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SG Halle (Saale) 35. Kammer S 35 KR 441/15 ER Beschluss Abgrenzung der Grundpflege von der Behandlungssicherungspflege bei der Bestimmung des zuständi

lege von der Behandlungssicherungspflege bei der Bestimmung des zuständigen Leistungsträgers Orientierungssatz 1. Bei der Abgrenzung der Leistungen der Pflegeversicherung von denjenigen der von der Kr

§ 37Nr 11).

Randnummer 41 19 Das BSG hat den Begriff der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahme in einem Fall geprägt, in dem es um das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ging (BSG SozR 3-2500 § 37 Nr 3). Es hat die hierbei erforderliche Hilfe zunächst in die ausschließliche Zuständigkeit der Pflegeversicherung verwiesen. Daraufhin fügte der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003, BGBl I 2190) dem § 37 Abs 2 S 1 SGB V den Halbsatz hinzu: Randnummer 42 "Der Anspruch umfasst das Anziehen und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Kompressionsklasse 2 auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 SGB XI zu berücksichtigen ist." Randnummer 43 Damit hat der Gesetzgeber diese verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahme in Abkehr von der damaligen Rechtsprechung ausdrücklich der Leistungspflicht der GKV im Rahmen der Behandlungssicherungspflege unterworfen. Um aufgrund dieser doppelten Zuständigkeit für dieselben Leistungen Doppelleistungen zu vermeiden, hat die Rechtsprechung anschließend den Versicherten ein Wahlrecht zugestanden, ob sie die Maßnahme als Leistung der GKV im Rahmen der Behandlungssicherungspflege (§ 37 Abs 2 SGB V) beanspruchen oder eine Berücksichtigung im Rahmen von Leistungen der Pflegeversicherung vorziehen. Randnummer 44 Die Rechtsprechung hat dieses Wahlrecht den Versicherten nicht nur im Hinblick auf das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, sondern bei allen verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen zuerkannt (BSGE 94, 192, RdNr 31 ff =

§ 37Nr 3).

Das Wahlrecht der Versicherten hat der Gesetzgeber zum 01.04.2007 durch das GKV-WSG (GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I S 378) wieder beseitigt, die zu den Kompressionsstrümpfen getroffene Regelung gleichzeitig aber entsprechend der Rechtsprechung auf sämtliche verrichtungsbezogenen Maßnahmen der Behandlungspflege ausgeweitet (vgl dazu BT-Drucks 16/3100, insbesondere zu Nr 22 b, S 104 ff). Randnummer 45 Zugleich hat er eine damit korrespondierende Regelung in § 15 Abs 3 S 2 SGB XI geschaffen: "Bei der Feststellung des Zeitaufwandes ist ein Zeitaufwand für erforderliche verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn der Hilfebedarf zu Leistungen nach dem SGB V führt." Die Definition der "verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen" entspricht der oben beschriebenen langjährigen Rechtsprechung des erkennenden Senats; sie findet sich seit dem 01.04.2007 - insoweit nur als Klarstellung gedacht - in § 15 Abs 3 S 3 SGB XI. Dem GBA wurde die Aufgabe übertragen, in Richtlinien nach § 92 SGB V das Nähere über Art und Inhalt der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen nach § 37 Abs 2 S 1 SGB V zu bestimmen (§ 37 Abs 6 S 2 SGB V). Randnummer 46 20 Damit hat der Gesetzgeber für alle verrichtungsbezogenen Maßnahmen der Behandlungssicherungspflege eine Doppelzuständigkeit von Krankenkassen und Pflegekassen geschaffen. Diese Rechtsentwicklung lässt erkennen, dass der Gesetzgeber den Anspruch aus § 37 Abs 2 S 1 SGB V sogar bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XI möglichst ungeschmälert erhalten wissen will. Dies entspricht zum einen dem in § 31 SGB XI niedergelegten Grundsatz, dass die medizinische Rehabilitation gegenüber der Pflege Vorrang hat, und zum anderen dem Zweck der Regelungen der sozialen Pflegeversicherung, die Leistungen der GKV zu ergänzen, sie aber prinzipiell nicht - ganz oder teilweise - zu verdrängen. Dies hat der erkennende Senat für den Bereich der Hilfsmittel (§ 33 SGB V) und Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI) bereits grundlegend ausgeführt (BSGE 99, 197 =

§ 33Nr 16).

