Architektenvertrag: Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Vertrags Orientierungssatz 1. Der Honoraranspruch eines Architekten und damit auch § 632 BGB setzen den Abschluss eines Architektenvertrages voraus. Dieser Vertrag kann noch nicht aus der Tätigkeit des Architekten für den vermeintlichen Auftraggeber hergeleitet werden. Vielmehr ist es Sache des Architekten, das Zustandekommen des Vertrages vorzutragen und im Falle des Bestreitens unter Beweis zu stellen. (Rn.29) 2. Es kommt nicht auf die erbrachte Architektenleistung, sondern vielmehr darauf an, ob der Architekt mit einem dem vermeintlichen Auftraggeber vermittelten Rechtsbindungswillen tätig wurde oder der vermeintliche Auftraggeber zumindest Anlass hatte, einen solchen Willen anzunehmen, und seinerseits den Willen zur Annahme äußerte. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg, 6. Februar 2014, 10 O 797/13 nachgehend BGH, 29. Juni 2016, VII ZR 206/14, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Februar 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses, wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. und beschlossen: Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 38.960,95 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Zwischen dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten (im Folgenden Geschäftsführer) und dem Kläger bestanden seit ca. 35 Jahren zumindest enge geschäftliche Beziehungen. Der Kläger wurde ständig mit der Erbringung von Architektenleistungen beauftragt und es kam zu regelmäßigen wöchentlichen Treffen (dienstags und freitags), anlässlich derer dem Kläger die Aufträge mündlich erteilt wurden. Hierüber legte der Kläger später Rechnung, wobei ihm die abgerechneten Leistungen stets bezahlt wurden. Randnummer 2 Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks in H. , das mit einem SB-Markt bebaut ist. Der diesbezüglich bestehende Mietvertrag mit einem Handelsunternehmen lief im März 2010 aus. Die Geschäftsleitung der Beklagten machte sich deshalb Gedanken über die weitere Nutzung des Gebäudes. Randnummer 3 Der Geschäftsführer der Beklagten vermisste in H. schon geraume Zeit ein Veranstaltungs- oder Kongresszentrum. Es stellte sich die Frage, ob dieses Zentrum möglicherweise durch den Umbau des SB-Marktes geschaffen werden konnte. Hierzu wollte der Geschäftsführer mit dem Landrat des zuständigen Landkreises in Kontakt treten, um die Auffassung der Politik und der Verwaltung zu einem solchen Vorhaben zu sondieren. Randnummer 4 Am 18.3.2010 kamen der Geschäftsführer der Beklagten, sein Sohn, der Zeuge S. N. , der Landrat Dr. E. und der Leiter der Baubehörde Herr Se. zusammen und besprachen das Projekt. Dabei legte die Beklagtenseite eine oder mehrere Unterlagen vor, die der Zeuge Se. später an den Zeugen K. weiterreichte. Die Einzelheiten über Verlauf, Inhalt und Grundlage dieses Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig. Randnummer 5 Der Kläger rechnete im Jahr 2010 gegenüber der Beklagten 85.834,70 € brutto an Honoraren ab (Aufstellung II / 1 6 ). Dies hielt der Geschäftsführer für zu viel. Es kam darüber zum Streit zwischen ihm und dem Kläger. Mit Schreiben vom 24.5.2011 (K3 – Anlagenband) bat der Geschäftsführer den Kläger, eine Endabrechnung zu fertigen, da die Beklagte keine baulichen Veränderungen mehr vornehmen werde. Dem folgte ein Schreiben der Beklagten vom 13.7.2011, in dem es nochmals um die Honorarrechnungen 2010/2011 ging. Dieses Schreiben endet mit dem Satz: Randnummer 6 " F ü r di e nä c h s t e Zei t m a c h e i ch de u t li c h , da s s k e i n e w e i t e r e n A r bei t e n m e h r v o n I hne n au s ge f üh r t w e r de n un d i ch k ein e w ei t e r e n Re c hnun g e