater … bereit erklärt. Wenn er möchte kann er auch Sachen + Möbel haben. Randnummer 8 6) Das Giro-Konto … und das Geld vom Sparbuch Nr. … soll für Begräbnis - Verbrennung ohne Grabstelle … verwendet werden. …" Randnummer 9 Die vorzitierte Ziffer 2) des Testaments ist vollständig gestrichen worden, wobei die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass die Erblasserin selbst diese Streichung nachträglich vorgenommen hat. Randnummer 10 Im Jahre 2002 verstarb der Ehemann der Erblasserin. Beim Tode der Erblasserin hatte deren Vermögen einen Wert
etwa 127.000,00 €. Die Erblasserin hat alle drei Testamente selbst aufbewahrt; bis zu ihrem Tod hat sie kein weiteres Testament mehr verfasst. Randnummer 11 Die Beteiligte zu 1) hat zu UR Nr. ... des Notars Dr. J. F. in E. vom 31.03.2014 einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins des Inhalts beantragt, dass Erben der am 09.09.2011 verstorbenen Erblasserin sie selbst zu einem Anteil
zwei Dritteln und die Beteiligte zu 2) zu einem Anteil
einem Drittel seien. Sie hat sich insoweit auf testamentarische Erbfolge nach dem privatschriftlichen Testament der Erblasserin vom 16.04.1999 berufen und ausgeführt, dass die unter Ziffer 1) genannte H. F. aufgrund ihres Vorversterbens am 22.02.2011 als Erbin ausgeschieden sei, dass zu der unter Ziffer 2) genannten S. G. , der Stieftochter der Erblasserin, nie ein intensives Näheverhältnis bestanden habe und dass die Streichung
der Erblasserin selbst wohl im Hinblick auf den Verzicht auf Erbansprüche nach ihrem Ehemann - quasi als wechselseitiges Ausscheiden aus der Erbfolge nach dem jeweils anderen Ehepartner - vorgenommen worden sei, sowie dass der unter Ziffer 5) genannte Hs. W. kein Verwandter gewesen sei und für die Erblasserin Reparaturen im Haushalt ausgeführt habe, weshalb die Zuwendung an ihn als Vermächtnis aufzufassen sei. Ausgehend
den Geldbeträgen, die der Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 1) zugewendet worden seien, sei
einer Erbquote
1/3 zu 2/3 auszugehen. Randnummer 12 Die Beteiligte zu 1) und die Beteiligten zu 3) bis zu 6) sind ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts - Nachlassgericht - E. vom 11.09.2013 (Az.: 3 VI 258/13) Erben der am 01.06.2012 nachverstorbenen Beteiligten zu 2) zu Anteilen
je einem Fünftel. H. F. hinterließ einen Sohn, D. F.. Randnummer 13 Die Beteiligten zu 3) und zu 4) haben am 31.03.2014 zur Niederschrift des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - E. einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, der sich auf eine gesetzliche Erbfolge nach der Erblasserin stützt. Sie haben die Auffassung vertreten, dass die im Testament vom 16.04.1999 enthaltenen Verfügungen als Vermächtnisse auszulegen seien, weshalb die gesetzliche Erbfolge zugunsten der überlebenden Erben der dritten Ordnung eingetreten sei. Randnummer 14 Das Nachlassgericht hat mit seinem Beschluss vom 06.10.2014 den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen. Die Entscheidung wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Auslegung des Testaments vom 16.04.1999 nicht mit hinreichender Sicherheit ergebe, dass die darin genannten Personen als Erben eingesetzt worden seien; nach der Auslegungsregel des § 2088 Abs. 2 BGB sei deswegen
der Errichtung
Vermächtnissen auszugehen. Randnummer 15 Gegen diese, ihr am 16.10.2014 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte zu 1) mit einem am 03.11.2014 vorab per Fax beim Nachlassgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der sie die Erteilung des beantragten Erbscheins weiter verfolgt. Sie meint, dass das Nachlassgericht versäumt habe, den wirklichen Willen der Erblasserin zu ermitteln. Der vom Nachlassgericht zutreffend festgestellte Wille der Erblasserin, mit den Testamenten ihren Ehemann