Die Parallelität und Gleichrangigkeit der Ansprüche gegen die Krankenkasse und die Pflegekasse kommt auch in der Vorschrift des § 13 Abs 2 SGB XI zum Ausdruck, wonach die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V unberührt bleiben. Randnummer 47 21 Klarstellend hat die Rechtsprechung im Folgenden zur Abgrenzung von krankheitsspezifischen verrichtungsbezogenen Pflegemaßnahmen den Begriff der "reinen Grundpflege" geprägt. Die "reine Grundpflege", bei der keine verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Leistungen erbracht werden, obliegt der Pflegekasse (BSGE 106, 173 =

§ 37Nr 11, Rd

Nr 28 ff). Randnummer 48 22

  1. bb)Das An- und Ablegen des Gilchristverbandes ist eine krankheitsspezifische verrichtungsbezogene Pflegemaßnahme, die im Rahmen der Behandlungssicherungspflege von den Krankenkassen zu leisten ist. Die Klägerin erhielt den Gilchristverband nach ihrer stationären Behandlung wegen einer Luxation ihres rechten Schultergelenkes. Das Tragen des Verbandes beruht mithin ursächlich auf dieser Krankheit, soll dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten und Krankheitsbeschwerden zu lindern und ist zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich. Das An- und Ablegen des Gilchristverbandes ist untrennbarer Bestandteil sowohl der Körperpflege beim Waschen/Baden/Duschen als auch im Bereich der Mobilität beim An- und Auskleiden. Bei längerem Tragen ist das regelmäßige Ablegen des Verbandes zur angemessenen Körperpflege erforderlich. Da der Gilchristverband regelmäßig zumindest teilweise über der Kleidung getragen wird, ist er auch für das An- und Auskleiden jeweils zu entfernen und danach wieder anzulegen. Randnummer 49 23 Unerheblich ist, ob der Verband auch aus medizinischen Gründen regelmäßig an- und abzulegen ist und daher schon der Vorgang des An- und Ablegens selbst der Krankenbehandlung dient. Denn der Gilchristverband kann nicht getragen werden, wenn er nicht zur Durchführung der genannten Verrichtungen iS des § 14 Abs 4 SGB XI an- und abgelegt wird. Das An- und Auskleiden sowie eine elementare Körperpflege sind unabdingbare Grundbedürfnisse. Der Gilchristverband kann daher nur getragen werden, wenn er zur Körperpflege und zum An- und Auskleiden an- und abgelegt werden kann und nach diesen Verrichtungen ggf eingetretene Verschiebungen korrigiert werden. Deshalb ist das An- und Ablegen untrennbar mit dem Tragen des Gilchristverbandes, das der Behandlungssicherung dient, verbunden und keiner gesonderten Bewertung zugänglich. Randnummer 50 24
  2. cc)Dem stehen die Regelungen der HKP-RL einschließlich der das Leistungsverzeichnis beinhaltenden Anlage nicht entgegen. Nach § 37 Abs 6 S 2 SGB V bestimmt der GBA in Richtlinien nach § 92 SGB V das Nähere über Art und Inhalt der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen nach § 37 Abs 2 S 1 SGB V. Dementsprechend regelt § 2 Abs 4 der HKP-RL, dass verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen als Behandlungspflege im Rahmen der Sicherungspflege auch dann verordnet werden können, wenn dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit in der Pflegeversicherung bereits berücksichtigt worden ist. Zudem zählt § 2 Abs 6 HKP-RL beispielhaft einige verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auf, wie etwa das Einreiben mit Dermatika bei der Verrichtung des Waschens/Duschens/Badens. Die HKP-RL enthält als Anlage ein Leistungsverzeichnis mit den verordnungsfähigen Leistungen. Danach sind alle Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung des Verzeichnisses ausschließlich im Rahmen der Krankenhausvermeidungspflege nach § 37 Abs 1 SGB V oder als Satzungsleistung zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung nach § 37 Abs 2 SGB V verordnungsfähig. Die enthaltenen Aussagen zur Dauer der Verordnung und zur Häufigkeit der Verrichtungen sind Empfehlungen für den Regelfall, von denen in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Randnummer 51 25 Diese Regelungen sind nicht - wie die Beklagte und die Vorinstanzen meinen - so zu verstehen, dass die bei der Grundpflege aufgeführten Maßnahmen als Maßnahmen der Behandlungspflege von vornherein nicht in Betracht kommen. Denn eine solche Auslegung der HKP-RL würde gegen die ausdrückliche gesetzliche Bestimmung des § 37 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB V verstoßen, mit welcher der Gesetzgeber klargestellt hat, dass verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen vom Anspruch auf Behandlungssicherungspflege umfasst sind. Randnummer 52 Darauf nimmt auch § 2 Abs 4 HKP-RL ausdrücklich Bezug. Bei den grundpflegerischen Maßnahmen kann es daher Überschneidungsbereiche geben, wenn diese zugleich krankheitsspezifisch sind und der Behandlungssicherung dienen. Für die Verordnungsfähigkeit von Maßnahmen der Behandlungssicherungspflege sind die die Grundpflege betreffenden Ausführungen im Leistungsverzeichnis der HKP-RL unerheblich. Randnummer 53 26 Das An- und Ablegen eines Gilchristverbandes lässt sich den unter Nr 31 des Leistungsverzeichnisses zur HKP-RL genannten Leistungen der Behandlungspflege zuordnen, denn der Gilchristverband ist ein stützender und stabilisierender Verband zur unterstützenden Funktionssicherung der Gelenke zB bei Distorsion, Kontusion, Erguss. Randnummer 54 27 Zudem stellen die HKP-RL keinen abschließenden Leistungskatalog über die zu erbringenden Leistungen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege dar. Die in § 37 Abs 6 S 2 SGB V normierte Ermächtigung des GBA, das Nähere über Art und Inhalt der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen zu bestimmen, beschränkt sich - wie es dem Wesen von Richtlinien entspricht - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auf die Konkretisierung und Interpretation des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 2 Abs 4, § 12 Abs 1, § 70 Abs 1 SGB V) für die Regelfälle im Hinblick auf Art und Inhalt verrichtungsbezogener krankheitsspezifischer Pflegemaßnahmen der häuslichen Krankenpflege. Für eine Ausgrenzung notwendiger Leistungen aus dem Versorgungsauftrag der Krankenkassen, ihre Zuweisung zum Aufgabenbereich der Pflegekassen oder in die Eigenverantwortung der Versicherten (d.h. Selbstbeteiligung; dazu Peters in: Kasseler Kommentar, § 2 SGB V RdNr 3) hat der GBA keine Ermächtigung. Demzufolge bleiben Maßnahmen der Behandlungspflege, die im Einzelfall erforderlich und wirtschaftlich sind, auch außerhalb der HKP-RL in der Leistungsverpflichtung der Krankenkassen (vgl BSG

