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Vergabekammer Sachsen-Anhalt 3. Vergabekammer 3 VK LSA 01/16 Beschluss Öffentliche Auftragsvergabe: Ermittlung eines angemessenen Preises § 19 Abs 2 V

Öffentliche Auftragsvergabe: Ermittlung eines angemessenen Preises Leitsatz Gemäß § 15 Abs. 1 VOB/A darf sich der Auftraggeber über die Angemessenheit der Preise, wenn nötig durch Einsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen (Kalkulationen) unterrichten. (Rn.44) Gemäß § 16 Abs. 6 Nr. 1 VOB/A darf auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden. (Rn.42) Maßstab für die Ermittlung eines angemessenen Preises und damit für die Beurteilung können Angebote anderer Anbieter, Daten aus anderen Ausschreibungen, für vergleichbare Leistungen vom Auftraggeber gezahlte oder ihm angebotene Preise, eigene Kostenschätzungen und Kalkulationen beratender Ingenieurbüros sein. (Rn.48) Der Auftraggeber ist seiner Verpflichtung zur Prüfung des strittigen Angebotes gemäß § 14 Abs. 2 LVG LSA nachgekommen. (Rn.40) Sonstiger Kurztext Bauleistungen zur Sanierung der ... Straße Tenor

  1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf … Euro. Gründe I. Randnummer 1 Mit der Veröffentlichung am
  4. November 2015 im Ausschreibungsblatt für Sachsen Anhalt schrieb die Antragsgegnerin im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) das Bauvorhaben, Sanierung … Straße … in … Vergabe-Nummer: …, aus. Randnummer 2 Die Angebotseröffnung war auf den
  5. Dezember 2015, 14:00 Uhr; Ort: Stadtverwaltung … festgelegt worden. Randnummer 3 Art und Umfang der Bauleistungen sind unter Buchstabe f) der Veröffentlichung wie folgt beschrieben: Randnummer 4 „Straßenbau: grundhafter Ausbau von Verkehrsflächen mit Natursteinpflaster ca. 725 m 2 Pflaster Fahrbahn (GP), ca. 415 m 2 Pflaster Gehwege und Zufahrten, ca. 295 m Bordanlage einschl. Gosse, ca. 7 St Straßenabläufe einschl. Anschlussleitung, ca. 20 St Lichtschächte sanieren". Randnummer 5 Gemäß Buchstabe C des Formblattes 211 - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - waren durch die Bieter folgende Anlagen, soweit erforderlich, mit dem Angebot einzureichen: Randnummer 6 ● Formblatt 213 Angebotsschreiben Randnummer 7 ● Teile der Leistungsbeschreibung: Leistungsverzeichnis / Leistungsprogramm Randnummer 8 ● Formblatt 124 Eigenerklärung zur Eignung Randnummer 9 ● Formblatt 221/222 Angaben zur Preisermittlung entsprechend Fbl. 221 oder 222 Randnummer 10 ● Formblatt 233 Nachunternehmerleistungen Randnummer 11 ● Formblatt 232 Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer Randnummer 12 ● Erklärungen zum Landesvergabegesetz LSA Anlagen. Randnummer 13 Gemäß Buchstabe D des Aufforderungsschreibens war auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle das Formblatt 223 „Aufgliederung der geforderten Einheitspreise" einzureichen. Randnummer 14 Zum Eröffnungstermin am
  6. Dezember 2015, 10.00 Uhr, lagen 9 Hauptangebote und 1 Nebenangebot vor. Randnummer 15 Die Niederschrift ist lt. Submissionsprotokoll verlesen worden, die Niederschrift wurde von den anwesenden Bietern bzw. deren Bevollmächtigten als richtig anerkannt, Einwände gegen die Niederschrift wurden nicht erhoben. Randnummer 16 Der Niederschrift zum Submissionstermin ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin ein Hauptangebot in Höhe von … € bei der Antragsgegnerin abgegeben hat. Das Angebot belegte den zweiten Platz. Das Angebot der Fa. … in Höhe von … belegte den ersten Platz. Randnummer 17 Wegen der erheblichen Preisdifferenz des Angebotes der Erstplatzierten (ca. 20 v.H. zum nächsten Bieter) wurde diese per E-Mail vom
  7. Januar 2016 zur Vorlage des Formblattes 223 bis zum
  8. Januar 2016 aufgefordert. Die Fa. … legte das Formblatt 223 - Aufgliederung der geforderten Einheitspreise - fristgerecht vor. Das von der Antragsgegnerin beauftragte Ingenieurbüro führte zudem ein Aufklärungsgespräch mit der Fa. … durch. Randnummer 18 Mit Vermerk vom
  9. Januar 2016 im Auswertungsbericht empfiehlt das von der Antragsgegnerin beauftragte Ingenieurbüro, den Zuschlag auf das Hauptangebot der Fa. … zu erteilen, da diese nach der Wertung das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Die Antragsgegnerin schloss sich dem Vergabevorschlag an. Randnummer 19 Mit Schreiben vom
  10. Januar 2016 informierte die Antragsgegnerin die Bieter u.a. die Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 1 LVG LSA, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werde, da es nicht das wirtschaftlichste sei. Es sei beabsichtigt, der Fa. … den Zuschlag zu erteilen. Randnummer 20 Mit Schreiben vom