der Erbfolge auszuschließen, sei nur durch Vermeidung des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge umzusetzen gewesen, was eine vollständige Aufteilung der Vermögenswerte erfordert habe. Wegen der Erwähnung ihres Rechtsbeistandes im Testament sei davon auszugehen, dass die Erblasserin juristisch beraten worden sei und deswegen den Begriff der Erbeinsetzung bewusst und gewollt verwendet habe. Die Änderung der Vermögenszusammensetzung müsse bei der Auslegung des Testaments
1999 außer Acht bleiben. Die Streichung der S. G. aus dem Testament sei ein Beleg dafür, dass die Erblasserin eine Aktualisierung vorgenommen habe. Schließlich macht sie geltend, dass sie zur Erblasserin einen sehr engen Kontakt gepflegt habe und diese ihr zugeneigt gewesen sei, weswegen es auch keinen Anlass gegeben habe, die Erbeinsetzung zu verändern. Randnummer 16 Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 17 Im Beschwerdeverfahren haben sämtliche Beteiligte jeweils Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme erhalten. B. Randnummer 18 I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nach § 58 Abs. 1 FamFG zulässig, insbesondere ist die nach § 61 Abs. 1 FamFG notwendige Mindestbeschwer überschritten. Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt worden. Randnummer 19 II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 20 1. Das Nachlassgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Testament der Erblasserin vom 16.04.1999 der Auslegung bedarf. Nach §§ 133, 2084 BGB steht bei dieser einseitigen Willenserklärung die Erforschung des wirklichen Willens im Vordergrund. Die Auslegung darf deswegen nicht allein aus dem Wortlaut abgeleitet werden, sondern es sind auch außerhalb des Testaments liegende Umstände, so insbesondere die persönlichen Lebensumstände oder auch die Gesamtheit der vom Erblasser herrührenden letztwilligen Verfügungen in die Auslegung einzubeziehen. Das Auslegungsergebnis ist schließlich darauf zu überprüfen, ob es im maßgeblichen Testament selbst eine hinreichende Stütze findet (vgl. dazu Fleindel in: Anwaltskomm. BGB, 2004, § 2084 Rn. 3, 6, 8, 25 m.w.N.). Für den Fall, dass sich der wirkliche Wille des Erblassers nicht mehr zweifelsfrei ermitteln lässt - aber auch nur für diesen Fall - enthält das Bürgerliche Gesetzbuch eine Reihe
sog. Auslegungsregeln, wie die vom Nachlassgericht herangezogenen Vorschriften der §§ 2087 Abs. 2 und 2088 Abs. 1 BGB (vgl. nur Rudy in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2013, § 2087 Rn. 7). Im Rahmen der Auslegung eines Testaments mit Zuwendungen an mehrere Personen ist jede Anordnung für sich auszulegen, d.h. es kommt selbst bei einer übereinstimmenden Bezeichnung
mehreren Personen als "Erben" im Einzelfall bei einigen eine Erbeinsetzung, bei anderen die Bestimmung eines Vermächtnisses in Betracht (vgl. Fleindel, a.a.O., § 2084 Rn. 30; Krafka in: Anwaltskomm. BGB, a.a.O., § 2087 Rn. 7; Rudy, a.a.O., § 2087 Rn. 7; auch Johannsen in: RGRK-BGB, 1974, § 2087 Rn. 14 m.w.N.; Weidlich in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 2087 Rn. 3). Randnummer 21 2. Die Beteiligten gehen zu Recht und übereinstimmend davon aus, dass die Erblasserin mit ihrem Testament vom 16.04.1999 zunächst ihren damaligen Ehemann
jeglicher Erbfolge, d.h. sowohl
einer testamentarischen als auch
einer gesetzlichen Erbfolge, ausschließen wollte. Diese Anordnung sollte für jeden Fall, auch bei teilweiser Unwirksamkeit der restlichen Anordnungen bzw. bei der Notwendigkeit einer ergänzenden Testamentsauslegung, gelten. Hierfür sprechen die Stellung dieser Anordnung jeweils am Anfang aller drei Testamente der Erblasserin, der klare, unmissverständliche Wortlaut - die Wortauswahl in "… hat nichts zu bekommen …" weist auf eine emotionale Verletzung hin - und die ansatzweise gegebene Begründung für diese Anordnung aus den Lebensumständen der Erblasserin (Gewalt und Beschimpfungen in der Ehe, "Flucht" der Erblasserin in ein Frauenhaus), d.h. aus Enttäuschung und persönlichen Vorwürfen. Randnummer 22 3. Unter Anwendung der o.a. Beurteilungsmaßstäbe sind die hier zitierten Anordnungen unter Ziffern 1) bis 4) jeweils als Erbeinsetzungen i.S.
