einem eingeholten Klinikbericht hätten sich die Lidheberfunktion und auch die Doppelbildererscheinungen gebessert. Durch die Hirnoperation hätten sich wesentliche Sensibilitätsstörungen über die linke Gesichtshälfte, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, eine einfache Gesichtsentstellung sowie eine Einschränkung des Geschmackssinns entwickelt. Zusammenfassend sei für den Hirnschaden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung ein Einzel-GdB von 60 sowie für die Anpassungsstörung ein Einzel-GdB von 30 zu bilden. Dies rechtfertige einen Gesamt-GdB von 70. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" seien jedoch nicht erfüllt. Dem folgend stellte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2002 einen GdB von 70 fest. Randnummer 4 Ein Neufeststellungsantrag der Klägerin vom 14. Juni 2005 blieb erfolglos (Bescheid vom 11. Oktober 2005 und Widerspruchsbescheid vom 11. November 2005).
Klageerhebung einigten sich die Beteiligten vergleichsweise auf einen GdB von 80 ab dem
Durchführung einer vaskulären Diagnostik habe sich gezeigt, dass die linke Arteria carotis interna im Bereich des Sinus cavernosus verschlossen sei. Eine CBF-Messung habe eine hämodynamische Insuffizienz der linken Hemisphäre bestätigt. In einem weiteren Arztbrief gab er unter dem
teilsausgleiche G und B festzustellen". Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Durch starke Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen, die durch hirntumorbedingte Schwindelanfälle bedingt seien, könne sie ortsübliche Wegstrecken und unbekannte Wegstrecken ohne Begleitung nicht mehr bewältigen. Randnummer 9 In einem von der Klägerin vorgelegten radiologischen Befund vom
dem neurochirurgischen Gutachten habe sich keine Gangstörung oder Koordinationsproblematik gezeigt. Eine Gesichtsfeldeinschränkung infolge eines herabhängenden Augenlides sei keiner Hemianopsie (Halbseitenblindheit) gleichzustellen. Randnummer 15 Das SG hat ein augenärztliches Gutachten von Dr. W. (Universitätsaugenklinik M.) vom 22. November 2013 erstatten lassen. Der Sachverständige hat ausgeführt: Die Klägerin habe insbesondere die negativen Auswirkungen des Gesichtsfeldverlustes
seitlich und unten hervorgehoben, was sich beim Treppensteigen bemerkbar mache. Auch das Abschätzen von Abständen bereite ihr große Probleme. Am linken Auge bestehe ein inkonstant herabhängendes Augenlid. Dies sei teilweise etwas geöffnet und schwelle teilweise zu. Auch leide sie an einem Verschwommensehen. Beispielsweise könne sie keine Straßenschilder mehr lesen. Auch das Lesen der Zeitung bereite ihr Schwierigkeiten. Zudem leide sie an Doppelbildern und Dauerkopfschmerzen. Das Laufen sei wegen einer Schwindelproblematik unsicher, weshalb sie eine Begleitperson benötige. Einkaufen sei ihr noch selbständig möglich. Die Visusleistung für die Ferne betrage mit Korrektur 0,4 und für die Nähe mit Korrektur 0,5. Bei der Klägerin sei von einer Minderung der beidseitigen Sehschärfe sowie einer Gesichtsfeldminderung an beiden Augen auszugehen. Wegen des herabhängenden Lides links bestehe eine Unterdrückung des Bildeindrucks nur in der Ferne durch Verlegung der optischen Achse, so dass es zu Doppelbildern in der Nähe komme. Die Doppelbilder müssten dabei nicht immer auftreten, da eine sog. zentrale Suppression (Unterdrückung des Bildereindrucks im Gehirn) eintrete. Die von der Klägerin geschilderte Gangunsicherheit ließe sich nicht