(Rn.57) Orientierungssatz
Vm § 36 SGB 9 eine auf dem aktuellen Stand des Arbeitsschutzes zu haltende Ausstattung der WfbM abzuleiten. (Rn.52)
ihren Angaben mit der Anerkennung eines GdB von 50 entsprochen. Das Amtsgericht S. bestellte mit Beschluss vom
folgend eine Berufsschule im Bereich Hauswirtschaft und von Januar bis Oktober 2007 eine Produktionsschule. Ab dem 1. August 2008 besuchte die Klägerin die Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), deren Trägerin die Beigeladene ist, zunächst bis Oktober 2008 im Eingangsverfahren.
folgend wurde die Klägerin zum
diesem Gutachten ist bei der Klägerin ein Leistungsvermögen von täglich weniger als drei Stunden voraussichtlich auf Dauer gegeben. Neben der im psychologischen Gutachten dokumentierten geistigen Behinderung bestünden bei der Klägerin auch körperliche Einschränkungen. Randnummer 4 Seit dem
diesem Gutachten besteht bei der Klägerin ein Zustand
einem Treppensturz im April 2008 mit einem Schädelbasisbruch und einer Hirnblutung. Als Einschränkungen lägen bei der Klägerin eine Intelligenzminderung, eine Sehminderung, eine Kreislaufinstabilität, eine Störung des Geschmackssinns und ein Herzfehler vor. Es sei eine geistige und körperliche Behinderung mit dem Leitsyndrom der geistigen Behinderung gegeben. Die wesentliche bzw. die drohende wesentliche Behinderung im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) bestehe voraussichtlich mehr als sechs Monate. Als Hilfe erforderlich sei eine Förderung unter geschützten Bedingungen im Rahmen einer WfbM. Eine Gemeinschaftsfähigkeit liege vor. Es werde auch die Aufnahme der Klägerin in eine stationäre Wohnform empfohlen. Randnummer 5 Der Landkreis S. (im Folgenden: Landkreis) gewährt der Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
dem SGB XII. Auf die Anträge der Klägerin auf Eingliederungshilfe für "intensiv betreutes Wohnen" übernahm der Landkreis im Namen des Beklagten, des überörtlichen Sozialhilfeträgers in Sachsen-Anhalt, vom
seinen Angaben führt er auf Honorarbasis auf Anforderung der Beigeladenen regelmäßig arbeitsmedizinische Untersuchungen für die Beschäftigten der WfbM durch. Als Diagnosen lägen bei der Klägerin eine Intelligenzminderung (F79.9 G = "nicht näher bezeichnete Intelligenzminderung"), ein Vitium Cordis, eine Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule (BWS), ein Zustand
epiduralen Hämatom im Rahmen einer Synkope 2005, eine Hypotonie, ein Zustand
traumatischer Lendenwirbelsäulen(LWS)-Fraktur 2008 sowie ein Beckenschiefstand vor. Die "behinderte Mitarbeiterin" - die Klägerin - solle zur regelmäßigen körperlichen Aktivität angehalten werden, um muskelstabilisierend auf den oberen Brustkorb, Schulter, Nacken und Arme sowie das Becken einzuwirken. Für den Arbeitsplatz werde ein individuell angefertigter Arbeitsstuhl unter Berücksichtigung der Unterstützung im BWS-LWS-Bereich dringend empfohlen. Armlehnen und Fußstützen seien nicht erforderlich. In der "Ergotherapeutischen Stellungnahme" der vorgenannten Ergotherapeutin der WfbM vom
M gewährleisten. Randnummer 9 Der Landkreis teilte der Ergotherapeutin der WfbM am 8. März 2011 telefonisch mit, dass mindestens drei Kostenvoranschläge vorliegen müssten. Armlehnen und Fußstützen seien
der arbeitsmedizinischen Stellungnahme nicht erforderlich. Von der Ergotherapeutin, so der Gesprächsvermerk, sei in diesem Zusammenhang auf den Wechsel der Klägerin zu neuen Tätigkeiten im Arbeitsbereich hingewiesen worden, für die Armstützen ratsam wären. Randnummer 10 Die Beigeladene stellte bei dem Sozialamt am
dem Schreiben der Krankenkasse sei ein Arbeitsstuhl nicht im Leistungskatalog für Hilfsmittel aufgeführt. Der Sozialhilfeträger könne nur Leistungen im Rahmen des Leistungskataloges
dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) übernehmen, wenn für die betreffende Person ein Krankenversicherungsschutz nicht bestehe.
