2 AGG verlangen, stünde dies nicht im Einklang mit dem Schutzzweck des AGG. Denn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) will vor ungerechtfertigter Benachteiligung schützen, nicht eine unredliche Gesinnung des (potentiellen) Arbeitgebers sanktionieren. Die objektive Eignung ist ein Kriterium der "vergleichbaren Situation" im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG. (Rn.59) 2. Ein eingetragener Verein, der ein Zusammenschluss von Trägern diakonischer Arbeit ist und Aufgaben eines Spitzenverbandes im Bereich der Wohlfahrtpflege wahrnimmt, und sich
seiner Satzung den Aufgaben sozialer und karitativer Hilfe als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche widmet, kann sich auf das gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Kirche berufen. Es bleibt grundsätzlich den verfassten Kirchen überlassen, verbindlich zu bestimmen, was die Glaubwürdigkeit der Kirchen und der Einrichtung, in der die Mitarbeiter beschäftigt sind, erfordert. Auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine Abstufung der Loyalitätsanforderungen eingreifen soll, ist grundsätzlich eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit. (Rn.77) Das durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV verfassungsrechtlich verbürgte Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht kommt neben den verfassten Kirchen auch den ihnen zugeordneten, insbesondere ihren karitativen Einrichtungen zu. (Rn.79) 3. Eine etwaige unterschiedliche Behandlung eines Bewerbers wegen seiner fehlenden Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche ist
1 AGG zulässig.
dieser Vorschrift ist eine Ungleichbehandlung auch dann möglich, wenn die vom Arbeitgeber erwartete Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche oder einer Kirche der ACK für die Tätigkeit eines Referenten Arbeitsrecht allgemein nur eine "Anforderung" darstellt. Die Einschätzung, ob ein im Dienst der kirchlichen Einrichtung des Arbeitgebers tätige Referent Arbeitsrecht der evangelischen Kirche oder einer Kirche der ACK angehören sollte, obliegt im Rahmen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts dem Arbeitgeber.
Auffassung der erkennenden Kammer stellt der Arbeitgeber damit keine unannehmbare Anforderung an die Loyalität seines (künftigen) Referenten Arbeitsrecht, auch dann nicht, wenn diese Tätigkeit nicht dem sog. "verkündungsnahen Bereich" zuzuordnen ist. Jedenfalls ist die Anforderung
der Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche vor dem Hintergrund von Art. 9 Buchst. b (§§ 2, 3) Grundordnung über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes der EKD weder willkürlich noch verstößt sie gegen die guten Sitten. (Rn.80) 4. Es liegt keine Benachteiligung eines Bewerbers wegen seines Alters vor und ist auch keine solche zu vermuten, wenn in einem Stellenangebot Juristinnen/Juristen mit Hochschulabschluss (Staatsexamen) und Berufserfahrung gesucht werden und in der Stellenbeschreibung erste Berufserfahrungen (3 Jahre) als wünschenswert angegeben werden. Gewünschte "in drei Jahren gesammelte, erste Berufserfahrungen" stellen im Hinblick auf die für die ausgeschriebene Stelle benötigte Berufserfahrung eine Mindestanforderung dar. Der Arbeitgeber suchte mit der so formulierten Anforderung nicht
Akademikern im Alter von Ende 20 bis Anfang 30 für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle. Formulierungen "mit Berufserfahrung" und "erste Berufserfahrungen (3 Jahre) sind wünschenswert" sind dahin auszulegen und zu verstehen, dass für eine Stelle "Referentin/ Referent Arbeitsrecht" nicht allein an der Hochschule bzw. Universität erworbenes theoretisches Wissen erforderlich ist, sondern auch praktische Berufserfahrungen benötigt werden. Keinesfalls werden damit ältere Juristen mit mehr als drei Jahren Berufserfahrung ausgeschlossen. (Rn.86) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZN 336/16) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 562/16) Verfahrensgang vorgehend ArbG Halle (Saale), 12. März 2013, 6 Ca 275/12, Urteil
