Tarifauslegung - Haustarifvertrag - räumlicher Geltungsbereich Leitsatz Auslegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Haustarifvertrages. (Rn.61) Orientierungssatz Liegt der Regelungszweck eines Haustarifvertrages darin, sämtliche mit dem vertragsschließenden Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnisse einer tariflichen Grundlage zuzuführen, würde dem nicht gerecht werden, wenn bei nach Abschluss des Haustarifvertrages erfolgenden Veränderungen organisatorischer Art im Unternehmen ein tariffreier Raum entstehen würde. (Rn.63) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 611/16) Verfahrensgang vorgehend ArbG Magdeburg, 20. Januar 2015, 9 Ca 1504/14, Urteil nachgehend BAG, 24. August 2017, 4 AZR 611/16, sonstige Erledigung: Rücknahme Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 20.01.2015 - 9 Ca 1504/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten (noch) über die Frage, welche Tarifwerke auf ihr Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommen und damit im Zusammenhang stehend über die Frage, ob die Beklagte der Klägerin (weitere) Arbeitsvergütung schuldet. Randnummer 2 Die Klägerin ist seit 01.09.1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Krankenschwester in dem nach dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes zunächst von dem O bzw. dem diesen nachfolgenden B als Eigenbetrieb geführten Krankenhauses „O“ in H, K, tätig. Randnummer 3 Das Klinikum ging im Wege des Betriebsüberganges im Jahr 2007 an die S über. Randnummer 4 Aufgrund eines weiteren Betriebsübergangs wechselte die Inhaberschaft auf die Beklagte, damals firmierend unter „A“ mit Wirkung zum 01.11.2013. Randnummer 5 Die Klägerin ist seit 2007 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Randnummer 6 Sie hat mit den Rechtsvorgängern der Beklagten die vertragliche Grundlage für das Arbeitsverhältnis mehrfach im Wege des Änderungsvertrages angefasst. Der Arbeitsvertrag vom 30.04.1992 (Bl. 115 d. A.) enthält in § 2 eine Verweisungsklausel auf den BAT-O sowie auf die für den Arbeitgeber jeweils weitergeltenden Tarifverträge. § 2 des Änderungsvertrages vom 17.05.2010 (Bl. 48 d. A.) enthält demgegenüber die folgende Bezugnahmeklausel: Randnummer 7 ... § 2 wird wie folgt ersetzt: Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil Stand 31.12.2006 ( ) Verwaltung (
(1)genannten Beschäftigten gelten die für die Angestellten der Länder zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages Ost (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und diese ändernden und ergänzenden Vorschriften einschließlich der Vergütungsregelung in der jeweils geltenden Fassung (für den Bereich Bund/Land) samt der z. Zt. (Stand Juni 2005) geltenden Sonderregelungen, Anlagen, Anhänge und sonstigen tariflichen Regelungen, die für den Bereich des öffentlichen Dienstes abgeschlossen werden, soweit in diesem Tarifwerk nicht Abweichendes bestimmt wird. ... Randnummer 24 Die Tarifvertragsparteien waren sich darüber einig, dass die Regelungen des A-HTV auch die Mitarbeiter der von der Beklagten betriebenen Tagesklinik in O erfassen. Randnummer 25 Die Beklagte wendet die Bestimmungen dieses Tarifvertrages, insbesondere die dort geregelte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden auch auf die Mitarbeiter des von ihr im Wege des Asset-Deal erworbenen O in der K an. Randnummer 26 Hingegen ist die Klägerin der Ansicht, dass sich die arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien weiter nach den sich für den S-Konzern geltenden Tarifverträgen (S-TVe) bestimmen. Sie hat hierzu erstinstanzlich - basierend auf dem Vorbringen, die Klägerin sei kein Mitglied der Gewerkschaft ver.di - die Rechtsauffassung vertreten, die zwischen ihr und den Rechtsvorgängern der Beklagten getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen seien nicht dahin auszulegen, dass im Wege einer sog. Randnummer 27 Tarifwechselklausel seit 01.11.2013 der A-HTV zur Anwendung komme. im Hinblick auf die mithin geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden einerseits und ihrem Einsatz im Umfang von 38 Stunden wöchentlich andererseits sei die Beklagte verpflichtet, ihr für die zusätzlich geleisteten 3 Stunden pro Woche eine Überstundenvergütung zu gewähren. Randnummer 28 Erstinstanzlich hat die Klägerin weiterhin die teilweise Rückabwicklung der von der Beklagten zu ihrem Gunsten bei der D. U. K. e. V. abgeschlossenen betrieblichen Altersversorgung begehrt. Randnummer 29 Sie hat beantragt, Randnummer 30 1. festzustellen, dass der Haustarifvertrag der Beklagten auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet und zwischen den Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden als vereinbart gilt. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin ab sofort für 35 Stunden wöchentlich im Dienstplan einzusetzen. Randnummer 31 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum November 2013 bis August 2014 einen Betrag in Höhe von 2.193,60 € brutto zu zahlen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beklagte für jeden weiteren Monat ab September 2014, in dem sie die Klägerin 38 Stunden wöchentlich beschäftigt, verpflichtet ist, monatlich an die Klägerin eine Vergütung von 219,36 € brutto zu zahlen. Randnummer 32 3. festzustellen, dass die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge ab November 2013 weiterhin an die ZVK Sachsen-Anhalt zu zahlen sind. Die Beklagte wird verpflichtet, für November 2013 einen Betrag von 52,29 €, für Dezember 2013 einen Betrag von 52,04 €, für Januar 2014 einen Betrag von 51,89 €, für Februar 2014 einen Betrag von 61,45 €, für März 2014 einen Betrag von 51,85 €, für April 2014 einen Betrag von 51,92 €, für Mai 2014 einen Betrag von 51,85 €, für Juni 2014 einen Betrag von 51,96 € und für Juli 2014 einen Betrag von 51,85 € auf den bestehenden Altersvorsorgevertrag der Klägerin bei der ZVK Sachsen-Anhalt zu zahlen. Randnummer 33 hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die vorgenannten Beträge für November 2013 bis Juli 2014 an die Klägerin zu zahlen. Randnummer 34 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die im September 2014 einbehaltenen Auszahlungen für die Monate November 2013 bis August 2014 in Höhe von insgesamt 220,45 € netto an die Klägerin zu zahlen. Randnummer 35 5. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, einen Abschlag von 50,-- € monatlich hinsichtlich der zu zahlenden betrieblichen Altersvorsorge vom Nettolohn der Klägerin in Abzug zu bringen. Randnummer 36 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 37 die Klage abzuweisen. Randnummer 38 Sie hat - ebenfalls davon ausgehend, die Klägerin sei nicht Mitglied der Gewerkschaft ver.di - die Auffassung vertreten, die in § 2 des Arbeitsvertrages vom 30.04.1992 enthaltene Verweisungsklausel sei als Tarifwechselklausel auszulegen. Damit bestimme sich das Arbeitsverhältnis der Parteien seit 01.11.2013 nach Maßgabe des A-ATV. Randnummer 39 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.01.2015 die Klage abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Überstundenvergütung zu, weil die für sie geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden betrage. Aufgrund der Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag vom 30.04.1992 finde seit 01.11.2013 der A-HTV auf die Rechtsbeziehungen der Parteien Anwendung. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 131 bis 141 der Akte verwiesen. Randnummer 40 Die Beklagte hat gegen die ihr am 03.02.2015 zugestellte Entscheidung am 18.02.2015 Berufung eingelegt und diese am 17.03.2015 begründet. Randnummer 41 Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie - nach teilweiser Berufungsrücknahme im Termin am 17.05.2016 - ihre Klaganträge zu Ziffer 1 und 2 - den Feststellungsantrag zu Ziffer 1 in veränderter Form - weiter. Randnummer 42 Zwar sei der erstinstanzliche Sachvortrag dahin zu korrigieren, dass die Klägerin seit 2007 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. war. Dennoch finde der A-HTV auf die Rechtsbeziehungen der Parteien keine Anwendung, weil dieser nach seinen persönlichen Geltungsbereich nicht die Mitarbeiter des ehemaligen O, K, erfasse. Ausweislich des Rubrums und des § 1 des A-HTV sei dieser räumlich auf das in der K gelegene Fachklinikum für Psychiatrie und Neurologie begrenzt. Randnummer 43 Die Klägerin beantragt, Randnummer 44 das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 20.01.2015 abzuändern und Randnummer 45 1. festzustellen, dass der Konzern-Mantel-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche medizinischer Heil-, Fach- und Heilberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (M-TVM/W/I S), der Konzern-Entgelt-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche medizinischer Heil-, Fach- und Heilberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (E-TVM/W/I S), der Konzern-Überleitungs-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche medizinischer Heil-, Fach- und Heilberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (Ü-TVM/W/I S), der Konzern-Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Funktionsbereiche medizinischer Heil-, Fach- und Heilberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (TV-EUmwM/w/I S, die Niederschrift zu den Konzern-Tarif-Verhandlungen zwischen der vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.