Randnummer 23 a) Die Erblasserin leitet die Anordnungen damit ein, dass die nachfolgend bezeichneten Personen zu "Erben" "erklärt" werden. Allerdings kommt es auf die Verwendung des Wortes "Erben" allein nicht an. Insoweit stellt die Auslegungsregel in § 2087 Abs. 2 BGB, dort im letzten Halbsatz, lediglich eine Konkretisierung des § 133 BGB dar (vgl. Otte in: Staudinger, BGB, 2013, § 2087 Rn. 8), wonach bei der Auslegung
einseitigen Willenserklärungen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es auf die Verwendung des Wortes "Erben" gar nicht ankäme und dass diese Wortwahl belanglos wäre (vgl. Otto, a.a.O., Rn. 9). Ergeben weitere Anhaltspunkte in dem Testament, dass der Bedachte als Erbe eingesetzt werden sollte, bzw. ist aus sonstigen Umständen auf eine bewusste Wortwahl bzw. auf ein zutreffendes Wortverständnis der Erblasserin zu schließen, so kommt auch dieser Bezeichnung Bedeutung zu. Randnummer 24
13.617,50 DM, ein Betrag
20.348,21 DM vom Postsparbuch Nr. ... in Ziffer 2), ein Postsparbuch mit einem Guthaben
14.002,76 DM in Ziffer 3) und ein Sparkassen-Sparbuch (Festzinssparen) mit einem Guthaben
30.000,00 DM in Ziffer 4). Hieraus ergibt sich eine Vermögenssumme in Höhe
77.968,47 DM. Mit Ziffer 5) wird ein weiterer Betrag in Höhe
4.000,00 DM zugewendet, in Ziffer 6) zwei nicht bezifferte Beträge auf einem Girokonto und der Restbetrag auf dem in Ziffer 5) aufgeführten Konto. Die Formulierungen der Erblasserin lassen darauf schließen, dass es sich bei den in Ziffer 6) genannten Zuwendungen um betragsmäßig geringere Guthaben, wohl geringer als die in Ziffer 5) bezifferten 4.000,00 DM handelte. Das entspricht dem aus dem Testament erkennbaren Anlageverhalten der Erblasserin, die überschüssige, nicht für die Lebensführung benötigte Geldbeträge in Sparbüchern anlegte. Die Aufzählung erweckt den Eindruck, dass sie jedenfalls nach der damaligen Vorstellung der Testierenden alle Geldvermögenswerte vollständig umfasste. Auch aus den beiden vorangegangenen Testamenten
1995 und 1997 ergeben sich keine Anhaltspunkte für weitere, im Testament vom 16.04.1999 unerwähnt gebliebene Vermögenswerte. Die mit Ziffern 1) bis 4) verteilten Zuwendungen betreffen mithin ca. 90 % des Geldvermögens der Testierenden z. Zt. der Testamentserrichtung. Randnummer 27
Es ist anerkannt, dass in Fällen, in denen der Erblasser ohne ausdrückliche Erbeinsetzung sein gesamtes Vermögen auf verschiedene Personen verteilt, in der Regel anzunehmen ist, dass der Erblasser Erbeinsetzungen vornehmen wollte und die Erbquote aus dem Verhältnis der Wertanteile der Vermögensgegenstände zu ermitteln ist (vgl. BGH, Beschluss v. 17.02.1960, V ZR 144/58, MDR 1960, 484, in juris Tz. 16 ff.; Beschluss v. 16.10.1997, IV ZR 349/95, FamRZ 1997, 349, in juris Tz. 13; Rudy, a.a.O., § 2087 Rn. 7, 10; Johannsen, a.a.O., § 2087, 10, 11, 13; Otte, a.a.O., § 2087 Rn. 10, 19, 24). Randnummer 30
ihr bezeichneten, Anteile an ihrem Vermögen
Todes wegen zuwenden wollte. Eigene Nachkommen hatte die Erblasserin nicht. Der vom Nachlassgericht in Erwägung gezogene Umstand, dass noch gesetzliche Erben der dritten Erbordnung existierten, hat für die Erblasserin ersichtlich keine Bedeutung erlangt, denn zu keiner dieser Personen hatte sie nach den Angaben der Verfahrensbeteiligten damals einen Kontakt. Die Erblasserin hat in allen drei