gehend BAG, 11. August 2016, 8 AZN 336/16, Beschluss: Stattgabe (nicht dokumentiert)
gehend BAG,
dem Vorstellungsgespräch telefonisch absagte. Der Beklagte schrieb die Stelle im September 2011 über das Onlinestellenportal der Bundesagentur für Arbeit, das Onlinestellenportal des ... in Deutschland, das Onlinestellenportal, auf der eigenen, zusätzlich in der NJW Nr. 38/2011 und über das Onlineportal der NZA ein zweites Mal aus. Der Kläger bewarb sich kein zweites Mal. Randnummer 21 Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom
1 AGG einen Anspruch auf materiellen Schadenersatz dem Grunde
geltend. Der Beklagte ließ das Schreiben des Klägers vom
1 AGG und auf Entschädigung
2 AGG, weil sich der Beklagte rechtskonform verhalten habe. Was das Alter potentieller Bewerber auf die vom Beklagten ausgeschriebene Stelle betreffe, liege bereits keine Benachteiligung im Sinne des § 1 AGG vor. Die Formulierung unter der Rubrik „Wir erwarten von Ihnen: Erste Berufserfahrungen (3 Jahre) sind wünschenswert“ schließe keine Bewerber bzw. Bewerberinnen, die über weniger oder mehr Berufserfahrung verfügten, aus. Angesichts der anspruchsvollen Aufgabenschwerpunkte und der geforderten vertieften Kenntnisse im Arbeits- und Steuerrecht ziele das Stellenangebot gerade auf Bewerber mit Berufserfahrung. In den vom Kläger vorgelegten „Konditionen des Stellenangebots“, das in Kurzfassung alle Anforderungen an den Bewerber enthalte, sei unter der Rubrik „Berufserfahrung“ auch die Formulierung „mit Berufserfahrung“ enthalten. Soweit der Beklagte im Stellenangebot die Erwartung aufstelle, dass der Bewerber der ... oder einer ..... angehöre, begründe das zwar im Zusammenhang mit der Nichteinladung des Klägers zu einem Bewerbungsgespräch die Vermutung einer Benachteiligung wegen der fehlenden Zugehörigkeit des Klägers zu einer Kirche im Sinne von § 22 AGG. Es könne aber dahingestellt bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 AGG erfüllt seien, da die unterschiedliche Behandlung des Klägers gegenüber den Bewerbern, die zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden seien, und auch gegenüber dem Bewerber, der letztlich eingestellt worden sei,
1 AGG zulässig sei. Bei dem Beklagten handele es sich um eine der ... zugeordnete Einrichtung, die
ihrem Zweck die Pflege und Förderung des religiösen Bekenntnisses und die Verkündung des Glaubens verfolge. Das ergebe sich aus Art. 77 Abs. 3 der Verfassung der ... in Mitteldeutschland und aus § 10 Abs. 1 des ... i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.01.2012 i. V. m. der Präambel der Satzung des in Mitteldeutschland e. V. i. d. F. vom 27.10.2011. Soweit dort die Formulierung enthalten sei, dass sich die Kirche durch die auch ... zuwende, werde damit nur eine Aussage über die Arbeit der ...
außen hin getroffen, etwa an in Krankenhäusern, Sozialstationen und Pflegeeinrichtungen. Sie besage nichts über die Anforderungen, die an Arbeitsverhältnisse gestellt würden. Die Auslegung des § 9 Abs. 1 AGG im Verhältnis zu Art. 4 der Richtlinie 2000/78/EG gebiete es nicht, dass die Religion auch unter Beachtung des Selbstverständnisses der Kirche nur dann eine „gerechtfertigte berufliche Anforderung“ sein könne, wenn die auszuübende Tätigkeit dem sog. „verkündungsnahen Bereich“ zuzurechnen sei.
AGG sei eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion auch dann möglich, wenn sie allgemein nur eine „Anforderung“ darstelle. Darüber hinaus dürfe auch dann
der Religion differenziert werden, wenn sie ausschließlich aufgrund des Selbstverständnisses der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstelle. Die Berechtigung der Anforderung bestimme sich allein
dem Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Auf diese Weise ist § 9 AGG in den Dienst des Schutzes des durch Art. 140 GG, § 137 WRV gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der ... gestellt.