§ 37Nr 7 Rd

Nr 21, zustimmend Flint in: Hauck/Noftz, SGB V, K § 37 RdNr 156 ff; vgl auch Nolte in: Kasseler Kommentar, § 37 SGB V RdNr 20a)." Randnummer 55 Die Durchführung der Blasenstimulation unter Einsatz des Brindley-Stimulators ist eine krankheitsspezifische verrichtungsbezogene Pflegemaßnahme, die im Rahmen der Behandlungssicherungspflege von der Krankenkasse zu leisten ist. Randnummer 56 Die Antragstellerin ist mit dem Vorderwurzelstimulator aufgrund ihrer Querschnittslähmung versorgt, nachdem das zuvor durchgeführte Fremdkatherisieren nach Aussagen der behandelnden Ärzte zu unbefriedigenden Ergebnissen hinsichtlich der Blasenentleerung geführt hat. Randnummer 57 Der behandelnde Arzt der Schwerpunktklinik B ..., Dr. D ..., in der die Antragstellerin bei größeren Komplikationen und im Zusammenhang mit dem Brindley-Stimulator regelmäßig behandelt wird, führt dazu aus: Randnummer 58 "Im Juli 2004, also fünf Jahre nach dem Unfall, erfolgte die Implantation eines Vorderwurzelstimulators und die sakrale Deafferenzierung von S2 bis S5. Die Indikation zu dieser Operation waren vor allem rezidivierende Harnwegsinfekte. Vor der sakralen Deafferation und Implantation eines Vorderwurzelstimulators wurde die Patientin durch mehrere Personen fremdkatheterisiert. Das Volumen, das durch den Katherterismus entleert worden ist, lag mitunter nur bei 100-150 ml. Durch rezidivierende Harnwegsinfekte waren multiresistente Keime nachzuweisen, also Bakterien, die auf eine Antibiotika-Behandlung nicht mehr reagierten. Im Rahmen der Auswahl einer optimierten Therapie sollte Frau T ... 2004 versuchen den Selbstkatheterismus zu erlernen. Dies war ihr lähmungsbedingt nicht möglich. Aus diesem Grund entschied sich Frau T ..., die sakrale Deafferation von S2 bis S 5 durchführen zu lassen. Dadurch wird die Spastik der Harnblase aufgehoben. Die Harnblase ist wieder in der Lage, den Urin zu speichern. Das Problem ist, dass eine Reflexentleerung dadurch nicht mehr eintritt. Aus diesem Grund wird die Operation mit der Implantation eines Vorderwurzelstimulators kombiniert. Der Vorderwurzelstimulator dient der Blasenentleerung. Auch zu Damenentleerung wird der Vorderwurzelstimulator eingesetzt. Die Darmentleerung unterscheidet sich stimulationstechnisch dadurch, dass die Zeit für die Stimulation deutlich länger ist und durch Pausen unterbrochen wird Randnummer 59 Bei der Stimulation der Harnblase und des Darms hat Frau T ... 2 Probleme: einerseits verrutscht durch die Stimulation die Senderplatte. Andererseits ist der Patientin nach Übersetzen zur Blasenentleerung oft schwindlig. Grund ist eine Fehlregulation des Blutdrucks auf Werte um 70/90 mmHG. Um diese Situation zu beherrschen, werden die Beine durch das Pflegepersonal hochgehalten oder der Patientin etwas zu Trinken gereicht. Mitunter kam es zu einem Absinken des Blutdrucks auch während der Stimulation, so dass diese unterbrochen werden musste. Noch aufwändiger gestaltet sich die Stimulation im Bett. Die Maßnahmen zur Blasenentleerung, das Ankleiden, Auskleiden und Übersetzen nicht mitgerechnet, liegt zwischen 10 und 30 Minuten. Der zeitliche Aufwand ist abhängig von der Blasenfüllung und vom Zustand der Patientin. Mitunter ist der Stimulationsimpuls so stark, dass die Gefahr besteht, dass die Patientin aus dem Rollstuhl gedrückt wird. Eine solche Situation kommt vor allem durch verrutschen der Senderplatte vor". Randnummer 60 Auch