- di)und der S, dem Konzern-Tarifvertrag zu Beruf, Familie und Gesundheitsförderung für die Funktionsbereiche medizinischer Heil-, Fach und Heilberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (BFG-TVM/W/I S) Inhalt des zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses ist und zwischen den Parteien demnach eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden gilt. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin ab sofort für 35 Stunden wöchentlich im Dienstplan einzusetzen, Randnummer 46 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum November 2013 bis August 2014 einen Betrag in Höhe von 2.193,60 Euro brutto zu zahlen, und darüber hinaus festzustellen, dass die Beklagte für jeden weiteren Monat ab September 2014, in dem sie die Klägerin 38 Stunden wöchentlich beschäftigt, verpflichtet ist, monatlich an die Klägerin eine Vergütung von 219,36 Euro brutto zu zahlen. Randnummer 47 Die Beklagte beantragt, Randnummer 48 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 49 Die Beklagte hält an ihrem Rechtsstandpunkt, das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimme sich seit 01.11.2013 nach dem A-HTV fest. Im Hinblick auf die nunmehr unstreitige Mitgliedschaft der Klägerin in der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di ergebe sich dies aus § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB. Der A-HTV erfasse entgegen der Ansicht der Klägerin auch die Mitarbeiter des ehemaligen O. Ungeachtet der im Rubrum und § 1 verwendeten Bezeichnung „Fachkrankenhaus“ sei der Geltungsbereich des Tarifvertrages dahin auszulegen, dass er das gesamte Unternehmen der Beklagten abdecken solle. Randnummer 50 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 51 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Klägerin ist nicht begründet. I. Randnummer 52 Die von ihr vorgenommene Klagänderung in Form des Antrages zu Ziffer 1 gemäß Schriftsatz vom 21.03.2016 ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich. Hierüber kann auch auf Grundlage des gemäß § 67 ArbGG zu berücksichtigenden Tatsachenstoffs entschieden werden. II. Randnummer 53 Der (geänderte) Feststellungsantrag betreffend die Anwendbarkeit der S-TVe ist in der veränderten Form zwar zulässig, aber nicht begründet. 1. Randnummer 54 Die Feststellungsklage ist als sog. Elementenfeststellungsklage zulässig (BAG 26.08.2015 - 4 AZR 719/13). 2. Randnummer 55 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien finden nicht die S-TVe, sondern der A-HTV Anwendung.
- a)Randnummer 56 Dieser hat die S-TVe zum 01.11.2013 gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB abgelöst. Randnummer 57 Voraussetzung für das Eingreifen des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB ist, dass hinsichtlich des maßgeblichen Tarifvertrages eine konkruente Tarifbindung des Arbeitnehmers und des Betriebserwerbers besteht (BAG 09.04.2008 - 4 AZR 164/07 - Rn. 19. Das ist vorliegend der Fall.