V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV hätten die ... das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der allgemein geltenden Gesetze zu regeln. Hierdurch würden auch alle der ... in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform begünstigt, wenn sie nur
kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend dazu berufen seien, ein Stück Aufgabe der ... in der Welt wahrzunehmen und zu erfüllen. Randnummer 29 Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf die Seiten 7 bis 10 des Urteils vom
AGG nicht möglich sei, weil die streitgegenständliche Stelle dem verkündungsfernen Bereich zuzuordnen sei. Es habe verkannt, dass eine Rechtfertigung
AGG
dem unmittelbaren Wortlaut und einer europarechtskonformen Auslegung dieser Vorschrift nur dann möglich sei, wenn sich die zu besetzende Stelle im sog. „verkündungsnahen“ Bereich bewege. Das Arbeitsgericht habe fehlerhaft festgestellt, dass die Frage, ob eine Unterscheidung zwischen einem „verkündungsnahen“ und einem „verkündungsfernen“ Bereich vorzunehmen sei, keiner gerichtlichen Feststellung, sondern dem verfassungsmäßig garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen unterliege. Es sei ferner rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Rechtfertigung
AGG bereits möglich sei, wenn die Religion eine „Anforderung“ im Sinne von § 9 AGG darstelle. Es habe dabei in unzulässiger Art den „vollständigen Wortlaut“ der Norm berücksichtigt und die Passage „
der Art der Tätigkeit“ unterschlagen. Soweit das Arbeitsgericht die Auffassung vertrete, dass an gerechtfertigte berufliche Anforderungen kein „objektiver Maßstab“ zu setzen sei, verkenne es, dass damit den Kirchen und den ihnen zugeordneten Vereinigungen ein unbegrenzter Freiraum zur Diskriminierung wegen der ... eingeräumt würde. Eine derartige Interpretation sei weder dem nationalen Gesetzgeber noch den entsprechenden europarechtlichen Vorgaben zu entnehmen. Vorliegend gehe es um die Frage der formalen Zugehörigkeit zu einer ... und das Vorab-Aussortieren eines Bewerbers mangels Vorliegen dieser Eigenschaft, Das Arbeitsgericht habe weiter verkannt, dass es gar nicht zum „Ethos“ des Beklagten gehöre, eine Differenzierung
... oder zwischen ... vorzunehmen. Woher das Arbeitsgericht die Erkenntnis nehme, dass die Formulierung in der Präambel der Satzung des Beklagten i. d. F. vom 27.10.2011 nur etwas über die Arbeit der Einrichtung
außen hin und nichts über die Anforderungen in den Arbeitsverhältnissen besage, sei rätselhaft. Der Beklagte habe derartiges nicht vorgetragen. Das Arbeitsgericht habe ferner verkannt, dass er auch wegen seines Alters benachteiligt worden sei und unter diesem Gesichtspunkt Anspruch auf eine immaterielle Entschädigung
2 AGG habe. Begründend für die Altersdiskriminierung sei, dass der Beklagte
Bewerbern mit „ erster Berufserfahrung“ gesucht habe und eine Vorgabe gemacht habe, wie viel er sich wünsche, nämlich drei Jahre. Bewerber mit drei Jahren Berufserfahrung seien regelmäßig Ende 20 Anfang 30 Jahre alt und nicht wie er mittlerweile
dem Erhalt einer Absage die potentiellen Arbeitgeber zunächst außergerichtlich und dann gerichtlich auf Zahlung einer Entschädigung
2 AGG in Anspruch genommen. Das Geschäftsmodell des Klägers ziele darauf ab, eine Entschädigung zu erhalten und die Prozesse über die Rechtsschutzversicherung bezahlen zu lassen. In 25 Fällen solle eine Entschädigung geflossen sein. In weiteren 91 Fällen sei dies nicht geschehen. Der Kläger handele treuwidrig. Der Beklagte erklärt, den Kläger weder wegen seiner Religion noch wegen seines Alters benachteiligt zu haben. Randnummer 38 Die umfangreichen Erwägungen des Klägers in der Berufungsbegründung zur (angeblichen) Benachteiligung und zur Ausnahme
Diesbezüglich sei bereits höchstrichterlich entschieden worden.
der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 25. April 2013, 2 AZR 579/12, werde einer Religionsgemeinschaft eine eigene Kompetenz übertragen, wie sie interne Angelegenheiten selbst klären wolle. Das gelte insbesondere für sämtliche kirchliche Einrichtungen.