auf den augenärztlichen Befund zurückführen. Dann müsste die Doppelbildsymptomatik bei vollständigem Verschließen des linken Auges verschwinden, was von der Klägerin aber nicht wahrgenommen werde. Neben einer Weitsichtigkeit, einer Stabsichtigkeit, einer Altersichtigkeit, einem geringen grauen Star und einer trockenen altersbedingten Makuladegeneration bestünden auch Schlupflider. Ohne Anheben des linken Augenlides könne in der Ferne bei aufrechter Kopfhaltung keine Sehprüfung vorgenommen werden. Durch einen Pflasterzug könne die herabhängende Lidhaut sowie das teilweise gelähmte Lid auf der anderen Seite angehoben werden und das Gesichtsfeld in der oberen Hemisphäre von 5° auf 20°, nasenseitig von 15° auf 40°, schläfenseitig oben von 30° auf 50° erweitert werden. Das Gebrauchsgesichtsfeld
unten bleibe davon jedoch unbeeinflusst und erheblich einschränkt (10° statt 60°). Die Orientierung in bekannten Räumen sei auch ohne Anheben der Lider gut möglich. Das linke Auge sei ohne Anhebung des Lides fast funktionslos. Eine Ptosisbrille oder ein zeitweiser Pflasterzug würden bisher nicht getragen, könnten aber zur Besserung der Sehfunktion versucht werden. Die Voraussetzungen des Merkzeichen "G" würden nicht erfüllt. Selbst bei vollständiger Funktionslosigkeit des linken Auges (Einzel-GdB 50) bestünden keine weiteren erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion. Auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" seien nicht gegeben. Randnummer 16 Die Klägerin ist dem Gutachten entgegengetreten und hat geltend gemacht: Eine Pflasterung der Augenlider würde Schmerzen verursachen und
Angabe ihrer Augenärztin auch zur Austrocknung des Auges führen. Die Nutzung einer Ptosisbrille sei aufgrund der Gesichtsschmerzen nicht möglich. Der Visuswert habe sich weiter verschlechtert. Sie sei am
Ablauf der Klagefrist sei es nicht mehr möglich, die Feststellung eines höheren GdB zu verlangen. Hinsichtlich des Merkzeichens "G" lägen die Voraussetzungen nicht vor. Für das Merkzeichen "G" sei eine Sehbehinderung mit wesentlicher Störung der Ausgleichsfunktion erforderlich. Gleiches gelte für das Merkzeichen "B". Randnummer 18 Die Klägerin hat gegen das am
einem Sturz wegen eines akuten Schwindels mit Gesichtsfeldausfällen eingeliefert worden. Ein CCT habe eine Parenchymblutung, einen langstreckigen Verschluss der linken ACI und einen Defekt der links frontalen Schädelbasis
Meningeomresektion gezeigt. Es bestehe der Verdacht auf eine Demenz. Im Behandlungsverlauf habe sei die Klägerin desorientiert und hilfebedürftig gewesen. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
unten frei. Das linke Gesichtsfeld sei cirulär eingeschränkt auf 20°. Der Gesichtsfeldbefund habe sich von Mai 2012 bis Oktober 2014 verschlechtert. Randnummer 25 Dr. O. hat ausgeführt: Die Klägerin könne unter Sorge und Angstgefühlen eine Gehstrecke von 2 km bewältigen. Sie benötige hierfür
ihren Angaben ca. eine Stunde. Sie sei nicht ständig auf fremde Hilfe bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen. Randnummer 26 Die Klägerin hat sich kritisch mit den Befunden auseinandergesetzt und hält einen GdB von 90 bis 100 sowie die beantragten Merkzeichen für gegeben. In einem beigefügten Arztbrief der Augenärzte D. F. vom 12. März 2014 wurde eine rechtsseitige homonyme Hemianopsie diagnostiziert. Randnummer 27 Der Beklagte hält für die Augenerkrankung einen Einzel-GdB von 30 für gerechtfertigt.