wenn die Schilderung des Stimulationsvorgangs durch den Pflegedienst, wie er der Krankenkasse und dem Gericht gegenüber abgegeben wurde, weniger "dramatisch" klingt, ist davon auszugehen, dass das Risikopotenzial bei der Blasenstimulation erheblich größer ist, als bei der "ganz normalen" Blasenentleerung im Rahmen der üblichen Grundpflege. Randnummer 61 Der MDK hat sich in der Sache nicht wirklich mit den Ausführungen von Dr. D ... auseinandergesetzt, sondern lediglich eine Urologin beigezogen, wobei nicht erkennbar ist, ob diese mit den Besonderheiten von querschnittsgelähmten Patienten vertraut ist. Diese hat Ausführungen dazu gemacht hat, wie die Stimulation bei nicht querschnittsgelähmten Patienten erfolgt. Daraus auf den besonderen Fall von querschnittsgelähmten Patienten zu schließen, dürfte nicht lege artis sein. Ohne auch nur ein Wort der Argumentation, wird mitgeteilt, dass der Einschätzung des "Fachmanns" nicht gefolgt wird. Randnummer 62 Es ist festzustellen, dass die Notwendigkeit der Blasenstimulation ursächlich auf der Querschnittslähmung beruht und dazu beitragen soll die Auswirkungen der Krankheit zu lindern. Damit erfüllt sie die Kriterien, die das Bundessozialgericht zur krankheitsspezifischen verrichtungsbezogenen Pflegemaßnahme aufgestellt hat. Randnummer 63 Dabei ist es unerheblich, wer den Sender auf die unter der Bauchdecke liegende Senderplatte aufsetzt, da nicht das Aufsetzen die verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahme ist, sondern die Beherrschung der Folgen der Stimulation, was in gewisser Weise der Krankenbeobachtung nah kommt, aber eben auch darüber deutlich hinausgeht. Randnummer 64 Es ist festzustellen, dass diese Maßnahme über die Grundpflege ganz erheblich hinausgeht, wobei vorliegend erschwerend hinzukommt, dass sowohl nach der Schilderung des Pflegedienstes, als auch der Schilderung des Dr. D ... und der Antragstellerin bereits das Umsetzen der Antragstellerin zu Kreislaufdysregulationen führen kann. Das hat auch der MDK ausdrücklich anerkannt. Randnummer 65 Daraus ergibt sich für das Gericht, dass schon für das Umsetzen, erst recht aber für die Blasenstimulation als solcher deutlich mehr medizinischer Sachverstand erforderlich ist, als für die Grundpflege. Randnummer 66 Das Erfordernis dieses medizinischen Sachverstandes dürfte das maßgebliche Abgrenzungskriterien sein, das die Grundpflege von der Behandlungssicherungspflege unterscheidet. Dies wird beispielsweise auch deutlich im Vergleich zwischen der Grundpflege Stoma-Versorgung und der Behandlungspflegemaßnahme Stoma-Versorgung plus Wundversorgung an der Platte. Randnummer 67 Für die Abgrenzung zwischen Grundpflege und häuslicher Krankenpflege kommt es nicht darauf an, ob ein lebensbedrohlicher Zustand durch die streitige Maßnahme eintreten kann. Hier scheint es so, dass der MDK offensichtlich als Maßnahmen der Behandlungssicherungspflege lediglich die Krankenüberwachung bei lebensbedrohlichen Zuständen in sein Prüfungsraster einbezogen hat, ohne zu erkennen, dass es auch Behandlungspflegemaßnahmen geben kann, die nicht ausdrücklich im Katalog der HKP-Richtlinie genannt sind. Dass dies unzutreffend ist, hat das BSG ausdrücklich ausgeführt. Auch der vom Sozialgericht B ... befragte Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Stellungnahme auf die Anfrage des SG B ... ausdrücklich erklärt, der Katalog der HKP Richtlinie sei nicht abschließend.

