Vergabeverfahren: Angebotsausschluss wegen Änderung der Vergabeunterlagen bei selbst gefertigter Abschrift des Leistungsverzeichnisses Leitsatz Es handelt sich um ein von der Antragstellerin selbst verfasstes Leistungsverzeichnis, das keine Auswirkung auf die Wertung des Angebotes hat. Insofern wäre auch ein Aufklärungsgrund nicht gegeben, da es sich vorliegend um eine eindeutige Abschrift des Leistungsverzeichnisses handelt. (Rn.28) Sonstiger Kurztext Fahrzeugbeschaffung für die Kreisstraßenmeisterei Tenor
- Dem Antragsgegner wird aufgegeben, erneut in die Angebotswertung einzutreten und diese unter Berücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin und der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu durchzuführen.
- Kosten werden nicht erhoben. Gründe I. Randnummer 1 Mit der Veröffentlichung am … 2016 unter evergabe-online sowie am … 2016 im Ausschreibungsblatt Sachsen-Anhalt schrieb der Antragsgegner im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) die Leistung - Leasing 1 LKW mit Ladekran (Dreiseiten-Kipper mit Ladekran), Vergabe-Nr. …, aus. Randnummer 2 Zum Submissionstermin am
- April 2016, 14.00 Uhr, lagen 3 Hauptangebote vor. Randnummer 3 Die Antragstellerin legte zum Submissionstermin ein Hauptangebot in Höhe von … Euro brutto beim Antragsgegner vor und belegte damit nach rechnerischer Prüfung der Angebote preislich den ersten Platz. Randnummer 4 Der Antragsgegner stellt in der Auswertung der Angebote fest, dass die Antragstellerin das Leistungsverzeichnis in einer weiteren Fassung eingereicht hatte. Die hierin gemachten Eintragungen seien nicht zweifelsfrei zu werten, das Angebot sei deswegen auszuschließen. Mit Schreiben vom
- Mai 2016 informierte der Antragsgegner auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 LVG LSA die Antragstellerin darüber, dass ihr Angebot ausgeschlossen werde. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
- Mai 2016 beanstandet die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften. Die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sei nicht gerechtfertigt. Randnummer 6 Hierzu trägt die Antragstellerin vor, dass es sich bei den vier zusätzlichen Seiten des Leistungsverzeichnisses um identische Inhalte des originalen Leistungsverzeichnisses handeln würde und somit keine inhaltlichen Zweifel entstehen würden. Randnummer 7 Weiterhin führt sie mit Schreiben vom
- Juni 2016 aus, dass das weitere Leistungsverzeichnis dem Angebot versehentlich beigefügt worden sei, es handele sich um ein internes Dokument, mit dem die Antragstellerin die Leistungsdaten eines Fahrzeuges erfasse und das der Vorbereitung eines Angebotes diene. Diese Beschreibung des Fahrzeuges enthalte zusätzliche Angaben zu dem angebotenen Fahrzeug, die jedoch nicht im Widerspruch zu den Vorgaben des Antragsgegners stünden. Der Antragsgegner habe das Angebot der Antragstellerin wegen der Abweichungen zum Leistungsverzeichnis ausgeschlossen, habe bisher aber nicht angeben können, in welchen Punkten es abweichen solle. Randnummer 8 Insbesondere hätte dies in einem Aufklärungsgespräch erläutert werden können, dieses habe der Antragsgegner vergaberechtswidrig unterlassen. Hierbei sei aber bereits fraglich, ob das Angebot der Antragstellerin überhaupt zweifelhaft gewesen sei, da der Antragsgegner es zugelassen habe, eine Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses einzureichen und die Alleinverbindlichkeit des Langverzeichnisses erklärt habe. Randnummer 9 Die Antragstellerin beantragt Randnummer 10
- Die Wertung ihres Angebotes Randnummer 11
- Einsicht in die Vergabeakten Randnummer 12 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 13 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 14 Da der Beanstandung der Antragstellerin nicht abgeholfen wurde, hat die Antragsgegnerin die Vergabeakten mit Schreiben vom
- Mai 2016 der
- Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt übergeben. Randnummer 15 Mit Datum vom
- Juni 2016 hat die Antragstellerin auf die Akteneinsicht verzichtet. II. Randnummer 16 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. Randnummer 17 Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom
- November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am
- November 2012) ist die
- Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Randnummer 18 Entscheidend für die Feststellung der Zuständigkeit ist hier die Beurteilung der übergebenen Kostenschätzung für die Lieferleistung. Diese liegt unterhalb der in § 100 GWB i.V.m. § 2 VgV geregelten Schwellenwerte. Randnummer 19 Damit ist die
- Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt nach Ziffer 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern (Bek. des MW vom 17.04.2013, MBL LSA Nr. 14/2013) zuständig. Randnummer 20 Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 50.000 Euro bei Leistungen und Lieferungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Randnummer 21 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Randnummer 22 Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA beanstandet. Randnummer 23 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da die Antragstellerin durch den Ausschluss ihres Angebotes in ihren Rechten im Sinne von § 19 Abs. 2 LVG LSA verletzt wird. Die durch die Antragsgegnerin getroffene Entscheidung zum Ausschluss des Angebotes ist rechtswidrig. Randnummer 24 Das Angebot der Antragstellerin darf nicht wegen Änderung der Vergabeunterlagen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 d) ausgeschlossen werden. Randnummer 25 Gemäß Ziffer 3.2, Satz 2 der Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen (Formblatt 632) hat der Antragsgegner eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses zugelassen und gleichzeitig gemäß Ziffer 3.3 die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung für alleinverbindlich erklärt. Randnummer 26 Die Antragstellerin hat das Angebot vollständig und unterschrieben eingereicht und damit die Bedingungen des Antragsgegners akzeptiert. Die von der Antragstellerin eingereichten zusätzlichen Seiten entsprechen inhaltlich den Vorgaben des Antragsgegners, insbesondere sind sämtliche Angaben zu Preis und Typ des angebotenen Fahrzeuges identisch. Randnummer 27 Abweichungen zu den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses des Antragsgegners konnte die Vergabekammer nicht feststellen. Die zusätzlichen Angaben zum Fahrzeug sind auch keine Änderungen des Leistungsverzeichnisses, sondern entsprechen den Leistungsdaten des Fahrzeuges, die sich auch aus dem vom Antragsgegner selbst geforderten Prospektmaterial ergeben, das ebenfalls zusätzliche weitere Angaben zum Fahrzeug enthält. Randnummer 28 Insofern handelt es sich um ein von der Antragstellerin selbst verfasstes Leistungsverzeichnis, das keine Auswirkung auf die Wertung des Angebotes hat. Insofern wäre auch ein Aufklärungsgrund nicht gegeben, da es sich vorliegend um eine eindeutige Abschrift des Leistungsverzeichnisses handelt. Randnummer 29 Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Angebot der Antragstellerin zu Unrecht wegen Änderung der Vergabeunterlagen aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde. Grundsätzlich ist das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt zu wiederholen, ab dem es fehlerhaft ist. Um den Vergabeverstoß zu beseitigen, hat die Vergabekammer hierzu geeignete und notwendige Maßnahmen zu treffen, um der Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA entgegenzuwirken. Es ist daher geboten, dass der Antragsgegner die Prüfung und Wertung der Angebote unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer wiederholt. Randnummer 30 III. Kosten Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA. Danach sind keine Kosten zu Lasten eines Bieters zu erheben, wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat. IV. Randnummer 32 Die ehrenamtliche Beisitzerin hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihr lag dieser Beschluss hierzu vor.