Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des SG über die Vergütung des beigeordneten Anwalts - Änderung des § 73a Abs 1
§ 33Abs.
8 Satz 1 RVG). Die Sache ist jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 56 Abs.
§ 33Abs.
8 Satz 2 RVG vom Senat als Gesamtspruchkörper zu entscheiden. Randnummer 14
- Die Beschwerde ist zulässig. Dem steht insbesondere die Vorschrift des § 178 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht entgegen. Durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom
- August 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I Nr. 55 S. 3533) hat der Gesetzgeber in § 73a Abs. 1 SGG durch Anfügen des Satzes 4 geregelt, dass sich die Vergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG richtet. Daraus folgt, dass das RVG und damit insbesondere die dort geregelten Beschwerdemöglichkeiten innerhalb des SGG für die Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe anwendbar sind. Die Beschwerdemöglichkeit nach dem RVG in sozialgerichtlichen Verfahren wird auch im RVG nochmals bestätigt. Nach § 1 Abs. 3 RVG in der Fassung vom
- Juli 2013 gehen die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen spezialgesetzlicher Verfahrensvorschriften (z.B. des SGG) vor. Aufgrund der Rechtsänderung ist die frühere Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom
- Oktober 2009 – L 4 P 8/09 B, juris) nicht mehr anwendbar (vgl. hierzu schon Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- November 2015 – L 4 AS 427/15 B ). Randnummer 15 Die Beschwerde ist auch im konkreten Fall statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs.
§ 33Abs.
3 Satz 1 RVG). Nach den mit der Beschwerde geltend gemachten Auffassungen und Berechnungen des Beschwerdeführers würde sich durch die Beschwerde die Kostenfestsetzung um 562,58 EUR zum Nachteil des Beschwerdegegners verringern. Auch ist die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden (§ 56 Abs.
§ 33Abs.
3 Satz 3 RVG). Randnummer 16 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Beschwerdeführer kann eine Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu Lasten des Beschwerdegegners nicht (mehr) erreichen. Denn er hat sein grundsätzlich unbefristetes Erinnerungsrecht verwirkt. Randnummer 17 Die Besonderheit des vorliegenden Verfahrens liegt darin, dass der Beschwerdeführer und Erinnerungsgegner, der nunmehr eine noch (erheblich) unter der Festsetzung im Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG vom 17. Oktober 2013 liegende Kostenfestsetzung geltend macht, den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht selbst im Wege der Erinnerung angegriffen, sondern dies erst mit der Beschwerde nach der Erinnerungsentscheidung des SG nachgeholt hat. Randnummer 18 Die Einlegung der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 56 Abs. 2 RVG ist nicht an eine Frist gebunden. Daher ist eine Erinnerung selbst dann noch zulässig, wenn – wie hier – die Vergütung bereits ausgezahlt ist. Diese gesetzgeberische Entscheidung, eine unbefristete Erinnerung zuzulassen, darf von Seiten des Gerichts mittels eigener Rechtsmittelfristen nicht unterlaufen werden. Vielmehr gebieten es die Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes [GG]) sowie das Gebot der Rechtsmittelklarheit, die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren und nur ausnahmsweise einen Ausschluss der an sich unbefristeten Erinnerung anzunehmen (vgl. Amtsgericht [AG] Halle, Beschluss vom 6. März 2014 – 103 II 980/13 , juris). Randnummer 19 So kann das Erinnerungsrecht aus Gründen des Vertrauensschutzes nur in besonderen Ausnahmefällen wegen Verwirkung ausgeschlossen werden. Die Verwirkung findet dabei ihre zentrale rechtliche Grundlage im Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der in der gesamten Rechtsordnung Anwendung findet (vgl. für das Sozialversicherungsrecht z.B. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 26/14 R; Urteil vom 21. April 2015 – B 1 KR 11/15 R, juris). Es handelt sich dabei um einen Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung. Dem Berechtigten, der die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlässt (sog. Zeitmoment) und zudem weitere besondere Umstände für den Rechtsverkehr und insbesondere für den Verpflichteten gesetzt hat, die einen endgültigen Rechtsverzicht nahelegen (sog. Umstandsmoment), kann seinen Anspruch gegebenenfalls nach Treu und Glauben wegen Verwirkung verlieren, da die verspätete und überraschende Geltendmachung des Rechts gegenüber dem Verpflichteten illoyal ist (BSG, a.a.O). Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr BSG, a.a.O.). Dieser Rechtsverlust ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ist auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, der in Art. 14 Abs. 1 GG für vermögenswerte Güter, d.h. auch für Forderungen, verfassungsrechtlich anerkannt ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 BvR 3076/08, juris). Die Grenze des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzprinzips beeinflusst dabei auch das "an sich" uneingeschränkte Erinnerungsrecht nach § 56 RVG (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – L 15 SF 131/11 BE, juris) und begründet einen Rechtsmittelausschluss eigener Art (vgl. hierzu wiederum auch LSG Sachsen-Anhalt, a. a. O.). Randnummer 20 Nach diesen Maßstäben ist das Erinnerungsrecht des Beschwerdeführers verwirkt. Randnummer 21