der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stelle auch die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Klägers keine unmittelbare Benachteiligung des Klägers wegen der Religion im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG dar. Der Beklagte bestreitet, dass bei ihm ein Vorab-Aussortieren eines Bewerbers stattgefunden habe, der nicht einer ... angehöre. Der Kläger übersehe bei seiner Argumentation, dass er sich auf die streitgegenständliche Stelle nur einmal beworben habe. Er habe
Sichtung der Bewerbungsunterlagen und der Führung mehrerer Vorstellungsgespräche letztendlich entschieden, keinen der 33 Bewerber einzustellen, obwohl mehrere Bewerber über eine bessere Qualifikation als der Kläger verfügt hätten. Das Arbeitsgericht habe die Formulierung „Erste Berufserfahrungen (drei Jahre) sind wünschenswert“ zutreffend als diskriminierungsfrei beurteilt. Der Kläger könne sich insoweit nicht auf die Vermutungswirkung
Das Wort „wünschenswert“ sei von dem Begriff „erforderlich“, der für eine Vermutungswirkung sprechen würde, zu differenzieren. Mit dem Wort „wünschenswert“ habe er lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass es für diese anspruchsvolle Stelle von Vorteil sei, wenn nicht nur Wissen existiere, sondern dieses auch in der Praxis schon angewandt worden sei. Randnummer 39 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 10.11.2013 und den Schriftsatz des Klägers vom 25.10.2015, auf die Berufungsbeantwortung vom 22.01.2014 nebst Anlagen, auf den Schriftsatz des Beklagten vom 27.02.2014 und auf das Protokoll vom 05.11.2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 40 I. Die statthafte Berufung des Klägers ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. c u. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung ist zulässig. Randnummer 41 II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Entschädigungsanspruch
2 AGG wegen Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründen. Randnummer 42 Die Darlegungen des Klägers zur Begründung seiner Berufung veranlassen zu keiner anderen Entscheidung als sie das Arbeitsgericht getroffen hat. Randnummer 43 A. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung wegen immateriellen Schadens. Randnummer 44
4 Satz 1 AGG gewahrt. Randnummer 47 b) Die am
2 AGG, weil er wegen eines in den §§ 1 und 7 AGG genannten Grundes benachteiligt worden wäre. Randnummer 49 1. Der Kläger fällt als „Beschäftigter“ im Sinne des AGG unter den persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Randnummer 50 a)
1 Satz 2 AGG gelten als Beschäftigte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AGG auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis. Der Kläger als Bewerber für eine Beschäftigung beim Beklagten fällt mithin als „Beschäftigter“ im Sinne des AGG unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Randnummer 51 b) Der Beklagte ist als Anspruchsgegner
2 i. V. m. § 6 Abs. 2 AGG passivlegitimiert, denn als eingetragener Verein ist er eine juristische Person und beschäftigt Arbeitnehmer i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AGG, weil er um Bewerbungen um die ausgeschriebene Stelle ersucht hat. Randnummer 52 c)
Auffassung des Bundesarbeitsgerichts setzt ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung
2 AGG voraus, dass sich der Kläger beim Beklagten mit dem Ziel einer Einstellung beworben hat (BAG vom 18.06.2015 - 8 AZR 848/13 - Rn. 15, NZA 2015, 1063-1066). An der Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Klägers hat die erkennende Kammer ebenso wie der Beklagte Zweifel. Der Kläger hat bei dem Beklagten zwar auf die Ausschreibung der Stelle einer/eines „Referentin/Referenten Arbeitsrecht“ hin eine Bewerbung eingereicht, aufgrund der Vielzahl der bundesweit erfolgten Bewerbungen des Klägers auf Stellenausschreibungen, bei denen der Kläger gegen Unternehmen, Vereine, Gesellschaften in den Fällen der Ablehnung Forderungen auf Entschädigung wegen etwaiger Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes geltend gemacht hat, ist es jedoch nicht auszuschließen, dass der Kläger sich bei dem Beklagten nicht ernstlich mit dem Ziel einer Einstellung bewarb. Randnummer 53 Für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs des Klägers im vorliegenden Streitfall wird zugunsten des Klägers unterstellt, dass er sich beim Beklagten tatsächlich mit dem Ziel einer Einstellung beworben hat. Randnummer 54 2. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Beklagte hat nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG verstoßen. Denn der Kläger hat nicht wegen der Religion bzw. fehlender Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche und/oder seines Alters eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG erlitten. Es liegen auch keine Indizien dafür vor, die eine derartige Benachteiligung vermuten lassen. Randnummer 55 a) Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch
2 AGG ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG. Dabei ist, weil § 15 Abs. 2 AGG nur eine Rechtsfolge enthält, für die Anspruchsvoraussetzungen auf § 15 Abs. 1 AGG zurückzugreifen (BAG vom 16.02.2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 30, EzA AGG § 15 Nr. 17). Randnummer 56 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn ein Beschäftigter wegen eine in § 1 AGG genannten Grundes - zu denen die Religion und das Alter zählen - eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Randnummer 57 b) Der Kläger erfuhr eine weniger günstige Behandlung als die sechs Bewerber, die
der ersten Ausschreibung der Stelle bei dem Beklagten zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurden.