8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX seien Kosten für Hilfsmittel im Rahmen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben zu übernehmen, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers bestehe oder eine solche Leistung als medizinische Leistung erbracht werden könne. Der beantragte Arbeitsstuhl sei kein Hilfsmittel, sondern ein Gebrauchsgegenstand, den die Klägerin für ihre sitzende Tätigkeit benutze. Gemäß § 12 Abs. 2 des Rahmenvertrages sei der Träger der WfbM verpflichtet, die Maßnahmen insbesondere der Betreuung, Förderung und pflegerischen Hilfen sowie die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung zu gewährleisten. Dem Leistungsträger stünden dafür finanzielle Mittel zur Verfügung. Der Arbeitsstuhl gehöre zur Arbeitsplatzausstattung. Randnummer 12 Hiergegen legte die Beigeladene im eigenen Namen Widerspruch ein unter Angabe der Klägerin. Sie legte schließlich auch die Vollmacht der Klägerin für einen Widerspruch vor. Zur Begründung wird in dem Widerspruchsschreiben auf einen Anspruch auf § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX verwiesen und ausgeführt, ein speziell auf eine Person angepasster Arbeitsstuhl gehöre nicht in die allgemeine Ausstattung einer WfbM. Der individuell auf die bei der Klägerin vorliegenden Diagnosen abgestimmte Arbeitsstuhl sei kein Gebrauchsgegenstand, sondern ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Randnummer 13 Der Beklagte wies den Widerspruch, der für die Klägerin erhoben worden sei, mit (nur) an die Lebenshilfe adressiertem und dieser mit Einschreiben zugestelltem Widerspruchsbescheid vom
M in ihrer Ausstattung soweit wie möglich denjenigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen. Bei der Gestaltung der Arbeitsplätze und -abläufe seien die besonderen Bedürfnisse der behinderten Menschen soweit wie möglich zu berücksichtigen, um sie in die Lage zu versetzen, wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Ausstattung der WfbM müsse insbesondere der Aufgabenstellung der Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und den in § 136 SGB IX gestellten Anforderungen Rechnung tragen.
2 des Rahmenvertrages enthielten die vom Träger der Einrichtung zu erbringenden teilstationären Leistungen auch die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung. Damit habe die Beigeladene als Trägerin der WfbM die erforderliche Ausstattung und Gestaltung des Arbeitsplatzes vorzunehmen sowie die Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der körperlichen Beeinträchtigungen entsprechend zu organisieren. Mithin sei der Klägerin durch die Beigeladene der für ihre Tätigkeit erforderliche Arbeitsstuhl zur Verfügung zu stellen. Randnummer 14 Die Klägerin hat am
1 SGB IX zuständig geworden. Ausweislich der arbeitsmedizinischen Stellungnahme sei ein individuell ergonomisch angepasster Arbeitsstuhl bei ihr - der Klägerin - dringend erforderlich. Die Beigeladene sei nicht verpflichtet, ihr - der Klägerin - einen solchen individuell angepassten Stuhl zur Verfügung zu stellen. § 5 Abs. 2 WVO regele nicht die sächliche Ausstattung der WfbM. Auch aus § 8 WVO ergebe sich nicht zwangsläufig, dass die Ausstattung jedes Arbeitsplatzes jeweils auf den individuellen Bedarf des Einzelnen angepasst werden müsse, wenn dies über das regelmäßig erforderliche Maß hinausgehe. Denn damit sei für die WfbM ein unkalkulierbares Kostenrisiko verbunden. So koste ein solcher Bürostuhl circa 2.800,00 EUR, d.h. "ein Vielfaches über dem Preis eines handelsüblichen Bürostuhls". § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Rahmenvertrages regele nicht im Einzelnen, welche Ausstattung tatsächlich betriebsnotwendig sei. Es sei von der Rechtsprechung anerkannt, dass spezifisch auf die Bedürfnisse des Einzelnen abgestimmte Hilfsmittel grundsätzlich nicht in die Vorhaltepflicht der WfbM fielen. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Oktober 1988 (- 3 RK 29/87 -, juris) zur Ausstattung einer WfbM mit einem orthopädischen Sitzschalenstuhl durch die Krankenkasse sei insoweit übertragbar. Auch z.B. individuell angepasste Sicherheitsschuhe für Beschäftigte einer WfbM seien vom Sozialhilfeträger zu stellen. Von der WfbM müsse nur ein Arbeitsstuhl mit einer ergonomischen Mindestausstattung gemäß der GUV-I 650 zur Verfügung gestellt werden. Ihrer Auffassung
gehe es im vorliegenden Rechtsstreit um die Auslegung der Leistungsvereinbarung zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten. Dabei sei auch die Bewilligung von Arbeitsstühlen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten in anderen Fällen von Bedeutung. Insoweit werde auf eine Bewilligung des Landkreises S. im Namen des Beklagten vom 19. August 2010 über die Kosten eines von Sanitäts-Centers aus Gardelegen individuell angepassten Arbeitsstuhles auf Antrag der Beigeladenen in Höhe von 730,07 EUR verwiesen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 80 der Gerichtsakten Bezug genommen. Einen Eigenanteil habe sie - die Klägerin - nicht zu tragen. Insoweit habe "ein interner Ausgleich" zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen stattzufinden. Die notwendige individuelle Anpassung des Hilfsmittels an ihre - der Klägerin - spezielle Bedürfnisse ergebe sich daraus, dass
der Stellungnahme der Ergotherapeutin der Beigeladenen eine genaue Ausmessung der Körpermaße erforderlich sei. Sie bezieht sich auf eine weitere arbeitsmedizinische Stellungnahme von Dipl.-Med. T. "zur Unterstützung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10.03.2011" (ohne Datum), in der ausgeführt wird, zur Aufrechterhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit benötige sie – die Klägerin - einen ergonomisch angepassten Stuhl. Im Übrigen wird bezüglich der Einzelheiten auf die Stellungnahme auf Blatt 33 der Gerichtsakten Bezug genommen. Randnummer 15 Das SG hat mit Beschluss vom 23. Mai 2012 die Beiladung der Trägerin der Einrichtung bewirkt. Randnummer 16 Der Beklagte hat zu seinem Antrag auf Abweisung der Klage mitgeteilt, der Altmarkkreis S. habe früher rechtswidrig die Kosten der Ausstattungsgegenstände für die WfbM übernommen und diese Praxis im Jahr 2010 geändert. Bei der Bewilligung durch den Landkreis S. habe es sich um eine Einzelfallentscheidung gehandelt. Die Beigeladene könne aus dieser früheren Praxis keine Ansprüche ableiten. Neben dem vorliegenden Verfahren würden zwei weitere Klageverfahren vor dem SG Magdeburg geführt. In den Vereinbarungen
M nicht geregelt. Randnummer 17 Die Beigeladene hat mitgeteilt, der Klägerin stehe in der WfbM eine Ausstattung "mit ergonomischen Arbeitsstühlen der Firma Werktec und ein standardisierter Arbeitstisch zur Verfügung". Randnummer 18 Das SG hat mit Einverständnis nur der Hauptbeteiligten - ohne Einverständnis der Beigeladenen, die mit Schriftsatz vom
H-VO) berechtigten Personenkreis. Das bedürfe hier unter Berücksichtigung ihrer Erkrankungen und Behinderungen, insbesondere einer Intelligenzminderung, eines Vitium cordis, einer Kyphoskoliose der BWS, eines Zustands
epiduralem Hämatom im Rahmen einer Synkope, einer Hypertonie, eines Zustands