- a)Zeitmoment Randnummer 22 Vorliegend ist zwischen dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Oktober 2013 und der Beschwerde vom 26. Januar 2016 ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren vergangen. Es kann dahinstehen, ob bereits der Ablauf eines Jahres ab Kostenfestsetzung, gegebenenfalls mit Auszahlung und Rechtsmittel, genügt, um die Verbürgung des Erinnerungsrechts der Staatskasse herbeizuführen (so mit ausführlicher Begründung Bayerisches LSG, a. a. O.). Es erscheint indes zweifelhaft, ob dieser vergleichsweise kurze Zeitablauf allein genügen kann, um eine Rechtsverwirkung zu begründen. Denn im Vergleich zu der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB (§ 8 RVG regelt die Verjährung nur teilweise, weshalb auf das BGB zurückzugreifen ist) dürfte die Verwirkung des Erinnerungsrechts nach Ablauf einer Frist von weniger als drei Jahren nur ausnahmsweise anzunehmen sein. Es müssen deshalb, neben einem erheblichen Zeitablauf, grundsätzlich auch beachtliche Umstandsmomente hinzutreten, um eine Verwirkung herbeizuführen (so schon LSG Sachsen-Anhalt, a. a. O.). Randnummer 23
- b)Umstandsmoment Randnummer 24 Hier ist der Erinnerungsanspruch des Beschwerdeführers im konkreten Fall durch von ihm selbst zu vertretende Umstandsmomente verwirkt. Diese treten zu dem Zeitmoment hinzu und führen zur Verwirkung. Dauert ein Erinnerungsverfahren – wie hier – zeitlich länger, ist die Staatskasse im eigenen Interesse gehalten, mittels eigener Erinnerung oder zumindest Anschlusserinnerung (vgl. hierzu Hessisches LSG, Beschluss vom 23. Juni 2014 – L 2 AS 568/13 B, juris) mögliche Vertrauenstatbestände zu ihren Lasten von vornherein auszuschließen, wenn nach eingehender Prüfung die Kostenfestsetzung als überhöht bewertet wird. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht getan. Er hat während des gesamten Erinnerungsverfahrens vor dem SG, in welchem der Beschwerdegegner eine höhere Kostenfestsetzung als im Beschluss vom 17. Oktober 2013 begehrt hat, in keiner Weise erkennen lassen, den Beschluss selbst angreifen zu wollen und mithin eine noch geringere als die erfolgte Kostenfestsetzung anzustreben. Sein für den Rechtsverkehr abwartendes und insoweit auch missverständliches Verhalten begründet über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren einen beachtlichen Vertrauenstatbestand, den Kostenfestsetzungsbeschluss im Ergebnis hinzunehmen. Im vorliegenden Fall ergibt sich insbesondere auch nicht etwa deshalb eine andere Bewertung, weil dem Beschwerdeführer der Erinnerungsschriftsatz des Beschwerdegegners gar nicht übermittelt worden ist, der Beschwerdeführer also vor Zustellung des Beschlusses des SG vom 12. Januar 2016 letztlich gar keine Kenntnis von der durch den Beschwerdegegner eingelegten Erinnerung erhalten hat. Denn die Nichtübermittlung beruht ausschließlich auf dem eigenen Verhalten des Beschwerdeführers. Die (damalige) Bezirksrevisorin des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hat der Direktorin des SG mit Schreiben vom 11. September 2009 mitgeteilt, bis auf Widerruf werde seitens der Landeskasse u. a. dann im Grundsatz auf eine Anhörung in Verfahren nach § 56 Abs. 1 RVG verzichtet, wenn die Höhe der angemessenen Gebühren innerhalb des Rahmens einer unstreitig zu beanspruchenden Verfahrens-, Termins- oder Erledigungsgebühr streitig ist. Es ist ausdrücklich um Bekanntgabe der Erklärung des Verzichts auf Anhörung in den bezeichneten Sachverhalten im Gericht gebeten worden. Eine neue Anordnung des Bezirksrevisors ist sodann erst mit Wirkung vom 1. Juni 2014 ergangen, also deutlich nach Einlegung der hier in Rede stehenden Erinnerung vom November 2013. Im vorliegenden Verfahren ist der Anfall der Verfahrensgebühr, der Terminsgebühr und der Einigungs-/Erledigungsgebühr als solcher von Anfang an unbestritten gewesen; umstritten ist lediglich die konkrete Höhe der jeweiligen Gebühr, so dass eine Übersendung des Erinnerungsschriftsatzes gerade im Hinblick auf das im maßgeblichen Zeitpunkt relevante Schreiben vom 11. September 2009 unterblieben ist. Wenn aber der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, an Verfahren, in denen allein die Höhe der – dem Grunde nach unbestritten angefallenen – Gebühren in Streit steht, prinzipiell kein Interesse zu haben, konnte der Beschwerdegegner nicht mehr mit einer Beschwerde ohne ein eigenes vorangegangenes Erinnerungsverfahren der Staatskasse rechnen. Die eine eigene Erinnerung "überholende" Beschwerde des Beschwerdeführers ist damit eine unzulässige Rechtsausübung. Diese führt zur endgültigen Verwirkung des Erinnerungsrechts und gleichzeitig zur Unbegründetheit der Beschwerde. Randnummer 25 3. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).