  11. Februar 2016 rügte die Antragstellerin die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und legte gegenüber der Antragsgegnerin Widerspruch gegen diese Entscheidung ein. Randnummer 21 Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, dass der Auftraggeber gem. §14 LVG LSA die Kalkulation des Angebotes zu überprüfen habe, das um mehr als 10 v.H. vom nächsthöheren Angebot abweicht. Sie bestritt, dass das Angebot der Fa. … unter Zugrundelegung einer ordnungsgemäßen Kalkulation das wirtschaftlich günstigste sei. Randnummer 22 Die Antragsgegnerin half der Beanstandung der Antragstellerin nicht ab und legte der
  12. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt am
  13. Februar 2016 die Vergabeunterlagen vor. Von der Vergabekammer nachgeforderte Unterlagen übergab die Antragsgegnerin am
  14. Februar
  15. Randnummer 23 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 24 die Nachprüfung des erstplatzierten Angebotes und hilfsweise des Vergabeverfahrens insgesamt. Randnummer 25 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 26 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 27 Aus Sicht der Antragsgegnerin sei die Wertung der Angebote ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Antragsgegnerin sei dem gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsverlangen vollumfänglich nachgekommen. Das Vergabeverfahren sei nicht zu beanstanden. Randnummer 28 Mit Schreiben vom
  16. Februar 2016 ist die Antragstellerin durch die Vergabekammer zum Sachverhalt angehört worden. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben, hierzu bis zum
  17. März 2016 schriftlich Stellung zu nehmen. Randnummer 29 Insbesondere wies die Vergabekammer die Antragstellerin darauf hin, dass ihr Antrag zwar zulässig wäre, aber nach derzeitiger Aktenlage unbegründet sei, da sie keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen könne. Randnummer 30 Im Rahmen der Prüfung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer sei festgestellt worden, dass die Kalkulation des Angebotes der erstplatzierten Bieterin von der Antragsgegnerin gem. § 14 LVG LSA überprüft und für auskömmlich eingeschätzt wurde. Randnummer 31 Mit Datum vom
  18. März 2016 äußerte sich nunmehr die Antragstellerin dahingehend, dass das Angebot der erstplatzierten Bieterin nicht auskömmlich sei. Randnummer 32 Zum Nachweis stellt sie auf die Pos. 01.02.0150, 01.02.0200, 01.02.0210, 01.03.0130 und 01.03.0150 des Leistungsverzeichnisses ab. Sie führt dazu die Materialpreise auf, die sie bei ihrem Lieferanten erzielt hätte und schlussfolgert, dass die erstplatzierte Bieterin bei ihrem Materialpreis/qm den marktgängigen Einstandspreis unzulässig unterboten habe. Somit liege der Verdacht einer Mischkalkulation nahe. II. Randnummer 33 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 34 Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom
  19. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am
  20. November 2012) ist die
  21. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Randnummer 35 Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Randnummer 36 Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Randnummer 37 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Randnummer 38 Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA gerügt. Randnummer 39 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist jedoch unbegründet, da die Antragstellerin keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 geltend machen kann. Das Vergabeverfahren weist keine Verstöße gegen geltende Vergabebestimmungen auf. Randnummer 40 Die Antragsgegnerin ist ihrer Verpflichtung zur Prüfung des Angebotes der Fa. … gemäß §14 LVG LSA nachgekommen. Sie hat die Prüfung und Wertung der Kalkulation des Angebotes nachvollziehbar dargelegt. Randnummer 41 Gemäß § 14 Abs. 2 des LVG LSA ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, wenn ein Angebot um mindestens 10 v. H. vom nächst höheren Angebot abweicht, die Kalkulation zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommt der Bieter dieser Verpflichtung nach Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers nicht nach, so ist er vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen. Randnummer 42 Gemäß § 16 Abs. 6 Nr. 1 VOB/A darf auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden. Randnummer 43 Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig, so § 16 Abs. 6 Nr. 2 VOB/A, und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen, ist in Textform vom Bieter Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen zu verlangen, gegebenenfalls unter Festlegung einer zumutbaren Antwortfrist. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, die gewählten Lösungen oder sonstige günstige Ausführungsbedingungen zu berücksichtigen. Randnummer 44 Gemäß § 15 Abs. 1 VOB/A darf sich der Auftraggeber über die Angemessenheit der Preise, wenn nötig durch Einsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen (Kalkulationen) unterrichten. Randnummer 45 Das Angebot der Fa. … weicht um ca. 20 v.H. und somit mehr als 10 v.H. vom nächsthöheren Angebot ab. Daher war eine Aufklärung über die Auskömmlichkeit des Angebotes unausweichlich erforderlich. Randnummer 46 Zur Aufklärung verlangte das von der Antragsgegnerin beauftragte Planungsbüro mit E-Mail vom 04.01.2016 das Formblatt 223 „Aufgliederung der Einheitspreise" und zusätzliche Erläuterungen zur Preisbildung. Als Frist für die Rücksendung wurde der