traumatischer LWS-Fraktur sowie eines Beckenschiefstands keiner weiteren Darlegungen. Die Tätigkeit der Klägerin in der WfbM werde durch die Nutzung eines individuell angepassten Arbeitsstuhles erleichtert. Zu den gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX zu übernehmenden Kosten für Hilfsmittel gehöre auch die Bereitstellung eines individuell angepassten ergonomischen Arbeitsstuhles. Dieser sei nicht durch die Beigeladene zu stellen. Eine solche Verpflichtung entspreche nicht dem Rahmenvertrag, der stets und ständig von einer Pauschalierung der Leistungen ausgehe. Derartig individuell notwendige Leistungen würden danach nicht von den Pauschalvereinbarungen zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen abgegolten, sondern seien zusätzlich zu finanzieren. Eine Abgeltung im Rahmen pauschaler Vereinbarungen würde den Rahmen dieser Vereinbarungen sprengen und für die Beigeladene ein vollkommen unvorhersehbares und wirtschaftlich nicht kalkulierbares Risiko darstellen. Der Beklagte habe der Klägerin daher einen individuell angepassten ergonomischen Arbeitsstuhl zu bewilligen. Dieser Arbeitsstuhl müsse eine angepasste ergonomische Rückenlehne, eine angepasste Sitzfläche, eine individuell manuell höhenverstellbare Sitzhöhe angepasst an die Höhe der Arbeitstische sowie einen Sitz mit Sitzwinkeleinstellung zur Beckenneigung haben und sei
den heute notwendigen Kosten zu finanzieren. Randnummer 19 Gegen das ihm am
Juli 2013, an welcher der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Vertreter der Beigeladenen teilgenommen habe. Hier stehe der Bevollmächtigte der Klägerin auch in einem Interessenkonflikt. Bezüglich der Leistungsvereinbarung nebst Anlage 1 wird im Übrigen auf Blatt 164 bis 166 und 151 bis 163, bezüglich der Niederschrift der Schiedsstelle auf Blatt 167 bis 172 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 das Urteil des SG Magdeburg vom
ihren Kräften im Rahmen ihrer Fähigkeiten mitzuwirken". Der Darlehensvertrag sei unter der Bedingung geschlossen worden, dass ein Anspruch gegen sie - die Beigeladene - auf Stellung eines individuell angefertigten Arbeitsstuhls samt Zubehör nicht bestehe. Sobald rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Sozialhilfeträger nicht verpflichtet sei, sondern sie - die Beigeladene -, trete die auflösende Bedingung ein und der Darlehensvertrag sei beendet. Sobald rechtskräftig festgestellt werde, dass die Klägerin gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten des Arbeitsstuhles samt Zubehör habe, verpflichte sich die Klägerin zur Tilgung der Darlehensschuld, den Anspruch gegen den Sozialhilfeträger an sie - die Beigeladene - abzutreten. Alternativ könnten die Vertragsparteien in diesem Fall vereinbaren, dass die Zahlung des Sozialhilfeträgers direkt an die Beigeladene erfolgen solle. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 305 bis 306 der Gerichtsakten Bezug genommen. Von der Beigeladenen ist dem Senat eine der Klägerin "c/o Lebenshilfe A.-W. GmbH" gestellte Rechnung der ERGO plus vom 14. Juli 2015 mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von 2.776, 63 EUR über einen "für die Klägerin angeschafften" angepassten Arbeitsstuhl vorgelegt worden, welche sie - die Beigeladene - "vorfinanziert" habe. Randnummer 26
übereinstimmenden Ausführungen auch der Klägerin ist dieser ein Arbeitsstuhl nicht übereignet worden. Die Rechnung vom
folgend als Hausärztin behandelnde Dipl.-Med. B. zu den körperlichen Einschränkungen der Klägerin, ggfs. seit Behandlungsbeginn eingetretenen Veränderungen und verordneten Heilmitteln befragt. Dipl.-Med. K. hat hierzu im April 2015 angegeben, die Klägerin habe sich bei ihm zuletzt im März 2011 vorgestellt und nicht über körperliche Einschränkungen geklagt. Dipl.-Med. B. hat unter dem
1 WVO geschlossenen Vertrag vom 13. September 2010 übersandt. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Der Senat hat im Rahmen des Ermessens von einer Zurückverweisung an das SG abgesehen.