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein
teil im Rahmen einer Auswahlentscheidung auch dann vor, wenn der Bewerber, wie hier der Kläger, nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab in einem Bewerbungsverfahren ausgeschieden wird. Die Benachteiligung lieg in der Versagung einer Chance (vgl. BAG 24.01.2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 33, AP Nr. 2 zu § 10 AGG; BAG vom 13.10.2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 24, EzA AGG § 15 Nr. 16). Randnummer 58
2 AGG verlangen, stünde dies nicht im Einklang mit dem Schutzzweck des AGG. Denn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) will vor ungerechtfertigter Benachteiligung schützen, nicht eine unredliche Gesinnung des (potentiellen) Arbeitgebers sanktionieren. Die objektive Eignung ist ein Kriterium der „vergleichbaren Situation“ im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG (BAG 24.01.2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 34, aaO; BAG vom 13.10.2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 26, aaO). Randnummer 60 Für die objektive Eignung ist auf die Anforderungen, die der Arbeitgeber an einen Stellenbewerber stellen durfte, abzustellen. Der Arbeitgeber darf zwar grundsätzlich über den der Stelle zugeordneten Aufgabenbereich und die dafür geforderten Qualifikationen des Stelleninhabers frei entscheiden, er darf aber nicht durch willkürlich gewählte Anforderungen den Schutz des AGG faktisch beseitigen (BAG vom 07.04.2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 43, AP Nr. 6 zu § 15 AGG). Randnummer 61 bb) Der Beklagte hat in seiner Stellenanzeige einen Juristen mit Hochschulabschluss, der das erste und zweite juristische Staatsexamen mit möglichst mindestens der Note „befriedigend“ bestanden hat, und mit Berufserfahrung gesucht. Der Beklagte war berechtigt, im Stellenprofil eine bestimmte Mindestnote zu fordern (vgl. BAG vom 07.04.2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 48, aaO). Zusätzlich zu den allgemeinen Rechtskenntnissen und den vertieften Kenntnissen im Arbeitsrecht und Steuerrecht sollten betriebswirtschaftliche Kenntnisse, Kenntnisse im kirchlichen Arbeitsrecht (AVR) und im vergleichbaren Tarifrecht, Kenntnisse über die Verbandsstrukturen und die Institutionen der Freien Wohlfahrtspflege vorhanden sein. Der Kläger verfügt über das erste und zweite juristische Staatsexamen. Er bestand die Erste juristische Staatsprüfung 1999 mit der Note „befriedigend“, die Zweite juristische Staatsprüfung mit der Note „ausreichend“. Soweit es die vom Beklagten geforderten Mindestnoten betrifft, erfüllt der Kläger die vom Beklagten an die ausgeschriebene Stelle gestellten Anforderungen bereits nicht. Randnummer 62 Im arbeitsgerichtlichen Verfahren hat der Beklagte in der Klageerwiderung vorgetragen, dass aus den vom Kläger eingereichten Bewerbungsunterlagen keine betriebswirtschaftlichen Kenntnisse ersichtlich waren, die über das normale Maß der Kenntnisse eines Volljuristen hinausgehen, wie z. B. aufgrund eines Aufbaustudiums Wirtschaftsrechts oder einer entsprechenden betriebswirtschaftlichen Weiterbildung oder einer spezifischen betriebswirtschaftlichen Berufserfahrung, es ihm ebenso nicht möglich war, aus den Bewerbungsunterlagen des Klägers Kenntnisse der AVR sowie von Verbandsstrukturen und Institutionen der Freien Wohlfahrtspflege abzuleiten. Er hat weiter vorgetragen, dass