  1. b)Randnummer 68 Die Antragstellerin hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG glaubhaft gemacht. Randnummer 69 Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, was hier nach den obigen Ausführungen geschehen ist. Randnummer 70 Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch die getroffene Regelungsanordnung war zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich, weil ohne die Verpflichtung der Krankenkasse zur Erbringung der Sachleistung die Antragstellerin weiter ohne die ihr zustehende behandlungssichernde häusliche Krankenpflege bliebe. Randnummer 71 Der Antrag wurde eingereicht, um durch eine vorläufige Regelung herbeizuführen, um die Kündigung des langjährig bestehenden Pflegevertrages mit dem Pflegedienst M ... abzuwenden. Dies ist aufgrund organisatorischer Probleme des Gerichts, die eine Verfahrensverzögerung bedingten und der fehlenden Bereitschaft des Pflegedienstes eine vorläufige Regelung zu treffen, gescheitert. Das Gericht hat im Vorfeld verkannt, dass die Regelung unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Pflegedienst und Antragstellerin zu treffen ist. Randnummer 72 Die Antragstellerin konnte mit dem neuen Pflegedienst ebenfalls keine vorläufige Regelung treffen, da sie persönlich weder in Vorleistung gehen konnte, noch weitere Schulden anhäufen wollte. Daher war sie hinsichtlich der HKP-Leistungen seit dem 01.11.2015 unversorgt, was teilweise dazu geführt hat, dass sie nicht mehr in ihrer eigenen Wohnung leben konnte, sondern zu ihrer Mutter nach B ... ausweichen musste, um eine vollständige Versorgung sicherzustellen. Randnummer 73 Auch der Umstand, dass Leistungen durch die Lebensgefährtin und Freunde abgedeckt werden, ist der Antragstellerin ebenso wenig weiterhin zuzumuten, wie das Risiko, dass nicht ausreichend qualifizierte Kräfte die Blasenstimulation durchführen, da diese als Leistung der Grundpflege angesehen wird. Randnummer 74 Der Verzicht auf diese Leistungen seit dem 01.11.2015 lässt das Eilbedürfnis nicht entfallen. Die Antragstellerin kann nicht mehr als den Antrag stellen, weder die mangelnde Kapazität des Gerichts zur Sachbearbeitung, noch der zwischenzeitliche Ausfall des Prozessbevollmächtigten belegen, dass keine vorläufige Regelung notwendig ist. Randnummer 75 Vorliegend ist sowohl die körperliche Unversehrtheit der Antragstellerin, als auch ihr aus der Menschenwürde fließender Anspruch auf ein selbstbestimmtes Leben zu beachten, die beide höher zu bewerten sind, als das monetäre Interesse der Krankenkasse, die mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer späteren anderslautenden Entscheidung in der Hauptsache ggf zu Unrecht erbrachte Geldleistungen nicht zur Erstattung bringen kann. Das ist im Sozialrecht häufig der Fall und hinzunehmen.
  2. c)Randnummer 76 Welche Anordnung zu treffen ist, beurteilt sich nach dem Ermessen des Gerichts (Abs. 2 Satz 4 iVm § 938 Abs. 1 ZPO). Randnummer 77 Das Gericht kann ein Minus oder ein Aliud im Verhältnis zu dem im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Recht bestimmen (Happ in Eyermann § 123 VwGO Rn. 64). Die Hauptsache muss noch nicht anhängig sein (Abs.3). Randnummer 78 Hier war davon auszugehen, dass es einer Regelung für einen gewissen Zeitraum bedarf, in dem die Krankenkasse nochmals Gelegenheit zur Prüfung erhält, da ein Zuwarten auf die Entscheidungen der Sozialgerichte in den bisher anhängigen Verfahren, die als "Hauptsache" angesehen wurden, voraussichtlich nicht erfolgen wird. Aufgrund der nicht wirklich nachvollziehbaren Abrechnungen des bisherigen Pflegedienstes geht das SG B ... in dem Gerichtsbescheid vom 30.08.2016 davon aus, dass kein Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der aufgelaufenen Beträge gegeben ist, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es sich um Leistungen der häuslichen Krankenpflege handelt. Randnummer 79 Auch die beim Sozialgericht Halle anhängige Klage (S 35 KR 511/15) dürfte an dieser Frage scheitern, so dass derzeit keine "Hauptsache" anhängig sein dürfte, in der mit einer baldigen Klärung