1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das LSG durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Es liegt ein Verfahrensfehler vor, weil das SG das rechtliche Gehör der Beigeladenen verletzt hat. Ein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Sinne des § 124 Abs. 2 SGG liegt nur vor, wenn neben den Hauptbeteiligten auch der Beigeladene dieses Einverständnis erklärt (vgl. z.B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 124 RdNr. 3 m.w.N.). Vor dem Hintergrund der im Ergebnis vom Senat für notwendig erachteten erneuten Befassung des Beklagten mit dem Antrag der Klägerin dürften die notwendigen weiteren Feststellungen im Wesentlichen dem Verwaltungsverfahren zuzuordnen sein, sodass der Senat die Frage der Notwendigkeit einer umfangreichen und aufwändigen Beweisaufnahme durch das SG als
rangig angesehen hat. Randnummer 33 Die Beiladung der Trägerin der WfbM hält der Senat, wie das SG zutreffend entschieden hat, für geboten. Ob es sich hierbei um eine notwendige Beiladung im Sinne des § 75 Abs. 2 SGG handelt, ist bereits mit der rechtlichen Würdigung der streitigen Rechtsverhältnisse in der Weise verknüpft, dass der Senat die Beiladung aufrecht erhalten hat (vgl. zu der Abgrenzung: BSG, Urteil vom
1 und 2 SGB IX im Verhältnis des Rehabilitationsträgers zu dem behinderten Menschen auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation vorgesehen sind (vgl. BSG, Urteil vom
vollziehbar, da der von ihr - in anwaltlicher Vertretung durch den Prozessbevollmächtigten - mit der Beigeladenen geschlossene Vertrag
Maßgabe des geltenden Rechts keine Verbindlichkeit der Klägerin begründen kann. Randnummer 39 Dem Senat ist nicht
gewiesen worden, dass der Darlehensvertrag vom 16. März 2015 vom Betreuungsgericht genehmigt worden ist. Schließt der Betreuer einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages
1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 1829 Abs. 1 Satz 1 BGB von der
träglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab.
1 Satz 1 BGB gilt § 1822 Nr. 8 BGB für die Betreuung sinngemäß. Damit bedarf die Aufnahme von Geld auf den Kredit des Betreuten der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Entscheidend ist insoweit, ob der Vertrag der Beschaffung von Geld dient, für das der Betreute einzustehen hat (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB,
dem SGB XII ausschließt. Eine Abtretung unter Verstoß gegen dieses gesetzliche Verbot ist nichtig (vgl. z.B. Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, § 17 RdNr. 16). Hier sprechen überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass der vorgenannte Darlehensvertrag auch unter dem Gesichtspunkt des § 134 i.V.m. § 139 BGB insgesamt unwirksam ist. Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäftes nichtig, so ist
BGB das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Da die Klägerin das Darlehen aus eigenen Mitteln nicht abtragen kann, ist davon auszugehen, dass ohne die Tilgungsregelung durch Abtretung einer vermeintlichen Forderung gegen den Beklagten ein Darlehensvertrag nicht zustande gekommen ist. Randnummer 41 Ein Vertrag über ein Darlehen, dessen Höhe für die Vertragsparteien offenkundig das der Klägerin als Bezieherin von Sozialhilfe zur Verfügung stehende Schonvermögen überschreitet und das für die Kosten der Nutzung eines nicht von der Klägerin selbst angeschafften Bürostuhles bestimmt ist, dürfte im Übrigen unwirksam sein, weil es gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 Abs. 1 BGB). Ein gegenseitiger Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft
dieser Regelung sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 15. Januar 2016 - V ZR 278/14 -, juris). Hier steht die Darlehensforderung in Höhe des Kaufpreises zu der Überlassung des Stuhles zur bloßen Nutzung völlig außer Verhältnis. Auch auf wiederholte
frage des Senats ist eine Übereignung eines individuell angepassten Arbeitsstuhls an die Klägerin nicht dargelegt bzw.