die sechs zu Vorstellungsgesprächen geladenen Bewerber über folgende Kenntnisse und Berufserfahrungen verfügten: eine Bewerberin über eine vierjährige Berufserfahrung als Referentin Arbeitsrecht im früheren ... Thüringen, ein Bewerber über eine mehrjährige Berufserfahrung als Jurist (Arbeitsrecht) in einer diakonischen Einrichtung und über Berufserfahrung als Personalleiter eines Krankenhauses, eine Bewerberin über eine mehrjährige Berufserfahrung im Personal-/Arbeitsrecht bei einem anderen Spitzenverband der ..., eine Bewerberin über mehrjährige Berufserfahrung als Juristin in einem Arbeitgeberverband, eine Bewerberin über mehrjährige Berufserfahrung als juristische Mitarbeiterin in einer Agentur für Arbeit, ein Bewerber hatte zusätzlich zu seiner juristischen Ausbildung ein Masterstudium im Bereich Wirtschaftsrecht absolviert und hatte mehrjährig im wirtschaftlichen Bereich eines Unternehmens gearbeitet. Randnummer 63 Im Vergleich zu den Bewerberinnen und Bewerbern, die der Beklagte zu Vorstellungsgesprächen geladen hatte, war der Kläger offensichtlich kein objektiv geeigneter Bewerber. Denn die in der Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse im kirchlichen Arbeits- und Mitarbeitervertretungsrecht und die Kenntnisse über die Strukturen des ... und seiner Institutionen sind für die vorgesehene Tätigkeit aufgrund deren Schwerpunktaufgaben
der im Arbeitsrecht herrschenden Verkehrsanschauung tatsächlich geboten. Schwerpunkte der Tätigkeit der ausgeschriebenen Stelle „Referentin/Referent Arbeitsrecht (Jurist) - allgemeine Rechtswissenschaften“ sind laut der Stellenbeschreibung u. a. die Weiterentwicklung des ... Arbeitsrechts, die Moderation von regionalen Vernetzungen von Mitgliedseinrichtungen, die Entwicklung von Kooperationsstrukturen im Hinblick auf arbeitsrechtliche Gegebenheiten und die strategische Impulsgebung für konzeptionelle, strukturelle, organisatorische und fachliche Weiterentwicklung arbeitsrechtlicher Fragen und Problemstellungen. Über fundierte Kenntnisse ... im Arbeitsrecht verfügt der Kläger wohl ebenso wenig wie über betriebswirtschaftliche Kenntnisse, denn
seinem Bewerbungsschreiben konnte er sich lediglich aus „einigen“ seiner Mandate Wissen im Bereich AVR und TVöD aneignen und meint er, über ein solides Maß an betriebswirtschaftlichen Kenntnissen zu verfügen, weil er als Rechtsanwalt über mehrere Jahre allein für den wirtschaftlichen Erfolg seines Büros verantwortlich war. Der Kläger war insoweit nicht in einer „vergleichbaren Situation“ im Sinne des § 3 AGG unmittelbar oder mittelbar ungünstiger behandelt worden. Insoweit kann es sogar dahinstehen, ob die unterschiedliche Behandlung im Sinne der §§ 8, 9 AGG zulässig gewesen wäre. Randnummer 64 Aber auch, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass er in einer „vergleichbaren Situation“ unmittelbar oder mittelbar ungünstiger behandelt wurde, hat die Klage keinen Erfolg, denn: Randnummer 65 3. Soweit der Beklagte den Kläger wegen dessen fehlenden Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche unterschiedlich behandelt haben sollte, war das