der Frage zu rechnen ist. Dies ist grundsätzlich unschädlich, aber bei der Frage der zu treffenden "Regelung" zu berücksichtigen. Randnummer 80 Im Weiteren hat das Gericht die eher unzureichenden Stellungnahmen des MDK gewürdigt und die vom MDK selbst aufgeworfene Frage nach einer "Grundsatzstellungnahme". Diese dürfte unter Einschaltung des MDS geboten sein, was nach Erfahrung des Gerichts üblicherweise ebenfalls mehrere Monate Zeit in Anspruch nimmt. Randnummer 81 Schließlich hat das Gericht in seine Erwägung eingestellt, dass mit den Änderungen in der Pflegeversicherung zum 01.01.2017 die bisherigen Regelungen zur verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Behandlungspflege sich jedenfalls im Bereich der Pflegeversicherung aufgrund der dann geänderten Einstufung der Pflegebedürftigkeit ändern werden, die entsprechenden Regelungen in § 37 Abs 1 werden zum 01.01.2017 gestrichen. Ob damit auch die Versuche des BSG und des Gesetzgebers der Abgrenzung der Leistungen des SGV V zum SGB XI Makulatur sind, vermag das Gericht derzeit nicht einzuschätzen. Randnummer 82 Unter Berücksichtigung der erheblichen grundrechtlichen Relevanz der Versorgung der Antragstellerin mit der streitigen Leistung erscheint damit die Bewilligung für einen Zeitraum von einem Jahr geboten, die gleichzeitig eine Begrenzung im Vergleich zu der Verurteilung bis zur Rechtskraft der Hauptsache darstellt. Wenn nunmehr über den Sachleistungsanspruch der Antragstellerin in einem der ruhend gestellten Widerspruchsverfahren entschieden wird, ist davon auszugehen, dass ein sich anschließendes Klageverfahren nicht innerhalb eines Jahres rechtskräftig beendet ist. Randnummer 83 Die Beteiligten haben somit Gelegenheit in dieser Zeit eine aufgrund der besonderen Situation sachgerechte Einzelfallregelung zu finden. Anderenfalls bedarf es ggf einer erneuten gerichtlichen Regelung. Randnummer 84 Soweit keine weitere Verordnung von Behandlungspflege durch die behandelnde Ärztin über den 31.12.2016 hinaus erfolgen sollte, wovon das Gericht aufgrund der bisher seit 2006 regelmäßig erfolgten Verordnung nicht ausgeht, wird der Beschluss gegenstandslos, da damit eine wesentliche Bewilligungsvoraussetzung entfällt. Randnummer 85 Sollte sich die Frequenz der Behandlungspflege aus gesundheitlichen oder pflegerischen Gründen erhöhen, geht das Gericht davon aus, dass auch diese Erhöhung von dem Beschluss erfasst wird, soweit sie nicht in einem Umfang erfolgt, der die Verordnung als quasi "andere" Leistung erscheinen lässt. Randnummer 86 Das Gericht geht weiter davon aus, dass die streitige Behandlungspflege von Art und Umfang dem Fremdkatheterisieren vergleichbar ist, so dass die Leistungen mit der "Großen Behandlungspauschale" wie sie im Rahmenvertrag 2014 benannt ist, abgebildet sein dürfte. Randnummer 87 Eine Anrechnung von Teilen der HKP-Leistung auf die Leistungen der Pflegeversicherung findet ebensowenig statt wie umgekehrt. Dazu führt Flint im Kasseler Kommentar, § 37 Rn aus: Randnummer 88 "Der Gesetzgeber -2007- nimmt ausdrücklich eine Doppelzuständigkeit von GKV und Pflegeversicherung in Kauf. Er zieht diese einem Wahlrecht der Versicherten vor, weil sie u.a. einen Zugewinn an Rechtssicherheit für die Versicherten bringe und den Beratungsbedarf verringere. Doppelleistungen seien ausgeschlossen, weil ambulante Pflegedienste aufgrund einer Ergänzung des § 36 Abs 2 SGB XI nicht zweimal abrechnen könnten und das Pflegegeld, da es kein Äquivalent für die SGB V-Sachleistung sei, nicht als Doppelleistung angesehen werden könne (zum Ganzen FraktE BT-Drucks 16/3100 S 184, 185). Diese Rechtsentwicklung macht deutlich, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Behandlungssicherungspflege auch dann möglichst ungeschmälert erhalten sehen möchte, wenn gleichzeitig Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden (BSG Urt v 17. 6. 2010 – B 3 KR 7/09 R RdNr 24)." Randnummer 89 Nach alledem war wie tenoriert zu entscheiden. Randnummer 90 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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