n a k z ep t ie r e n w e r d e " (B1 – I / 25 ). Randnummer 7 Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 23.7.2011 (BB1 – I I / 150 ) und kündigte eine Rechnung für das ursprünglich vorgesehene Bauvorhaben "Umbau eines SB-Marktes in ein Veranstaltungszentrum" an. Im Frühsommer 2010 sei er damit beauftragt worden, vorbereitende Entwürfe und Ausarbeitungen hierzu anzufertigen. Erste Unterlagen habe die Beklagte über den Landrat im Bauamt eingereicht. Von ihm seien diverse zunächst zur Realisierung vorgesehenen, anschließend aber wieder auf Eis gelegte Vorhaben in den Grundzügen geplant worden, ohne dass der Kläger jemals die ihm rechtlich zustehende Vergütung von der Beklagten verlangt hätte. Da die Beklagte die letzten 35 Jahre sein Hauptauftraggeber gewesen sei und ihm an einer guten, vertrauensvollen, perspektivischen und langfristigen Zusammenarbeit immer gelegen gewesen sei, habe der Kläger in diesen Fällen eine im Allgemeinen nicht übliche Kulanz gegenüber der Beklagten an den Tag gelegt. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 14.11.2011 (B2 – I / 26 ) übersandte der Kläger der Beklagten Planungsunterlagen, die er als Vorentwurf bezeichnete. Den Entwurf habe er nunmehr auf Wunsch der Beklagten überarbeitet. Die Beklagte sandte dem Kläger dieser Unterlagen am Folgetag mit der Bemerkung zurück, keinen Auftrag erteilt zu haben (B3 – I / 27 ). Randnummer 9 Mit Rechnung vom 18.5.2012 (K4 – Anlagenband) verlangte der Kläger schließlich für den Vorentwurf des Bauvorhabens Umbau eines SB-Marktes in ein Veranstaltungszentrum brutto 35.419,16 €, die er anwaltlich anmahnen ließ (K6 –Anlagenband), nachdem die Beklagte die Rechnung mit Schreiben vom 6.6.2012 (K5 – Anlagenband) unter Hinweis, keinen Auftrag erteilt zu haben, zurückgeschickt hatte. Randnummer 10 Der Kläger hat behauptet, der Geschäftsführer habe die Idee für den Umbau in ein Veranstaltungszentrum gehabt und dem Kläger im Frühjahr 2010 fünf Pläne (K10-K14) übergeben, damit sich der Kläger Gedanken zu dem Vorhaben mache. Ziel sei es gewesen, das Projekt dem Landrat fundiert vorzustellen und anlässlich des Gesprächs vom 18.3.2010 zu ermitteln, wie sich die Politik und die zuständige Baubehörde zum beabsichtigen Bauvorhaben stellten, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Um mit dem Landrat über die Nutzungsänderung sprechen zu können, seien konkrete Entwürfe, Pläne, Ansichten und Ausgestaltungen des Veranstaltungszentrums erforderlich gewesen, um zum Wecken des politischen Interesses das Vorhaben plastischer und einfacher darstellen zu können. Hierzu habe der Geschäftsführer den Kläger mit der Grundlagenermittlung und Vorplanung beauftragt. Diesen Auftrag habe der Kläger erfüllt und die Beklagte habe die von ihm zunächst gefertigten Unterlagen (Anlage K1; K15-K20) dem Landrat zur weiteren Prüfung überlassen. Anschließend habe sich der Zeuge K. aus der Baubehörde telefonisch mit dem Kläger in Verbindung gesetzt und mit ihm Probleme des Brand- und Schallschutzes diskutiert. Nach dem Gespräch vom 18.3.2010, in dem vom Landkreis Unterstützung bis hin zum Bemühen um Fördermittel signalisiert worden sei, habe der Geschäftsführer Korrekturen, insbesondere eine Aufstockung auf 1.000 Plätze verlangt, die der Kläger im November 2011 geliefert habe (K2; K21-K26). Keinesfalls habe der Kläger dies als Akquisition unentgeltlich leisten sollen. Der Kläger habe stets auf Zuruf gearbeitet, dann abgerechnet und sein Geld erhalten. Er habe nie kostenlos für die Beklagte gearbeitet. Es sei auch angesichts der langjährigen Zusammenarbeit nichts ersichtlich, was den Kläger entgegen dieser Praxis zu einem anderen Verhalten habe anhalten sollen. Randnummer 11 Mit dem von ihm