- aa)Randnummer 58 Grundsätzlich wird das Arbeitsverhältnis der Parteien von Tarifverträgen, die die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di schließt, gemäß § 4 Abs. 1 TVG erfasst, weil - wie nunmehr unstreitig ist - die Klägerin Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist.
- bb)Randnummer 59 Vorliegend unterfällt die Klägerin auch dem persönlichen Geltungsbereichs des A-HTV. Dies ergibt eine Auslegung des § 1 jenes Tarifvertrages. Randnummer 60 Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (BAG 16.12.2014 - 6 AZR 658/13) ist der normative Teil eines Tarifvertrages nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (st. Rspr. des BAG, vgl. 28. Mai 1998 - 6 AZR 349/96 - AP BGB § 611 Bühnenengagementvertrag Nr. 52 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 5, zu II 2 a der Gründe; 26. April 2001 - 6 AZR 2/00 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 37, zu 1 a der Gründe; 29. August 2001 - 4 AZR 337/00 - BAGE 99, 24, 28; 22. Oktober 2002 - 3 AZR 664/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 185, zu II 1 a der Gründe). Lässt eine Tarifnorm mehrere Auslegungen zu, von denen die eine zu einem gesetzeswidrigen, die andere zu einem gesetzesgemäßen Ergebnis führt, ist die Tarif norm so anzuwenden, dass sie zu einem gesetzesgemäßen Ergebnis führt. Dies gilt nicht nur für eine Kollision der Tarifnorm mit Verfassungsrecht (dazu: BAG 21. Januar 1987 - 4 AZR 547/86 - BAGE 54, 113), sondern auch für eine solche mit einfachem Gesetzesrecht (ErfK/Schaub 5. Aufl. § 1 TVG Rn. 20; Wank in Wiedemann TVG 6. Aufl. § 1 Rn. 802). Die Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit zwingendem höherrangigen Recht in Einklang stehen und damit auch Bestand haben (BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - BAGE 73, 364, 369). Randnummer 61 Bei Anwendung dieser Auslegungskriterien ergibt sich, dass der A-HTV nicht auf Arbeitnehmer beschränkt sein soll, die in dem Fachkrankenhaus K zum Einsatz kommen. Er erfasst vielmehr auch die Arbeitnehmer der Beklagten, die in anderen medizinischen Einrichtungen, die von ihr unterhalten, tätig sind. Randnummer 62 Zwar spricht der reine Wortlaut des § 1 für eine Beschränkung des Geltungsbereiches auf das Fachkrankenhaus. Bei systematischer Betrachtung ergibt sich aber, dass die Tarifvertragsparteien die tariflichen Vereinbarungen auch auf Arbeitnehmer zur Anwendung bringen wollten, die in anderen medizinischen Einrichtungen der Beklagten tätig sind. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des A-HTV war das vorgenannte Fachkrankenhaus einzige medizinische Einrichtung, die die Beklagte in H betrieben hat. Dies lässt sich bereits aus der Formulierung des Rubrums des Tarifvertrages „A Fachkrankenhaus ..., vertreten durch...“ ableiten. Die wenn auch juristisch ungenaue Formulierung lässt hinreichend deutlich erkennen, dass die Beklagte unter der damaligen Firma „insgesamt“ und nicht nur beschränkte auf die damals in H betriebene konkrete Einrichtung den nachfolgenden Regelungen des Tarifvertrages unterfallen sollte. Dieses Ergebnis wird durch § 2 A-HTV gestützt, der „Sonderregelung“ für Beschäftigte, die in Einrichtungen der Krankenpflege oder in Anstalten und Heimen beschäftigt sind, enthält. Die Bestimmung erfasst mithin auch die medizinische/pflegerische Einrichtung, die die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt in H nicht betrieben hat. Auch der weitere Inhalt des A-HTV spricht für eine Erstreckung auf sämtliche Arbeitnehmer der Beklagten. Der Haustarifvertrag zeichnet in