ihr errichteten Testamenten keine weiteren Personen erwähnt oder gar bedacht. Randnummer 33 4. Die Anordnung in Ziffer 5), betreffend die Zuwendung
4.000,00 DM an Herrn W., ist als Vermächtnis auszulegen. Hierfür spricht vor allem die Art der Beziehung zwischen der Erblasserin und dem Bedachten: Herr W. führte einfache Reparaturen im Haushalt der Erblasserin aus und war ihr auch sonst im Alltag behilflich. Es bestand nach den Angaben der Beteiligten zu 1), denen keiner der Verfahrensbeteiligten widersprochen hat, weder eine verwandtschaftliche noch eine nähere freundschaftliche Beziehung. Damit steht im Einklang, dass die Zuwendung unter der Bedingung einer geldwerten Gegenleistung und damit letztlich wiederum im Zusammenhang mit einer Hilfeleistung des Herrn W. steht, nämlich der Übernahme der derzeit
der Erblasserin vorgenommenen Pflege zweier Grabstellen. Einer Anwendung der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB bedarf es insoweit nicht, weil es trotz der Aufführung des Herrn W. unter der Einleitung "Zu Erben erkläre ich: …" keinen Zweifel daran gibt, dass diese Zuwendung ein Vermächtnis, d.h. eine Zuwendung ohne Belastung mit Nachlassverbindlichkeiten, sein soll (vgl. Rudy, a.a.O., § 2087 Rn. 7 f.). Randnummer 34 5. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts sind nachträgliche, d.h. in der Zeit zwischen der Testamentserrichtung und dem Eintritt des Erbfalls eintretende Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht bereits bei der Testamentsauslegung selbst zu berücksichtigen, sondern erst im Rahmen einer etwaigen ergänzenden Testamentsauslegung (vgl. Fleindel, a.a.O., § 2084 Rn. 38, 41). Dies betrifft hier das Vorversterben der H. F. am 22.02.2011, die nachträgliche Streichung der S. G. und die Veränderung der Vermögensverhältnisse der Erblasserin im Sinne eines Wertzuwachses einerseits und einer teilweisen Änderung der Vermögensanlageobjekte andererseits. Randnummer 35 a) Das Vorversterben der H. F. führt hier zu einem Wegfall ihrer Miterbenstellung. Ein bereits vor Eintritt des Erbfalls versterbender Erbe ist nicht mehr erbfähig (§ 1923 Abs. 1 BGB). Dem Testament vom 16.04.1999 sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, ob die Erblasserin an den Fall des Vorversterbens einer der
ihr eingesetzten Miterbinnen gedacht hat; sie hat jedenfalls ausdrücklich keine Regelung hierfür getroffen, etwa die Einsetzung
Ersatzerben vorgesehen. Es kann offen bleiben, ob im April 1999 ein mutmaßlicher Wille der Erblasserin zur Einsetzung
Ersatzerben bestand, dieser hat im Testament jedenfalls keinen Niederschlag gefunden. Da die vorverstorbene H. F. kein Abkömmling der Erblasserin war, ist auch die Auslegungsregel des § 2069 BGB, wonach im Zweifel die Erbeinsetzung zugleich für die Abkömmlinge des Erben gelten soll, hier also zugunsten des D. F. , nicht anwendbar. Der Wegfall eines vorgesehenen Miterben führt nach § 2089 BGB zu einer verhältnismäßigen Erhöhung der Erbanteile der verbleibenden Miterben. Randnummer 36 b) Die Streichung der S. G. ist, da deren Urheberschaft
der Erblasserin nicht in Zweifel steht - eine gleichartige Streichung wurde auch im Testament
1997 vorgenommen, dort mit einer handschriftlichen Anmerkung der Erblasserin, keiner der Beteiligten hat Zweifel geäußert - und da für die Streichung in den Lebensumständen der Erblasserin eine nachvollziehbare Erklärung zu finden ist, als Teilwiderruf des Testaments i.S.