Geleisteten sei der Vertrag erfüllt. Danach sei die inhaltlich zutreffende Rechnung, die der Kläger im Verlaufe des Prozesses am 27.3.2013 (K8 – Anlagenband) über 38.960,95 € neu aufstellte, zu begleichen. Randnummer 12 Die Beklagte hat den Auftrag an den Kläger bestritten und hierzu vorgetragen, es sei überhaupt nicht ersichtlich, dass die nach dem Vorbringen des Klägers kostenbewusste Beklagte in dieser frühen Phase einen Planungsauftrag über mehr als 38.000,00 € habe erteilen wollen. Es hätte angesichts der üblichen Tätigkeit des Klägers ein großer Auftrag vorgelegen, den man nicht einfach so vergebe. Vielmehr habe der Kläger aus eigenem Antrieb in der Hoffnung, einen Auftrag generieren zu können, gehandelt. Ihr Geschäftsführer habe den Kläger auf dessen Vorschlag Anfang 2010 lediglich gebeten, die Baupläne des SB-Marktes aus dem Archiv der Beklagten zu besorgen, weil er anhand dessen mit dem Kläger verschiedene Nutzungsmöglichkeiten u.a. den Umbau in ein Veranstaltungszentrum habe erörtern wollen. Der Geschäftsführer habe geäußert, mit Hilfe dieser Pläne das Gespräch mit dem Landrat suchen zu wollen, um zu erfahren, wie sich der Landkreis zu einem solchen Umbauprojekt stellen werde. Hierfür seien die alten Pläne ausreichend gewesen. Der Kläger habe dann trotzdem in den von ihm beschafften einen Grundriss aus dem Archiv ohne Auftrag eigenmächtig eine Bestuhlung eingezeichnet. Randnummer 13 Bei dem Gespräch vom 18.3.2010 sei dieser Grundriss dem Landrat und dem Zeugen Se. vorgelegt worden. Der Landrat habe dabei eindeutig erklärt, dass das Umbauprojekt keine Unterstützung finde, da es bereits in W. eine ähnliche Einrichtung gäbe und ein Neubau günstiger sei. Danach habe die Beklagte die Sache nicht mehr weiter verfolgt. Der Geschäftsführer habe dem Landkreis nur die Grundrisszeichnung überlassen. Die anderen Planungsunterlagen habe er wieder mitgenommen. Randnummer 14 Nach Auffassung der Beklagten bestehe mangels Architektenvertrages kein Anspruch auf eine Vergütung. Gerade vor dem Hintergrund der langen Zusammenarbeit der Parteien sei es offenkundig, dass es sich beim bloßen Beschaffen der Pläne aus dem Archiv, der Erörterung potentieller Nutzungsmöglichkeiten, der Beantwortung schlichter Fragen nach der ungefähren Kapazität und der Einzeichnung einer Bestuhlung um eine kostenlose Serviceleitung, wenn nicht gar einen Freundschaftsdienst handele. Randnummer 15 Die vom Kläger darüber hinaus behaupteten Tätigkeiten erfüllten zudem nicht die Leistungsphasen 1 und 2 des § 33 HOAI 2009. Außerdem habe der Kläger die Unterlagen erst nachträglich gefertigt, als er gewusst habe, dass die Beklagte zu keiner weiteren Zusammenarbeit mehr bereit sei. Die Abrechnung des Klägers sei nicht prüfbar und inhaltlich unrichtig. Randnummer 16 Das Landgericht hat in unterschiedlicher Besetzung den Kläger und den Geschäftsführer der Beklagten angehört sowie durch Vernehmung der Zeugen Se. , Dr. E. , K. , B. , N. und O. Beweis erhoben. Durch Urteil vom 6.2.2014 - auf das wegen der dort im Übrigen getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, soweit diese dem Vorstehenden nicht widersprechen - hat das Landgericht das zuvor ergangene klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die Parteien einen entgeltlichen Vertrag geschlossen hätten. Der Kläger begründe seinen die Erfüllung der Leistungsphasen 1 und 2 des § 33 HOAI 2009 voraussetzenden Honoraranspruch nur unsubstantiiert. Für den Einzelrichter sei nicht ersichtlich, welche Planungsleistungen jenseits der vorgelegten Skizzen erbracht worden seien. Randnummer 17 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er meint, sein Anspruch ergebe sich zumindest aus § 649 BGB, weil die Beklagte den