gewiesen worden. Ein besonderer Umstand im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des BGH tritt hier dadurch hinzu, dass das Schonvermögen der Klägerin
2 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 SGB XII auf einen Gesamtbetrag von 2.600,00 EUR begrenzt ist. Damit könnte sie den Vertrag nur langfristig durch Zahlungen aus dem ihr zur Sicherung der Existenz gewährten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Zurückstellung ihres notwendigen Bedarfs erfüllen. Eine ungerechtfertigte Bereicherung der Klägerin dürfte bereits deshalb nicht vorliegen, weil der Kaufpreis von der Beigeladenen nicht an die Klägerin, sondern an den Hilfsmittellieferanten gezahlt wurde. Die Nutzung des Stuhles dürfte insoweit nicht ausreichen. Im Übrigen stünde die von der Beigeladenen wiederholt vorgebrachte fehlende eigene Verpflichtung, der Klägerin einen individuell angepassten Arbeitsstuhl zur Verfügung zu stellen,
Randnummer 42 Der Senat kann indes nicht ausschließen, dass durch ein Zusammenwirken mit der Beigeladenen im Ergebnis eine Belastung der Klägerin mit Zahlungsverpflichtungen nicht abzuwenden ist, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis im Ergebnis vom Senat bejaht worden ist. Der Senat ist insoweit nicht berufen, eine Wahrnehmung der zivilrechtlichen Interessen der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits sicherzustellen. Randnummer 43 Der Beklagte war zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Eingliederungshilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Randnummer 44 Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil
2 Satz 1 SGG die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt
2 Satz 2 SGG der Absatz 3 dieser Vorschrift. Danach ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, wenn das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsaktes für rechtswidrig hält. Der Anwendungsbereich dieser Regelungen ist insbesondere eröffnet, wenn ein Ermessen der Behörde besteht (vgl. z.B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 131 RdNr. 12). Randnummer 45 Der Senat kann selbst keine abschließende Entscheidung über die Frage treffen, ob ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme oder Freistellung von den Kosten eines für einen individuell angepassten Arbeitsstuhl Opera 27 nebst Zubehör entsprechend dem Kostenvoranschlag der Firma ERGO plus haben könnte. Ein Anspruch auf Erstattung der tatsächlich für einen selbst beschafften Stuhl verauslagten Kosten entsprechend der vorgelegten Rechnung besteht hier nicht.
1 Satz 3 SGB IX ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen einer selbstbeschafften Leistung verpflichtet. Diese Regelung gilt indes
1 Satz 5 SGB IX nicht für die Träger der Sozialhilfe. Randnummer 46 Im Rahmen der Bescheidung des Antrags der Klägerin auf Eingliederungshilfe ist hier allerdings ein rechtlich relevanter Bedarf ihrer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht in ausreichender Weise gewürdigt worden, da der Beklagte den Bedarf einem unzutreffenden Regelungsbereich zugeordnet hat. Randnummer 47 Die von der Klägerin beantragte Versorgung mit einem Arbeitsstuhl ist eine Leistung zur Teilhabe im Sinne der § 33 SGB IX. Als erstangegangener Rehabilitationsträger hat der Beklagte die Alleinzuständigkeit für die Entscheidung über einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen der Teilhabe für den geltend gemachten Bedarf der Eingliederungshilfe, da er als überörtlicher Sozialhilfeträger Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 SGB IX ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - BSGE 101, 207 ff. RdNr. 28 ff.). Diese Auffassung stützt sich darauf, dass erst in dem Antrag vom 15. März 2011 ein Stuhl mit Armstützen genannt wird. Zu demselben Ergebnis würde es führen, wenn man diesen Antrag in einem Gesamtzusammenhang mit dem an den Beklagten weitergeleiteten Antrag sehen würde. Dann wäre der Beklagte hier als zweitangegangener Träger endgültig für die Entscheidung zuständig. Randnummer 48 Die Klägerin hat dem Grunde
Anspruch auf Leistungen gegen den Beklagten
den Vorschriften über die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 19 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 SGB XII). Randnummer 49 Der Beklagte ist für die Leistungen der Eingliederungshilfe als überörtlicher Sozialhilfeträger sachlich und örtlich zuständig (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII vom
Das wird auch von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt. Denn die Klägerin erhält laufende Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM
Über das "Ob" einer Teilhabe wird damit hier nicht gestritten. Vielmehr geht es ausschließlich darum, "wie" der Teilhabebedarf der Klägerin zu decken ist. Diesbezüglich steht dem Beklagten ein Ermessen zu. Randnummer 52 Damit wird in keiner Weise ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beigeladenen ausgeschlossen oder eine Verpflichtung zur Ausstattung der WfbM mit der Arbeit angepassten behindertengerechten Arbeitsstühlen in Abrede gestellt. Beide Fragestellungen sind jeweils nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Selbst wenn man aus § 138 Abs. 1 SGB IX für die arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisse der Beschäftigten einer WfbM einen Ausschluss für die Anwendbarkeit der Individualansprüche zur Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausstattung der Arbeitsplätze mit technischen Arbeitshilfen