Auffassung seiner Ärztlichen Gutachterin Dr. W. in einer beigefügten Stellungnahme sei eine Erblindung eines Auges nicht gegeben. Es handele sich daher um eine Visus- und Gesichtsfeldeinschränkung auf beiden Augen, die einen Einzel-GdB von 30 rechtfertige. Randnummer 28 Der Facharzt für Neurologie und Nervenheilkunde K. hat in einem Befundbrief vom
Zustellung der Beweisanordnung vom
der Fraktur beeinträchtigt. Sie habe Krämpfe in der Muskulatur beider Waden. Morgens müsse sie häufig imperativ die Toilette aufsuchen. Randnummer 33 Die Klägerin sei mit ihrer Tochter, die der Untersuchung beigewohnt habe, mit öffentlichen Verkehrsmitteln gekommen. Die Klägerin sei regelrecht orientiert. Die Gedächtnisleistung sei nicht beeinträchtigt. Meist führe sie das Gespräch selbst. Die Konzentration habe nicht
gelassen. Korrespondierend mit diesem klinischen Eindruck habe sie im Montreal Cognitive Assessment-Test mit 25 Punkten ein knapp normales Ergebnis erzielt. Bei manchen Testen habe sie aufgeben, weil ihr dies zu anstrengend geworden sei. Der Gedankengang sei geordnet. Es bestünden weder inhaltliche noch formale Denkstörungen. Die Klägerin sei darauf fixiert, eine Hilfsbedürftigkeit und Schutzbegleitung durch ihre Tochter zu fordern. Sie habe angegeben, sie stürze häufig und habe sich das linke Schienbein angeschlagen. Sie habe Angst hinzufallen, wenn keine Begleitung da sei. Während der gesamten Exploration habe sie ruhig auf dem Stuhl gesessen. Anzeichen für Schmerzen seien in Mimik und Gestik nicht aufgefallen. Randnummer 34 Es bestehe eine Geruchsstörung von aromatischen Stoffen. Im Gesicht bestehe links eine Ptose, die kosmetisch nicht entstellend wirke. Die Klägerin beschreibe eine konzentrische, links stärkere, Gesichtsfeldeinengung. Das Zusammensetzen eines Tetraeders sei ihr mit wenig Hilfestellung richtig gelungen. Die Einzelteile habe sie sicher und ohne zu tasten ergriffen. Stilisierte Abbildungen auf dem Untersuchungsblatt des Moca-Testes habe sie erkannt und korrekt bezeichnet. Beim Barany-Zeigeversuch könne sie dem Zeigefinger des Untersuchers folgen, wobei sie ihren Zeigefinger etwas weit weg gehalten habe. Bei der Gangprüfung hätten sich keine Orientierungsstörungen gezeigt. Beim Begrüßen und Verabschieden habe sie zielsicher die Hand des Untersuchers gegriffen. Auch habe sie sich selbstständig auf den Stuhl gesetzt.
Abschluss der Untersuchung habe die Aufgabe für die Klägerin bestanden, den Weg zur Straßenbahn selbstständig, jedoch unter Beobachtung des Sachverständigen und ihrer Tochter zurückzulegen. Die Klägerin habe das Geländer der Treppe korrekt gegriffen und sich vorsichtig auf dem Gehweg orientiert. Bei jeder Änderung der Bodenbeschaffenheit und Farbe habe die Klägerin innegehalten und sich vorsichtig mit dem Fuß tastend bewegt. Sie sei sicher zur Fußgängerampel gegangen und habe die Lichtzeichen erkannt.