Vertrag vorzeitig gekündigt habe. Darüber hinaus verkenne das Landgericht die Rolle der HOAI und überspanne deshalb die Anforderungen an die Substantiierungslast des Klägers. Bei der HOAI handele es sich nur um öffentliches Preisrecht, während der Grund des Honoraranspruchs dem bürgerlichen Recht zu entnehmen sei. Deshalb könne der Vertragsschluss nicht offen bleiben. Der Kläger habe vorwiegend geistige Tätigkeiten ausgeübt, über die er keine Nachweise führen müsse. Vielmehr ergäbe sich das Geleistete aus dem vorliegenden Ergebnis in Form der zu den Akten gereichten Zeichnungen. Dies rechtfertige die geltend gemachte Vergütung. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 6.2.2014 wird das Versäumnisurteil vom 21.3.2013 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 38.960,95 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 35.419,16 € seit dem 6.6.2012 und auf 3.541,79 € seit dem 11.4.2013 sowie weitere 1.373,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2012 zu zahlen. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der Kläger habe im Hinblick auf das Bauvorhaben akquisitorische Tätigkeiten in der Hoffnung auf einen lukrativen Auftrag entfaltet. Diese belege sein Schreiben vom 23.7.2011. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen verwiesen. II. Randnummer 24 Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht auf keiner Rechtsverletzung i.S.v. § 513 I ZPO, weil es im Endergebnis zutrifft. Der Kläger kann nicht beweisen, dass zwischen ihm und der Beklagten der behauptete Architektenvertrag geschlossen wurde und er Anspruch auf eine Vergütung aus §§ 631 I; 632 I, II BGB i.V.m. §§ 1; 3 I 1, II 1, IV; 4; 5 I, IV; 6; 7 VI 1; 8; 15 I; 16; 32-35 HOAI 2009 hat. Randnummer 25 1. Zutreffend verweist die Berufung allerdings auf materiell-rechtliche wie verfahrensrechtliche Fehler des Landgerichts. Randnummer 26 Der Einzelrichter hat die von ihm an den Sachvortrag des Klägers gestellten Anforderungen den Leistungsphasen 1 und 2 des § 33 2, 3 HOAI 2009 sowie der Anlage 11 HOAI 2009 entnommen, ohne zu berücksichtigen, dass sich das vertraglich Geschuldete aus dem zwischen den Parteien streitigen Vertrag und nicht aus dem öffentlichen Preisrecht der HOAI ergibt (BGH NJW 1985, 2830; NZBau 2004, 509 f.). Er durfte daher nicht offen lassen, ob der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger den entgeltlichen Planungsauftrag erteilte. Bejahendenfalls wäre durch Auslegung zu ermitteln gewesen, welche Leistungen der Kläger zu erbringen hatte. Erst danach ist die dafür geschuldete Vergütung aus der HOAI herzuleiten. Randnummer 27 Darüber hinaus war die Klage vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Landgerichts aus betrachtet schon angesichts der vom Kläger dargelegten Leistungen nicht ohne Beweisaufnahme abzuweisen. Der Kläger hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass die zu den Akten gereichten Pläne die Erbringung der Leistungsphasen 1 und 2 belegen würden. Dies zu übergehen, ist ebenso ein wesentlicher Verfahrensfehler (Verstoß gegen Art. 103 I GG und § 286 I 1 ZPO), wie das nach Schluss der mündlichen Verhandlung durch Zulassung ergänzenden Vorbringens beider Seiten außerhalb des § 128 II ZPO praktizierte schriftliche Verfahren. Randnummer 28 2. Gleichwohl kann der Senat nach § 538 I ZPO in der Sache selbst entscheiden. Der Kläger beweist den für den Vergütungsanspruch notwendigen Vertragsschluss nicht. Die einzig unter tauglichen Beweis gestellten Hilfstatsachen genügen dem Senat nicht, um auf eine unter Umständen auch konkludent getroffene Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten zu schließen. Randnummer 29
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