weiten Bereichen den BAT-O nach und eignet sich daher als „Grundlage“ auch für solche Arbeitsverhältnisse, die nicht der Klinik für Psychiatrie und Neurologie, K organisatorisch zugeordnet sind. Andererseits enthält der Tarifvertrag gerade keine speziell auf ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie zugeschnittenen Spezialregelungen. Randnummer 63 Letztendlich wird eine räumliche Beschränkung des Haustarifvertrages auf diese Einrichtung nicht dem Regelungszweck entsprechen. Dieser liegt darin, sämtliche mit dem vertragsschließenden Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnisse einer tariflichen Grundlage zuzuführen. Dem würde es nicht gerecht werden, wenn bei nach Abschluss des Haustarifvertrages erfolgenden Veränderungen organisatorischer Art dem Unternehmen der Beklagten ein tariffreier Raum entstehen würde. Beispielsweise wäre hier zu nennen eine bauliche Erweiterung des Fachkrankenhauses und damit verbunden die Schaffung von neuen Abteilungen. Die für diese Abteilungen eingestellten Arbeitnehmer, aber auch „Alt-Arbeitnehmer“, die per Direktionsrecht in die neue Abteilung versetzt werden würden, obwohl sie gleichartige Tätigkeiten ausüben wie die im Bereich Psychiatrie/Neurologie tätigen Kollegen, von den tariflichen Regelungen nicht (mehr) erfasst. Randnummer 64 Wäre von den Tarifvertragsparteien ein - Stichtag 28.03.2006 - einrichtungsbezogener und nicht ein unternehmensbezogener Geltungsbereich gewollt gewesen, wogegen im Übrigen auch die tatsächliche Handhabung - die Tarifvertragsparteien beziehen die in der von der Beklagten in O betriebenen Tagesklinik beschäftigten Arbeitnehmer in den Haustarifvertrag ein - spricht, so hätte dies seinen eindeutigen Niederschlag im Tarifvertrag finden müssen.
- b)Randnummer 65 Schlussendlich ergibt sich eine Anwendbarkeit der S TVe nicht auf individualrechtlicher Grundlage gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 4 Abs. 3 TVG Günstigkeitsprinzip. Voraussetzung hierfür wäre, dass die arbeitsvertraglichen Abreden eine konstitutiv wirkende dynamische Bezugnahmeklausel auf die S-TVe enthalten (vgl. grundlegend 14.12.2005 - 4 AZR 536/04). Eine solche Vereinbarung ist dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen. Dabei kann dahinstehen, welche Bedeutung der in § 2 des Arbeitsvertrages vom 30.04.1992 enthaltenen Bezugnahmeklausel zukommt, da die (damaligen) Vertragsparteien hinsichtlich der Bezugnahme von Tarifverträgen im Änderungstarifvertrag vom 17.05.2010 eine Neuregelung getroffen haben. Gemäß § 2 des Änderungsvertrages soll sich das Arbeitsverhältnis nach dem TVöD - Stand 31.12.2006 - und dem Tarifvertrag zur Überleitung und Beschäftigungssicherung vom 05.03.2007 bestimmen. Aus dieser in Bezug auf den TVöD statischen Bezugnahmeklausel ergibt sich gerade keine konstitutiv wirkende Einbeziehung der S-TVe. Aus dem Vorbringen kann auch nicht abgeleitet werden, dass die damaligen Vertragsparteien eine solche Klausel konkludent vereinbart haben. Das zur Akte gereichte Schreiben der Betriebsveräußerin vom 28.10.2010 enthält kein diesbezügliches Vertrags-Angebot. Nach seinem Gesamtinhalt erfolgt hierin lediglich eine Information über den bereits vollzogenen Tarifwechsel. III. Randnummer 66 Nach alledem konnte das Rechtsmittel - soweit hierüber nach Teilrücknahme noch zu entscheiden war - der Klägerin keinen Erfolg haben. B. Randnummer 67 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 519 ZPO. C. Randnummer 68 Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen die Revision für die Klägerin zuzulassen.