  22. Januar 2016 gesetzt. Die nachgeforderten Unterlagen wurden fristgemäß von der Fa. … übergeben. Das Planungsbüro hat die Preisbildung mittels der Aufgliederung der Angebotssummen/Einheitspreise geprüft und sich im Bietergespräch Aufklärung verschafft. Randnummer 47 Im Gespräch erläuterte die Fa. … dass sie das vorhandene Pflaster der Fahrbahn wieder verwenden werde und nur geringe Kosten für die Baustelleneinrichtung, die Lagerplätze sowie für An- und Abfahrt des Baustellenpersonals anfallen würden, da sie ortsansässig sei. Sie sei auf Arbeiten im Bereich Natursteinpflaster spezialisiert. Randnummer 48 Im Ergebnis der Auswertung wurde das günstigste Angebot als auskömmlich eingeschätzt. Die Angemessenheit des Angebotspreises ist anhand feststehender, gesicherter Tatsachengrundlage durch eine Betrachtung des Preis-Leistungs-Verhältnisses innerhalb des vom Ausschluss bedrohten Angebots zu ermitteln (vgl. Dicks in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOB/A, § 16 Rn. 243 i.V.m. Rn. 242). Die Unangemessenheit ist nicht mittels eines festen Prozentsatzes der Abweichung des Angebots von einem Markt- oder Durchschnittspreis zu bestimmen, sondern aufgrund einer Bewertung aller Umstände des Einzelfalls (bGh, Urteil vom 20.11.2012 - X ZR 108/10). Maßstab für die Ermittlung eines angemessenen Preises und damit für die Beurteilung können Angebote anderer Anbieter, Daten aus anderen Ausschreibungen, für vergleichbare Leistungen vom Auftraggeber gezahlte oder ihm angebotene Preise, eigene Kostenschätzungen und Kalkulationen beratender Ingenieurbüros sein. Randnummer 49 Die Prüfung und Wertung anhand der aufgezeigten Parameter ist damit nachvollziehbar dargelegt und nicht zu beanstanden. Randnummer 50 Soweit die Antragstellerin außerdem vorträgt, dass das Angebot der Erstplatzierten nicht auskömmlich sein könne, weil der Lieferant der Antragstellerin keine günstigeren Materialpreise anbiete, geht diese Feststellung ins Leere. Einen Nachweis für die Behauptung, dass kein günstigerer Preis am Markt zu erzielen sei (z.B. Angebote verschiedener Lieferanten), bleibt die Antragstellerin schuldig. Randnummer 51 Auch stellt die Angabe besonders niedriger Einheitspreise noch keine Mischkalkulation dar. Das OLG Frankfurt (Beschluss v. 17.10.2005 - 11Verg 8/05) weist darauf hin, dass eine solche nur vorliegt, wenn Preisbestandteile zwischen verschiedenen Positionen „verschoben" werden. Bloße Zweifel genügten in keinem Fall für den Ausschluss eines Angebotes. Erst vom Ergebnis der Aufklärung der Vergabestelle hänge es ab, ob ein Ausschluss des Angebotes gerechtfertigt ist oder nicht. Randnummer 52 Im Rahmen der Aufklärung zur Preisbildung konnte die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall keine Mischkalkulation feststellen. Randnummer 53 Die durch die Antraggegnerin vorgenommene Wertung des Angebotes der Fa. … zur Angemessenheit des Preises ist nicht zu beanstanden. Randnummer 54 Das Vergabeverfahren wurde gemäß § 20 VOB/A zeitnah dokumentiert, die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellungen sowie die Begründungen der Entscheidungen schriftlich festgehalten. Randnummer 55 Der Nachprüfungsantrag war nach all dem zurückzuweisen. Randnummer 56 Kosten Randnummer 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte, und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat ( § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA ). Randnummer 58 Kostenfestsetzung Randnummer 59 Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der
  23. Vergabekammer i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LvG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA und berücksichtigt dabei die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19, Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA ). Randnummer 60 Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von … Euro (§19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von Euro ( §14 Abs. 1 VwKostG LSA ). Randnummer 61 Die Antragstellerin hat den Betrag in Höhe von … Euro bis zum 31.03.2016 unter Verwendung des Kassenzeichens 3300-… auf das Konto bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, IBAN: DE21810000000081001500, einzuzahlen.

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