1 AGG zulässig. Randnummer 66 a) Gemäß § 10 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die diakonische Arbeit in der. in Mitteldeutschland () i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.01.2012 ist der Beklagte der Zusammenschluss der Träger diakonischer Arbeit im Gebiet der ... in Mitteldeutschland und der ... Anhalts. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 des ... ist der Beklagte Mitglied im ... Werk der in Deutschland (). In der für den Beklagten geltenden ... der Mitteldeutschlands heißt es in Randnummer 67 „§ 3 Randnummer 68 Allgemeine Arbeitsbedingungen Randnummer 69
ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen tragen die ... Beschäftigten zur Erfüllung dieses Auftrages bei. Ihr gesamtes Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die sie als Mitarbeiter im Dienst der ... übernommen haben. Eine Beschäftigung
dieser Ordnung setzt grundsätzlich die Zugehörigkeit zur evangelischen ....... voraus Ausnahmen können unter Beachtung der Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und des ... und des ... Rechts zugelassen werden.“ Randnummer 70 In den Richtlinien des Rates der ... und des ... heißt es
b Grundordnung über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der ... und des ... der ... in: Randnummer 71 „§ 2 Randnummer 72 Grundlage des ... Dienstes Randnummer 73
V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. Hierzu gehören alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom ... Grundauftrag bestimmten Aufgaben zu treffen sind, wie Vorgaben struktureller Art, die Personalauswahl und die mit diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der „... Dimension“ des Wirkens im Sinne des ... Selbstverständnisses. Dies schließt die rechtliche Vorsorge für die Wahrnehmung ... Dienste durch den Abschluss privatrechtlicher Arbeitsverträge ein (BVerfG vom 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83 u. a. - zu B II 1 b bis c der Gründe, aaO; BAG vom 20.11.2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 95, aaO; BAG vom 08.09.2011 - 2 AZR 543/10 - Rn. 22, aaO). Randnummer 79 Das durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV verfassungsrechtlich verbürgte Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht kommt neben den verfassten ... auch den ihnen zugeordneten, insbesondere ihren karitativen Einrichtungen zu. Erfasst sind alle der ... in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie
kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der ... wahrzunehmen und zu erfüllen. Die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts bleibt auch für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse wesentlich. Das ermöglicht es den ..., in den Schranken der für alle geltenden Gesetze den ... Dienst
ihrem Selbstverständnis zu regeln und dazu für ihre Arbeitnehmer spezifische Obliegenheiten verbindlich zu machen (BVerfG vom 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83 u. a. - zu B II 1 a, d der Gründe, aaO; BAG vom 20.11.2012 - 1 AZR 179/11 -, aaO; BAG vom 08.09.2011 - 2 AZR 543/10 - Rn. 22, 23, aaO). Randnummer 80 d) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass eine etwaige unterschiedliche Behandlung des Klägers wegen seiner fehlenden Zugehörigkeit zur ...
1 AGG zulässig ist.
dieser Vorschrift ist eine Ungleichbehandlung auch dann möglich, wenn die vom Beklagten erwartete „Zugehörigkeit zur ... oder einer ...“ für die Tätigkeit des Referenten Arbeitsrecht allgemein nur eine „Anforderung“ darstellt. Die Einschätzung, ob der im Dienst der ... Einrichtung des Beklagten tätige Referent Arbeitsrecht der ... oder einer ... angehören sollte, obliegt im Rahmen des ... Selbstbestimmungsrechts dem Beklagten.