2 BGB zu bewerten. Die Veränderung wurde an der Testamentsurkunde selbst vorgenommen, verschaffte dem geänderten Willen hinreichend eindeutig Ausdruck (vgl. zum Durchstreichen Weidlich, a.a.O., § 225 Rn. 1 und 5 m.N.) und ist eindeutig beschränkt auf die Anordnung zu Ziffer 2)). Randnummer 37 Die weiteren durch die Streichung veranlassten Änderungen des Inhalts der letztwilligen Verfügung der Erblasserin sind im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung zu ermitteln. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts liegt hier kein Anwendungsfall des § 2088 Abs. 2 BGB vor, denn die Erblasserin hat nicht etwa eine
Anfang an den Nachlass nicht erschöpfende Erbeinsetzung vorgenommen, sondern die Zahl der ursprünglich zu alleinigen Erben eingesetzten Personen hat sich verringert, so dass nach § 2089 BGB eine verhältnismäßige Erhöhung der Erbanteile der verbleibenden Erben eintritt. Randnummer 38 c) Die Veränderung der Vermögensverhältnisse der Erblasserin im Zeitraum zwischen der Testamentserrichtung am 16.04.1999 und dem Erbfall machen ebenfalls eine ergänzende Testamentsauslegung erforderlich. Randnummer 39 Hinsichtlich der Zuwendung
Guthaben aus Sparbüchern, die nicht bzw. nicht mehr so bestehen wie zur Zeit der Testamentserrichtung, ist der Abfolge der drei Testamente der Erblasserin zu entnehmen, dass die an ihre Stelle getretenen Surrogate einschließlich des Wertzuwachses dieser Vermögensgegenstände an den jeweils Bedachten zugewendet bleiben sollen. Mit anderen Worten: Sowohl die Änderung des Anlageobjekts als auch der (erwünschte) Wertzuwachs sollten ohne Einfluss auf die Erbeinsetzung und die Erbquoten bleiben. Randnummer 40 Anhaltspunkte dafür, dass ein etwaiger Wertzuwachs des Gesamtvermögens der Erblasserin, wie das Nachlassgericht gemeint hat, zu einer Miterbenstellung weiterer, im Testament nicht genannter Personen, etwa der gesetzlichen Erben dritter Ordnung, führen sollte (vgl. Fleindel, a.a.O., § 2084 Rn. 49; Rudy, a.a.O., § 2087 Rn. 12), sind dem Testament vom 16.04.1999 nicht zu entnehmen. Hierfür genügt es nicht, dass die Erblasserin trotz verbleibender Möglichkeiten im genannten Zeitraum keine weiteren, aktualisierten letztwilligen Verfügungen errichtet hat. Selbst wenn der Senat, dem Nachlassgericht insoweit ohne ausreichende Anhaltspunkte folgend, unterstellte, dass nach der Vorstellung der Erblasserin nach dem Versterben ihres (enterbten) Ehemanns die Notwendigkeit der Aktualisierung der Testamente entfallen gewesen wäre, ließe dies keinen eindeutigen Rückschluss darauf zu, dass sie mit der unterlassenen Fortschreibung der Testamente den anteiligen Eintritt der gesetzlichen Erbfolge bewirken wollte. Aus ihrer Sicht hatte die Erblasserin ein ihren Nachlass erschöpfend erfassendes Testament errichtet und damit ihre Erbangelegenheiten abschließend geregelt. In dieser Situation spricht der Umstand der Untätigkeit eher gegen eine Willensänderung, was aber offen bleiben kann, weil jedenfalls für eine solche Änderung im Testament vom 16.04.1999 kein Anhaltspunkt zu finden ist und ein später errichtetes Testament nicht existiert. Randnummer 41 6. Unter Berücksichtigung der Vorausführungen sind die Erbanteile der beiden bei Eintritt des Erbfalls verbliebenen Miterbinnen, der Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2), annähernd aus den ihnen zugewandten Beträgen zu ermitteln; eine Scheingenauigkeit ist zu vermeiden (vgl. BayObLG, Beschluss v. 22.03.2000, 1Z BR 178/99, FamRZ 2000, 1610, in juris Tz. 38). Die nach § 2089 BGB vorzunehmende Erhöhung der Erbanteile hat im Verhältnis der ursprünglichen Erbquoten zueinander zu erfolgen. Legt man rechnerisch einen fiktiven Nachlass, nur bestehend aus den Vermögenswerten der Anordnungen in den Ziffern 2) und 4) des Testaments vom 16.04.1999 zugrunde, so ergibt sich aus dem Verhältnis
30.000,00 DM zugunsten der Beteiligten zu 1) und 14.002,76 DM zugunsten der Beteiligten zu 2) näherungsweise ein Verhältnis
zwei Dritteln zu einem Drittel, welches als testamentarisch verfügte Erbquote auszulegen ist. Randnummer 42 7. Der Antrag der Beteiligten zu 1) vom 31.03.2014 ist auf die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins mit eben diesem Inhalt gerichtet. Ihm ist stattzugeben. C. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 S. 1, 82 und 84 FamFG. Randnummer 44 Die Festsetzung des Kostenwerts des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 61 i.V.m. 36 Abs. 1, 40 Abs. 1 GNotKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.