4 Satz 1 Nr. 5 SGB IX ableiten wollte, was hier offen bleiben kann, wäre auch aus § 138 Abs. 4 i.V.m. § 36 SGB IX eine auf dem aktuellen Stand des Arbeitsschutzes zu haltende Ausstattung der WfbM als Verpflichtung der Beigeladenen abzuleiten (vgl. zur Anwendbarkeit der Arbeitsstättenverordnung z.B. Busch in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartols (Hrsg.), SGB IX Kommentar, 3. Aufl. 2015, § 36 RdNr. 15). Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Arbeitsstätten
StättV so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Ein Verstoß gegen eine entsprechende Verpflichtung ist
StättV bußgeldbewehrt. Die Regelungen begründen auch individualrechtliche Ansprüche (vgl. für die Konkretisierung von § 618 BGB: Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 19. Mai 2009 - 9 AZR 241/08 -, juris). Es sprechen überwiegende Gesichtspunkte dafür, § 8 WVO in ähnlicher Weise als Konkretisierung von § 138 Abs. 2 i.V.m. § 36 SGB IX anzusehen. Damit sind insbesondere von einer Einrichtung für (auch) körperbehinderte Menschen Arbeitsstühle vorzuhalten, die
den heutigen Standards gerade für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen konzipiert sind. In Bezug auf das Verhältnis des Beklagten zu der Beigeladenen begründet die vorliegende Entscheidung keine Freistellung der Beigeladenen von den von ihr
SGB IX übernommenen Verpflichtungen, wie sie in den hierzu geschlossenen Verträgen konkretisiert worden sind. Randnummer 53 Das Ermessen des Beklagten ist hier auch nicht auf Null in Bezug auf die Übernahme von Kosten eines Stuhles einer bestimmten Marke oder eines bestimmten Anbieters reduziert. Bereits aus der von der Klägerin selbst vorgelegten Kostenübernahmeerklärung des Landkreises S. vom 19. August 2010 geht hervor, dass es andere Leistungsanbieter für individuell angepasste Arbeitsstühle auch im Land Sachsen-Anhalt mit anderen Angeboten gibt. Anhaltspunkte für Abdeckung eines Hilfebedarfs der Klägerin allein durch den Erwerb des Arbeitsstuhls "Opera 27 nebst Zubehör entsprechend dem Kostenvoranschlag der Firma ERGO plus" sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch feststellbar. Randnummer 54 Die möglichen Leistungen der Eingliederungshilfe ergeben sich hier aus den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX sowie § 54 Abs. 1 SGB XII. Art und Umfang der Eingliederungshilfe werden durch die auf der Grundlage von § 60 SGB XII erlassene EinglH-VO näher ausgestaltet. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden
SGB IX erbracht, die dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder sichern oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege machen und
den Kapiteln vier bis sechs des SGB IX (dort geregelt sind: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen) nicht erbracht werden. Leistungen der Eingliederungshilfe sind
2 Nr. 1 SGB IX u.a. die Versorgung mit anderen als den in § 31 SGB IX genannten Hilfsmitteln oder den in § 33 SGB IX genannten Hilfen. Randnummer 55 Der Senat hat zunächst keine Kenntnis von einem medizinisch gesicherten Hilfebedarf der Klägerin, der nicht abgedeckt sein könnte. Entsprechende Ermittlungen sind indes von dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt durchgeführt worden. Diesbezüglich genügt eine von einer Beschäftigten der Beigeladenen, die gleichzeitig in Vertretung der Klägerin handelt, erstellte Empfehlung nicht. Auch die arbeitsamtsärztliche Stellungnahme von Dipl.-Med. T. stellt lediglich eine Empfehlung dar und ist in ihrer arbeitsmedizinischen Ausrichtung als Ergebnis einer Wunschuntersuchung
SchG) zu sehen (vgl. zur Anwendbarkeit des ArbSchG
Nr. 15). Bereits aus der Zielsetzung der Untersuchung ergibt sich, dass sich daraus keine für den Sozialhilfeträger bindenden Feststellungen ableiten lassen. Zumindest mit der von ihm ausgesprochenen Unterstützung des Widerspruchs der Klägerin ist ersichtlich geworden, dass Dipl.-Med. T. dem Sachverhalt nicht wie ein unabhängiger Sachverständiger gegenübersteht. Aus den Angaben der Hausärztin der Klägerin ist die Notwendigkeit einer Anpassung des Arbeitsplatzes der Klägerin zudem nicht erkennbar geworden. Randnummer 56 Erst unter Berücksichtigung der Feststellungen zu dem bei der Klägerin vorliegenden Hilfebedarf, der durch die aktuell bewilligten Leistungen zur Teilhabe nicht gedeckt wird, wäre festzulegen, ob hier eine Anpassung des Arbeitsplatzes der Klägerin über die sich aus der ArbStättV hinausgehenden Anforderungen erforderlich ist. Randnummer 57 In Bezug auf die Ermessensausübung im Einzelnen ist dann zu differenzieren, welche Leistungen konkret in Betracht kommen. In Bezug auf einen Arbeitsstuhl ist abzugrenzen, ob es sich um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX oder eine technische Arbeitshilfe im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 SGB IX handelt. Von dieser Zuordnung hängt insbesondere ab, in welchem Umfang eine Leistungspflicht des Arbeitgebers in die Ermessenserwägungen einzustellen ist.