dem die Straßenbahn eingefahren sei, habe man sich verabschiedet. Die Klägerin habe sich korrekt an die Position der Straßenbahntür gestellt,
dem Öffnen der Tür einen Schritt in die Bahn gemacht und die Hand der Tochter ergriffen. Eine Sturzgefahr habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Randnummer 35 Zum Tagesablauf habe die Klägerin angegeben: Sie bewohne allein eine Vierraumwohnung (2. Etage). Das Haus habe einen Aufzug, wobei sie häufig die Treppe benutze. Sie stehe früh auf und könne sich selbstständig duschen. Gelegentlich nutze sie Unterarmstützen. Für die Nahrungszubereitung verwende sie wenig Zeit. Einkäufe könne sie selbst erledigen. Bei größeren Gegenständen greife sie auf die Hilfe von Freunden und
barn zurück. Zu den Ärzten fahre sie mit dem Taxi, ggf. in Begleitung der Tochter. In der Freizeit lese sie gern mit einer Spezialbrille. Zuletzt habe sie Urlaub mit den Töchtern in Wien gemacht. Aktuell sei sie mit beiden in Garmisch-Partenkirchen zum Wandern gewesen. Bergab habe sie dabei Knieschmerzen bekommen. Randnummer 36 Die Beeinträchtigungen durch die konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung habe die Klägerin aggravierend vorgetragen. Bei der Untersuchung habe sie sich im Raum zurecht gefunden, den Stuhl ergriffen, sich an der Untersuchungsliege festgehalten, Teile des Tetraeders ergriffen und auch den Weg zur Straßenbahn bewältigt. Durch die Stürze habe sich bei ihr eine Angst entwickelt, die sie jedoch in der selbständigen Lebensführung nicht behindere. Randnummer 37 Der Gesamt-GdB betrage 80. Die Gehfähigkeit sei nur gering beeinträchtigt. Normale ortsübliche Gehstrecken könne sie bewältigen. Das Gangbild sei ängstlich, zögerlich aber nicht durch Lähmungserscheinungen oder Koordinationsstörungen beeinträchtigt. Eine ständige Fremdhilfe bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht gegeben. Randnummer 38 Der Beklagte sieht sich durch das Gutachten bestätigt. Die Klägerin ist dem Gutachten entgegengetreten und hat geltend gemacht: Es sei widersprüchlich, wenn der Sachverständige eine nicht
lassende Konzentration behaupte und gleichzeitig angebe, dass sie manchen Test schnell aufgegeben habe. Die Angabe des Sachverständigen, die Schmerzbeeinträchtigung sei nicht sichtbar gewesen, sei subjektiv und unverwertbar. Die abgelehnte Entstellung treffe nicht zu. Zu Unrecht habe der Sachverständige die vom Operateur bestätigte Trigeminusneuralgie in Zweifel gezogen. Bei der Zusammensetzung des Tetraeders habe der Sachverständige die erforderlichen Arbeiten zu 80 % selbst vorgenommen. Die Gangprüfung im Untersuchungsraum sei mit den Alltagsanforderungen nicht zu vergleichen. Sie habe nicht selbständig die Straßenbahntür ergriffen, sondern sei von der Begleitperson untergehakt worden. Die angezweifelte Gesichtsfeldeinengung sei nicht
vollziehbar, da sie augenärztlich bestätigt sei. Die rechtsseitige homonyme Hemianopsie sei fachärztlich ebenfalls bestätigt (Dr. K.). Ein Zurechtfinden im Untersuchungszimmer sei nicht erforderlich gewesen, da sie sich zu 95 % der Zeit auf einem Stuhl befunden habe. Die behaupteten Bergwanderungen mit den Töchtern seien unzutreffend. Grund für die Stürze sei nicht die Angst, sondern die Schwindelanfälle. Ein 3 cm großes Defektareal sei nicht nur mit ein geringer Herdnachweis. Sie besitze keine Spezial-, sondern nur eine normale Brille bzw. Lesebrille. Der Sachverständige habe bei der GdB-Bewertung zahlreiche Erkrankungen vergessen (z.B. Trigeminiusneuralgie, Inkontinenz). Sie gehe in der Nähe der Wohnung im Supermarkt einkaufen und kenne den Weg sehr gut, da sie dort seit ca. 30 Jahren wohne. Der Sachverständige habe alle fachärztlich gesicherten Diagnosen und damit verbundenen Einschränkungen infrage gestellt oder gänzlich ignoriert. Wörtlich hat die Klägerin ausgeführt: "Da das Gericht Prof. B. mein Schreiben vom 12. Oktober 2015, in dem wir ihn als Gutachter ablehnten, sowie die Ausdrucke (Bewertungsprotale) zugesandt hat, muss ich davon ausgehen, dass die Begutachtung nicht unvorgenommen erfolgte."
den bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen der Fachärzte, die die Klägerin seit Jahren behandelten, seien die Voraussetzungen für einen höheren GdB sowie die beiden Merkzeichen hinreichend belegt. Randnummer 39 Der Sachverständige hat in einer ergänzenden Stellungnahme vom 4. März 2016 ausgeführt: Fehlende Konzentration sei an springenden Gedankeninhalten, Abschweifen vom Thema, Haften an Nebensächlichkeit und phasenweise inkohärentem Denken festzustellen. Die Klägerin habe die Tests einfach aufgegeben oder gar nicht erst versucht. Dies entspreche keiner Konzentrationsstörung. Der Einwand sei daher laienhaft. Die Klägerin verlasse sich hauptsächlich auf ihre Tochter und nutze ihre Möglichkeiten nicht aus. Eine entstellende Gesichtsasymmetrie liege nicht vor. Die Ptose sei nicht vergleichbar mit Menschen, die z.B. an einer Verbrennung oder Narbenbildung litten. Bei einer Trigeminusneuralgie reiche die Störung oder Schmerzangabe nicht über den Nerv hinaus und es bestehe zwischen den Schmerzattacken keine neurologische Störung. Die Angabe einer Gefühlsminderung sei daher ein Ausschlusskriterium für eine Trigeminusneuralgie. Die Klägerin habe die vor ihr liegenden Einzelteile sicher ergreifen können. Er habe ihr beim Zusammensetzen Hilfestellung geleistet, nicht aber beim Ergreifen der einzelnen Teile. Die Beobachtungen beim Einsteigen in die Straßenbahn seien im Gutachten richtig wiedergegeben. Eine homonyme Hemianopsie liege bei der Klägerin nicht vor, sondern nur eine konzentrische Gesichtsfeldeinengung. Die Klägerin habe sich im Raum zurechtfinden müssen. Sei es bei der Nutzung des Stuhls, der Gangprüfung, der Untersuchungsliege und beim Gehtest außerhalb des Gebäudes. Ein Herdnachweis erfolge nicht durch den Bildbefund, sondern aus der klinischen Untersuchung. Die Sehfähigkeit der Klägerin sei noch gut erhalten. Sie könne noch lesen und habe einen Würfel
zeichnen können. Auch bei der Prüfung der Wendebewegung der Unterarme und der Fingerbewegung seien keine wesentlichen Störungen erkennbar gewesen. Die Klägerin sei weder desorientiert noch dement. Wenn sie Hilfeleistungen in alltäglichen Dingen einfordere, schöpfe sie ihr Leistungspotential nicht aus. Den Vorwurf der Voreingenommenheit weise er zurück. Randnummer 40 Die Klägerin hat an ihrer Kritik festgehalten und angeregt, weitere Befunde von der Augenärztin H. und dem Radiologen Dr. W. einzuholen. Randnummer 41 Auf konkrete
frage des Vorsitzenden hat die Bevollmächtigte der Klägerin, ihre Tochter, in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2016 wörtlich ausgeführt: Randnummer 42 "Meiner Meinung
enthält das Gutachten kaum verwertbare Aussagen, es ist geradezu ein Witz. Niemals bin ich mit meiner Schwester in den Bergen gewesen. Sie hat alle Merkzeichen und kann sich dort gar nicht aufhalten. Mit meiner Mutter bin ich dort gewesen, wir sind aber mit Hilfe der Bergbahn zur Aussichtsplattform gefahren. Außerdem sprach der Gutachter die meiste Zeit von sich selbst, er hat auch die Stäbchen für den Test der Geruchsnerven verwechselt und den Tetraeder selbst zusammengebaut. Eine gründliche Untersuchung meiner Mutter hat auch nicht stattgefunden. Randnummer 43 Unzutreffend ist auch die Feststellung, dass meine Mutter alleine in die Straßenbahn gestiegen sei. Das geschieht niemals, dies lasse ich gar nicht zu, weil sie sonst wegen ihres Linksdralls in das Gleisbett fallen würde." Randnummer 44 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 45 Die
1 SGG vorgeschriebenen Form und Frist eingelegte Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sowie das Urteil des SG Halle vom 26. März 2014 sind rechtmäßig. Randnummer 46 1. Die Klägerin hat
ihrer Prozesserklärung vom
1 SGG statthaft. Die Klage ist aber unbegründet, weil der Klägerin die begehrten Merkzeichen nicht zustehen. Randnummer 49 Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "B" ist § 69 Abs. 4 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Hiernach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von
teilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Randnummer 50 a) Die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens "G" liegen bei der Klägerin nicht vor.