Auffassung der erkennenden Kammer stellt der Beklagte damit keine unannehmbare Anforderung an die Loyalität seines (künftigen) Referenten Arbeitsrecht, auch dann nicht, wenn diese Tätigkeit nicht dem sog. „verkündungsnahen Bereich“ zuzuordnen ist. Jedenfalls ist die Anforderung
der Zugehörigkeit zur ... vor dem Hintergrund von Art. 9 Buchst. b (§§ 2, 3) Grundordnung über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der und des ... weder willkürlich noch verstößt sie gegen die guten Sitten. Randnummer 81 Im Weiteren folgt die erkennende Kammer den im Urteil des Arbeitsgerichts auf den Seiten 9 und 10 aufgeführten Gründen. Randnummer 82 Die vom Kläger vorgenommene Auslegung des Satzes „Durch ihre ... wendet sich die in ökumenischer Weite Einzelnen und Gruppen, Nahen und Fernen ... zu“ der Präambel der Satzung des Beklagten ist nicht
vollziehbar. Der Satz bezieht sich eindeutig auf die ... Arbeit ... durch ihre Träger, deren Zusammenschluss der Beklagte ist, und nicht auf die an die Arbeitnehmer zu stellenden Loyalitätsanforderungen. Jedenfalls folgt das aus dem Zusammenhang des ersten und des zweiten Satzes der Präambel. Die Ausführung von sozialer Tätigkeit, Kranken- und Altenpflege sowie karitativer Arbeit ist auf alle Menschen gerichtet, unabhängig von ... . Randnummer 83 4. Der Beklagte hat den Kläger nicht wegen seines Alters im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt. Randnummer 84 a) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn ein Beschäftigter wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - zu denen das Alter zählt - eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfahren hat. Der Kausalzusammenhang zwischen
teiliger Behandlung und Alter ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an das Alter anknüpft oder durch dieses motiviert wird. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist. Ausreichend ist vielmehr, dass das verpönte Merkmal Bestandteil eines Motivbündels ist, welches die Entscheidung beeinflusst hat (BAG vom 24.01.2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 32, 38, aaO; BAG vom 16.02.2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 42, EzA AGG § 15 Nr. 17). Randnummer 85 Hinsichtlich der Kausalität zwischen
teil und dem verpönten Merkmal ist in § 22 AGG eine Beweislastregel getroffen, die sich auch auf die Darlegungslast auswirkt. Der Beschäftigte genügt danach seiner Beweislast, wenn er Indizien vorträgt, die seine Benachteiligung wegen des verbotenen Merkmals vermuten lassen. Rechtfertigen die vorgetragenen Tatsachen sowie Hilfstatsachen die Annahme, dass eine Kausalität zwischen
teil und dem verpönten Merkmal gegeben ist, liegt eine Vermutung für die Benachteiligung vor und die andere Partei trägt die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt (vgl BAG vom 24.01.2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 39, aaO). Randnummer 86 b)
diesen Grundsätzen liegt keine Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters vor und ist auch keine solche zu vermuten. Laut den Konditionen des Stellenangebots (Bl. 19 d. A.) suchte der Beklagte eine/einen Juristen mit Hochschulabschluss (Staatsexamen) und Berufserfahrung. In der Stellenbeschreibung (Bl. 18 d. A.) sind erste Berufserfahrungen (3 Jahre) als wünschenswert angegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers schließen diese Formulierungen keine Personen wegen ihres Alters vom Kreis derer aus, die für die Besetzung der Stelle in Betracht kommen, jedenfalls keinen Juristen mit Hochschulabschluss, der
dem zweiten Staatsexamen drei Jahre und mehr beruflich tätig war. Die gewünschten „in drei Jahren gesammelten, ersten Berufserfahrungen“ stellen im Hinblick auf die für die ausgeschriebene Stelle benötigte Berufserfahrung eine Mindestanforderung dar. Der Beklagte suchte mit der so formulierten Anforderung nicht
Akademikern im After von Ende 20 bis Anfang 30 für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle. Die Formulierungen „mit Berufserfahrung“ und „erste Berufserfahrungen (3 Jahre) sind wünschenswert“ sind dahin auszulegen und zu verstehen, dass für die Stelle „Referentin/ Referent Arbeitsrecht“ nicht allein an der Hochschule bzw. Universität erworbenes theoretisches Wissen erforderlich ist, sondern auch praktische Berufserfahrungen benötigt werden. Keinesfalls waren damit ältere Juristen mit mehr als drei Jahren Berufserfahrung ausgeschlossen.
dem Inhalt der Tätigkeit der ausgeschriebenen Stelle war der Beklagte berechtigt, eine gewisses Maß an Berufserfahrung im Stellenprofil zu fordern (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 AGG). Schließlich macht die Auswahl der zu Vorstellungsgesprächen geladenen Bewerber/-innen deutlich, dass es nicht Ziel des Beklagten war, Hochschulabsolventen im Alter von Ende 20 Anfang 30 zu suchen. Denn alle Eingeladenen konnten eine mehrjährige Berufserfahrung, auch von mehr als drei Jahren, vorweisen. Randnummer 87 Abschließend ist festzustellen, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beklagte den Kläger wegen seines Alters und/oder seiner fehlenden Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche benachteiligt hat. Randnummer 88
alldem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 89 III. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.