8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX umfassen die Leistungen
3 Nr. 1 und 6 SGB IX auch Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistungen erbracht werden können. Umfasst werden
8 Satz 1 Nr. 5 SGB IX auch Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind. Dabei ist der Anwendungsbereich des § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 SGB IX eng auszulegen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2016 - L 6 R 504/14 -, juris, RdNr. 28 m.w.N.). Hilfsmittel sind in Abgrenzung von den technischen Hilfen dadurch gekennzeichnet, dass sie erforderlich sind, um eine bestimmte Arbeitstätigkeit erst zu ermöglichen. Demgegenüber zielen technische Hilfen darauf ab, die Arbeitsbelastung zu verringern (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O. RdNr. 28 m.w.N.). Ein an die körperlichen Verhältnisse einer bestimmten Person angepasster Bürostuhl unterfällt damit den technischen Hilfen (vgl. Götze in Hauck/Noftz, SGB IX Kommentar, § 33 RdNr. 37; Feldes in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartols (Hrsg.), a.a.O., § 81 RdNr. 52). Randnummer 58 Bei den technischen Hilfen gilt der Vorrang der Bereitstellung der Leistungen zur Teilhabe durch den Arbeitgeber nicht (vgl. z.B. Bieritz-Harder in: Lachwitz/Schellhorn/Welti (Hrsg.), Handkommentar zum SGB IX, § 33 RdNr. 40). Die Frage einer entsprechenden Verpflichtung der Beigeladenen ist in diesem Rahmen in den Vertragsverhältnissen der Klägerin zu der Beigeladenen und des Beklagten zu der Beigeladenen mit ggfs. bestehenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ausgleichszahlungen zu klären, über die der Senat hier nicht zu befinden hat. Randnummer 59 Sollte diesbezüglich im Rahmen von verschiedenen Angeboten nur ein Arbeitsstuhl in Betracht kommen, den allein die Klägerin nutzen könnte, wäre eine Zuständigkeit des Beklagten im Rahmen des § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 SGB XII möglich und entsprechend die Kosten des wirtschaftlichsten Modell, um den Hilfebedarf abzudecken, zu übernehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Klägerin zum maßgebenden Zeitpunkt eine entsprechende technische Arbeitshilfe zur Verfügung steht und hierfür von ihr Kosten zu tragen sind. Insoweit wäre in Bezug auf den von der ERGO plus gelieferten Arbeitsstuhl zu berücksichtigen, dass der von der Klägerin mit der Beigeladenen geschlossene Darlehensvertrag, wie bereits ausgeführt, unwirksam sein dürfte. Randnummer 60 In Bezug auf die Armstützen des Arbeitsstuhles geht der Senat von einer besonderen Ausstattung des Stuhles auf Grund der Erfordernisse eines bestimmten Arbeitsplatzes in der WfbM aus. Eine medizinische Indikation für eine Ausstattung eines Arbeitsstuhles mit Armstützen ist von Dipl.-Med. T. ausdrücklich verneint worden. Auch der Stellungnahme der Ergotherapeutin der Beigeladenen ist zu entnehmen, dass die Notwendigkeit der Ausstattung des Arbeitsstuhles erst mit der Wahrnehmung anderer Aufgaben durch die Klägerin entstanden sei. Damit handelt es sich bei den Armstützen um Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Diesbezüglich könnte der Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung eine vorrangige Leistungspflicht der WfbM berücksichtigen, soweit sich ein medizinisches Erfordernis für einen Arbeitsstuhl mit Armstützen belegen lässt, der nicht zur behindertengerechten Ausstattung einer WfbM gehört. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 62 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.