1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung.
1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Randnummer 51 In Teil D, Nr. 1 d der Versorgungsmedizinischen Grundsätze sind Regelfälle normiert, bei denen
dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen sind. Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind danach ua. als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen (Teil D Nr. 1 d Satz 1). Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens
Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen (Teil D Nr. 1 d Satz 3), die ebenfalls mit einem GdB von mindestens 50 zu bewerten sind. Besonderheiten gelten für hirnorganische Anfälle (Teil D Nr. 1 e) und Orientierungsstörungen infolge von Sehstörungen, Hörstörungen oder geistiger Behinderung (Teil D Nr. 1 f), die grundsätzlich nur ab einem Behinderungsgrad von wenigsten 70 Merkzeichenrelevanz entfalten (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015, B 9 SB 1/14 R, juris). Randnummer 52 Diese Regelbeispiele sind bei der Klägerin nicht erfüllt. So bestehen bei ihr keine auf die Gehfähigkeit auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Auch sind keine Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB von unter 50 vorhanden, die sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken. Auch Beeinträchtigungen durch innere Leiden (Herzschäden, Lungenfunktionseinschränkungen) oder hirnorganische Anfälle liegen nicht vor. Randnummer 53 Zwar kann auch eine sich auf die Gehfähigkeit auswirkende Orientierungsfähigkeit bei Sehstörungen die Vergabe des Merkzeichens "G" rechtfertigen. Doch ist dies
Teil D, Nr. 1 f der Versorgungsmedizinischen Grundsätze nur bei Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70 und bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, bzw. nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z.B. hochgradige Schwerhörigkeit beidseits, geistige Behinderung) anzunehmen. Randnummer 54 Auf orthopädisch-neurologischem Gebiet liegen keine Befunde vor, die eine erhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit der Klägerin bestätigen. So hat Prof. Dr. V. unter dem
Abschluss der Rehabilitation konnte die Klägerin als selbstständig in den Aktivitäten des täglichen Lebens entlassen werden. Auch ihre Mobilitätsfähigkeiten zum Zeitpunkt der Entlassung zeigten eine Mobilität ohne Hilfsmittel und eine zeitliche, örtliche und situative Orientiertheit. Diese Beobachtungen zu einer noch vorhandenen Orientiertheit der Klägerin decken sich im Übrigen auch mit den Beobachtungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. B. in seiner Untersuchung. Die scharfen Angriffe der Klägerin gegen die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. bedurften keiner gesonderten Entscheidung des Senats, über eine Voreingenommenheit des Sachverständigen zu entscheiden. So hat die Klägerin auch auf
frage des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung lediglich die fachlichen Mängel des Gutachtens gerügt, jedoch keinen Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen gestellt. Gründe von einer der Voreingenommenheit des Sachverständigen Prof. Dr. B. auszugehen, sind zudem weder vorgetragen noch für den Senat erkennbar. Randnummer 55 Die zweifellos für die Klägerin sehr belastenden Sehschwierigkeiten, die Orientierungsprobleme beim Laufen verursachen, werden in erster Linie durch den schwachen Visus beider Augen sowie den Gesichtsfeldverlusten geprägt.
dem überzeugenden augenärztlichen Gutachten von Dr. W. (Universitätsaugenklinik M.) vom 22. November 2013 genügt der augenärztliche Befund jedoch nicht, um einen Anspruch auf das Merkzeichen "G" zu rechtfertigen. So verwies die Sachverständige Dr. W. zutreffend darauf, dass selbst bei einer vollständigen Funktionslosigkeit des linken Auges (Einzel-GdB 30) mangels weiterer erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" nicht gegeben wären. Eine Einäugigkeit der Klägerin ist trotz der zahlreichen augenärztlichen Befunde nicht dokumentiert. Vor diesem Hintergrund überzeugen den Senat auch die versorgungsärztlichen Bewertungen des Beklagten, die Einschränkungen der Klägerin im Funktionssystem Augen unterhalb eines Einzel-GdB von 50 anzusetzen.
dem von der Klägerin vorgelegten aktuellen Augenarztbefund von Dr. H. vom 20. November 2015 wird zwar eine Verschlechterung des Gesichtsfeldes berichtet. Ein augenärztlicher Befund, der neben der vollständigen Funktionslosigkeit eines Auges noch weitere augenärztliche Einschränkungen dokumentiert, die zu einem Einzel-GdB von 70 führen könnten, liegt nicht vor. Der Senat ist daher nicht davon überzeugt, dass bei der Klägerin Störungen der Sehfähigkeit vorliegen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen und einen Einzel-GdB von wenigstens 70 rechtfertigen können. Dies wäre z.B. erst bei Verlust eines Auges sowie Blindheit und einem zusätzlichen temporalen Ausfall einer Gesichtsfeldhälfte des anderen Auges oder einer allseitigen Einengung binokular auf 10° Abstand vom Zentrum der Fall (vgl. Teil B Nr. 4.5). Eine solch schwerwiegende Behinderung im Funktionssystem Augen, die mit einem Einzel-GdB von 70 bewertet werden müsste, liegt bei der Klägerin
den vorliegenden Befunden nicht vor. Gerade die vom Sachverständigen Prof. Dr. B. festgestellten, der Klägerin noch möglichen Bewegungsabläufe (z.B. beim Greifen von Gegenständen sowie Händen) wären bei einer schwerwiegenden Seheinschränkung mit einem Einzel-GdB 70 kaum zu erwarten. Dies wurde auch durch die Beobachtungen der Klägerin durch den Senat in der Verhandlung nochmals bestätigt. So konnte die Klägerin Gegenstände auf dem Tisch sicher greifen und wirkte im Blickkontakt bei in ihrer Befragung überzeugend sicher. Randnummer 56 Weitere Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige Behinderung) sind von der Klägerin weder behauptet noch von den behandelnden Ärzten bzw. Sachverständigen dokumentiert worden. Randnummer 57 Neben den Sehstörungen liegen auch keine beachtlichen sonstigen Orientierungsstörungen von erheblichem Gewicht vor. So hat der Facharzt für Neurologie und Nervenheilkunde K. in einem Befundbrief vom 22. Januar 2015 die besondere Problematik der Klägerin beim Gehen insbesondere durch die vorhandenen Sehstörungen betont, jedoch generell eine Einschränkung der Gehfähigkeit verneint. Die davon wohl abweichende Auffassung der Fachärztin für Innere Medizin Dr. K. vom ... 2015 ist vereinzelt geblieben und zudem nicht begründet worden.
dem von Prof. Dr. B. überzeugend geschilderten Gehtest der Klägerin zur Straßenbahn ergaben sich wiederum keine wesentlichen Orientierungsstörungen, auch wenn die Beteiligten gerade beim Einsteigen der Klägerin in die Straßenbahn im Detail abweichende Beobachtungen gemacht haben wollen. So konnte sich die Klägerin zumindest langsam und vorsichtig auf dem ihr unbekannten Klinikgelände bewegen und sich in unbekanntem Raum zurechtfinden. Für ein Fortbestehen der Orientierungsfähigkeit spricht auch die unbestrittene Selbständigkeit der Klägerin, sich in ihrem eigenen Umfeld (z.B. Haushalt sowie nähere Umgebung) zurechtzufinden. Auch traut sich die Klägerin offenbar noch zu, mit ihren Töchtern zu verreisen und sich in unbekanntem Terrain zu bewegen. Konkrete Gefährdungsmomente vermochte der Sachverständige Prof. Dr. B. beim anspruchsvollen Gehtest nicht festzustellen. Gegenteiliges hat auch die Klägerin nicht behauptet. Randnummer 58 b) Die Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" liegen auch nicht vor.
2 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich und andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Teil D, Nr. 2 c der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist die Notwendigkeit ständiger Begleitung anzunehmen, wenn auch die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzung liegt, wie zum Merkzeichen "G" ausgeführt, bei der Klägerin nicht vor. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 60 Gründe für die Zulassung der Revision
SGG liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.